IV.2009.00192

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 10. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946 in der Z.___ und seit 1980 in der Schweiz wohnhaft, ist ohne erlernten Beruf. In der Schweiz ging er verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, seit dem Jahr 1989 bei den Y.__ als Reinigungsspezialist. Seit 2003 litt X.___ zunehmend an gesundheitlichen Problemen, weswegen er sich mit Gesuch vom 21. August 2007 (unter Hinweis auf Bluthochdruck, Diabetes und Hautkrebs) durch seine Arbeitgeberin bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden liess (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein. Gestützt auf diese Abklärungen erliess sie am 14. März 2008 einen Vorbescheid, in welchem sie X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/31). Nachdem X.___ am 10. April 2008 gegen diesen Vorbescheid Einwand erhoben und weitere Abklärungen beantragt hatte (Urk. 8/39), holte die IV-Stelle beim A.___ einen ärztlichen Bericht (vom 6. Oktober 2008) ein (Urk. 8/44). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hiezu (Urk. 8/45-46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2009 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass aufgrund der Akten seit Juli 2008 eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit nachvollziehbar sei. Die einjährige Wartefrist könne daher per Juli 2008 eröffnet werden; nach Ablauf derselben (im Juli 2009) würden die Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen sein (Urk. 8/48 = Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung lässt X.___, vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 24. Februar 2009 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 27. Januar 2009 aufzuheben (1.) und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Verfügung einer ganzen Rente ab dem 1. September 2007 zurückzuweisen (2.) (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 27. März 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Ergänzung der Vernehmlassung vom 16. Februar 2010 führte die IV-Stelle aus, dass sie an der Wartezeiteröffnung per Juli 2008 festhalte, wobei aufgrund der beigelegten medizinischen Akten davon auszugehen sei, dass ab 1. Juli 2009 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8/12). Diesbezüglich habe sie am 21. Dezember 2009 (versehentlich) einen Vorbescheid erlassen, welches Verfahren sie jedoch je nach Ausgang des vorliegenden Prozesses wiederholen werde (vgl. beigelegte Kopie des Schreibens der IV-Stelle an die Vertretung des Beschwerdeführers,  Urk. 8/11 und Urk. 8/13/1). Der Versicherte liess mit Stellungnahme vom 10. März 2010 hiezu im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren und Begründung festhalten (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausgeführt, beim Versicherten liege bis zum Juli 2008 kein Leiden vor, welches eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit begründe; die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie alle Verweistätigkeiten seien ihm bis zu diesem Zeitpunkt zu 100 % zumutbar. Seit der tagesklinischen psychiatrischen Behandlung im A.___ im Juli 2008 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und eine vollständige Erwerbsunfähigkeit nachvollziehbar. Die Wartefrist sei mithin per Juli 2008 zu eröffnen (Urk. 8/48 = Urk. 2).
2.2     Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei eine vollständige oder teilweise (anspruchsrelevante) Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem 28. September 2006 ausgewiesen. Somit bestehe ab 1. September 2007 ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und damit die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im hier relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 27. Januar 2009, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden bestand. Dabei ist vorab zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung auf eine hinreichende medizinische Aktenlage zu stützen vermag.
3.2     Die verantwortlichen Ärzte des Universitätsspitals B.__, Dermatologische Klinik, Allergologie, Dermato-Onkologie und Venerologie, erhoben in ihrem Bericht vom 17. September 2007 zuhanden der IV-Stelle keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie - unter anderen - einen Status nach spinozellulärem Karzinom im Bereich der Unterlippe pT1 NO MO, ED 6/2005 (mind. 1 Nachexzision seither). Sie gaben im Wesentlichen an, hinsichtlich der Unterlippe herrschten reizlose Verhältnisse, bezüglich des spinozellulären Karzinoms sei eine jährliche klinische Nachkontrolle empfohlen. Sie attestierten dem Versicherten die folgenden kurzzeitigen vollständigen Arbeitunfähigkeiten: 5.10.2006-11.10.2006 [Revision der Narbenzüge im Bereich der rechten Unterlippe], 27.4.2007-4.5.2007, 29.8.2007 -1.9.2007 (vgl. Urk. 8/16).
