Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00184
IV.2009.00184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Huber


Urteil vom 17. August 2010
in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, in zweiter Ehe verheiratet und Mutter eines im April 2004 geborenen Kindes, gelernte Coiffeuse, arbeitete von Juli 2003 bis 21. Juli 2004 mit einem 100%-Arbeitspensum und ab 22. Juli 2004 bis Oktober 2005 (letzter effektiver Arbeitsmonat: Dezember 2004) mit einem 50%-Arbeitspensum als Coiffeuse bei Y.___ in Z.___ (Urk. 11/1, Urk. 11/2, Urk. 11/11 S. 2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9). Am 1. März 2006 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und bezog bei einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 11/13). Am 11. April 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/14, Urk. 11/15, Urk. 11/20) und ein neurologisches Gutachten (Urk. 11/21) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/7) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/24-26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 2009 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 11/27 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2009 (Urk. 1) respektive mit verbesserter Eingabe vom 10. März 2009 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2009 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 8. Juni 2009 der Beschwerdeführerin zugestellt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Strittig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse als auch in jeder anderen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin lasse den Bericht der behandelnden Psychiaterin ausser Acht (Urk. 1, Urk. 6 S. 2).

3.
3.1     Im Bericht vom 12. Januar 2005 (Urk. 11/15/16-21 = Urk. 11/20/6-11 = Urk. 11/20/26-31) führten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals A.___ (A.___) aus, dass sich die Beschwerdeführerin vorerst ab 18. Dezember 2004 im Spital B.___ in Hospitalisation befunden habe. Trotz eingeleiteter medikamentöser Therapie sei eine Zustandsverschlechterung eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2004 in das A.___ verlegt worden sei. Am 14. Januar 2005 habe eine Rückverlegung in das Spital B.___ stattgefunden (S. 1, S. 2 unten).
Die Ärzte diagnostizierten eine akute, am ehesten infektiöse Meningoenzephalitis mit schwerem Verlauf mit Vigilanzschwankungen, perioralen Dyskinesien, Dysarthrie und Ataxie (S. 1).
Prognostisch sei unter intensiven physiotherapeutischen und neurorehabilitativen Massnahmen eine weitere Verbesserung der neurologischen Defizite und des Allgemeinzustandes zu erwarten (S. 2).
Unter der Rubrik Arbeitsfähigkeit (recte wohl Arbeitsunfähigkeit) hielten die Ärzte folgendes fest: Vorerst 100 % (S. 2).
3.2     Die Ärzte des Spitals B.___ führten im Bericht vom 18. Januar 2005 (Urk. 11/15/9-11 = Urk. 11/20/19-21) aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 18. bis 26. Dezember 2004 bei ihnen in Spitalpflege befunden habe (S. 1).
Die Ärzte führten sodann aus, die Beschwerdeführerin habe über seit drei Tagen bestehende biparietale Kopfschmerzen, Fieber, Nackensteifigkeit, Gelenk-, Glieder- und Halsschmerzen geklagt. Zudem leide sie unter Übelkeit mit mehrmaligem Erbrechen (S. 1 Mitte).
In einem unklaren neurologischen Zustandsbild mit perioralen Faszikulationen, partieller Desorientiertheit und Verdrehen der Augen sei eine Verlegung ins A.___ erfolgt (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
Im Verlaufsbericht vom 8. März 2005 (Urk. 11/15/12-15 = Urk. 11/20/2-5 = Urk. 11/20/22-25) führten die Ärzte sodann aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 14. bis 22. Januar 2005 erneut bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben).
Weiter äusserten sich die Ärzte dahin gehend, dass die mikrobiologischen Abklärungen bei am ehesten infektiöser Meningoenzephalitis unergiebig ausgefallen seien. Die Antibiotikatherapie sei mit Augmentin parenteral für insgesamt vier Wochen bei labordiagnostisch nicht sicher ausschliessbarer Listerienmeningitis weitergeführt worden. Parallel dazu habe eine intensive physiotherapeutische Behandlung stattgefunden. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen neurologischen Verbesserung gekommen, und die Beschwerdeführerin habe eine vollständige Selbständigkeit erreicht. Zur weiteren Neurorehabilitation besuche die Beschwerdeführerin eine ambulante Physiotherapie (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.3     Im Jahre 2008 diagnostizierte Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 1. Juli 2008 (Urk. 11/15/3-8 = Urk. 11/20/13-18 = Urk. 11/20/34-39) ein postvirales Erschöpfungssyndrom nach schwerer infektiöser Meningoenzephalitis im Jahre 2004 (ICD-10 G93.3, S. 1 Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie bis zu ihrem dreizehnten Lebensjahr in der Türkei aufgewachsen sei. Ihr Grossvater väterlicherseits und ihr Vater seien ermordet worden. Kurz danach sei ihr Elternhaus angezündet worden. Die Mutter sei in die Schweiz geflüchtet, und sie und ihre Geschwister seien in einem militärisch geführten Waisenhaus untergebracht worden. Dort habe sie Hunger gelitten und sei oft geschlagen worden. Nach der Anerkennung ihrer Mutter als Flüchtling sei sie ihr nachgezogen (S. 2 Ziff. 3.3). Hierzulande habe sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen in der Schule grosse Mühe gehabt und diese nur knapp abgeschlossen (S. 6 zu Ziff. 3.3).
