Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 30. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Pascale Hartmann
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___, reiste im Jahre 1973 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 8/1). Er war zuletzt vom 9. September 1991 bis 28. Februar 2004 bei der Y.___, in Z.___, als Produktionsmitarbeiter tätig (Urk. 8/3, 8/6). Am 10. Mai 2003 rutschte X.___ bei der Arbeit auf einem Ölfleck aus und stürzte auf den Rücken, wobei er sich eine Verletzung des Steissbeins zuzog (Urk. 8/7/45). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und gewährte Taggeld und Heilungskosten (Urk. 8/7), welche sie mit Verfügung vom 9. August 2004 per 15. August 2004 einstellte (Urk. 8/7/3-4). X.___ meldete sich am 28. Juni 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Abklärungen in erwerblicher (IK-Auszug vom 2. August 2004, Urk. 8/3, Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 30. Juli 2004, Urk. 8/6) und medizinischer Hinsicht (Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 8. August 2004 mit den diesem zugegangenen Arztberichten, Urk. 8/4, und dem Bericht der Klinik B.___ vom 30. August/1. September 2004, Urk. 8/9) sowie nach Beizug der Akten der SUVA (Urk. 8/7) verfügte die IV-Stelle am 6. Dezember 2004, dass X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 16 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/18). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 13. Dezember 2004 (Urk. 8/19) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/28) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 21. Juli 2005 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. A.___ vom 12. August 2005 (Urk. 8/32) und 2. September 2008 (mit den Dr. A.___ zugegangenen Berichten des Spitals C.___ vom 31. Juli 2008, der Rehaklinik D.___ vom 19. Juni 2007 und der Klinik E.___ vom 30. Mai 2008, Urk. 8/53) sowie die Auskunft zur Arbeitslosigkeit der Arbeitslosenkasse F.___ vom 2. Mai 2008 (Urk. 8/52) ein. Sie zog erneut die Akten der SUVA bei (Urk. 8/57). Am 11. Mai 2006 war der Versicherte in einen Verkehrsunfall verwickelt (Urk. 8/39, 8/53) und am 18. Juli 2008 erlitt er einen Hirnschlag, weswegen er vom 18. bis 31. Juli 2008 im Spital C.___ hospitalisiert war (Urk. 8/53/13). Am 22. Oktober 2008 erging der Vorbescheid, welcher vorsah, das Leistungsbegehren abzuweisen, da gesundheitliche Störungen verneint werden müssten und behinderungsangepasst nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/61). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, M.___, am 8. Dezember 2008 Einwände erheben (Urk. 8/68). Nach deren Prüfung (Urk. 8/71) verfügte die IV-Stelle am 15. Januar 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch Procap am 16. Februar 2009 Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung vom 15. Januar 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009 zurückziehen (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 30. Juni 2010 einreichen (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 29. Juli 2010 Stellung (Urk. 15), wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2010 vernehmen liess (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und er demzufolge nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
1.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sich der Arztbericht der Klinik E.___ vom 4. September 2008 (Urk. 8/56), auf welchen sich die Beschwerdegegnerin abstütze, alleine auf die Situation der chronisch-invalidisierenden Schmerzen beziehe. Das Schmerzsyndrom sei in diesem Bericht denn auch als alleinige Diagnose aufgeführt. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Hirnschlag mit einer anschliessenden mehr als einmonatigen Rehabilitationszeit erlitten habe, werde in diesem Bericht keine Stellung bezogen. Es sei daher davon auszugehen, dass bei der Aussage (der Ärzte der Klinik E.___), es liege keine erkennbare Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit vor, die Folgen des Hirnschlages ausser Acht gelassen worden seien (Urk. 1 S. 4). Aus dem Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 8. September 2008 gehe die Diagnose eines ischämischen linkshemisphärischen subkortikalen Hirninfakts, erlitten am 18. Juli 2008, hervor. In diesem Austrittsbericht werde zur Frage der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise zum Umstand, inwiefern die Folgen des Hirnschlages den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit langfristig beeinträchtigen, nicht Stellung bezogen. Es werde ausgeführt, dass unklar sei, welche Beschwerden auf den ischämischen Insult und welche auf das lumbospondylogene Schmerzsyndrom zurückzuführen seien. Auch werde angegeben, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Rehabilitationsaufenthalt unklar sei (Urk. 1 S. 4). In den medizinischen Berichten würden sich ausserdem auch an verschiedenen Stellen Hinweise auf eine Depression finden (Urk. 1 S. 5).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf die Würdigungen des medizinischen Sachverhaltes durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom L.___ vom 20. Oktober 2008 (Urk. 8/59) und 12. Dezember 2008 (Urk. 8/71), wonach die Behauptung des Beschwerdeführers, die gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert, jeder Grundlage entbehrt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4
2.4.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.4.2 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
2.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Begehren des Beschwerdeführers (Neuanmeldung) eingetreten und hat dessen Leistungsanspruch, nachdem sie Abklärungen vorgenommen hatte, abermals verneint. Zu prüfen ist, ob sich seit des einen Rentenanspruch verneinenden Einspracheentscheides vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/28) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2009 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nunmehr eine Rente hätte zusprechen müssen.
