Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00179
IV.2009.00179

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus
Knus & Gnädinger Rechtsanwälte
Molkereistrasse 1, Postfach 2145, 8645 Jona

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, arbeitete ab Mai 1986 bei der Y.___ als angelernter Gipser. Nachdem er seit mehreren Jahren an Beschwerden in der linken Schulter gelitten hatte, wurde er deswegen ab dem 4. September 1996 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Berichte des Spitals A.___ vom September 1996 über die Notfallkonsultation, Urk. 7/15 S. 23 und S. 21). Es wurde ein subakromiales Engpasssyndrom mit Partialruptur der Rotatorenmanschette und leichter Tendinitis kalkarea diagnostiziert, und am 4. Oktober 1996 wurde im Spital A.___ eine Schulterarthroskopie links mit Rotatorenmanschettendébridement und arthroskopischer subakromialer Dekompression links durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 7/15 S. 19-20; Bericht vom 22. Oktober 1996 über die Hospitalisation, Urk. 7/15 S. 17-18; Berichte über die Nachkontrollen vom 29. Oktober und vom 6. Dezember 1996, Urk. 7/15 S. 16 und S. 15; Bericht vom 17. Dezember 1996 über eine Arthro-MRI-Untersuchung, Urk. 7/15 S. 13-14). Die Schmerzen hielten auch nach der Operation an, und es fanden Untersuchungen und Therapien in der Rheumaklinik des Spitals B.___ (Bericht vom 16. Mai 1997 über eine ambulante Beurteilung, Urk. 7/51 S. 136; Bericht vom 30. Juli 1997 über eine Hospitalisation im Juli 1997, Urk. 7/51 S. 126-127; Bericht vom 30. September 1997 über eine weitere ambulante Untersuchung, Urk. 7/51 S. 125) und in der neurologischen Klinik des Spitals B.___ statt (Berichte vom 24. März und vom 16. Oktober 1997 über elektrodiagnostische Untersuchungen, Urk. 7/15 S. 11-12 und Urk. 7/51 S. 124).
1.2     Am 1. Juni 1997 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. Juli 1997 und die Angaben der Arbeitgeberin vom 17. Juli 1997 eingeholt (Urk. 7/4 und Urk. 7/5) und ermöglichte dem Versicherten anschliessend einen Aufenthalt in der Abklärungs- und Eingliederungsstätte D.___, der jedoch nach knapp zwei Wochen wegen Verstärkung der Schulterbeschwerden vorzeitig abgebrochen wurde (Schlussbericht von D.___ vom 10. Februar 1998, Urk. 7/13; Bericht der Berufsberaterin der IV-Stelle vom 13. Februar 1998, Urk. 7/14). Nachdem die IV-Stelle daraufhin den Bericht von Dr. C.___ vom 19. Februar 1998 (Urk. 7/15 S. 1) und den Bericht der Klinik E.___ vom 22. Mai 1998 (Urk. 7/18) eingeholt hatte - der Versicherte war dort am 7. Mai 1998 nochmals an der linken Schulter operiert worden -, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 ab dem 1. September 1997 eine ganze Rente zu, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/24+25).
1.3     Im gleichen Monat leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege (Angaben des Versicherten vom 15. Oktober 1998, Urk. 7/26; Angaben der Arbeitgeberin, die das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 1997 aufgelöst hatte, vom 22. Oktober 1998, Urk. 7/28; Bericht von Dr. C.___ vom 10. Dezember 1998, Urk. 7/27; Bericht der Klinik E.___ vom 22. April 1999, Urk. 7/35 S. 1-4, mit dem Auszug aus der Krankengeschichte vom 9. November 1998, Urk. 7/35 S. 5-6). Nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 18 % hob sie die Rente des Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 10. August 1999 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf (Urk. 7/41). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche aufgrund einer Unfallmeldung vom 14. Juli 1998 (Urk. 7/51 S. 154) eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden anerkannt hatte, hatte dem Versicherten im Anschluss an eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht von Dr. med. G.___ vom 19. Januar 1999, Urk. 7/51 S. 65-66) mit Verfügung vom 17. Mai 1999 ab dem 1. Juni 1999 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 20 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zugesprochen (Urk. 7/51 S. 33-37). Die Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 10. August 1999 blieb unangefochten.
