Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 28. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Gian A. Minghetti
Guyerstrasse 3, 8304 Wallisellen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1979, arbeitete als Pflegeassistentin im B.___, Zürich, als sie am 9. November 2000 von einer stürzenden Patientin zu Boden gerissen wurde (Urk. 7/15/15) und eine tieflumbale und praesakrale Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitt (Urk. 7/16/13). Die Unfallversicherung der Stadt Zürich trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Am 20. September 2001 meldete sich A.___ wegen seit dem Unfall bestehenden Kreuzschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich hierauf beim B.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 8. Oktober 2001, Urk. 7/5), holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 1. Oktober 2001 (Urk. 7/4) ein. Unter den im Verlaufe der Abklärungen beigezogenen Akten des Unfallversicherers befanden sich unter anderem das Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, Zürich, vom 27. April 2001 (Urk. 7/15/11-13) und 6. November 2001 (Urk. 7/8/1-3), die Arztberichte von Dr. C.___ vom 9. Februar 2001 (Urk. 7/8/13), 14. März 2001 (Urk. 7/8/9-10), 27. März 2003 (Urk. 7/61/11) und 2. April 2004 (Urk. 7/61/8-9), der Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Zürich, vom 29. April 2002 (Urk. 7/15/2-7), der Arztbericht der F.___, Paraplegikerzentrum, vom 25. November 2004 (Urk. 7/62/4), das rheumatologische Gutachten von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Zürich, vom 12. September 2006 (Urk. 7/70/3-14) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 13. Januar 2008 (Urk. 7/76/16-36).
1.2 Nachdem die IV-Stelle die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen als erfüllt betrachtet hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 2. April 2002, Urk. 7/9), gewährte sie der Versicherten Berufsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 20. Juni 2002, Urk. 7/12). Die Versicherte entschied sich für eine Umschulung zur Arztsekretärin, wollte aber die Umschulung wegen der bevorstehenden Geburt ihres ersten Kindes erst im Sommer 2003 beginnen, weshalb die beruflichen Massnahmen mit dem Hinweis, dass die Versicherte zu gegebener Zeit ein neues Gesuch einreichen könne, mit Verfügung vom 24. Juni 2002 abgeschlossen wurden (Urk. 7/13).
Nach der Geburt des ersten Kindes meldete sich A.___ am 4. April 2003 erneut für berufliche Massnahmen an (Urk. 7/20 in Verbindung mit Urk. 7/32), worauf die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 20. Januar 2004 Kostengutsprache für die Berufsabklärung bei der I.___ für die Zeit vom 5. Januar bis 26. März 2004 leistete (Urk. 7/36). Aufgrund zu vieler krankheitsbedingter Absenzen musste die Berufsabklärung per 12. März 2004 abgebrochen werden (Verfügung vom 16. März 2004, Urk. 7/45).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2008 (Urk. 7/86) bestätigte die Unfallversicherung der Stadt Zürich ihre am 5. Februar 2008 verfügte Leistungseinstellung per 31. Januar 2008. Mangels rechtzeitiger Anfechtung erwuchs der Entscheid in Rechtskraft.
1.4 Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/81-85) - den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Gian A. Minghetti, Wallisellen, mit Eingabe vom 23. Februar 2009 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 30. März 2009 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
2.1
2.1.1 Im Arztbericht vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/4) diagnostizierte Dr. C.___ eine Kontusion der LWS und eine Bandscheibenprotrusion L4/L5. Unter nichtsteroidalen Antirheumatica, Vollbädern und lokalen Flector-Pflastern sowie Analgetica hätten die Schmerzen langsam abgenommen. Es habe eine ausgesprochene Steifhaltung der LWS bestanden, und der Finger-Boden-Abstand habe über 40 cm betragen. Die Rotation der LWS sei praktisch aufgehoben gewesen. Mit Hilfe von Physiotherapie habe die auffallend ängstliche und schmerzempfindliche Beschwerdeführerin langsame Fortschritte gemacht, bis anfangs September habe die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gehalten werden können. Jetzt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten betrage die Arbeitsfähigkeit 70 bis 80 %, im günstigsten Fall sogar 100 %.
2.1.2 Am 19. März 2004 berichtete Dr. C.___ (Urk. 7/48), die Prognose sei insgesamt schlecht, da weder mit Physiotherapie, Krafttraining noch Gymnastikübungen und medikamentöser Behandlung ein Therapieerfolg habe erzielt werden können. Die Arbeitsfähigkeit betrage in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 3 Stunden pro Tag, in der angestammten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.
