Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2009 vom Beschwerdeführer zuviel ausgerichtete Renten in Höhe von Fr. 27'843.60 zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Februar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2009 (Urk. 9),
unter Hinweis auf die gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli und 24. September 2008 erhobenen Beschwerden, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2008.00847 bilden und mit Urteil heutigen Datums abgewiesen worden sind,
in Erwägung,
dass das hiesige Gericht mit heutigem Urteil i.S. des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich (IV.2008.00847) die rückwirkende Neufestsetzung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2003 infolge Verletzung der Auskunftspflicht als zulässig erachtet hat,
dass damit einer Rückforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in dieser Hinsicht grundsätzlich nichts im Wege steht,
dass die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 434 Erw. 3c),
dass die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2008 Kenntnis von einem allfälligen Rückforderungsanspruch erhielt (Urk. 8/2),
dass sie ohne weitere Abklärungen in der Lage war, den Rückforderungsanspruch sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht festzustellen und eine Rückforderungsverfügung zu veranlassen (vgl. Urk. 8/1, 8/4-6, 8/10-13, 10/14),
dass die einjährige Verwirkungsfrist infolgedessen am 11. Januar 2008 zu laufen begann, die Verfügung vom 2. Februar 2009 (Urk. 2) nicht rechtzeitig erging und der Rückforderungsanspruch damit verwirkt ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
dass der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 700.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Rückforderungsverfügung der Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der IV-Stelle verwirkt ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).