3.3     Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH sowie Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Januar 2008 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Stimmung (bestehend seit 2005) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes Mellitus Typ II unter AOD, Insulin (seit 2005) sowie einen Status nach spinozellulärem Karzinom im Bereich der Unterlippe pT1 NO MO (seit 6/2005). Er führte im Wesentlichen aus, seit der Tumordiagnose bestehe eine Krebsphobie. Der Patient sei deprimiert, immer müde, sozial isoliert und leide unter Schlafstörungen, Interesseverlust und Freudlosigkeit; mit grosser Mühe versuche er 50 % weiter zu arbeiten. Dr. C.___ attestierte dem Versicherten verschiedene vollständige Arbeitsunfähigkeiten (18. Januar - 28. Januar 2005, 14. April bis 24. April 2005, 1. Juli bis 19. Juli 2005, 6. Dezember 2005 - 5. März 2006, 13. Mai - 25. Mai 2006, 28. September 2006 - 1. April 2007, 13. August bis 28. August 2007, 17. Dezember - 21. Dezember 2007) sowie ab dem 21. Dezember 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er gab an, mehr als 50 % könne der Versicherte in keiner Arbeit leisten (Urk. 8/21).
         In seinem ergänzenden Schreiben vom 27. Februar 2008 an die IV-Stelle verneinte Dr. C.___, dass sich der Versicherte in psychiatrischer Behandlung befinde. Nach eigener Auffassung sei der Versicherte nicht psychisch erkrankt, wolle somit auch keine Behandlung. Er (Dr. C.___) versuche, die Beschwerden durch Gespräche mit dem Patienten zu lindern (Urk. 8/25).
3.4     Im Bericht des A.___ vom 6. Oktober 2008, wo der Versicherte in der Zeit vom 7. Juli bis zum 1. September 2008 ein tagesklinisches 8-Wochen Rehabilitationsprogramm absolvierte, erhoben Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. E.___, klinischer Psychologe und Supervisor sowie lic. phil. F.___, Psychologin FSP, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2), Mittelgradige depressive Episode (F32.1), Diabetes Mellitus, Typ II, Status nach spinozellulärem Karzinom 2005, 2006, 6 Ops in der Folge. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie nicht. Sie führten im Wesentlichen aus, während der ambulanten Rehabilitation habe der psychische Zustand des Versicherten wohl stabilisiert werden können, doch sei er trotz unterstützender Psychopharmakotherapie aufgrund der Depression unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Der Versicherte zeige nach wie vor eine deutliche depressive Symptomatik mit sozialem Rückzugsverhalten und ständigem Grübeln um seine Arbeits- und Krankheitssituation. Auffällig seien zudem die von ihm beschriebenen phasenweise starken Müdigkeits- und Erschöpfungssymptome, welche die physische und psychische Leistungs- und Belastungsfähigkeit stark limitierten. Sie bezeichneten den Versicherten als Wagenreiniger seit September 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig. Da es sich um eine mittlerweile schon vier Jahre dauernde Arbeitsunfähigkeit bei einem Patienten im Rentenalter handle, sei aufgrund der Depression und der somatischen Symptomatik (Krebserkrankung und Diabetes) auch mittel- bis langfristig von keiner deutlichen Verbesserung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungs- und Belastungsfähigkeit mehr auszugehen (Urk. 8/44).

4.      
4.1     Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann als erstellt gelten und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im hier streitigen Zeitraum aus somatischen Gründen nicht eingeschränkt ist. Was das im Jahr 2005 diagnostizierte und operativ entfernte Karzinom an der Unterlippe betrifft, hatten nicht nur die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Dermatologische Klinik, dieses als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (vgl. Urk. 8/16; vgl. so auch die Angaben des Universitätsspitals B.___, Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, gegenüber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Urk. 8/13). Auch Hausarzt Dr. C.___ hatte diese Diagnose - ebenso den Diabetes Mellitus Typ II - als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 8/21). Wenn daher im Bericht des A.___ die nämlichen Befunde ohne Begründung als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet werden, vermag dies nicht zu überzeugen und erscheint um so unbeachtlicher, als die verantwortlich zeichnenden Personen mit dem Einbezug somatischer Aspekte ihr Fachgebiet (Psychiatrie, Psychologie) eindeutig verlassen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird denn auch in der Beschwerde vielmehr mit psychischen Beschwerden begründet (vgl. Urk. 1 S. 3 ff).
