IV.2009.00172
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene A.___ begann nach der Schulzeit die zweijährige Handelsschulausbildung der B.___ (C.___; Urk. 7/8 S. 4, Urk. 7/16 S. 3). Dieses Lernverhältnis wurde nach eineinhalb Jahren wegen häufiger Absenzen (im Zusammenhang mit gelegentlichem Heroinkonsum) und schulischer Schwierigkeiten im Jahr 1991 aufgelöst. Danach konsumierte die Versicherte regelmässig Heroin und Haschisch sowie gelegentlich Kokain. In den Jahren 1992 bis 1994 begab sie sich zweimal zum Drogenentzug in Therapie, bezog während einzelner Monate in den Jahren 1993 bis 1995 Arbeitslosenentschädigung und arbeitete bis Februar 1997 temporär und teilzeitlich und ab März 1997 bis Mai 2001 als Sachbearbeiterin bei der D.___ respektive bei der Folgefirma E.___ (Urk. 7/16 S. 2; Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/21 S. 2). Die Versicherte hatte diese Anstellung aufgrund erneuten Drogenkonsums im Jahr 2001 gekündigt. In der Folge hatte sie keinen festen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle. Sie konsumierte weiterhin Drogen bis zum Eintritt in die Suchtbehandlung F.___ der G.___ im Jahr 2006 (Urk. 7/16 S. 2). Seit 2007 ist die wieder drogenfrei lebende Versicherte als Spielanimatorin und in der Cafeteria des Gemeinschaftszentrums H.___ in I.___ ehrenamtlich tätig sowie seit 2008 teilzeitlich als Velokurier bei J.___ erwerbstätig (Urk. 3/7, Urk. 7/21 S. 2 f.).
1.2 Am 6. November 2007 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/16) und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten zur Prüfung von Integrationsmassnahmen durch (Bericht vom 2. Oktober 2008; Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2008 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/24). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 23. Januar 2009 Einwand (Urk. 7/26 S. 1). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 4. Februar 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in der Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2009 Beschwerde und beantragte in Bezug auf die berufliche Massnahmen die Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2009 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. März 2009 wurde der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu diesen gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Von einer invalidisierenden psychischen Störung kann indes nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2003 in Sachen P., I 619/02, Erw. 1.3).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Darunter fallen unter anderem die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung und die Kapitalhilfe (Art. 18-18b IVG) umfassen.
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es liege nach Art, Schwere und Dauer kein Gesundheitsschaden vor, der eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausweise. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und auch der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung sei nicht gegeben. Die Ausbildung sei nicht invaliditätsbedingt abgebrochen worden und es habe keine Invalidität vorgelegen, welche die Aufnahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verunmöglicht hätte (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es seien ihr von ausgewiesenen Fachleuten im psychopathologischen Bereich, und zwar vom ärztlich-psychiatrischen und psychologisch-diagnostischen Dienst der Suchtbehandlung F.___, mehrere Krankheiten attestiert worden, die den Kriterien eines medizinischen Gesundheitsschadens im Sinne der Invalidenversicherung entsprechen würden. Der Konsum von Substanzen sei nicht die Ursache für die fehlende berufliche Erstintegration, sondern Folge der (vor-)bestehenden Gesundheitsschäden, und zwar einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z7.3.1; Urk. 1).
3.
3.1 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt aufgrund der hier unstrittig vorliegenden Suchtproblematik zunächst davon ab, ob die Drogenabhängigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. Erwägung 1.1 hiervor) Folge einer vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ist oder die Suchtmittelabhängigkeit zu einer solchen geführt hat oder ob ohne kausale Verknüpfung mit der Suchtproblematik eine Gesundheitsstörung mit invalidenversicherungsrechtlich relevanter Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht.