Ferner fasste Dr. C.___ zusammen, dass die Beschwerdeführerin über Müdigkeit, fehlende Kraft in den Armen und Beinen und Appetitlosigkeit geklagt habe. Zudem leide sie unter beinahe täglich auftretenden Kopfschmerzen und habe Schlafstörungen. Mit der Betreuung ihres Kindes fühle sie sich überfordert (S. 2 Ziff. 3.4).
Zu den erhobenen Befunden führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin einen erschöpften Eindruck mache. Sie sitze schlaff da, die Augen halb geschlossen und gähne häufig. Sie könne sich nicht konzentrieren, schweife ständig ab und sei hinsichtlich ihrer Zukunft hoffnungslos. Mit einer Besserung rechne sie nicht mehr. Auffallend sei, wie wenig die Beschwerdeführerin darüber besorgt sei, dass sich ihr Zustand auf ihr Kind auswirke. Ihre Gedankeninhalte seien depressiv (S. 2 Ziff. 3.5). Sodann bestünden Gedächtnisstörungen. Die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe, die lebensgeschichtlichen Daten zu liefern (S. 6 zu Ziff. 3.5).
Hinsichtlich sozialer Faktoren sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin traumatische Kindheitserlebnisse gehabt habe. Sie sei seit dem Jahre 2006 alleinerziehend. Im Februar 2008 habe die Ehescheidung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei erneut vermählt. Es sei allerdings unklar, ob der Ehemann je in die Schweiz einreisen werde (S. 5 Ziff. 5.3).
Dr. C.___ attestierte sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine seit Dezember 2004 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 5.2). Im Haushaltsbereich bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 unten).
3.4     Dr. med. D.___, FMH für Neurologie, nannte im neurologischen Gutachten vom 11. November 2008 (Urk. 11/21/1-11) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. V.1).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. V.1.2):
- Status nach Meningoenzephalitis ohne Erregernachweis im Dezember 2004 (vollständig ausgeheilt)
- episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp gemäss ICHD-II 2.1
Die Beschwerdeführerin klage über seit zirka sechs bis acht Jahren bestehende Kopfschmerzen. Diese Kopfschmerzen manifestierten sich im Durchschnitt an zwei bis drei fortlaufenden Tagen pro Woche und ihre Intensität reiche bis zu sehr stark. Manchmal komme es auch zu einer schmerzfreien Woche. Seit der Meningitis leide sie zudem unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen sowie Kraftlosigkeit und Müdigkeit (S. 4 ff. Ziff. II.1).
Der Gutachter führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie meistens sehr spät zu Bett gehe. Morgens stehe sie um zehn Minuten vor acht Uhr auf, um das Kind in den Kindergarten zu schicken. Danach lege sie sich bis zum Mittag wieder hin. Dann bereite sie ein einfaches Mittagessen für das Kind und sich zu. Den Nachmittag verbringe sie auf dem Sofa. Am frühen Abend erledige sie den Haushalt und tätige Einkäufe. Den Abend verbringe sie meistens mit dem Kind. Sie habe eine Freundin, mit welcher sie selten auswärts Abendessen gehe. Eine Arbeitstätigkeit im Umfang von zwei Stunden täglich sei sicherlich möglich, allenfalls sogar mehr (S. 6 f. Ziff. II.6 und Ziff. II.7).