3.2
3.2.1 Grundlage für den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/28) bildeten der Arztbericht von Dr. A.___ vom 8. August 2004 (Urk. 8/4/1-4), die medizinischen Berichte in den SUVA-Akten (Urk. 8/7) sowie der Bericht der Klinik B.___ vom 1. September 2004 (Urk. 8/9/5; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Dezember 2004, Urk. 8/17).
3.2.2 Dr. A.___ diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 sowie dorsaler Bandscheibenprotrusion L5/S1 nach Sturz auf den Rücken am 10. Mai 2003. Der Beschwerdeführer sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr, eine leidensangepasste eventuell halbtags zumutbar (Urk. 8/4/1-4).
3.2.3 Dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 10. Juni 2004, welcher für die SUVA die kreisärztliche Untersuchung durchführte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei bereits vorbestehenden lumbalen Rückenschmerzen am 10. Mai 2003 eine Rückenkontusion erlitten habe. Nach aktuell immer noch gültiger Lehrmeinung verursache eine Wirbelsäulenverletzung im Sinne einer Kontusion oder Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) ohne nachweisbare strukturelle Schädigung des Achsenskeletts keinen unfallbedingten Dauerschaden, sondern einen zeitlich begrenzten Beschwerdeschub in der Grössenordnung von sechs bis zwölf Monaten. Demnach könne heute kein Kausalzusammenhang der Rückenschmerzen mit dem Unfall vom 10. Mai 2003 mehr angenommen werden (Urk. 8/7/6).
3.2.4 Die Ärzte in der Klinik B.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Lumboischalgie und eine mediolaterale Diskushernie L4/5 sowie eine dorsale Bandscheibenprotrusion L5/S1. Sie attestierten dem Beschwerdeführer deswegen jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9/5-6).
3.3 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2009 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.1 In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2005 führte Dr. A.___ aus, er könne bestätigen, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich schlechter gehe. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Positionsveränderungen möglich (Urk. 8/32). Im Bericht vom 2. September 2008 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer leide nach einem ischämischen cerebrovaskulären Insult (August 2008) an einem Hemisyndrom beinbetont rechts und an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts, Discophatie L4/5, L5/S1. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Nach Abschluss der Rehabilitation bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 20 bis 40 % (Urk. 8/53/8 und 11). In seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2008 vertrat Dr. A.___ die Meinung, dass dieser ab dem Datum des Hirnschlags (18. Juli 2008) zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestehe eine deutliche Schwäche in der oberen rechten Extremität, diskreter auch im rechten Bein (Urk. 8/67).
3.3.2 Im Bericht vom 19. Juni 2007 der Rehaklinik D.___, wo der Beschwerdeführer vom 15. Mai bis 1. Juni 2007 stationär behandelt wurde, wird unter Diagnosen festgehalten: A. Unfall vom 11. Mai 2006: Seitwärtskollision von rechts durch einen anderen Personenwagen mit Verschlimmerung vorbestehender lumbosakraler Rückenschmerzen und Kniekontusion rechts; A1 lumbosakrales Schmerzsyndrom, vorübergehend exazerbiert bei degenerativer Veränderung der LWS mit Diskopathie (unfallfremd, vorbestehend) und bei Status nach LWS-Kontusion am 12. Mai 2003 (auf Ölfleck ausgerutscht), A2 diffuse Knieschmerzen rechts; B. arterielle Hypertonie. Zur Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektiven wird ausgeführt, dass infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht hätten erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung nur ungenügend erklären. Die berufliche Tätigkeit als angelernter Bäcker in der Brotschneiderei sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Dies gelte auch für eine leichte bis mittelschwere Arbeit, wobei für länger dauernde, vorgeneigte Tätigkeiten spezielle Einschränkungen bestünden (Urk. 8/53/17-18).
3.3.3 Am 18. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen eines ischämischen cerebrovaskulären Insults im Spital C.___ hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht vom 31. Juli 2008 wurden beim Beschwerdeführer neben dem ischämischen cerebrovaskulären Insult (bei Infarktzone Nucleus lentiformis links, Capsula interna und Corona radiatia der Pyramidenbahn nach kranial, transienter Verwirrtheit/Aphasie, Sensibilitätsminderung Bein rechts, motorische Schwäche beinbetont rechts, kardiovaskulärer Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Nikotinabusus) der Verdacht auf Aspirationspneumonie basal links, eine arterielle Hypertonie, ein chronisch invalidisierendes Schmerzsyndrom (bei Diskopatie L4/5, L5/S1 mit positiver Provokationsdiskographie, Schmerzverarbeitungsstörung, Maladaption), Nikotinabusus sowie eine unklare Schwellung des Augenlid links diagnositiziert (Urk. 8/53/13). Dem Bericht sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Hingegen hielten die Ärzte des Spitals C.___ fest, dass sich die Mobilisation mit der Physiotherapie problemlos gestalte, wobei eine deutlich Beinheberschwäche des rechten Beines und eine Sensibilitätsminderung der rechten Körperhälfte bestehen geblieben seien. Wahrscheinlich sei eine leichte Kraftminderung im rechten Bein bei bekannter Diskopathie L4/5 bereits vorbestehend (Urk. 8/53/15).