3.2
3.2.1 Im Streit liegt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Abweisung des Rentenbegehrens (vgl. Urk. 1), weshalb die Verfügung vom 4. Februar 2009 (Urk. 2) in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen ist. Wie dem Protokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2008 zu entnehmen ist, beabsichtigte die Beschwerdeführerin, ab August 2009 eine Ausbildung im sozialen Bereich zu beginnen. Der Berufsberater kam jedoch zum Schluss, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht erfüllt seien, weil sie seit kurzem in einem festen Anstellungsverhältnis stehe und eine Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin entspreche (Urk. 7/21 S. 4).
3.2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) sowie unter bestimmten Voraussetzungen die berufliche Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c).
Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
3.2.3 Für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung im Bereich der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG ist somit vorab entscheidend und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Abbruch der Handelsschule im Jahr 1991 (Urk. 7/21 S. 2) bis zur Anmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen am 6. November 2007 (Urk. 7/8) aus Krankheitsgründen daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Ob die Beschwerdegegnerin unter diesem Titel Leistungen zu erbringen hat, hängt mit anderen Worten davon ab, ob ein körperlicher oder geistiger beziehungsweise psychischer, über das reine Suchtgeschehen hinausgehender Gesundheitsschaden dafür verantwortlich ist, dass die Beschwerdeführerin die begonnene Handelsschule abgebrochen und in der Folge keinen Berufsabschluss erworben hat (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 2002 in Sachen T., I 168/02, Erw. 2.1).
3.2.4 Gemäss dem Bericht vom 23. Januar 2009 der Suchtbehandlung F.___ der G.___, unterzeichnet von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von der Psychologin L.___, wo die Beschwerdeführerin vom 2. Februar bis 20. Oktober 2007 stationär behandelt worden ist und seither ambulant in Behandlung steht (Urk. 7/16 S. 1), liegen bei der Beschwerdeführerin seit Geburt eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F90) und seit der ersten Phase des Lebens eine posttraumatische Belastungsstörung, teilremittiert (ICD-10 F43.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge durch Gewalterfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z73.1) vor, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Störungen durch multiplen Substanzengebrauch und das Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.20), wobei die Beschwerdeführerin gegenwärtig abstinent sei. Aufgrund der ADHS-Symptomatik (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) hätten sich im sozialen Umfeld und bereits vor der eigentlichen Einschulung deutliche Schwierigkeiten ergeben, denen weder der Stiefvater noch die Mutter oder die Kindergärtnerin adäquat zu begegnen vermocht hätten. Erschwerend sei das gewalttätige Verhalten des Stiefvaters dazugekommen, der das Kind mit dem Einsatz körperlicher Gewalt zu massregeln versucht habe, was zu ersten traumatischen Erlebnissen im frühen Kindsalter geführt habe. Der starke, ADHS-bedingte innere Antrieb und die Angst vor den Strafen zuhause hätten eine normale Entwicklung verunmöglicht, was wiederum zu unterschiedlichen, psychopathologisch relevanten Symptomen und Verhaltensweisen im Kindesalter geführt habe (Schlafstörungen, Angstzustände, pavor nocturnus, Weglaufen, etc.). Sie sei innerhalb des Klassenverbandes bei der Einschulung sofort aufgefallen, doch sei der Lehrer nicht in der Lage gewesen, die dahinter liegende Problematik zu erkennen und darauf adäquat zu reagieren. Nach der Trennung der Eltern habe die Mutter zuhause häufig gefehlt, weil sie habe arbeiten müssen, so dass auch die nötige Unterstützung in der Gestaltung des Alltags und dem Lösen von Hausaufgaben weggefallen sei, was gerade für Kinder mit ADHS eminent wichtig sei. Erschwerend seien die Versetzung in eine Kleinklasse und ein unglücklich häufiger Lehrerwechsel dazugekommen, was die Chance auf eine Normalisierung der Situation verunmöglicht habe. Es sei der Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nicht möglich gewesen, ein normales Mass an Aufmerksamkeit für den Unterricht aufzubringen. Der starke motorische Antrieb, den sie kaum zu kontrollieren vermocht