1.4     Am 26. Juni 2000 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/44). Die IV-Stelle holte den Bericht des Psychiatrischen Zentrums H.___ vom 7./9. August 2000 ein (Urk. 7/48), worin eine depressive Episode diagnostiziert und dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Ausserdem liess sie sich von der neuen Hausärztin Dr. med. J.___ am 10. August 2000 Bericht erstatten (Urk. 7/49 S. 1 mit dem beigelegten Bericht der Klinik E.___ vom 22. Mai 2000, Urk. 7/49 S. 2-3, und dem Überweisungsschreiben an das Psychiatrische Zentrum H.___ vom 11. April 2000, Urk. 7/49 S. 4-5; vgl. auch die Berichte der Klinik E.___ vom 21. Februar und vom 13. März 2000, Urk. 7/51 S. 22-23 und S. 20, und den Bericht der Klinik K.___ vom 1. März 2000 über eine Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter, Urk. 7/51 S. 21). Sodann holte die IV-Stelle vom Psychiatrischen Zentrum H.___ den weiteren Bericht vom 25. Januar 2001 ein (Urk. 7/54) und erfuhr, dass die SUVA es abgelehnt hatte, für die psychische Problematik Leistungen zu erbringen (Ablehnungsschreiben vom 16. Mai 2000, Urk. 7/51 S. 9-10). Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin ab dem 1. Mai 2001 erneut eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 7/58).
1.5     Im April 2003 führte die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren durch (Angaben des Versicherten vom 15. April 2003, Urk. 7/70; Bericht von Dr. J.___ vom 28. Februar 2003, Urk. 7/71 S. 1-2, mit einem Überweisungsschreiben an das Psychiatrische Zentrum H.___ vom 3. März 2003, Urk. 7/71 S. 3) und teilte dem Versicherten am 8. Mai 2003 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente habe (Urk. 7/73).
1.6     Ein erneutes Rentenrevisionsverfahren wurde Mitte 2007 eingeleitet. Die IV-Stelle holte die Angaben des Versicherten vom 10. Juli 2007 ein (Urk. 7/74) und liess durch Dr. J.___ den Bericht vom 23. Juli 2007 (Urk. 7/76) mit den Zusatzangaben vom 23. August 2007 erstellen (Urk. 7/77; Fragen vom 10. August 2007, Urk. 7/78). Anschliessend liess sie den Versicherten durch das L.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 11. März 2008 von Dr. med. M.___, internistische und allgemeinmedizinische Fallführung, von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, und von Dr. med. P.___, Spezialarzt für Neurologie, Urk. 7/83 S. 1-21, unter anderem mit verschiedenen beigezogenen medizinischen Berichten zur Krankengeschichte seit 2003, nämlich einem Bericht des Spitals A.___ vom 2. Februar 2004 über eine Konsultation wegen Miktionsbeschwerden, Urk. 7/83 S. 25-26, einem Bericht des Spitals A.___ über eine notfallmässige Hospitalisation im November 2005 wegen Schwindels, Urk. 7/83 S. 28-30, einem Bericht des Röntgeninstituts Q.___ vom 25. November 2005 über eine Magnetresonanztomographie des Schädels, Urk. 7/83 S. 27, und einem Bericht des Spitals A.___ über eine ambulante Behandlung vom 19. Februar 2007 wegen einer Atemwegsinfektion, Urk. 7/83 S. 22-23).
         Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. R.___ vom 31. März 2008 (Urk. 7/98 S. 4) und einen Einkommensvergleich ihrer Berufsberatungsstelle (vgl. die Notizen vom 16. Januar 2009, Urk. 7/99) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Mai 2008, dass sie seine bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 %, herabzusetzen gedenke (Urk. 7/89). Der Versicherte liess am 19. Juni 2008 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus Einwendungen erheben (Urk. 7/95). Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 entschied die IV-Stelle im beabsichtigten Sinn und setzte die Rente des Versicherten auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung beziehungsweise auf den 1. März 2009 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2, Urk. 7/101 und Urk. 7/102).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2009 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus mit Eingabe vom 18. Februar 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei nochmals eine Expertise über den Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen und es sei ihm anschliessend eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 20. Mai 2009 liess der Versicherte an seinen Standpunkten festhalten (Urk. 11); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 15. Juni 2009 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
2.2
2.2.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
         Bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit.  a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
2.2.2   Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit der Verfügung vom 26. Januar 2009 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
         Die Rechtmässigkeit dieser Rentenherabsetzung hängt aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen primär von einer Änderung im Sachverhalt ab. Massgebende Vergleichsbasis ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Mai 2001, mit welcher dem Beschwerdeführer nach der Rentenaufhebung im Jahr 1999 ab dem 1. Mai 2001 erneut eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden war (Urk. 7/58). Demgegenüber ist das rentenbestätigende Schreiben vom 8. Mai 2003 (Urk. 7/73), das nur eine einfache Mitteilung darstellt, als Referenzgrösse unbeachtlich (vgl. BGE 133 V 112 Erw. 5.3.2).
3.2     Dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. Oktober 1998 (Urk. 7/24+25) ab dem 1. September 1997 eine ganze, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zugesprochen worden war, hatte mit seinem Schulterleiden im Zusammenhang gestanden, welches im Oktober 1996 und im Mai 1998 Operationen erfordert hatte (Sachverhalt Ziffern 1.1 und 1.2). Schon im Bericht vom 22. Mai 1998 hatte die Klinik E.___ aber bei positivem Operationsergebnis eine Wiedereingliederung ins Berufsleben für möglich gehalten (vgl. Urk. 7/18 S. 3). Etwa ein Jahr später hatte die Klinik E.___ im Bericht vom 22. April 1999 dann angegeben, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Schulterleidens zwar in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, sie hatte ihm aber für eine angepasste Tätigkeit, nämlich eine solche, die unter Brustniveau auszuführen sei beziehungsweise kein Heben von mehr als 5 kg schweren Lasten über das Brustniveau hinaus erfordere und Lagewechsel der Arme ermögliche, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/35 S. 3). Diese Beurteilung hatte im Wesentlichen übereingestimmt mit derjenigen des Kreisarztes Dr. G.___ vom 19. Januar 1999, der ebenfalls von einer Beibehaltung der angestammten Tätigkeit abgeraten, dem Beschwerdeführer hingegen Arbeiten ohne starke Beanspruchung des linken Schultergelenks in Bezug auf Bewegungsumfang und Gewichtsbelastung ganztägig zugemutet hatte (Urk. 7/51 S. 66). Diese einhelligen Einschätzungen hatten zur Aufhebung der ganzen Rente mit Verfügung vom 10. August 1999 (Urk. 7/41) geführt.
3.3     Vor der neuen Anmeldung des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2000 (Urk. 7/44) hatte Ende Februar 2000 eine Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter den Befund einer ausgeprägten retraktilen Kapsulitis ergeben (Urk. 7/51 S. 21), nachdem die kurz zuvor angefertigten Röntgenbilder und Sonographieaufnahmen unauffällige Befunde gezeigt hatten (Bericht der Klinik E.___ vom 21. Februar 2000, Urk. 7/51 S. 22-23). Die Ärzte der Klinik E.___ hatten deshalb einen weiteren operativen Eingriff erwogen (Bericht vom 13. März 2000, Urk. 7/51 S. 20); angesichts der depressiven Entwicklung, die das seit Mai 2000 behandelnde Psychiatrische Zentrum H.___ festgestellt hatte (Bericht vom 7./9. August 2000, Urk. 7/48), hatten sie dann aber davon abgesehen, da sie den Zeitpunkt dafür aufgrund der Gesamtsituation als ungünstig erachtet hatten (Bericht vom 22. Mai 2000, Urk. 7/49 S. 2-3). Die erneute Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2001 mit Verfügung vom 4. Mai 2001 (Urk. 7/58) war letztlich aufgrund der neu diagnostizierten psychischen Problematik in Form einer mittelschweren depressiven Episode erfolgt, wegen der das Psychiatrische Zentrum H.___ dem Beschwerdeführer sowohl im Bericht vom 7./9. August 2000 als auch im späteren Bericht vom 25. Januar 2001 (Urk. 7/54) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Eine explizite Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Schulterbeschwerden hatte sich damit erübrigt (vgl. die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. S.___ vom 22. Januar 2001, Urk. 7/55 S. 3).
