IV.2009.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 19. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, arbeitete als Geschäftsführer bei der Y.___. In den Jahren 2004 und 2005 war er zudem für die Z.___ im Nebenerwerb tätig (Urk. 7/13, Urk. 7/68, Urk. 7/71-72). Ab 7. November 2006 wurde er nach einer psychischen Dekompensation infolge familiärer und gesundheitlicher Probleme vom behandelnden Psychiater Dr. med. A.___ arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/11/13-16). Mit Schreiben vom 21. November 2006 kündigte die Arbeitgeberin per 28. Februar 2007 das Arbeitsverhältnis (Urk. 7/13/4-6).
         Am 6. Februar 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf HIV-Positivität, Sensibilitätsstörungen an den Armen und Handflächen, Depression sowie eingeschränkter Lungenfunktion zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung medizinischer und beruflicher Massnahmen sowie einer Invalidenrente (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/11, Urk. 7/13, Urk. 7/14, 7/25, Urk. 7/27) und liess den Versicherten durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) polidisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. Mai 2008, Urk. 7/44). Nach getrennt durchgeführten Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2009 das Gesuch um berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 20. Januar 2009 das Rentenbegehren ab (Urk. 2, Urk. 7/48, Urk. 7/51, Urk. 7/60-61, Urk. 7/65, Urk. 7/74).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Januar 2009 liess X.___ am 20. Februar 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren, insbesondere rheumatologischen Abklärungen zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2004 in Kraft gewesenen Fassung Art. 28 Abs. 2 IVG seit 1. Januar 2008).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1         Vorweg ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer wohnt mittlerweile im Ausland. Im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung hatte er den Wohnsitz noch im Kanton Zürich in V.___ (Urk. 7/4, Urk. 7/34, Urk. 7/43, Urk. 7/44/7+15, Urk. 7/46/3). In Abweichung der allgemeinen Zuständigkeitsregel nach Art. 58 ATSG bestimmt Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, dass über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle zuständig ist. Deren Zuständigkeit ihrerseits bestimmt sich nach Art. 55 IVG und Art. 40 IVV. Zuständig ist - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmefällen -  die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Da nach Art. 40 Abs. 3 IVV die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt, war die IV-Stelle des Kantons Zürich zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Damit begründet sich auch die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für die hiegegen erhobene Beschwerde.
3.2     Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle errechnete in der angefochtenen Verfügung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 %. Dabei stützte sie sich auf das MEDAS-Gutachten vom 28. Mai 2008, welches eine rechtsgenügliche Grundlage darstelle. Mit den MEDAS-Gutachtern sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer zu 70 % arbeitsfähig sei, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer beanstandet demgegenüber das MEDAS-Gutachten in verschiedener Hinsicht. Er macht insbesondere geltend, er sei orthopädisch teilbegutachtet worden. Indessen wäre eine rheumatologische Begutachtung notwendig gewesen. In psychiatrischer Hinsicht erscheine nicht das MEDAS-Gutachten, sondern vielmehr die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ als massgebend. Darüber hinaus beanstandet er die von der IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung (Urk. 1).

4.
4.1     In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten Folgendes:
4.2     Vom 1. bis 10. Dezember 2006 war der Beschwerdeführer in der B.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich selbst eingewiesen, nachdem er seinen behandelnden Psychiater nicht habe erreichen können. Er sei nach einem rund vierwöchigen Aufenthalt aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt und habe sich völlig unerwartet mit der Kündigung der Arbeitgeberin konfrontiert gesehen. Angesichts der Kündigung, der Scheidung und der HIV-Erkrankung habe er sich überfordert gefühlt. Die Ärzte diagnostizierten eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.11 der Internationalen Klassifikation, ICD-10), Probleme im Zusammenhang mit der unerwartet ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie den ökonomischen Verhältnissen und einen Verdacht auf Störungen durch Alkohol (Urk. 7/10/8).