habe, habe sie zu einer „problematischen Schülerin“ werden lassen, die wegen ihrer zappeligen Art und der Tendenz, den Unterricht zu stören, häufig bestraft worden sei. Noch vor Ende der Primarschule sei sie von zwei Nachbarsjungen sexuell missbraucht worden. Dieses Trauma, das zu jenem Zeitpunkt aufgrund des jungen Alters noch zu keinen typischen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe, habe sie bis heute nicht vollständig verarbeiten können. Spätestens in der Pubertät und Adoleszenz seien deutliche psychopathologische Symptome sichtbar geworden, welche auf dieses traumatische Erlebnis zurückzuführen gewesen seien: emotionale Instabilität, Intrusionen, Schlafstörungen, ein stark negativ geprägtes Selbstbild, Einschränkung der Zukunftsperspektive, soziale Ängste, Gefühllosigkeit, Selbstverletzungen, suizidale Gedanken, suizidale Handlungen und Substanzenkonsum. Letzterer habe sich in der Folge zu einem Missbrauch entwickelt und danach in eine Abhängigkeit geführt, wobei der Substanzkonsum ohne jegliche Einschränkungen als Reaktion und Coping-Strategie im Umgang mit den bestehenden psychischen Symptomen und mit der sozialen Situation, in der sie habe leben müssen, zu verstehen sei. Die fehlende Erstausbildung sei auf Gesundheitsschäden zurückzuführen, die teilweise seit Geburt bestanden hätten (ADHS) und teilweise in der ersten Phase des Lebens entstanden seien (Gewalt in der Familie, Trauma, posttraumtische Belastungsstörung, depressive Symptome, autoaggressive Handlungen). In der Therapie habe sie gelernt, mit den Symptomen der Hyperaktivitätsstörung umzugehen und habe ihre autoaggressiven Handlungen weitgehend einstellen können. Für einen langfristigen Erfolg sei jedoch eine berufliche Eingliederung von primärer Bedeutung. Sie könne auf gute intellektuelle Fähigkeiten zählen und bringe seit nunmehr zwei Jahren eine aussergewöhnliche Motivation für den Weg der beruflichen Integration mit. Die Voraussetzungen für eine Ausbildung seien erfüllt (Urk. 7/27).
Zum schulischen und beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin ist dem Bericht der Suchtbehandlung F.___ vom 11. Februar 2006 (Urk. 7/16) zu entnehmen, dass sie wegen ihres unruhigen und aufmüpfigen Verhaltens und wegen schlechter Noten in der dritten Primarklasse die vierte Primarklasse in einer Kleinklasse, jedoch mit ständigem Lehrerwechsel besucht habe. In dieser Klasse habe sie die schulischen Leistungen verbessert. Ein Jahr nachdem sie die Aufnahmeprüfung in die Sekundarschule knapp nicht bestanden habe, habe sie in ein Internat gewechselt. Sie habe begonnen, Zigaretten und Haschisch zu rauchen. Vor Ende Schuljahr sei sie aus dem Internat genommen worden und in ein katholisches Internat gebracht worden, das sie habe verlassen müssen, da sie sich in eine Kollegin verliebt habe. Zu Hause sei sie in die 1. Realklasse eingestuft worden, habe den Übertritt in die 2. Realklasse nicht geschafft, woraufhin sie in die private Heimschule M.___ eingeschult worden sei. Sie habe bei Gelegenheit gekifft. Vor Ende der 3. Realklasse sei sie wegen unruhigen, schwer zu bändigenden Verhaltens ohne Schulabschluss ausgeschlossen worden. Sie habe ins Q.___ gewechselt, wo sie in drei Monaten für die Aufnahmeprüfung in eine Handelsschule vorbereitet worden sei. In der Handelsschule (von 1989 bis 1991; Urk. 7/21 S. 2) hätten schulische Schwierigkeiten und häufige Absenzen zur Auflösung des Lernverhältnisses geführt, nachdem sie mit dem Heroinkonsum begonnen habe. Zum nun regelmässigen Heroin- und Haschischkonsum sei gelegentlicher Kokainkonsum gekommen. Nach zwei Therapien in den Jahren 1992 bis 1994 (Urk. 7/8 S. 2) habe sie Alkohol, Haschisch und Ecstasy exzessiv an Partys an Wochenenden konsumiert. Sie habe kurze Zeit als Velokurier und temporär auf dem Büro gearbeitet. In den folgenden acht Jahren habe sie eine eigene Wohnung gehabt, im N.___-Center gearbeitet und ausser Haschisch keine Drogen konsumiert. Mit 29 Jahren habe sie wenig Heroin und Kokain konsumiert. Diesen Gelegenheitskonsum habe sie während zirka sechs Monaten mit Beruf und Beziehung vereinen können. Sie habe ihre Anstellung im Jahr 2001 aufgrund ihres Drogenkonsums gekündigt und noch kurzfristig temporär gearbeitet, bevor sie vom Sozialamt unterstützt worden sei. Bis zu ihrem Eintritt in die Suchtbehandlung F.___ im Jahr 2006 habe sie in instabilen Verhältnissen gelebt, keinen festen Wohnsitz und keine Arbeitstelle gehabt sowie Drogen konsumiert (Urk. 7/16 S. 2).
