IV.2009.00187
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Graziano Toigo
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1964, verheiratet und Vater von drei mündigen Kindern, war seit dem 1. April 1989 bei B.___ als Gartenarbeiter angestellt (Urk. 9/1/1-2 und Urk. 9/2/1). Aufgrund seit Mai 1992 zunehmender lumbaler Rückenschmerzen meldete er sich am 12. April 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 9/1/5). Nach Durchführung beruflicher Massnahmen (Umschulung in Form eines Eingliederungsversuches als Hauswart; Verfügung vom 27. Januar 1995, Urk. 9/15) und Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst mit befristeten Verfügungen vom 15. November 1995 vom 1. Juni bis 30. September 1993 eine ganze (Urk. 9/24), vom 1. Oktober 1993 bis 30. Juni 1994 eine halbe (Urk. 9/25) und vom 1. Juli 1994 bis 31. Mai 1995 eine ganze Rente (Urk. 9/26), unter Anrechnung an das vom 31. Oktober bis 11. Dezember 1994 und vom 1. März bis 31. Mai 1995 ausgerichtete Taggeld (Urk. 9/24) zu. Nach Abschluss der bis 28. Februar 1996 verlängerten beruflichen Massnahmen (Verfügung vom 4. August 1995, Urk. 9/22) und Einsicht in die Abschlussberichte der Berufsberaterin vom 24. Januar 1996 sowie der Durchführungsstelle C.___ vom 19. Januar 1996 (Urk. 9/27), welche eine 50 % Arbeitsfähigkeit als Hauswart postulierten, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juni 1996, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 %, rückwirkend ab 1. Februar 1996 eine unbefristete halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 9/31).
1.2 Im Rahmen der in den Jahren 1998, 2000, 2003 und 2007 von der IV-Stelle von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionen erging mit Schreiben vom 16. April 1998 (Urk. 9/36), 16. März 2000 (Urk. 9/40), 16. April 2004 (Urk. 9/47) und 20. September 2007 (Urk. 9/63) jeweils die Mitteilung an den Versicherten, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Änderung festgestellt werden können, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 51 %). Der Versicherte arbeitete nach Bezug von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 9/42) seit April 2002 als Produktionsmitarbeiter bei D.___ zu einem Pensum von 50 % (Urk. 9/45). Nach Kündigung dieser Stelle bezog er ab 1. September 2006 wiederum Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/60).
1.3 Am 31. März 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 9/66). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 9/70) erstellen, zog den Arztbericht vom 14. April 2008 von Dr. med. E.___, Hausarzt des Versicherten, bei (Urk. 9/71) und prüfte die Möglichkeit einer Arbeitsvermittlung (Verlaufsprotokoll vom 8. Mai 2008). Diese schloss sie mit Mitteilung vom 9. Mai 2008 als "zurzeit nicht möglich" ab (Urk. 9/77) und holte die Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 22. Mai 2008 ein (Urk. 9/79/3). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2008 (Urk. 9/87) stellte die IV-Stelle dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 %, die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis Zürich, Graziano Toigo, am 19. September 2008 Einwand (Urk. 9/88). Inzwischen hatte Dr. E.___ ergänzende rheumatologische Abklärungen durch Dr. med. G.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, veranlasst. Zudem befand sich der Versicherte seit dem 26. August 2008 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatriezentrum I.___. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 (Urk. 9/93) reichte der Versicherte den Arztbericht von Dr. G.___ vom 24. September 2008 (Urk. 9/92) ins Recht. Daraufhin holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H.___, Oberarzt bzw. Assistenzarzt am I.___, vom 27. Oktober 2008 ein (Urk. 9/94). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahmen vom 19. November 2008 [Urk. 9/97/2] und 22. Januar 2009 [Urk. 9/97/3]) und Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 4. Dezember 2008 zum Arztbericht des I.