4.3     Im Auftrag des Krankenttaggeldversicherers wurde der Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konsiliarisch untersucht. Dieser erklärte, der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Dem vorausgegangen seien gesundheitliche, private und berufliche Schicksalsschläge. Im Juni vorletzten Jahres sei eine HIV-Infektion diagnostiziert worden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung. Antivirale Medikamente gegen die Infektion würden ihm derzeit nicht verordnet. Im Dezember 2005 habe sich der Beschwerdeführer einer Darmresektion aufgrund einer Divertikulose unterziehen müssen. Im letzten Jahr habe der Patient rezidivierende Taubheitsgefühle in beiden Händen verspürt. Die im September 2006 durchgeführte bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule habe Spondylosen und Impressionen auf dem Spinalkanal beziehungsweise dem Duralsack ergeben. Nach seiner Rückkehr aus dem Ausland Ende November letzten Jahres habe er die Kündigung seiner Arbeitgeberin vorgefunden. Er habe sich am Rande des Abgrundes gesehen und sich in die B.___ begeben.
         Dr. C.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (Code F32.10 der ICD-10), die am ehesten reaktiv auf die in den letzten Monaten und Jahren eingetretenen biographischen Rückschläge und Kränkungen zu werten sei. Differentialdiagnostisch sei eine organisch bedingte Depression aufgrund der HIV-Infektion und eine dadurch bedingte Enzephalopathie zu erwägen, wenngleich es hiefür derzeit insgesamt wenig konkrete Anhaltspunkte gebe. Ausserdem betreibe der Beschwerdeführer einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Aus den differentialdiagnostischen Überlegungen heraus befürworte er eine bildgebende Untersuchung des Schädels, um allfällig sichtbare pathologische Veränderungen des Gehirns ausschliessen zu können, wie sie prinzipiell im Rahmen einer HIV-Infektion denkbar seien. Des Weiteren attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit, die noch eine unbestimmte Zeit andauern werde (Bericht vom 5. Februar 2007, Urk. 7/10/12-15).
4.4     Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte in den Berichten vom 4. Februar und 16. März 2007 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (Code F32.11 der ICD-10) und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass er dem schädlichen Gebrauch von Alkohol und der HIV-Positivität zu (Urk. 7/11/11-12, Urk. 7/14).
         Im Bericht vom 28. Oktober 2007 führte er aus, der Gesundheitszustand habe sich dahingehend verbessert, als der Beschwerdeführer seinen täglichen Verrichtungen und Verpflichtungen nachgehen könne. Die Stimmung sei aufgehellter und der Beschwerdeführer schmiede Zukunftspläne. Weiterhin imponiere der Beschwerdeführer emotional abgespalten und klage häufig über somatische Symptome. Objektivierbar seien eine Antriebsstörung und eine gelegentliche Gedächtnisschwäche. Beides habe begrenzt arbeitsfähigkeitseinschränkenden Charakter. Dr. A.___ diagnostizierte eine depressive Reaktion im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (Code F32.01 bzw. F32.11 der ICD-10). Dazu ergänzte er, dass der Alkoholkonsum nun vollkommen normalisiert sei. Nunmehr schienen zunehmend somatische Beschwerden und soziale Gründe eine berufliche Reintegration zu verhindern. Aufgrund der Lebenssituation seien therapeutischen Bemühungen weiterhin Grenzen gesetzt. Folge man der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aufgrund der Untersuchungsbefunde sei die Arbeitsfähigkeit mittlerweile noch höchstens zu 50 % eingeschränkt. Die Einschränkung schlage sich in einer Verlangsamung des Arbeitstempos nieder (Urk. 7/25).
         Dem Bericht des Hausarztes, Dr. med. D.___, vom 8. November 2007 ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich die psychische und psychosoziale Situation im Verlauf der letzten Monate entspannt und der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum praktisch sistiert hatte (Urk. 7/27/8-9).
