Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00183
IV.2009.00183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Ryf


Urteil vom 20. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1971, war zuletzt seit 1990 bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin und Fakturistin tätig, als 2003 ein Tumor in ihrem Unterkiefer diagnostiziert wurde (Urk. 7/1 Ziff. 1.3, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2-3, Urk. 7/5 Ziff. 1 und 6). Am 4. Oktober 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/4) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/5) ein.
         Mit Verfügung vom 4. März 2005 (Urk. 7/10) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
1.2     Die Überprüfung des Invaliditätsgrades der Versicherten im Rahmen der im November 2005 eingeleiteten ersten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/13-15) ergab keine rentenrelevante Änderung, weshalb die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. März 2006 (Urk. 7/17) den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Invalidenrente bestätigte.
1.3     Im Juni 2007 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 7/18), im Rahmen welcher sie medizinische Berichte (Urk. 7/19-23, Urk. 7/25) und einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/24) einholte.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27-30) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2009 (Urk. 7/33 = Urk. 2) die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2009 auf eine halbe Rente herab.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 1 unten).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2009 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.2         Replikweise (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin am 21. April 2009 an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.
         Am 28. April 2009 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2009 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 oben). Darauf kann verwiesen werden
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenherabsetzenden Verfügung vom 19. Januar 2009 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ihre bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin seit April 2008 wieder im Umfang von 50 % zumutbar sei. Mittels Einkommensvergleichs ermittelte sie in der Folge einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
2.2         Beschwerdeweise (Urk. 1) machte die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend, die bisher vorgenommenen kosmetischen Operationen hätten zwar eine Verbesserung gebracht. Auch bei Aufbietung allen guten Willens sei es ihr aber gleichwohl nicht möglich, sich mit den weiterhin sehr deutlich sichtbaren Operationsfolgen unter Leute zu begeben, was eine Grundvoraussetzung für den Erhalt und die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sei (Ziff. II.3). Eine psychiatrische Untersuchung würde bestätigen, dass es ihr nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Ziff. II.4).
         In ihrer Replik (Urk. 10) brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht hinreichend abgeklärt worden (S. 1 unten). Aus kieferchirurgischer Sicht hätte kein definitives ärztliches Zeugnis zur Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 2 oben). Zudem sei eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein aus kieferchirurgischer Sicht keine genügende Grundlage zur Einschätzung ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Ein Revisionsgrund liege mithin nicht vor (S. 2 unten).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden Akten eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen und in welchem Umfang eine solche gegebenenfalls besteht.

3.
3.1         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 4. März 2005 (Urk. 7/10) beziehungsweise die rentenbestätigende Mitteilung vom 28. März 2006 (Urk. 7/17), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhten (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Da revisionsweise (Urk. 7/17) von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen wurde, ist auf die ursprüngliche medizinische Aktenlage abzustellen.
3.2     Mit Bericht vom 13. Dezember 2004 (Urk. 7/6) stellten Dr. Dr. med. Z.___, Assistenzarzt, und  Prof. Dr. Dr. med. A.___, Klinikdirektor, Universitätsspital B.___ (B.___), Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- histologisch gesichertes Osteosarkom des Unterkiefers, bestehend seit Mai 2003
- Status nach Unterkieferteilresektion und Defektdeckung über AO-Platte, mikrochirurgisch revaskularisierter Radialislappen und Deltopectoralisflap, bestehend seit 15. Oktober 2003
         Sie führten aus, am 15. Oktober 2003 sei eine Unterkieferteilresektion regio 45 bis Kieferwinkel links mit einer Wiederherstellung der Knochenkontinuität über eine AO Rekonstruktionsplatte erfolgt. Der entstandene Weichteildefekt im Unterkiefer-/Unterlippenbereich sei mittels eines mikrochirurgisch revaskularisierten Radialislappens und eines Deltopectoralis-Schwenklappens gedeckt worden. Am 5. November 2003 sei der Lappenstiel des Deltopectoralislappens durchtrennt und der entstandene Entnahmedefekt mit Spalthaut gedeckt worden. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 31. August bis 7. September 2004 sei die knöcherne Rekonstruktion des Unterkiefers mittels autologem Beckenkammtransplantat vorgenommen worden. Vorgesehen sei die Versorgung der Beschwerdeführerin mit Zahnimplantaten im Bereich des Beckenkammtransplantates. Die Prognose sei wesentlich vom Ausbleiben eines Tumorrezidivs bestimmt (lit. D.7).
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit 3. September 2003 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (lit. B).
3.3     In ihrem Bericht vom 3. Januar 2006 (Urk. 7/14) stellten Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Prof. A.___, B.___, Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, unveränderte Diagnosen (Ziff. 2). Sie berichteten, im Jahr 2005 hätten diverse Kontrolluntersuchungen und teils operative Eingriffe stattgefunden, sowohl im Bereich des Unterkiefers als auch im Bereich der Narben am linken Vorderarm und an der linken Schulter (Ziff. 3).
         Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe seit 15. Oktober 2003 der mikrochirurgisch revaskularisierte Radialis- und Deltopektoralislappen von links. Belastungen des linken Unterarmes seien nur bedingt zumutbar (Ziff. 2).
3.4     Mit Bericht vom 9. März 2006 (Urk. 7/15) verwiesen Dr. C.___ und Prof. A.___ betreffend Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf ihren Bericht vom Januar 2006 (Ziff. 2). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2006 mit einer implantatgetragenen festen Prothese versorgt. Für etwa April 2006 sei eine korrektive plastisch-ästhetische Operation der transplantierten Weichteillappen facial und perioral geplant. Die Prognose sei im Wesentlichen nach wie vor vom Ausbleiben eines Tumorrezidivs abhängig. Wann genau die Rehabilitationsphase abgeschlossen sein werde, könne momentan nicht gesagt werden (Ziff. 4).
         Aufgrund der notwendigen weiteren Operation werde die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Büroangestellte weiterhin als voll arbeitsunfähig anzusehen sein (Ziff. 5).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit dem im Juni 2007 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren finden sich die nachfolgend dargelegten medizinischen Berichte in den Akten.
4.2     Am 31. Juli 2007 erstatteten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Prof. A.___, B.___, Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, einen Bericht (Urk. 7/20) und hielten die anlässlich eines Kontrolltermins vom 19. Juli 2007 erhobenen Befunde fest. Extraoral hätten sich verhärtete Narben im Bereich des oberen Thoraxes, im Schulterbereich anterior links und an der Entnahmestelle des Radialisflaps links gezeigt. Der Lappen am Unterkiefer rechts sei unauffällig und farblich gut an die übrige Gesichtshaut angepasst. Intraoral bestehe ein Unterkiefer mit festsitzendem implantatgetragenem Zahnersatz. Die Mundöffnung sei uneingeschränkt.
         Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereich der Narben an der Schulter links anterior berichtet. Aus funktionellen Gründen sei deshalb eine Laserabblation der Narbe im Bereiche des linken Vorderarmes sowie der linken Schulter indiziert. Nach dieser Operation und der postoperativen Heilungsphase sei eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich.
4.3     In ihrem Bericht vom 17. Januar 2008 (Urk. 7/22) hielten Dr. D.___ und Prof. A.___ fest, am 14. Dezember 2007 sei die Narbenkorrektur am Unterarm links und in der Schulterregion links mit dem CO-2 Laser sowie eine Reimplantation im Bereich des Unterkiefers links durchgeführt worden. Eine Aussage zum Heilungsprozess sei so kurz postoperativ nicht möglich (Ziff. 1.2).
4.4     Am 3. April 2008 berichteten Dr. med. E.___, Assistenzarzt, und Prof. A.___, B.___, Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Verlaufskontrolle vom 31. Januar 2008 mit dem Ergebnis der Lasertherapie zufrieden gewesen. Der Befund habe eine stadiengerechte Wundheilung gezeigt. Geplant sei nun eine Korrektur durch Fettinjektion (Eigenfett) bei Weichteildefizit im Bereich des Unterkiefers rechts sowie eine Abutment-Connection anfangs April 2008. Aus kieferchirurgischer Sicht dürfte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt wieder zu 50 % arbeitsfähig sein, wobei das Tragen von Lasten und Schwerarbeiten vermieden werden sollten (Urk. 7/23).
4.5     Mit Bericht vom 19. September 2008 (Urk. 7/25) stellten Dr. Dr. med. F.___, Assistenzarzt, und Prof. A.___, B.___, Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein High-grade Osteosarkom des Unterkiefers, bestehend vor und therapiert seit dem 15. Oktober 2003 (Ziff. 1.1). Sie führten aus, am 11. April 2008 sei eine Korrektur des Konturdefizits im Bereich des rechten Kinns mit Eigenfett aus der Bauchregion durchgeführt worden und es sei eine Freilegung der im ehemaligen Tumorgebiet eingesetzten dentalen Implantate erfolgt (Ziff. 3.7). Anlässlich der letzten Untersuchung vom 24. April 2008 hätten ein reizloses perimandibuläres Areal rechtsseitig und reizlos verheilte Operationsstellen festgestellt werden können (Ziff. 3.2 und 3.5). Die Beschwerdeführerin gebe aktuell keine ausgeprägten Beschwerden an (Ziff. 3.4). Ihr Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 4.1). Weiterhin geplant sei eine definitive, festsitzende dentale Versorgung (Ziff. 4.3).
