IV.2009.00173

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Markus Peyer
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, war zuletzt vom 1. Mai 1994 bis 28. Februar 2003 in einem 100 %-Pensum als Gemüserüsterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/7). Am 8. März 2004 meldete sie sich wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/4). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/1), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8, Urk. 7/14) und die SUVA-Akten (Urk. 7/3) einholte. Zusätzlich liess die IV-Stelle X.___ psychiatrisch abklären (Urk. 7/13, Bericht vom 1. September 2004). Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 sprach die IV-Stelle, gestützt auf die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, X.___ ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/23). Mit Verfügungen vom 4. Mai 2006 und vom 21. Juni 2007 wurde die Rentenzusprache bestätigt (Urk. 7/25, Urk. 7/28). Gestützt auf das im Revisionsverfahren veranlasste psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 20. Mai 2008 (Urk. 7/46), den Bericht „Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt“ vom 1. Oktober 2008 (Urk. 7/49) und das Schreiben von Dr. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2008 (Urk. 7/61) setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 15. Januar 2009 auf eine Viertelsrente ab 1. März 2009 herab (Urk. 2). 

2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 16. Februar 2009 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Beurteilung zurückzuweisen; es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 30. März 2009 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 wurde Rechtsanwalt Markus Peyer zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 13, in Substitution von Rechtsanwalt Werner Greiner). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 18, Urk. 21). 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Verfügung vom 7. Januar 2005 betreffend eine ganze Rente ab 1. Juni 2003 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2004, welche der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 23. Dezember 2002 attestierte, gestützt auf die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/13).
2.2     Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 20. Mai 2008 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/46). Ferner habe sich die Erwerbssituation der Versicherten seit der Geburt ihres Sohnes am 27. März 2007 dahingehend verändert, als dass sie neu als zu 100 % im Haushalt Tätige einzustufen sei (Urk. 7/49). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 % was den Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (vgl. Urk. 7/62, Urk. 2).
2.3     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht stattgefunden hat.