___ (Urk. 9/96) hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 %, mit Verfügung vom 23. Januar 2009 die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2009 auf (Urk. 9/98 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Im Folgenden werden - soweit nichts anderes vermerkt - die ab 1. Januar 2008 geltenden Fassungen der gesetzlichen Bestimmungen zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht auf Ende Februar 2009 aufgehoben hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren medizinischen Abklärungen habe seit der letzten Rentenrevision eine deutliche Abnahme der Beschwerdesymptomatik stattgefunden. Die zusätzlich geltend gemachten psychiatrischen Beschwerden seien vorübergehender Natur und stellten daher keinen invalidenrelevanten Gesundheitsschaden dar. Daher sei seit dem 14. April 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen für den Rücken, hockende Tätigkeiten und Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit von Positionswechseln und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten) ausgewiesen. Das Einkommen ohne Behinderung entspräche für das Jahr 2007 einem Jahreseinkommen von Fr. 54'931.--. Das Einkommen mit Behinderung von Fr. 48’115.20 beziehe sich auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2007 gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und unter Berücksichtigung eines invaliditätsbedingten Leistungsabzuges von 20 %. Aus der Gegenüberstellung resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'815.80 respektive ein Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, bei Dr. H.___ eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Diese hätte aufgezeigt, dass aus psychiatrischer Sicht seit Behandlungsbeginn im August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit bestehe (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer habe Dr. H.___ bis zu dessen Berichterstattung vom 27. Oktober 2008 lediglich drei Mal gesehen. Die von Dr. H.___ prognostizierte Besserung sei nicht eingetroffen. Zudem habe die psychiatrische Behandlung nicht bloss bis zum 25. September 2008 gedauert, sondern dauere weiterhin an. Es handle sich dabei um das Datum der letzten Konsultation. Der Gesundheitszustand habe sich gemäss Berichten der Dres. E.___ vom 14. April 2008 (Urk. 9/71) und G.___ vom 24. September 2008 (Urk. 9/92) keinesfalls verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. Zudem sei nach Angaben des Beschwerdeführers seit 2007 auch Morbus Crohn diagnostiziert worden. Im Übrigen sei eine Aufhebung der Invalidenrente aufgrund einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes nicht zulässig. Zu Beginn seien umfassende Abklärungen seitens der IV gemacht worden. Mehrere Revisionen hätten diese immer wieder bestätigt (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. Erwägung 2.3) massgeblichen Vergleichsbasis.
4.1.2 Nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 1996 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/31). Seither ergingen vier Mitteilungen (Urk. 9/36, Urk. 9/40, Urk. 9/47 und Urk. 9/63), worin je festgehalten wurde, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (vgl. Sachverhalt Erwägung 1.2). Vor Erlass der Mitteilung vom 16. April 1998 wurde lediglich der Verlaufsbericht der Berufsberatung vom 16. April 1998 eingeholt (Urk. 9/37). Die Mitteilung vom 16. März 2000 erfolgte ausschliesslich gestützt auf den Arztbericht von Dr. E.___ vom 13. März 2000 (Urk. 9/38). Den Mitteilungen vom 16. April 2004 und 20. September 2007 ging zwar das Einholen von Auskünften des Beschwerdeführers (Urk. 9/41 und Urk. 9/57) sowie der Berichte von Dr. E.___ von März 2003 (genaues Datum fehlt) und vom 12. Juni 2007 (Urk. 9/43 und Urk. 9/58) voraus, jedoch sind die medizinischen Berichte eher rudimentär und fehlen unabhängige vertrauensärztliche Angaben. Es ist daher festzuhalten, dass keine der Mitteilungen auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit umfassender medizinischer und/oder erwerblichen Sachverhaltsabklärung basiert. Die Rentenverfügungen vom 1. September 2005 (Urk. 9/49), 27. Februar 2008 (Urk. 9/65) und 21. April 2008 (Urk. 9/74) betrafen lediglich die akzessorischen Renten und erfolgten ausschliesslich aufgrund Änderungen alters- und hinterlassenenversicherungsrechtlicher Aspekte der Anspruchsvoraussetzungen. Sie beinhalten daher keine invalidenrechtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades.
4.1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet somit die Verfügung vom 5. Juni 1996 (Urk. 9/31). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zum Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2009 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.2
4.2.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juni 1996 waren der Bericht des Spitals K.___, Rheumaklinik & Institut für physikalische Therapie, vom 12./20. März 1996 (Urk. 9/28) sowie der Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte L.___vom 20. Dezember 1994 (Urk. 9/11).
