Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00190
IV.2009.00190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1960, Mutter eines Sohnes (geboren 1985), war zuletzt vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2003 als Betreuerin im B.___ tätig (letzter Arbeitstag: 13. September 2002; Urk. 7/10 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6).
         Am 22. November 2002 meldete sie sich wegen psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) an (Urk. 7/5 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/11, Urk. 7/13-14, Urk. 7/16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7, Urk. 7/19 und Urk. 7/25) ein.
         Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente ab 1. August 2003 zu. Der Invaliditätsbemessung legte die IV-Stelle die Annahme zugrunde, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 20 % im Haushalt und zu 80 % erwerblich tätig wäre (Urk. 7/52, Urk. 7/17/2 und Urk. 7/18).
1.2     Im Revisionsfragebogen vom 23. Juni 2006 gab die Versicherte an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 7/30 Ziff. 1.1). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Arztbericht ein (Urk. 7/31). Diese Abklärungen ergaben gemäss Mitteilung vom 12. Juli 2005 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/33).
         Im Rahmen des am 18. Juli 2008 eingeleiteten neuen Revisionsverfahrens (Urk. 7/34) holte die IV-Stelle einen neuen IK-Auszug (Urk. 7/35) sowie einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/36) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung, welche am 7. Oktober 2008 durchgeführt wurde (Urk. 7/38).
1.3     Mit Vorbescheid vom 13. November 2008 (Urk. 7/41) stellte die IV-Stelle in der Annahme die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 40 % im Haushalt und zu 60 % erwerblich tätig, die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Dagegen erhoben Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 27. November 2008 (Urk. 7/43 = Urk. 7/47) und die Versicherte am 4. Dezember 2008 (Urk. 7/44) Einwände. Am 12. Februar 2009 erging die Verfügung, mit welcher die bisherige ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2009 herabgesetzt wurde (Urk. 7/53 und Urk. 7/51 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 11. Mai 2009 wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Soweit der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28, Art. 28a Abs. 3 IVG und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin setzte die ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente mit der Begründung herab, sie sei bisher davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von 80 % nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Bei der Haushaltabklärung habe sich jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihr damaliges Pensum von 60 % im B.___ auch ohne Gesundheitsschaden weitergeführt hätte. Es hätten nie Anhaltspunkte für eine Pensumserhöhung vorgelegen. Daher sei die Beschwerdeführerin zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren. Die frühere Qualifikation sei somit falsch gewesen (Urk. 2/3, Urk. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe während der Haushaltabklärung nie erwähnt, dass sie ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von nur 60 % nachgehen würde. Ihr sei es gesundheitlich nicht möglich, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach Verrichtung der Teilzeitarbeit sei sie derart müde gewesen, dass sie direkt „ins Bett gefallen sei“ (Urk. 1 S. 1).
2.3     Unbestrittenermassen haben sich weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/11/7 lit. D.7, Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/36 Ziff. 5.1) noch dessen erwerbliche Auswirkungen seit der ursprüngliche Rentenzusprache per 1. August 2003 in einer Weise verändert, welche eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG rechtfertigen könnte.
         Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Rentenzusprache per 1. August 2003 zweifellos unrichtig war und aus diesem Grund zu korrigieren ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).

3.      
3.1     Wie die Beschwerdegegnerin festgestellt hat, übte die Beschwerdeführerin ihre damalige Tätigkeit im B.___ mit einem Pensum von 60 % aus (Urk. 7/39, Urk. 7/10/2 Ziff. 10). Daraus alleine kann noch nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin würde als Gesunde nicht in einem Pensum auf 80 % oder sogar 100 % arbeiten. Bereits aus den in Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Januar 2004 eingeholten Arztberichten kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig, sondern aufgrund ihres psychischen Leidens keiner Erwerbstätigkeit von 80 % beziehungsweise 100 % nachging (vgl. Urk. 7/11/4, Urk. 7/11/6 f., Urk. 7/13, Urk. 7/16). Ferner wies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. August 2008 darauf hin, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 7/36 Ziff. 5.1).
         Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung hatte somit die Beschwerdegegnerin die hypothetische Frage zu entscheiden, welchem Pensum die Beschwerdeführerin als Gesunde nachgehen würde. Wenn sie aufgrund der damaligen Aktenlage zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren, so ist diese Schlussfolgerung nicht zweifellos unrichtig, selbst wenn die Annahme einer Erwerbstätigkeit von 60 % naheliegender gewesen wäre. Dabei ist weiter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beantwortung der hypothetischen Statusfrage in besonderem Masse Ermessenzüge aufweist, weswegen eine wiedererwägungsweise Korrektur nur bei Unvertretbarkeit in Betracht fällt, ansonsten die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung wird, was nach ständiger Rechtsprechung nicht angeht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts i.S. W. vom 25. Juni 2010, 9C_247/2010, Erw. 2.3; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 Erw. 2.2 und Erw. 4.1).
        
         Ferner kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin die Aussage getätigt hat, sie wäre im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig. Selbst wenn diese Aussage erfolgte, ändert dies nichts an der oben aufgeführten Sach- und Rechtslage.
3.2     Somit kann die erfolgte Rentenherabsetzung auch nicht mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Zusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, bestätigt werden.
         Es bleibt also zusammenfassend festzustellen, dass die erfolgte Rentenaufhebung weder in den Regeln der revisionsweisen Anpassung noch auf dem Wege der substituierten Begründung eine ausreichende Rechtsgrundlage findet.
         Dies führt zum Schluss, dass - solange kein Revisionsgrund rechtsgenüglich erstellt ist - die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Februar 2009 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).