4.5         Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des MEDAS am 22. April 2008 wurde der Beschwerdeführer internistisch, orthopädisch, pneumologisch und psychiatrisch untersucht. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Ärzte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (Code F32.1 der ICD-10), ein panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (bei hochgradiger foraminaler Stenose auf der Ebene C5/6 und C6/7 und mässiggradiger Osteochondrose der Brustwirbelsäule) und eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (bei mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung und leicht bis mittelschwer eingeschränkter Diffusionskapazität). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Ärzte der Schmerzverarbeitungsstörung (Code F54 der ICD-10), der HIV-Infektion CDC Stadium A1 ohne antiretrovirale Therapie und dem Status nach rezidivierender Divertikulitis beziehungsweise Status nach Descensusresektion bei (Urk. 7/44/2+20).
         Der psychiatrische Teilgutachter hielt in seiner Beurteilung fest, im Jahr 2006 sei es im Rahmen von beruflichen und familiären Problemen zur psychischen Dekompensation mit Alkoholmissbrauch gekommen. Es sei eine Hospitalisation im Kriseninterventionszentrum der B.___ erfolgt. Ab Februar 2007 habe sich die psychische Situation gebessert. Ab August 2007 habe sich der Beschwerdeführer einer ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz unterzogen. Vermehrt seien somatische Probleme in den Vordergrund getreten. Derzeit bestehe eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, gesteigerter Ermüdbarkeit, leichten Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und einer Antriebsstörung. Der Beschwerdeführer gebe an, dass sich die Schlafschwierigkeiten unter einem sedierenden Antidepressivum deutlich gebessert hätten. Aufgrund des nicht nachweisbaren Medikamentenspiegels sei aber anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Antidepressivum nicht einnehme. Das subjektive Ausmass der von ihm geklagten Schmerzen lasse sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diese lasse sich durch die depressive Episode alleine nicht erklären. Diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Teilgutachter aus, eine schwere psychische Störung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei nicht suizidal. Schwere Konzentrationsstörungen oder Anzeichen für eine psychoorganische Störung bestünden nicht. Im Ausland habe er gute Kontakte zu seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter. Auch in der Schweiz pflege er Kontakte. Ein sozialer Rückzug sei nicht deutlich ausgeprägt. Weder seien Hinweise auf unbewusste Konflikte noch auf einen primären Krankheitsgewinn vorhanden. Ebenfalls bestünden keine schweren psychosozialen Belastungen. Es könne daher dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % nachzugehen. Am geeignetsten sei ein ganztägiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen (Urk. 7/44/12 ff.).
         Im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung erklärte der Beschwerdeführer, er leide seit 2 ½ Jahren unter auftretenden Gefühlsstörungen an den oberen Extremitäten mit Betonung der linken Seite. Dabei komme es zu Kribbelparästhesien am Klein- und Ringfinger, während die initial aufgetretenen Nackenschmerzen abgeklungen seien. Seit der Jugendzeit bestünden überdies Rückenbeschwerden im Bereich des thorakolumbalen Übergangs, seit einem halben Jahr auch in der Kreuz- sowie beidseitigen Glutealregion. Dazu führte der zuständige Teilgutachter aus, die angegebenen Beschwerden liessen sich durch die objektivierbaren Befunde und Bilddokumente nur teilweise begründen. Klinisch sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule frei. Ebenso bestehe an den oberen und unteren Extremitäten eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentwicklung. Auf neurologischer Ebene zeige sich eine Hypästhesie am gesamten Klein- und Ringfinger links. Eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs könne klinisch jedoch weitgehend ausgeschlossen werden. Gemäss den radiologischen Bildern bestünden bei der Halswirbelsäule degenerative Veränderungen, indessen keine Diskushernie oder Neurokompression. Die an der Brustwirbelsäule sichtbaren degenerativen Veränderungen seien lediglich mässig. Die degenerativen Veränderungen an der Hals- und Brustwirbelsäule könnten bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen. Unklar blieben die Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten. So sei es trotz längerdauernder körperlicher Schonung nicht zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen. Jedoch sei fraglich, wie gross der somatische Leidensdruck effektiv sei, zumal der Analgetikakonsum gering sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Teilgutachter fest, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit bestehe aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/44/14 ff.).
