IV.2009.00176
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1950 geborene A.___ war seit dem 16. Februar 2000 als Fugenmonteur bei der Firma B.___ AG angestellt gewesen, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2005 aufgelöst hatte (Urk. 6/21/11). Vom 1. Juni bis 11. August 2006 war der Versicherte bei der Firma C.___ AG als Fugenwerker angestellt (Urk. 6/21/2) und im September 2006 war er bei der Firma D.___ GmbH im Stundenlohn beschäftigt (Urk. 6/18/8). Im November 2007 meldete er sich unter Hinweis auf seit vier Jahren andauernde Rückenschmerzen und auf Beschwerden des rechten Fusses, die von einem Unfall herrührten, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15). Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte mehrere ärztliche Stellungnahmen - darunter ein von ihr in Auftrag gegebenes orthopädisches Gutachten - ein. Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (Urk. 2) verneinte sie - in Bestätigung des Vorbescheids vom 15. August 2008 (Urk. 6/31) - einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2009 erhob der Versicherte am 18. Februar 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte am 20. März 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.
2.2 Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Unterlagen in seiner Tätigkeit als Fugenwerker und Bauabdichter aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Hingegen bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vornehmlich in Wechselbelastung oder sitzend, mit Tragen und Heben von Lasten bis maximal 10 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung, ohne Besteigen von Treppen und Leitern, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei aus physischen und psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ erhoben in ihrem Bericht vom 4. Januar 2008 die Diagnosen einer wenig symptomatischen Fasciitis plantaris und einer Arthrose des unteren rechten Sprunggelenks (USG) bei Status nach einer Plattenosteosynthese einer Malleolarfraktur Typ Weber B rechts am 29. November 2006. Als Nebendiagnose wurde eine Lumbalgie bei Segmentdegeneration L5/S1 mit Facettengelenksarthrose erwähnt. Die berichtenden Ärzte hielten im Übrigen fest, dass beim Beschwerdeführer noch minime Restbeschwerden bestünden. Er komme mit den Massschuhen sehr gut zurecht und habe davon profitiert. Im Vordergrund würden nun die bekannten Lumbalgien stehen. Bezüglich der Fussbeschwerden bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte und körperlich wenig belastende Arbeiten. Zu empfehlen seien wechselnd im Stehen und im Sitzen auszuübende Tätigkeiten (Urk. 6/20).
3.2 Der praktische Arzt Dr. med. F.___ diagnostizierte am 21. Februar 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Beckenschiefstand links, eine linkskonvexe Lumbalskoliose, eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 sowie eine USG-Arthrose rechts bei Status nach Plattenosteosynthese einer Malleolarfraktur Typ Weber B rechts am 29. November 2006 und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Trotz der angewandten ambulanten Physiotherapie an der Universitätsklinik E.___ leide der Beschwerdeführer an Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS). Er könne sich nur behutsam setzen und das Aufstehen bereite ihm Mühe. Auch an seinem Gang sei zu erkennen, dass er Schmerzen habe (Urk. 6/22).
3.3 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, erhob in seinem Bericht vom 2. April 2008 die Diagnosen eines panvertebralen Schmerzsyndroms sowie die Verdachtsdiagnose eines funktionellen Hemi-Syndroms. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er im Umfang von 20 bis 22 Stunden pro Woche als zumutbar (Urk. 6/24).
3.4 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie erstattete am 5. Juni 2008 im Auftrag der IV-Stelle ein orthopädisches Gutachten. Er diagnostizierte einen Status nach Plattenosteosynthese einer Malleolarfraktur Typ Weber B rechts, eine beginnende USG-Arthrose rechts sowie ein leichtes bis mittleres lumbovertebrales Schmerzsyndrom (bei Skoliose). In der bisherigen Tätigkeit als Fugenwerker und Bauabdichter (Isolateur) erachtete Dr. H.___ den Beschwerdeführer seit dem 29. November 2006 mit Sicherheit zu 50 % arbeitsunfähig. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. H.___ hingegen für eine angepasste Tätigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, mit Tragen und Heben von Lasten bis maximal 10 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung, ohne Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern. Die medizinischen Massnahmen seien ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer besitze bereits einen Massschuh, mit dem er laut eigenen Angaben sowie gemäss Angaben der Klinik E.___ sehr gut zurecht komme (Urk. 6/27).
4.
4.1 Das Gutachten des Dr. H.___ vom 5. Juni 2008 (Urk. 6/27) ist in somatischer Hinsicht für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte.
4.2 In Bezug auf die im Vergleich zum Gutachten des Dr. H.___ abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ und Dr. G.___, bei denen der Beschwerdeführer in Behandlung steht oder stand, ist zu sagen, dass aus dem Bericht des Dr. F.___ vom 21. Februar 2008 nicht hervorgeht, auf welche Art von Tätigkeit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bezieht (Urk. 6/22/1 Ziff.3). Es fällt jedoch auf, dass Dr. F.___ zumindest ein häufiges Heben und Tragen von leichten Gewichten bis 9 kg sowie häufiges Hantieren mit Werkzeugen (leicht/feinmotorisch), häufige Handrotation, häufiges vorgeneigtes Sitzen und sehr häufiges Gehen von Strecken von weniger als 50 m als zumutbar erachtete (Urk. 6/22/3 f. Ziff. 6.1). Betreffend den Bericht von Dr. G.___ ist nicht auszuschliessen, dass er seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch invaliditätsfremde Faktoren zu Grunde legte wie den von ihm erwähnten Migrationshintergrund und die (Fremd-)Sprache (vgl. 6/24/6). Im Übrigen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I 80/04 mit Hinweis).
4.3 Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert beziehungsweise einer somatoformen Schmerzstörung in den Akten finden. Weder wurde in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen unter dem Titel "Angaben über die Behinderung" ein psychisches Leiden erwähnt (Urk. 6/15/5), noch wurde in den zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen eine psychische Störung diagnostiziert. Einzig Dr. F.___ ging von teilweise eingeschränkten psychischen Ressourcen und dem Vorliegen einer Depression aus, ohne jedoch eine solche zu diagnostizieren oder seine Einschätzung zu begründen (vgl. Urk. 6/22/4 Ziff. 6.1 und 6/22/1 Ziff. 2.1). Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) kam gestützt auf das Studium der medizinischen Akten hingegen zum Schluss, dass eine Depression entweder gar nicht vorliege, oder aber nur so marginal ausgeprägt sei, dass daraus keine Arbeitsunfähigkeit resultiere (Urk. 6/35/1). Dem ist unter den gegebenen Umständen zuzustimmen, zumal Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist sodann, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert desto ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Lage der Akten nicht erfüllt. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass allfällige psychische Beeinträchtigungen ihre hinreichende Erklärung in den invaliditätsfremden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren - wie etwa dem von Dr. G.___ erwähnten Migrationshintergrund (Urk. 6/24/6 Ziff. 5.3) - finden. Da zudem kein Anlass besteht anzunehmen, dass weitere Beweismassnahmen an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchten, ist auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) zu verzichten und auf die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. H.___ abzustellen. Somit steht nach dem Gesagten fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollzeitlich zumutbar wäre.
4.4 Die Beurteilung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle ist in masslicher und zeitlicher Hinsicht unbestritten (Urk. 1) und nicht zu beanstanden. Damit besteht kein Rentenanspruch, weshalb die Verfügung vom 29. Januar 2009 rechtens ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).