IV.2009.00181
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 18. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch des 1970 geborenen X.___ um Erlass der Rückerstattung von zuviel ausgerichteten Renten in Höhe von Fr. 33'861.-- ab (Urk. 7/131). Die vom Versicherten hiegegen am 26. Dezember 2006 erhobene Einsprache (Urk. 7/132) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Februar 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass ihm die Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Rente zu erlassen sei (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 10. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (insbesondere Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] i.V.m. Art. 4 und 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zum guten Glauben und zur grossen Härte sowie Art. 31 ATSG zur Meldepflichtverletzung [Urk. 2 S. 1 f.]). Darauf wird grundsätzlich verwiesen.
2. Zu entscheiden ist vorliegend einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer die (ihm mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Februar 2008 auferlegte) Rückerstattung der vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2007 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen der Invalidenversicherung in Höhe von insgesamt Fr. 33’861.-- zu erlassen ist. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 wird die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs verneint, da der Versicherte der IV-Stelle nicht gemeldet habe, dass er neben der Rente ein Einkommen erzielt habe (Urk. 2). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin gewusst habe, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2006, I 622/05, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen). Es ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 Erw. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 Erw. 3d, ferner Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, Erw. 3.5).
3.2 Wird eine Mitteilung schuldhaft unterlassen - was vorliegend bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2008 (betreffend rückwirkende Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung sowie Rückforderung) rechtskräftig festgestellt worden ist (Urk. 7/97) -, „so ist und bleibt die diesbezügliche Pflicht verletzt, woran auch der Umstand nichts mehr zu ändern vermag, dass die Verwaltung von der fraglichen Änderung im nachhinein doch noch Kenntnis erhielt. Werden Renten trotz Bekanntwerden einer relevanten Änderung uneingeschränkt weiter ausgerichtet, so vermag ein solcher Fehler der Ausgleichskasse die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit infolge Meldepflichtverletzung nicht wiederherzustellen.“ (BGE 118 V 219 Erw. 2b). Die Vorbringen des Versicherten, die IV-Stelle habe gewusst, dass er wieder erwerbstätig gewesen sei, und es sei der Fehler der IV-Stelle, wenn sie ihm eine Rente ausrichte, auf die er keinen Anspruch habe, vermögen somit nichts daran zu ändern, dass der Versicherte der IV-Stelle seine Erwerbstätigkeiten in grober Verletzung seiner Meldepflicht nicht gemeldet hat. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt (vgl. oben Erw. 3.1, insbesondere BGE 112 V 103, Erw. 2c mit Hinweisen).
3.3 Da für einen Erlass sowohl der gute Glaube als auch eine grosse Härte vorausgesetzt werden und vorliegend der gute Glaube nicht gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse beziehungsweise des Vorliegens einer grossen Härte.
4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung nicht gegeben, weshalb die Beschwerde in Bestätigung des Einspracheentscheids der IV-Stelle vom 29. Januar 2009 abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).