         Auch für die Weitergewährung der Rente, die dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2003 mitgeteilt worden war (Urk. 7/73), war die psychische Situation ausschlaggebend gewesen; Dr. J.___ hatte im Schreiben an das Psychiatrische Zentrum H.___ vom 3. März 2003 (Urk. 7/71 S. 3) und im Bericht vom 28. April 2003 (Urk. 7/71 S. 1-2) von einer Zunahme der Depressivität nach vorangegangener Stabilisierung berichtet, die zu einer Wiederaufnahme der Konsultationen im Psychiatrischen Zentrum H.___ geführt habe.
3.4     Auf die Fragen der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren des Jahres 2007 hin hielt Dr. J.___ in ihrem Schreiben vom 23. August 2007 fest, dass die letzte spezialärztliche Untersuchung der linken Schulter im Jahr 2000 stattgefunden habe und dass die Behandlung im Psychiatrischen Zentrum H.___ beendet worden sei, wobei der Beschwerdeführer die empfohlenen Antidepressiva weiter nehme (Urk. 7/77). Dr. J.___ riet deshalb in Bezug auf die Schulterproblematik wie auch in Bezug auf die psychische Situation zu fachärztlichen Beurteilungen, die in der Folge durch das L.___ vorgenommen wurden.
         Sowohl der orthopädische als auch der neurologische Teilgutachter stellten eine ausgeprägte Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter mit verminderter Kraft und muskulärer Atrophie am linken Oberarm fest (Urk. 7/83 S. 15 und S. 18). Die eingeschränkte Beweglichkeit führten sie auf die im Jahr 2000 bei der Magnetresonzanzuntersuchung festgestellte Kapselschrumpfung zurück, hingegen ergaben die neu angefertigten konventionellen Röntgenaufnahmen unauffällige Verhältnisse (Urk. 7/83 S. 14 und S. 15). Auch sichere Anhaltspunkte für eine Pathologie im peripheren Nervensystem fanden sich keine (Urk. 7/83 S. 15 und S. 18); der Neurologe interpretierte das geklagte intermittierende Einschlafen der Finger an der linken Hand am ehesten als Folge einer intermittierenden Kompression eines Nervs im Schultergürtelbereich (Urk. 7/83 S. 18). Beide Fachärzte bezeichneten die geschilderte Schmerzsymptomatik jedoch als ungewöhnlich (Urk. 7/83 S. 15 und S. 18), wobei der Neurologe eine neuropathische Komponente nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/83 S. 18). Insgesamt konstatierten die Ärzte von Seiten der Schulterproblematik keine Differenzen zu früheren Einschätzungen (Urk. 7/83 S. 20), sodass aus somatischer Sicht von einer unveränderten Situation seit dem 4. Mai 2001 als der massgeblichen Vergleichsbasis ausgegangen werden kann.