4.2.2 Die untersuchenden Ärzte des K.___ diagnostizierten im Bericht vom 12./20. März 1996 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (Flachrücken) und ein Thorakovertebralsyndrom bei segmentaler Dysfunktion der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) (Urk. 9/28/2). Hinsichtlich der objektiven Befunde berichteten sie von diskret eingeschränkter Seitneigung der Brust- und Lendenwirbelsäule, um 1/3 eingeschränkter Flexion/Extension sowie Rotation, paravertebralem Muskelhartspann rechtsbetont lumbal mit Irritationszonen L3 und L4, Druckdolenz über Lendenwirbelkörper (LWK) 1 bis 5, leichter paravertebraler Hartspann der BWS im mittleren Abschnitt, Irritationszonen Th 7 und 8 rechts, ausgeprägte Druckdolenz der Dornfortsätze L4/5 sowie des oberen Sacrumrandes, Pseudolasègue beidseits 75°, keine klinischen Hinweise auf Instabilität im lumbalen Wirbelsäulenbereich (Urk. 9/28/3). Als Gärtner sei der Beschwerdeführer seit dem 8. April 1994 zu 100 % arbeitsunfähig. Als Hauswart mit selbständiger Arbeitseinteilung bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Umschulung zum Hauswart sei unbedingt empfehlenswert. Da zweimalige über drei Monate andauernde medizinische Trainingstherapien dem Beschwerdeführer keine Verminderung der Beschwerden erbracht hätten, seien keine weiteren medizinischen Massnahmen vorgesehen (Urk. 9/29/2-3).
4.2.3 Die untersuchenden Fachpersonen des L.___ diagnostizierten im Schlussbericht vom 20. Dezember 1994 ein lumbovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung (Flachrücken) und klinischem Verdacht auf Wirbelsäuleninstabilität (Urk. 9/11/2). Das CT (Computertomographie) schliesse eine Diskushernie aus. Die Rückenschmerzen seien mit allen verfügbaren Methoden untersucht worden. Es gebe jedoch keinen Nachweis für eine radikuläre Kompression. Trotz fehlender objektiver Daten würden die starken Rückenschmerzen als echt und glaubhaft empfunden. Der Beschwerdeführer sei daher durch körperliche Schwerarbeit überfordert. Bei einer leichteren Tätigkeit könne er jedoch nach einer Einführungszeit von sechs Monaten die volle Leistungsfähigkeit erreichen (Urk. 9/11/4-5).
4.3
4.3.1 Im Rahmen der vorliegenden Rentenprüfung holte die Beschwerdegegnerin die Berichte von Dr. E.___ vom 14. April 2008 (Urk. 9/71) und des I.___ vom 27. Oktober 2008 ein (Urk. 9/94). Zudem lag ihr auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Untersuchungsbericht von Dr. G.___ vom 24. September 2008 vor (Urk. 9/92).
4.3.2 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. April 2008 ein chronisches lumbovertebrales Syndrom sowie eine Depression (Urk. 9/71/2). Hinsichtlich der objektiven Befunde berichtete er von einer mässigen Druckdolenz der unteren LWS bei verminderter Beweglichkeit und keinen neurologischen Defiziten, hinsichtlich der subjektiven Beschwerden erwähnte er unveränderte lumbale Schmerzen bei längerem Sitzen, Stehen oder Gehen sowie zusätzlich eine reaktive Depression wegen länger dauernder Arbeitslosigkeit (Urk. 9/71/3). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 9/91/4). Er attestierte dem Beschwerdeführer bisher und auf längere Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei gemischter Arbeitsposition (Urk. 9/71/6).
4.3.3 Dr. J.___ und Dr. H.___ vom I.___ führten in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2008 unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit“ eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, auf, welche seit mindestens anfangs August 2008 bestehe (Urk. 9/94/3). Da sie den Beschwerdeführer dreimal gesehen hätten, könne prognostisch noch keine valide Aussage gemacht werden. Die seit längerem bestehende Arbeitslosigkeit wie auch die drohende Renteneinstellung beeinflussten die psychische Gesundheit (Urk. 9/94/6). Unter adäquater Therapie sei jedoch von einer Besserung der depressiven Symptomatik auszugehen. Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine eigenen Angaben, sondern verwiesen auf die somatischen Beschwerden und die Berichte von Dr. E.___ und Dr. G.___ (Urk. 9/94/4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für eine Tätigkeit als Hauswart nach Remission der depressiven Episode keine Einschränkung (Urk. 9/94/6).