3.
3.1     Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 20. Mai 2008 diagnostizierte Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Er beschrieb, die Versicherte habe nach ihrem Unfall im Jahr 2002 eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt bei gleichzeitig vorhandener anhaltender somatoformer Schmerzstörung entwickelt. Jedoch habe weder eine stationäre noch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ein eigenständiges depressives oder ängstliches Syndrom nicht erkennbar. Vielmehr würden sich die Beschwerden unter die mittelschwer bis schwer ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung subsumieren. Es handle sich dabei nicht um eine eigentliche schwere somatoforme Schmerzstörung, da die Beschwerdeführerin nicht unter einem andauernd quälenden Schmerz leide, denn während der Untersuchung hätten keine Hinweise auf akute Schmerzen bestanden. Ferner erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung. Die Versicherte nehme nach wie vor am sozialen Leben teil, wenn auch eingeschränkt, so habe man sich trotz des Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1946) den Kinderwunsch erfüllt, indem man sich für eine in-vitro-Fertilisation entschieden habe. Ferner erhalte sie zwei- bis dreimal die Woche Besuch von Familienangehörigen und gehe täglich spazieren. Sodann bestehe kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung, da bis heute noch keine Behandlung stattgefunden habe. Auch das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere müsse verneint werden. Prognostisch sei bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung alsdann mit einer Besserung des Zustandsbilds zu rechnen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - oder Tätigkeiten im Haushalt - auszugehen (Urk. 7/46, Urk. 7/61).
3.2     In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es habe keine Veränderung des Krankheitsbildes stattgefunden, ferner gehe der Psychiater von einer mittelschweren bis schweren somatoformen Schmerzstörung aus, weshalb die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, und somit auf das Gutachten nicht abzustellen sei. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde berücksichtigt das Gutachten die geklagten Beschwerden, die gegenteilige Auffassung der vorangegangenen psychiatrischen Untersuchungen, sowie sämtliche medizinische Unterlagen und die Fremdanamnese durch den Ehemann. Sodann sind die medizinischen Zusammenhänge und die Einschätzung der medizinischen Situation eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten des Dr. Z.___ genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 20. Mai 2008 abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232).
3.3     Aus dem Gutachten geht sodann überzeugend hervor, dass sich der Gesundheitszustand dahingehend verbessert hat, als dass die Komorbidität des depressiven oder ängstlichen Syndroms nicht mehr diagnostizierbar sei. Ferner wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die somatoforme Schmerzstörung als überwindbar zu qualifizieren ist. Aus psychiatrischer Sicht ist demnach von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Dass der Facharzt sodann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % attestierte, ist zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, aus juristischer Sicht bedarf sie hingegen einer näheren Überprüfung.       
3.4
3.4.1   Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche nach der Rechtsprechung noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.4.2   Zu prüfen ist somit, ob bestimmte Umstände vorliegen, welche die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung behindern. Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt, da Dr. Z.___ eine schwere psychische Erkrankung verneinte, indem er lediglich von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging und bei adäquater Behandlung von einer weiteren Verbesserung. Sodann bestehen keine Hinweise auf eine chronische körperliche Begleiterkrankung, welche die Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden beeinflussen könnte, zumal anlässlich sämtlicher Untersuchungen keine beachtlichen Diagnosen gestellt werden konnten. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erfolgt ist, da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann und ihrem Sohn lebt und auch zu anderen Familienangehörigen einen regen und guten Kontakt pflegt. Ferner ist sie fähig, spazieren zu gehen und fernzusehen. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung liegt ebenfalls nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin bis heute keine Therapie in Anspruch nahm. Demnach ist auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung nicht erfüllt. Es sind somit weder das gewichtige Kriterium der psychischen Komorbidität noch die weiteren oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung unterbleiben. Denn dieses Kriterium müsste in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwindbarkeit des geklagten Symptomenkomplexes zu begründen. Dafür bestehen jedoch keine Hinweise in den medizinischen Berichten. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte die Beschwerdeführerin damit eine somatoforme Schmerzstörung überwinden, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.
         Insgesamt ist demnach bezüglich der psychischen Leiden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.
4.1     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
4.2     Im Haushaltsbericht vom 1. Oktober 2008 ermittelte die Abklärungsperson in Kenntnis der psychiatrischen Diagnose Dr. Z.___s eine Einschränkung im Haushalt von 41,11 %. Dabei schilderte die Abklärungsperson sehr detailliert die Tätigkeiten und berücksichtigte die geklagten Rückenbeschwerden bei sämtlichen Aufgaben. So führte sie detailliert aus, in welchen Bereichen keine Einschränkungen geltend gemacht wurden und begründete nachvollziehbar inwieweit und wieso die Beschwerdeführerin hingegen in anderen Bereichen eingeschränkt sei. Sodann befasste sich die Abklärungsperson genau mit dem Tagesablauf und schilderte, bei welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin auf die Mithilfe ihres Mannes angewiesen sei. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde vermag die Einschätzung im Haushaltsbericht zu überzeugen, denn auch in Anbetracht der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) hat die Versicherte auf die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen, welche über das im Gesundheitsfall übliche Mass hinausgeht, zurückzugreifen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde demnach insbesondere die Mithilfe des Ehemannes zu Recht berücksichtigt.
4.3     Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen). Da trotz der psychischen Beschwerden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist und die Abklärungsperson hauptsächlich die geklagten Rückenbeschwerden berücksichtigte, ist die festgestellte 41%ige Einschränkung im Haushalt als sehr wohlwollend zu werten. Trotzdem kann jedoch darauf abgestellt werden.
4.4     Hinsichtlich der Statusfrage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2002 vollzeitlich als Gemüserüsterin tätig war (Urk. 7/7). Auf die Frage, ob sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie hätte bis zur Geburt ihres Sohnes weiterhin zu 100 % gearbeitet. Nach der Geburt wäre sie auch bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hätte sich voll und ganz ihrer neuen Aufgabe als Mutter und Hausfrau gewidmet (Urk. 7/49). Dieser Auskunft im Bericht über „Beruf und Haushalt“ ist gestützt auf den Beweisgrundsatz der „Aussage der ersten Stunde“ ein erhebliches Gewicht beizumessen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Versicherte eine solche Aussage nicht habe machen können, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, kann nicht gefolgt werden. Denn gerade, weil die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht beherrscht, war ihr Ehemann anlässlich der Abklärung vor Ort zu Hause und übersetzte das Gespräch. Dass der Ehemann im Nachhinein bestreitet, jemals eine solche Aussage gemacht zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere dann nicht, wenn man gemäss den Schilderungen im psychiatrischen Gutachten des Dr. Z.___ von einem ausgeprägten Kinderwunsch ausgeht, erscheint die nachträgliche Aussage des Ehemanns - seine Ehefrau wäre nach der Geburt im Alter von 61 Jahren wieder ganztags arbeiten gegangen - unglaubwürdig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäss Beschwerdeführerin nur genau diese Angabe falsch sein soll. Angesichts des sehr ausführlichen und detaillierten Berichts, der insgesamt sieben Seiten umfasst, und nicht nur festhält, die Versicherte hätte nach der Geburt nicht mehr gearbeitet, sondern zusätzlich ausdrücklich festhält, die Versicherte „hätte sich voll und ganz ihrer Aufgabe als Mutter und Hausfrau gewidmet“, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dies der Wahrheit entspricht, weshalb auf diese Aussage abzustellen ist.

5.       Zusammenfassend steht demnach fest, dass eine medizinische erhebliche Verbesserung ausgewiesen ist und dass die Verwaltung in erwerblicher Hinsicht ebenfalls zu Recht von einer erheblichen Veränderung ausgegangen ist und die Versicherte zu Recht neu als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte. Mithin ist die Rentenherabsetzung auf eine Viertelsrente ab 1. März 2009 rechtens.

6.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind mangels Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht zu erlassen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, wird mit Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Peyer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).