         Das pneumologische Konsilium ergab eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit mit mittelschwerer Obstruktion. Der zuständige Teilgutachter erachtete die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer beziehungsweise Versicherungsmakler deswegen aber nicht als eingeschränkt (Urk. 7/44/19 f.).
         Im multidiszplinären Gesamtgutachten hielten die Ärzte zusammenfassend fest, insgesamt resultiere eine Leistungseinbusse von 30 % für die angestammte oder eine ähnliche Tätigkeit. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer vom 7. November 2006 bis spätestens Oktober 2007 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit initial schädlichem Gebrauch von Alkohol eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Da sich laut Bericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2007 der psychische Gesundheitszustand verbessert habe und zu diesem Zeitpunkt eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vorhanden gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % spätestens seit Oktober 2007 bestehe (Urk. 7/44/21 f.).

5.
5.1     Das MEDAS-Gutachten überzeugt und erfüllt die Kriterien, welche rechtsprechungsgemäss an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, vgl. dazu Erw. 2.3). Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei von einem Orthopäden untersucht worden, der zur Beurteilung seines rheumatologischen Leidens nicht geeignet sei (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass die Orthopädie das Fachgebiet der Medizin ist, das sich mit der Entstehung, Erkennung, Verhütung und Behandlung angeborener oder erworbener Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates befasst (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1219). Das panvertebrale Schmerzsyndrom ist auf eine Stenose der Hals- und eine Osteochondrose der Brustwirbelsäule zurückzuführen (Urk. 7/44/17+20). Die Beurteilung dieser Wirbelsäulenproblematik gehört durchaus in den Kompetenzbereich eines Orthopäden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 28. Juli 2007, I 90/07, Erw. 4.1), weshalb die Begutachtung durch einen Orthopäden statt einen Rheumatologen nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund sind von der beantragten rheumatologischen Abklärung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b).
         Am 1. September 2006 wurde ein MRI der Halswirbelsäule veranlasst. Den MEDAS-Gutachtern lag der schriftliche Befund vor, jedoch nicht das Original-MRI (vgl. Urk. 7/44/17). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter sich nicht veranlasst sahen, deswegen aktuelle Bilder anzufertigen, zumal für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär der klinische Befund massgebend ist und dieser weitgehend bland war (Urk. 7/44/18). Aktenwidrig ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gutachter seien nicht auf die von ihm geltend gemachten Sensibilitätsstörungen an Armen und Händen sowie auf die Rücken- und Nackenbeschwerden eingegangen (Urk. 1 S. 9). So bestätigten die Gutachter Sensibilitätsstörungen am Klein- und Ringfinger links, konnten aber aufgrund ihrer Untersuchungen eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs ausschliessen. Die Nackenbeschwerden waren nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers inzwischen abgeklungen (Urk. 7/44/18). Die Rückenschmerzen liessen sich durch die degenerativen Veränderungen nur teilweise erklären. Die Gutachter schlossen deshalb auf eine psychische Überlagerung. In diesem Zusammenhang wiesen sie jedoch nachvollziehbar darauf hin, dass das Ausmass der geltend gemachten Beschwerden fraglich erscheint, zumal der Analgetikakonsum des Beschwerdeführers äusserst gering ist (Urk. 7/44/18).