         Aus kieferchirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wieder vermehrt arbeitsfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei realistisch (Ziff. 2). Nicht geeignet sei eine Aufgabe mit schweren physischen Ansprüchen (Ziff. 5.1)
4.6     In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2008 (Urk. 7/26/3 unten) hielt Dr. med. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, bei bekanntem erfolgreich therapiertem Osteosarkom des Unterkiefers gehe aus dem Bericht des B.___ vom September 2008 (vgl. Erw. 4.5) - wie bereits auch aus dem Bericht des B.___ vom April 2008 (vgl. Erw. 4.4) - hervor, dass nach der Korrektur des Konturdefizits im April 2008 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % realistisch sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gebe es keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Ab Mai 2008 könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angenommen werden.
4.7     Unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 19. Januar 2009 (Urk. 2) hielten Dr. med. H.___, Assistenzarzt, und Prof. A.___, B.___, Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, mit Schreiben vom 20. Februar 2009 (Urk. 7/36) fest, sie hätten im Bericht vom 3. April 2008 (vgl. Erw. 4.4) erwähnt, im Zeitpunkt der Narbenkorrektur angenommen zu haben, die Beschwerdeführerin sei ab April 2008 wieder zu 50% arbeitsfähig. Dies stelle aber kein definitives ärztliches Zeugnis zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar. Ihrer Ansicht nach sei diese in gewissem Rahmen arbeitsfähig, sofern bei der ausgeübten Tätigkeit der linke Schultergürtelbereich nicht beansprucht werde. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit Arbeiten am Computer in diesem Umfang zumutbar sei. Sie erachteten deshalb weitere Abklärungen für angezeigt.

5.
5.1     In ihrer rentenherabsetzenden Verfügung vom 19. Januar 2009 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen nach Entfernung des Osteosarkoms im Unterkiefer der Beschwerdeführerin kein Rezidiv aufgetreten und in der Zwischenzeit auch eine Narbenkorrektur vorgenommen worden sei (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Die Kontaktaufnahme mit dem B.___ habe ergeben, dass das Weichteildefizit bereits anfangs April 2008 korrigiert worden sei und die Beschwerdeführerin seither wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben). Vernehmlassungsweise verwies sie überdies auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. G.___ (vgl. Erw. 4.6).
5.2         Nachdem die Ärzte des B.___ im Dezember 2007 eine Narbenkorrektur am linken Unterarm sowie in Bereich der linken Schulter der Beschwerdeführerin vorgenommen hatten, berichteten sie, dass eine Korrektur des Weichteildefizits im Bereich des Unterkiefers geplant sei und die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Eingriff aus kieferchirurgischer Sicht wieder zu 50 % arbeitsfähig sein dürfte (vgl. Erw. 4.4). Nachdem dieser operative Eingriff am 11. April 2008 durchgeführt worden war, bestätigten die Ärzte des B.___, dass nun aus kieferchirurgischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin realistisch sei (vgl. Erw. 4.5). Gestützt auf diese Aussage attestierte RAD-Arzt Dr. G.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Mai 2008 (vgl. Erw. 4.6) und erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2009 ihre rentenherabsetzende Verfügung (Urk. 2).
5.3     Aus den aktenkundigen Berichten der Ärzte des B.___ geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin diversen Operationen unterziehen musste, anlässlich welcher ihr unter anderem Haut am linken Unterarm sowie im Bereich der linken Schulter entnommen wurde, um ihren Unterkiefer nach erfolgter Entfernung des Osteosarkoms zu rekonstruieren. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin konzentrierten sich denn auch nicht einzig auf die Kieferregion, sondern auch die aufgrund der Hautentfernung entstandenen Narben erforderten eine Behandlung.
5.4     Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Ärzte des B.___ in ihren Berichten vom April und September 2008 (Erw. 4.4-5) erfolgte - fachrichtungsentsprechend - lediglich unter Berücksichtigung der kieferorthopädischen Situation. Hingegen geben sie keine Antwort auf die Frage, ob die erfolgten Eingriffe am linken Arm und an der linken Schulter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach sich ziehen. Dass sich aber aufgrund der operativen Eingriffe auch ganz allgemein die Frage nach der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin stellt, geht bereits aus dem Bericht der Ärzte des B.___ vom September 2008 (vgl. Erw. 4.5) hervor, wenn diese ausführten, dass eine Aufgabe mit schweren physischen Ansprüchen für die Beschwerdeführerin sicherlich nicht geeignet sei.
         In ihrer Stellungnahme vom Februar 2009 (vgl. Erw. 4.7) hielten die Ärzte des B.___ sodann explizit fest, dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht im Sinne eines definitiven Zeugnisses zu verstehen sei und dass ihrer Ansicht nach insbesondere auch eine näher zu prüfende eingeschränkte Belastbarkeit im Bereich des linken Schultergürtels bestehe, was die Zumutbarkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin mit Arbeiten am Computer fraglich erscheinen lasse.
5.5     Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit ist nicht ausgewiesen.

6.
6.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
6.2         Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen Arztbericht einholt, der unter Berücksichtigung des gesamten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Auskunft über ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu geben vermag. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).