3.2.5 Der Bericht der Suchtbehandlung F.___ vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/27) ist nachvollziehbar und beweisrechtlich als Entscheidgrundlage für die hier relevante Kausalitätsfrage genügend. Er lässt keine Zweifel darüber offen, dass bei der Beschwerdeführerin schon vor der Drogenabhängigkeit eine psychische Gesundheitsschädigung bestand, welche eine präzise fachmedizinische ICD-Kategorisierung zulässt, ausreichend schwer und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignet ist und massgeblich im Sinne mindestens einer erheblichen Teilursache die Drogensucht und schliesslich den Abbruch der Handelsschule begünstigte. Und zwar handelt es sich bei der unter ICD-10 F90 eingeordneten ADHS und der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) um Beschwerdebilder, die auch vor dem Hintergrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge durch Gewalterfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z73.1) und den sexuellen Missbrauch durch Nachbarsjungen in der Kindheit nicht einzig auf psychosozialen Faktoren beruhen und denen Krankheitswert zukommt. Die damit einhergehenden im Bericht der Suchtbehandlung F.___ anschaulich beschriebenen psychopathologischen Symptome beeinflussten die schulische Leistungsfähigkeit, was sich insbesondere auch aus den anamnestischen Angaben im Bericht der Suchtbehandlung F.___ vom 11. Februar 2006 ergibt (Urk. 7/16). Sie waren zusammen mit dem daraus folgenden, über die Jahre zunehmenden Substanzenkonsum ursächlich dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin heute weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene, ihren Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung verfügt. Die Kausalität von Gesundheitsschaden und Abbruch der Handelsschule ist gegeben.
Damit ist der Tatbestand einer invaliditätsbedingt verzögerten erstmaligen beruflichen Ausbildung gegeben (vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 19. Juni 2002 in Sachen P., I 390, Erw. 3, und vom 27. Mai 2003 in Sachen M., I 862/02, Erw. 4). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Temporärstellen und während einiger Zeit als Sachbearbeiterin im Bankwesen gearbeitet hat (Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/21 S. 2) und seit 2008 eine Teilzeittätigkeit als Velokurier ausübt (Urk. 3/7, Urk. 7/21 S. 2 f.), da es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um geeignete, auf die Dauer zumutbare Erwerbstätigkeiten handelte. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung, wenn ihr in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV), sowie auf Taggeld nach Massgabe von Art. 22 IVG. Das setzt aber im Weiteren voraus, dass sie sich einer geeigneten, notwendigen und persönlich, zeitlich sowie sachlich angemessenen Ausbildung (Art. 8 Abs. 1 IVG) unterzieht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 2002 in Sachen T., I 168/02, Erw. 3), welche noch zu konkretisieren sein wird.
3.2.6 Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, deren Art und Umfang die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, festzulegen haben wird.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).