4.3.4 Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. September 2008 eine chronische Lumboischialgie links und chronische thorakovertebrale Schmerzen mit einem hochgradigen Konditionsverlust (Urk. 9/92/2). Seine klinischen Untersuchungen ergaben keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS), aber in allen Endstellungen Schmerzen, Druckdolenzen der Muskulatur, deutliche Schmerzen bei zu etwa 1/3 eingeschränkter Rumpfrotation und Druckdolenz der Dornfortsätze der oberen und teilweise der mittleren BWS, allseits eingeschränkte Beweglichkeit der LWS mit Endphasenschmerzen in allen Richtungen, Druckdolenz der Dornfortsätze L4 und L5 (Urk. 9/92/1). Die Untersuchung mittels MRI ergab mediolateral links eine Vorwölbung der Bandscheibe L4/5 und zusätzlich mässiggradige degenerative Veränderungen in den anderen Bandscheiben und in den Facettengelenken sowie zervikale Veränderungen geringen Grades (Urk. 9/92/2). Gestützt auf diese Befunde ergebe sich verglichen mit Juli 1993 eine objektiv eindeutige Abnahme der Leistungsfähigkeit. Seine Schmerzintensität und seine Kondition bzw. Leistungsfähigkeit seien zweifelsfrei schlechter als im Zeitpunkt der Untersuchung durch das K.___ (Juli 1993). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erscheine unangemessen (Urk. 9/92/2).
4.4
4.4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Erwägung 3.2) respektive von Dr. F.___ vom RAD (Urk. 9/79/3 und Urk. 9/97/2-3) wie auch des Beschwerdeführers (vgl. Erwägung 3.3) lassen die vorliegenden medizinischen Akten weder darauf schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom 5. Juni 1996 (Urk. 9/31) massgeblich verbessert noch verschlechtert hat.
4.4.2 In rheumatologischer Hinsicht hielt Dr. F.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2008 zwar zu Recht fest, dass sich die radikuläre Symptomatik seit dem ersten Bericht des K.___ vom 13. Juni 1994 (Urk. 9/3/4) zurückgebildet habe und in den späteren Berichten von Dr. E.___ vom 13. März 2000 (Urk. 9/38) und 14. April 2008 (Urk. 9/71) nicht mehr genannt werde (Urk. 9/79/3). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Symptomatik schon im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 5. Juni 1996 nicht mehr angeführt wurde. Vergleicht man die Angaben in den Berichten des K.___ vom 12./20. März 1996 (Urk. 9/28) und L.___ vom 20. Dezember 1994 (Urk. 9/11) mit denjenigen in den Berichten von Dr. E.___ vom 14. April 2008 (Urk. 9/71) und Dr. G.___ vom 24. September 2008 (Urk. 9/92), ist von beinahe identischen Befunden die Rede, und es lässt sich daher keine Veränderung des Gesundheitszustandes eruieren. Im Bericht des K.___ vom 12./20. März 1996 sind ausgeprägte Druckdolenzen, eine verminderte Beweglichkeit und keine neurologischen Defizite notiert. Auch im Bericht des L.___ vom 20. Dezember 1994 sind Druckdolenzen, eine leicht verminderte Beweglichkeit und neurologisch keine klaren Defizite festgehalten. Dr. E.___ berichtete am 14. April 2008 (Urk. 9/71) von unveränderten rheumatologischen Befunden und einer unveränderter Arbeitsfähigkeit von 50 %. Neu ist lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussender COPD (chronic obstructive pulmonary disease) (Urk. 9/71/2-3). Nachträglich machte er unverändert radikuläre Zeichen bei längerem Sitzen und Stehen geltend (Urk. 9/88). Diese sind weder im Bericht vom 14. April 2008 noch in früheren Berichten belegt (Urk. 9/58/3). Für den vom Beschwerdeführer zudem geltend gemachten Morbus Crohn findet sich in den medizinischen Akten keine Hinweise. Dr. G.___ notierte in seinem Bericht vom 24. September 2008 Druckdolenzen, verminderte Beweglichkeit und keine neurologischen Defizite. Einheitlich beurteilten die Mediziner des K.___ und des L.___ im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Juni 1996, dass sich aufgrund der bildgebenden und klinischen Befunde an sich keine Leistungseinschränkung ergäbe bzw. die Schmerzen sich nicht durch die medizinischen Befunde erklären liessen (Urk. 9/28/3 und Urk. 9/11/4). Ferner sind die ursprünglichen medizinischen Berichte in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einheitlich. So gingen die Ärzte des K.___ im Bericht vom 13. Juni 1994 (Urk. 9/3) von einer vollen, jedoch im Bericht vom 12./20. März 1996 (Urk. 9/28) lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Die Fachpersonen des L.___ hingegen hielten den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 20. Dezember 1994 (Urk. 9/11) für 100 % arbeitsfähig. Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 14. April 2008 rheumatologisch unveränderte Befunde und eine unveränderte 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 9/71/3 und Urk. 9/71/6).