Zum Neurostatus hielt der Gutachter unter anderem fest, dass die Hirnnerven unauffällig seien. Motorik: Keine Hinweise für latente Paresen. Koordination: Stand und Gang inklusive komplexer Gangarten unauffällig. Reflexe allseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar, keine Reizzeichen. Sensibilität intakt (S. 7 f. Ziff. III). Klinisch-neuropsychologisch habe sich weder eine Aphasie noch eine Apraxie erkennen lassen. Das Gedächtnis sei unauffällig, die Orientierung intakt und die Psychomotorik normal. Bezüglich Affektivität wirke die Beschwerdeführerin erschöpft und resigniert (S. 8 f. Ziff. III).
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass anhand der zerebralen Kernspintomographie von einer folgenlosen Ausheilung der Meningoenzephalitis ausgegangen werden könne. Die von der Beschwerdeführerin beklagte abnorme Müdigkeit sowie die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme liessen sich aufgrund der Bildgebung und des unauffälligen somatisch-neurologischen Befundes nicht nachvollziehen. Der klinische Eindruck habe kein typisches psychoorganisches Syndrom gezeigt (S. 9 Ziff. IV).
Insgesamt hielt der Gutachter fest, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit seit Juni 2005 vollumfänglich arbeitsfähig (S. 10 Ziff. V.2).

4.
4.1     Den ärztlichen Beurteilungen lässt sich sowohl eine somatische bzw. neurologische als auch eine psychogene Problematik entnehmen.
4.2     Vorab ist die neurologische Problematik zu prüfen.
Dem neurologischen Gutachten von Dr. D.___ kommt voller Beweiswert zu. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit erfüllt es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht seit Juni 2005 wieder voll hergestellt war.
4.3     Zu prüfen bleibt, ob sich psychische Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
4.3.1   Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht ein postvirales Erschöpfungssyndrom nach schwerer infektiöser Meningoenzephalitis im Jahre 2004 und attestierte sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine seit Dezember 2004 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/15/3-8 S. 1 Ziff. 1.1, S. 4 Ziff. 5.2).
Soweit Dr. C.___ bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allenfalls psychosoziale Begleitumstände wie traumatische Kindheitserlebnisse, eine schwierige Migration, die Herausforderungen als alleinerziehende Mutter und eine unsichere eheliche Situation mitberücksichtigte, ist festzuhalten, dass solche Faktoren rechtsprechungsgemäss nicht unter den gesetzlichen Begriff des „Gesundheitsschadens“ fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2007, I 524/06, Erw. 2.2).
Ferner sind bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters des postviralen Erschöpfungssyndroms die rechtssprechungsgemässen Grundsätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen analog anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 14. April 2008, I 70/07, Erw. 5).
4.3.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.3.3         Vorliegend kann eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ohne Weiteres ausgeschlossen werden; auch ergeben die fachmedizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein gewichtiges Vorliegen eines oder mehrerer der übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, welche ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. hierzu hiervor Erw. 4.3).
Weder sind chronische körperliche Begleiterkrankungen ausgewiesen noch liegt nach Lage der Akten ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vor. Des Weitern ist kein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen gegeben, da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Einkäufe tätigt, ihr Kind betreut und sich mit einer Freundin trifft (vgl. Urk. 11/21 S. 6 f. Ziff. II.6). Zudem wird sie gelegentlich von ihrer Mutter und einer Nachbarin unterstützt, hat sich im Jahre 2008 erneut verheiratet und nimmt die psychotherapeutischen Sitzungen regelmässig einmal pro Woche wahr (Urk. 11/15/3-8 S. 6 unten, S. 5 Ziff. 5.5, Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 1.5). Schliesslich kann nicht von einem Scheitern der psychotherapeutischen Behandlung ausgegangen werden, befindet sich die Beschwerdeführerin doch nach wie vor in Behandlung (vgl. Urk. 11/15/3-8 S. 5 Ziff. 5.5). Überdies weist der neurologische Gutachter auf eine mit dem Analgetikaübergebrauch möglicherweise zusammenhängende Kopfschmerzproblematik hin und empfiehlt diesbezüglich medizinische Massnahmen (vgl. Urk. 11/21 S. 10 Ziff. V.4).
4.3.4   Nach gesamthafter Würdigung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass  keine hinreichende Gründe dafür sprechen, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihres Leidens einer vollumfänglichen Arbeitstätigkeit nachzugehen.
4.4     Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Vornahme zusätzlicher Abklärungen - wie dies von Seiten der Beschwerdeführerin beantragt wurde (vgl. Urk. 6 S. 2) - verzichtet werden kann, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.5         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführerin sei ab Juni 2005 bei Aufbietung allen guten Willens die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Damit besteht kein Leistungsanspruch.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).