5.2     Dr. C.___ diagnostizierte in der konsiliarischen Beurteilung vom 5. Februar 2007 eine mittelgradige depressive Episode. Differentialdiagnostisch zog er eine organisch bedingte Depression als Folge einer durch die HIV-Infektion bedingten Enzephalopathie in Betracht. Deswegen empfahl er eine bildgebende Untersuchung des Schädels (Urk. 7/10/14). Diese Differentialdiagnose verwarfen die MEDAS-Gutachter unter Hinweis auf die fehlende Immunschwäche (Urk. 7/44/14), was einleuchtet. Aus der unterbliebenen bildgebenden Abklärung des Schädels vermag der Beschwerdeführer auf jeden Fall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 4 und 7). Denn die entsprechende Empfehlung stand lediglich im Zusammenhang mit der Diagnosestellung. Indes ist invalidenversicherungsrechtlich nicht die Diagnosestellung entscheidend, sondern in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer postuliert, für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei auf den Bericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2007 abzustellen (Urk. 1 S. 9). Darin hatte dieser eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestiert (Urk. 7/25), was die von den MEDAS-Gutachtern vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig sei, keineswegs ausschliesst. Die zurückhaltende Formulierung durch Dr. A.___ mag auch damit zusammenhängen, dass er als behandelnder Spezialarzt in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer steht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/03, Erw. 2.2.3). Im Übrigen geht aus dem Bericht vom 28. Oktober 2007 nicht hervor, ob Dr. A.___ auch soziale Gründe, die invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht zu lassen sind (BGE 127 V 294), bei der Beurteilung in Betracht zog (vgl. Urk. 7/25). Seine Beurteilung vermag daher die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.
         Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass die MEDAS-Gutachter nach einer anfänglich höheren Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit spätestens ab Oktober 2007, also kurz vor Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), eine solche von 30 % annahmen (Urk. 1 S. 8 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist aktenkundig, dass ab Februar 2007 eine Besserung des Gesundheitszustandes eintrat. Dass damit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit einherging, liegt auf der Hand. Da die von Dr. A.___ im Bericht vom 28. Oktober 2007 gestellte Diagnose und auch die erhobenen Befunde in etwa jenen anlässlich der Begutachtung vom 22. April 2008 entsprachen, durften die MEDAS-Gutachter mit Fug davon ausgehen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % spätestens ab Oktober 2007 bestand.
5.3     Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Begutachtung durch das MEDAS erfolgte (Urk. 1 S. 9). Diese Kritik ist zu allgemein gehalten und zu wenig substantiiert, so dass vorliegend nicht näher darauf einzugehen ist. Auf jeden Fall bestehen für die insinuierte Befangenheit der MEDAS-Gutachter keine konkreten Anhaltspunkte.
5.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer beziehungsweise Versicherungsbroker auszugehen ist.
5.5     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist Folgendes festzuhalten: Von März 2004 bis März 2005 erzielte der Beschwerdeführer durch eine Vermittlungstätigkeit für die Z.___ einen Nebenverdienst (Urk. 7/72/9-10). Nachdem die psychische Dekompensation und damit die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erst im November 2006 erfolgte, ist auszuschliessen, dass die Aufgabe dieses Nebenverdiensts im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden steht. In der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 6. Februar 2007 verwies der Beschwerdeführer zudem auf einen Nebenverdienst in der Höhe von Fr. 8'000.--, den er im Jahr 2006 bei der E.___ erzielt habe (Urk. 7/4/5). Hierzu finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere enthält der IK-Auszug keinen entsprechenden Eintrag (Urk. 7/68). Damit besteht für eine Berücksichtigung dieses geltend gemachten Nebenverdienstes (Urk. 1 S. 10 f.) ebenfalls kein Raum (Urk. 1 S. 10 f.). Als massgebend erweist sich einzig das Arbeitsverhältnis mit der Y.___.
         Da eine 70%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf besteht, ist das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbasis zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt (sogenannter Prozentvergleich BGE 114 V 313 Erw. 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen N. vom 30. Oktober 2007, 8C_130/07, Erw. 3.2, und in Sachen B. vom 6. Oktober 2009, 9C_734/09, Erw. 2.2; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., S. 298). Er beträgt mithin rentenausschliessende 30 %. Für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei dieser Berechnungsmethode keine Veranlassung, zumal die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im erheblichen Umfang nach wie vor besteht. Im Übrigen trifft zwar zu, dass sich das nunmehr nur noch mögliche Teilzeitpensum von 70 % und das Alter von 58 Jahren im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns per 1. November 2007 (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3) tendenziell nachteilig auswirken (vgl. Urk. 1 S. 12). Diese Faktoren werden aber durch die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers im Versicherungsbereich und den Umstand, dass er Schweizer ist, weitestgehend kompensiert.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).