4.4.3 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache spielten psychische Einschränkung keine Rolle. Zwischenzeitlich berichtete Dr. E.___ ohne objektive Befunderhebung, Begründung oder Klassifikation zwar von reaktiven Depressionen (Urk. 9/38/2). Diese waren jedoch offenbar von untergeordneter oder vorübergehender Natur, überwies er doch den Beschwerdeführer nicht in fachärztliche Behandlung. Im letzten Bericht vom 14. April 2008 spricht Dr. E.___ von einer reaktiven Depression wegen länger dauernder Arbeitslosigkeit (Urk. 9/71/3). Allerdings ging Dr. E.___ deswegen nicht von einer erhöhten Leistungseinschränkung aus. Der nach Eintreffen des Vorbescheids aufgesuchte Psychiater, Dr. H.___, berichtete am 27. Oktober 2008 von einer depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig, machte aber keine eigenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, sondern verwies einzig auf die somatischen Einschränkungen. Nach Abklingen der Episode, ausgelöst durch die Rentenaufhebung, sei wiederum von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen (Bericht vom I.___ vom 27. Oktober 2008, Urk. 9/94/6). Die diagnostizierte depressive Episode belegt daher noch keine andauernde, wesentliche Leistungseinschränkung.
4.5 Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.
4.6 Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine massgebliche Änderung des medizinischen und/oder wirtschaftlichen Sachverhaltes somit nicht ausgewiesen.
5.
5.1
5.1.1 Es bleibt zu prüfen, ob die strittige Rentenaufhebung (Urk. 2) mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 5. Juni 1996 (Urk. 9/31) zu bestätigen ist (vgl. Erwägung 2.4).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwängungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. C ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erwägung 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
5.1.2 Wie erwähnt waren die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden anhand der von den untersuchenden Ärzte des K.___ (Bericht vom 12./20. März 1996, Urk. 9/28) sowie der Fachpersonen des L.___ (Bericht vom 20. Dezember 1994, Urk. 9/11) erhobenen ausführlichen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar (vgl. Erwägung 4.4.2). Unbegründet und nicht schlüssig bleibt daher die Einschätzung der Ärzte des K.___, wonach der Beschwerdeführer auch in angepasster Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/28/3). Dies umso mehr, als die Ärzte des K.___ in ihrem Bericht vom 13. Juni 1994 (Urk. 9/3) bei blanden bildgebenden Befunden (Urk. 9/3/4) noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 9/3/3). In Übereinstimmung mit dem Bericht des K.___ vom 13. Juni 1994 wäre der Beschwerdeführer auch gemäss Schlussbericht des L.___ zu 100 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/11/4). Dieser Schlussbericht basiert auf umfassenden Untersuchungen und wurde in Kenntnis der damals vorliegenden Vorakten erstellt. Sowohl die erhobenen Befunde als auch die gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar und die gezogenen Schlussfolgerungen stehen damit in Einklang.