3.3.4 Gemäss den Berichten vom 30. Mai und vom 4. September 2008 von Dr. med. K.___, Klinik E.___, welcher den Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 untersuchte, leidet dieser seit Mai 2003 an einem chronisch invalidisierenden Schmerzsyndrom. Somatisch medizinisch bestehe keine erkennbare Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/56/7-12). Nach der Beurteilung von Dr. K.___ ist aufgrund der radiologischen Befunde und der positiven Provokationsdiskographie eine diskogene, eventuell diskoradikuläre Schmerzproblematik durchaus möglich. Auch wenn die Beschwerden teilweise somatisch erklärbar seien, so sei das Gesamtbild, welches der Beschwerdeführer biete, dadurch aber nicht zu erklären. Eine Schmerzverarbeitungsstörung sei sicherlich vorhanden, auffällig seien aber auch die Bewegungsangst und das Schonverhalten. Zudem bestehe ein Rentenbegehren, der Beschwerdeführer spreche dies wiederholt an (Urk. 8/56/11).
3.3.5 Die Ärzte der Klinik H.___, wo der Beschwerdeführer vom 31. Juli bis 3. September 2008 hospitalisiert war, stellten gemäss dem Bericht vom 5. September 2008 beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen: 1. Ischämischer linkshemisphärischer Hirninfakt 2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom 3. Status nach Aspirationspneumonie und 4. Arterielle Hypertonie. Durch die intensive regelmässige Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie habe der Beschwerdeführer kontinuierliche Fortschritte gemacht (Urk. 8/55/7). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bezeichneten die Ärzte als unklar (Urk. 8/55/5).
4.
4.1 In den nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingeholten Arztberichten äussern sich einzig das Spital C.___ (Urk. 8/55/15) und die Klinik H.___ zu den gesundheitlichen Folgen, die der Hirnschlag vom 18. Juli 2008 nach sich zog. Der Bericht des Spitals C.___ enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, und die Ärzte der Klinik H.___ bezeichnen in ihrem Bericht den Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Hirnschlag ausdrücklich als unklar. Dr. I.___ vom L.___ äussert sich zwar zum von der Klinik E.___ diagnostizierten chronisch invalidisierenden Schmerzsyndrom und der überlagernden Problematik, bestehend in mehrjähriger Arbeitslosigkeit und Maladaption, sowie zum Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 8/59/4), nimmt aber namentlich keine Stellung zu den Folgen des Hirnschlags auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auf den Einwand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hin, durch den Hirninfakt habe er bleibende Schäden erlitten und es sei unklar, wie sich diese Schäden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, erklärte Dr. I.___, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliere, eine angebliche Schwäche des rechten Armes und eine diskrete Schwäche am rechten Bein würden diese Einschränkungen jedoch keineswegs erklären. Eine Diagnose, wie in diesem Fall ein Hirninfakt, induziere als solche noch keinen invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden. Die Tatsache, dass sich die Ärzte des Spitals C.___ und der Klinik H.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern würden, könne nicht zum Schluss führen, es bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/71/2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihres Standpunktes lediglich auf die Ausführungen des L.___ (Erw. 1.3). Indes konnte Dr. K.___ von der Klinik E.___ in seinem Bericht vom 4. September 2008, auf den sich Dr. I.___ vom L.___ bezieht, die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach dem Hirnschlag vom 18. Juli 2008 gar nicht berücksichtigen, da sich dieser Bericht einzig auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2008 stützt (Urk. 8/56/7). Die seither allenfalls beim Beschwerdeführer insbesondere durch den Hirninfarkt eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustandes werden durch diesen Arztbericht nicht erfasst. In den vorliegenden Akten findet sich somit keine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dessen Hirnschlag. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin, bevor sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügte, weitere medizinische Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchführen müssen. Nicht geklärt ist sodann, wie es sich mit der von den Ärzten der Klinik H.___ beschriebenen depressiven Entwicklung und des von Dr. A.___ diagnostizierten Hemisyndroms rechts und der von diesem erwähnten angeblichen Schwäche des rechten Armes und der diskreten Schwäche im rechten Bein verhält. Im Übrigen finden sich auch im vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht von Dr. G.___ vom 30. Juni 2010 Hinweise darauf, dass weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, welche von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden sind (Urk. 12).
4.3 Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen kann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Entwicklung seines Gesundheitszustandes nicht schlüssig beurteilt werden. Dies macht die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich, welches sich insbesondere auch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer, neurologischer und aus orthopädischer/rheumatologischer Sicht im Verlauf seit Juli 2008 äussert.
4.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 15. Januar 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).