2.2
2.2.1 Laut dem Gutachten von Dr. D.___ zuhanden des Unfallversicherers vom 27. April 2001 (Urk. 7/15/11-12) liegt bei der Beschwerdeführerin ein Status nach LWS-Kontusion vom 9. November 2000 vor. Schwerwiegende ossäre oder neurologische Läsionen hätten ausgeschlossen werden können. Die Schmerzen seien speziell bei Bewegungen der LWS nach hinten und bei Rotation immer noch dermassen stark, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten.
2.2.2 Im Gutachten vom 6. November 2001 (Urk. 7/8/1-3) hielt Dr. D.___ fest, ein 50%iger Arbeitseinsatz bis September 2001 habe bei geringsten Fehlbelastungen des Rückens wieder zu Schmerzexacerbationen geführt, welche sich anfangs September 2001 dermassen intensiviert hätten, dass seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nach dieser fast einjährigen Krankengeschichte könne davon ausgegangen werden, dass eine rückenbelastende Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Eine Büroarbeit könne der Beschwerdeführerin zu 100 % zugemutet werden.
2.3 Dr. E.___ konstatierte in der Expertise zuhanden des Unfallversicherers vom 29. April 2002 (Urk. 7/15/2-7), die weitere Behandlung könne noch zu einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes führen, wenn durch Aufbau und Training des Muskelkorsetts eine bessere Wirbelsäulenstabilität erreicht werden könne. Im Pflegeberuf bestehe wegen der Notwendigkeit, Patienten zu verschieben, zu heben und zu stützen und vornübergeneigter Pflegearbeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine Tätigkeit ohne Rückenbelastung sei der Beschwerdeführerin mindestens im Ausmass von 50 % zumutbar, verlaufsabhängig nach Angewöhnung allenfalls zeitlich steigend bis möglicherweise 100 %.
2.4 Laut Bericht der F.___, Paraplegikerzentrum, vom 25. November 2004 (Urk. 7/62/4) zeigt das damals (20. März 2001) durchgeführte CT keine Hinweise auf eine knöcherne Verletzung der Wirbelsäule. Es fänden sich hingegen beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der Facettengelenke. Gerade diese Facettengelenke könnten jedoch die Ursache eines chronifizierten Schmerzsyndroms sein. Vor einer endgültigen Beurteilung sei eine CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits und eventuell zusätzlich L4/5 durchzuführen. Bei positivem Ansprechen sei eine mobilisierende und aufbauende Physiotherapie vorzunehmen und eventuell gleichzeitig lokal Wärme zu applizieren. Bei fehlendem Ansprechen auf die erwähnten Infiltrationen sollte die Beschwerdeführerin einem Chiropraktor mit der Frage nach Funktionsstörung der Wirbelsegmente vorgestellt werden.
Gemäss Verlaufsbericht vom 15. März 2005 (Urk. 7/63/1) konnte die geplante Facettengelenksinfiltration infolge Schwangerschaft nicht durchgeführt werden.
2.5 Im rheumatologischen Gutachten vom 12. September 2006 (Urk. 7/70/3-14) diagnostizierte Dr.G.___ ein nicht näher spezifizierbares chronifiziertes und therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach nicht richtunggebender Krafteinwirkung anlässlich eines Sturzereignisses vom 9. November 2000 mit fehlenden Hinweisen für degenerativ vorbestehende und posttraumatisch strukturelle Veränderungen sowie bei einer haltungsbedingten Hyperlordosierung lumbal bei ungenügender muskulärer Konditionierung und beginnender Adipositas. Es seien weder Hinweise für lokale degenerative Veränderungen, noch eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik vorhanden. Ein alleiniges statisches haltungsbedingtes Problem mit Überlastung lumbosakral bei konsekutiver Hyperlordosierung könne zwar Beschwerden provozieren, jedoch nicht in einem solchen Ausmass, wie von der Beschwerdeführerin angegeben. Auch seien die in den Befunden aufgetretenen Diskrepanzen nicht erklärbar. Es sei zudem auffallend, dass die Beschwerdeführerin in beobachtetem Zustand eine verstärkte Schmerzpräsentation vorführe als in unbeobachtetem Zustand. Es müsse konstatiert werden, dass vor allem passive Massnahmen zur Rekonditionierung ergriffen worden seien. Alle auch nur geringen Muskelaktivierungen würden als schmerzverstärkend und nicht zumutbar angegeben.