5.1.3 Indem die Beschwerdegegnerin trotz anderslautender Entscheidgrundlage eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit annahm, hat sie den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Im Übrigen verletzt die ursprüngliche Rentenverfügung auch den Untersuchungsgrundsatz, hätte die Beschwerdegegnerin doch gestützt auf die sich punkto Arbeitsfähigkeit widersprechenden medizinischen Unterlagen überhaupt nicht verfügen dürfen. Bei solch gravierenden Ungereimtheiten im damals rechtserheblichen Sachverhalt hätte sie allenfalls weitere Abklärungen treffen müssen. Zusammengefasst ist die Verfügung vom 5. Juni 1996 zweifellos unrichtig.
5.2
5.2.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. Erwägung 2.4), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass des streitigen Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, a.a.O., Erwägung 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin geht wie erwähnt davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rheumatologischer Hinsicht verbessert habe und die geltend gemachten psychiatrischen Beschwerden vorübergehender Natur seien, weshalb in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der rheumatologischen wie auch der psychiatrischen Beschwerden geltend (Urk. 1).
Wie in Erwägung 5.1.3 bereits festgehalten, war die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig, da sie sich auf keine medizinische Begründung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stützte. Im ursprünglichen Bericht vom 13. Juni 1994 (Urk. 9/3) gingen die Ärzte des K.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten aus. Zum gleichen Schluss kamen die Fachpersonen des L.___ im Bericht vom 20. Dezember 1994 (Urk. 9/11). Dr. E.___ gibt in seinem Bericht vom 14. April 2008 (Urk. 9/71) nur die subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers selbst wieder. Mittlerweile ist wohl - entsprechend der Stellungnahme von Dr. F.___ vom RAD vom 22. Januar 2009 (Urk. 9/97/3) - auch von einer leichten Besserung auszugehen, unterzieht sich doch der Beschwerdeführer keinen Behandlungsmassnahmen mehr (Urk. 9/71/4). Die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 24. September 2008 (Urk. 9/92/2) festgestellte Übergewichtigkeit wie auch der Konditionsverlust sind nicht von Dauer und im Rahmen der Schadenminderungspflicht überwindbar. Objektiv war im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung kein rheumatologischer Grund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Dasselbe scheint auch heute mangels ersichtlicher Verschlechterung des rheumatologischen Gesundheitszustandes zuzutreffen. Mangels umfassender rheumatologischer Abklärung kann dies jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der angekündigten Rentenaufhebung leidet der Beschwerdeführer offenbar unter einer reaktiven Depression. Zwar ist davon auszugehen, dass diese, wie im Bericht des I.___ vom 27. Oktober 2008 (Urk. 9/94) festgehalten, lediglich vorübergehender Natur und daher nicht von wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist. Allerdings kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch nicht ausgeschlossen werden, dass vor Verfügungserlass eine psychische Erkrankung eingetreten ist, welche Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt. Immerhin fand sich der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats dreimal zu einer Konsultation bei Dr. H.___ ein und führte die fachärztliche Behandlung entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin mit Sicherheit bis zum 2. Dezember 2008 weiter (Urk. 9/94/3-4 und Urk. 9/99).
5.2.3 Die medizinische Aktenlage reicht mithin nicht aus, die erforderlichen Feststellungen zur im Revisionszeitpunkt vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit zu treffen.
6. Es ergibt sich somit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2009 ihre Rentenleistungen zu Recht per Ende Februar 2009 eingestellt hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres (rheumatologisches/psychiatrisches) Gutachten und allenfalls eine spezialärztliche Abklärung hinsichtlich des behaupteten Morbus Crohn einhole. Die Gutachter sollen bei den Dres. E.___ und H.___ die gesamten Krankengeschichten des Beschwerdeführers einholen und sich anschliessend in Auseinandersetzung mit diesen und den Vorakten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf - soweit möglich - seit 1996 äussern. Im Weiteren sollen sie darlegen, welche rückenadaptierten Tätigkeiten, insbesondere Hauswartstätigkeit, dem Beschwerdeführer zumutbar waren resp. sind und welche nicht. Zudem sollen sie sich darüber aussprechen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden kann. Nach diesen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2009 neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
7.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2009 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).