         Der psychiatrische Teilgutachter sodann bestätigte die Diagnose einer depressiven Störung zwar, bezeichnete deren Ausprägung aber nicht als durchgehend mittelschwer, sondern als leicht bis mittelgradig (Urk. 7/83 S. 11). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Behandlung im Psychiatrischen Zentrum H.___ nach der Wiederzuweisung im März 2003 (vgl. Urk. 7/71 S. 3) bald wieder beendet und seither nicht mehr aufgenommen hatte, wie aus den Ausführungen von Dr. J.___ vom 23. August 2007 (Urk. 7/77) zu schliessen ist, spricht dafür, dass sich seit dem Jahr 2003 tatsächlich eine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes eingestellt hat. Dies gilt umso mehr, als eine derartige Verbesserung gemäss dem Zuweisungsschreiben von Dr. J.___ vom 3. März 2003 schon in der Vergangenheit, vor der vorübergehenden neuen Zuweisung zur fachärztlichen Behandlung, einmal eingetreten war (Urk. 7/71 S. 3). Auch der Vergleich der Symptomatik, wie sie in den Berichten des Psychiatri-schen Zentrums Wetzikon vom 7./9. August 2000 (Urk. 7/48) und vom 25. Januar 2001 (Urk. 7/54) geschildert worden war, mit der Symptomatik gemäss den Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters des L.___ weist auf eine Verbesserung hin. Während im August 2000 der Eindruck einer Erschöpfung, einer stark niedergeschlagenen, deprimierten und verzweifelten Stimmung und eines stark verminderten Antriebs wiedergegeben (Urk. 7/48 S. 5) und im Januar 2001 nur von einer minimalen Stimmungsaufhellung und einer leichten Verbesserung des Antriebs berichtet worden war (Urk. 7/54 S. 1 und S. 2), schilderte Dr. N.___ den Beschwerdeführer zwar als leicht niedergedrückt mit Besorgtheit und resignativem Unterton, jedoch als affektiv ausgeglichen und gefasst, mit einem lebendigen und unmittelbaren affektiven Rapport zum Untersucher und ohne Hemmung oder Blockierung (Urk. 7/83 S. 10 f.). Damit ist in psychischer Hinsicht von einer Verbesserung im massgebenden Zeitraum seit dem 4. Mai 2001 auszugehen.
         Weiter zu prüfen ist damit, was aus dieser gesundheitlichen Veränderung für den Rentenanspruch abzuleiten ist.
3.5     Die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik wurde von den L.___-Gutachtern der somatischen Fachrichtungen vergleichbar mit den früheren Einschätzungen beurteilt. Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Arbeit nicht mehr zuzumuten, hingegen sei er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne übermässige Belastung der oberen linken Extremität, insbesondere ohne das Heben von über 5 kg schweren Lasten, ganztägig und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/83 S. 16). Diese Sichtweise fand auch Eingang in die Gesamtbeurteilung (Urk. 7/83 S. 20), und es kann auf sie abgestellt werden.
         Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. N.___ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % (Urk. 7/83 S. 11) und begründete dieses Attest damit, dass die psychiatrische Behandlung eingestellt sei und der Beschwerdeführer nur noch mit einem Antidepressivum in moderater Dosierung behandelt werde (Urk. 7/83 S. 11). Diese Beurteilung leuchtet auch in Anbetracht des Tagesablaufs ein, wie er im Teilgutachten von Dr. N.___ wiedergegeben ist. Der Beschwerdeführer gab an, er stehe gegen 7.30 Uhr auf, mache dann einen längeren Rundgang und kaufe gelegentlich etwas ein. Nachmittags gehe er wieder zwei Stunden spazieren und schaue abends TV (Urk. 7/83 S. 10). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer zu einer einigermassen regelmässigen Strukturierung des Tages und auch zu einer gewissen Ausdauer in seinen Aktivitäten fähig ist. Dass er gleichzeitig angab, seine Ehefrau übernehme sämtliche Hausarbeiten und er könne ihr nichts helfen (Urk. 7/83 S. 10), spricht nicht gegen seine prinzipiellen Ressourcen zur Arbeitsverrichtung, da er nicht geltend machte, dieser Umstand sei (allein) schmerzbedingt oder hänge mit seiner Gemütsverfassung zusammen. Zudem berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. N.___ von regelmässigen Treffen mit seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern und ihren Familien sowie mit einem Arbeitskollegen und mit seiner Tochter, die im gleichen Haus wohne (Urk. 7/83 S. 10). Dies spricht gegen eine ausgeprägte krankheitsbedingte Zurückgezogenheit, die sich in der Arbeitswelt geradezu leistungsverhindernd auswirken könnte. Schliesslich wird auch nicht augenfällig, dass Dr. N.___ bei der Begutachtung des Beschwerdeführers oberflächlich vorgegangen wäre; die recht eingehende Darstellung der Lebens- und Krankheitsgeschichte sowie der aktuellen Lebenssituation lassen es gemäss der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) als unwahrscheinlich erscheinen, dass das Abklärungsgespräch, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), lediglich fünf Minuten gedauert haben soll.