Das Hauptproblem sei eine Fehlhaltung, bedingt durch eine ungenügende muskuläre Konditionierung. Dies bereite Beschwerden beim Heben von Gewichten, was aber durch eine Rekonditionierung relevant verbessert werden könne. Für eine leichte Arbeit, insbesondere in einem administrativen Bereich, mit Wechseln zwischen sitzender und stehender Position ohne Gewichtsbelastung und ohne monotones Vornübergebücktsein resp. Einnehmen von Felxionshaltungen der LWS bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
2.6 Dr. H.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 13. Januar 2008 (Urk. 7/76/16-36) zusammenfassend aus (Urk. 7/76/29): "Aufgrund der Untersuchungsbefunde, der Widersprüchlichkeit zwischen den Angaben der Explorandin und der erhobenen Befunde mit aggravierend imponierenden Darstellungen der Beschwerden sowie der im privaten Bereich erfreulichen Entwicklung im Bereich der Aktivität und familiären Entwicklung nach dem Unfall komme ich bei dieser Explorandin zum Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Entwicklung von körperlichen Symptomen aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0) vorliegt. Als gesicherte körperliche Störung bestand eine schmerzverursachende Prellung im Lumbalbereich, welche mittlerweile längstens nicht mehr symptomerzeugend sein kann. Möglicherweise ist die hartnäckige Symptomerhaltung begründet durch die Aussicht, eine finanzielle Entschädigung zu erhalten. Differentialdiagnostisch kann eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) nicht ganz ausgeschlossen werden, wenngleich sich keine Hinweise finden, die eine ausgesprochene emotionale Konflikthaftigkeit oder psychosoziale Probleme erkennen lassen würden." In Beantwortung der Frage betreffend berufliche Tätigkeiten hielt Dr. H.___ fest (Urk. 7/76/35): "Aufgrund aller mir vorliegenden Angaben sowie den im Rahmen der ausführlichen Untersuchung gemachten Feststellungen komme ich zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Explorandin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist. Dies gilt sowohl für die Arbeit als Pflegeassistentin wie auch für die Arbeit in irgendeinem anderen, den Fähigkeiten der Explorandin entsprechenden Berufsfeld.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente damit, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Sie stützt sich hierbei auf die Gutachten von Dr.G.___ und Dr. H.___ (Erw. 2.5 und 2.6; vgl. Feststellungsblatt vom 11. Juni 2008, Urk. 7/78).
Beide Gutachten entsprechen in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Sie basieren auf den notwendigen rheumatologischen beziehungsweise psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, und den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (und damit auch die von ihr beizgezogenen Akten der Unfallversicherung), worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Ärzte berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Beide Gutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
3.2 Insoweit Dr. G.___ davon ausgeht, dass es keinen Sinn mache, eine solch junge Beschwerdeführerin zu zwingen, in einer körperlich eher belastenden Arbeit tätig zu sein, wenn sie selber diese als nicht zumutbar erachte, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass lediglich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit besteht. Denn Dr. G.___ legt ausführlich dar, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin eine Fehlhaltung, bedingt durch eine ungenügende muskuläre Konditionierung, sei, was zu Beschwerden bei Heben von Gewichten führen, aber durch eine entsprechende Rekonditionierung verbessert werden könne. Dr. G.___ fand weder Hinweise für lokale degenerative Veränderungen, noch eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik.
Das Gutachten von Dr. G.___ kann von den übrigen ärztlichen Berichten nicht entkräftet werden. Abgesehen von einer eingeschränkten Beweglichkeit der LWS und einer Bandscheibenprotrusion L4/L5 wurden keine organischen Befunde erhoben. Laut den Ärzten der F.___ könnten die beginnenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Facettengelenke Ursache eines chronifizierten Schmerzsyndroms sein (vgl. Erw. 2.4). Nachdem die vorgeschlagene Facettengelenksinfiltration im März 2005 wegen Schwangerschaft nicht hatte durchgeführt werden können (vgl. Urk. 7/63/1), fand am 8. Februar 2006 in der F.___ eine erneute CT-Untersuchung statt, die keine fassbaren traumatischen Läsionen und keine groben pathologischen Veränderungen zeigte. Insbesondere ergab sich, dass die Facettengelenke altersentsprechend und nicht degenerativ verändert waren, weswegen keine Zielpunkte für eine Infiltration gefunden wurden (vgl. Urk. 7/76/4-15 S. 2).
3.3 Nachdem auch der Psychiater Dr. H.___ keinen Gesundheitsschaden feststellen konnte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit als Pflegeassistentin eingeschränkt ist. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gian A. Minghetti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Stadt Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).