         Damit leuchtet die Gesamtbeurteilung der L.___-Gutachter ebenfalls ein, worin der Beschwerdeführer für die erwähnten körperlich angepasste Tätigkeiten als ganztägig einsetzbar mit einer Leistungseinbusse von etwa 30 % bezeichnet wurde (Urk. 7/83 S. 20). Einer weiteren medizinischen Expertise entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren bedarf es unter diesen Umständen nicht.
3.6
3.6.1   Zu prüfen bleibt, welche Einkommenseinbusse der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Verbesserung in der Leistungsfähigkeit noch erleidet.
3.6.2   Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin bei seiner letzten Arbeitgeberin als Gipser tätig wäre, wo er zur Zeit seiner beschwerdebedingten Arbeitsaufgabe bereits seit mehreren Jahren angestellt gewesen war.
         Gemäss den Angaben vom 17. Juli 1997 und vom 22. Oktober 1998 in den Fragebogen für den Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1997 bei guter Gesundheit monatlich einen Lohn von Fr. 5'010.-- erhalten (Urk. 7/5 S. 2 und Urk. 7/28 S. 2), was unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes (vgl. die verschiedenen Ausgaben der Gesamtarbeitsverträge für das Maler- und Gipsergewerbe) einen Jahreslohn von Fr. 65'130.-- ergibt, also einen Betrag, der höher ist als derjenige, den die Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2009 errechnet hat (vgl. Urk. 7/99; vgl. demgegenüber aber die Berechnung der Berufsberatungsstelle vom 12. September 1997, die ebenfalls mit 13 x Fr. 5'010.-- gerechnet hatte, Urk. 7/9 S. 4). In Angleichung an die Teuerung (für Männer von 1818 Indexpunkten auf 2136 Indexpunkte gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik) resultiert daraus für das Jahr 2009, in dem die Rentenherabsetzung erfolgt ist, ein Jahreslohn von Fr. 76'522.--.
3.6.3   Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, das der Beschwerdeführer im Jahr 2009 unter Verwertung seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit zu erzielen vermöchte, sind gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Gemäss der LSE 2008 (wichtigste Ergebnisse) belief sich im Jahr 2008 der Zentralwert (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden) des monatlichen Bruttolohnes (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes), der bei 40 Wochenstunden von männlichen Arbeitnehmern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor erzielt wird, auf Fr. 4'806.-- (S. 11 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der Teuerung (für Männer von 2092 Indexpunkten auf 2136 Indexpunkte gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik) resultiert für das Jahr 2009 ein Wert von Fr. 4'907.--. Umgerechnet auf die im Jahr 2009 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik ergibt sich für eine Vollzeittätigkeit ein Wert von (gerundet) Fr. 5'116.-- im Monat beziehungsweise von Fr. 61'392.-- im Jahr.
         Angesichts dessen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 30 % reduziert ist, hat vorab eine 30%ige Reduktion der Summe von Fr. 61'392.-- zu erfolgen, woraus sich eine Summe von Fr. 42'974.-- ergibt. Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegendenfalls rechtfertigt sich angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nur noch körperliche leichtere Arbeiten verrichten kann und auch dabei gewisse Auflagen bezüglich der Belastung des linken Armes bestehen, eine Reduktion um 15 %. Demgegenüber vermögen die psychisch bedingten Einschränkungen nicht zu einer zusätzlichen Herabsetzung zu führen, da ihnen bereits mit der 30%igen Verminderung des Tabellenlohnes ausreichend Rechnung getragen wird.
         Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 36'528.--.
3.6.4   Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens Fr. 76'522.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 36'528.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 52,26 %.
         Die Rentenherabsetzung ist somit zwar gerechtfertigt, der Beschwerdeführer hat aber ab dem 1. März 2009 immerhin noch Anspruch auf eine halbe Rente.
3.7     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

4.       Nach Art. 61 lit.  g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die Beschwerdegegnerin, für die der vorliegende Ausgang des Verfahrens als Unterliegen gilt, kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).