4.2    
4.2.1   In psychiatrischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf, dass der Versicherte bis zum Juli 2008 keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen sondern lediglich Gespräche mit dem Hausarzt geführt hatte, für diesen Zeitraum davon aus, ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. März 2008, Urk. 29 S. 4); demgegenüber erachtete sie gestützt auf den eingeholten Bericht des A.___ seit Aufnahme der achtwöchigen tagesklinischen psychiatrischen Behandlung im Juli 2008 eine Verschlechterung und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit als nachvollziehbar (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Januar 2009, Urk. 8/47 S. 4). Wie nachfolgend auszuführen sein wird, vermag beides nicht zu überzeugen.
4.2.2   Der IV-Stelle ist zwar insoweit zu folgen, als gestützt auf die hausärztliche Einschätzung von Dr. C.___ allein ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht angenommen werden kann. Dies gilt schon allein daher, als die Rechtsprechung für die Annahme einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsstörung eine psychiatrische (fachärztliche) Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem verlangt (vgl. statt vieler: BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen), welchen Anforderungen die Angaben von Dr. C.___ nicht genügen. Dennoch vermag der Umstand allein, dass der Versicherte bis im Juli 2008 lediglich Gespräche mit dem Hausarzt geführt und keine fachärztliche psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat, die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens nicht hinlänglich zuverlässig auszuschliessen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als im Bericht des A.___ vom 6. Oktober 2008 psychiatrische (fachärztliche) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden, welche (auch) für den fraglichen Zeitraum bis zum Juli 2008 Geltung beanspruchen.
         Zwar kann aufgrund des Berichts des A.___ im Zeitraum bis Juli 2008 ein psychischer Gesundheitsschaden nach dem Gesagten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, doch stellt dieser - entgegen der Auffassung der Verwaltung - andererseits auch keine hinreichende Grundlage für die Bejahung eines solchen dar. So wird der darin erhobene und für die vollständige Arbeitsunfähigkeit offenbar massgeblich verantwortliche Befund einer mittelgradigen depressiven Episode in keiner Weise begründet, weshalb er, namentlich auch hinsichtlich des Schweregrades, nicht prüfend nachvollzogen werden kann. Näherer Begründung hätte die fragliche Diagnose zudem schon daher bedürft, als die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen gestützt darauf eine im Berichtszeitpunkt seit rund drei Jahren bestehende ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, dauern nach den Leitlinien des ICD depressive Episoden in der Regel doch (nur) zwischen drei und zwölf Monate (im Mittel etwa sechs Monate) und ist die Besserung zwischen den Episoden im Allgemeinen vollständig (vgl. Dilling/Mambour/Schmidt, Hrsg., Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl., S. 155), was mit den Angaben im Bericht nicht ohne Weiteres vereinbart werden kann. Aber auch der - vorliegend unter anderem streitige - Beginn der seit September 2005 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit kann mangels jeglicher Begründung nicht nachvollzogen werden, was um so mehr gilt, als der Bericht auch im Übrigen keinerlei Angaben enthält, gestützt auf welche der Eintritt der attestierten Arbeitsunfähigkeit ersichtlich wäre. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Akten im Gegensatz dazu, dass der Versicherte auch nach September 2005 noch (v.a. im Nachtdienst) arbeitstätig war (vgl. Urk. 8/17 S. 9.). Der Bericht genügt schliesslich aber auch schon daher nicht, als aus den dortigen Ausführungen nicht entnommen werden kann, ob die angegebene, auf die Tätigkeit als Wagenreiniger bezogene vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für leidensangepasste Tätigkeiten gilt. Bleibt anzumerken, dass ungeachtet dieser verschiedenen Unzulänglichkeiten vor dem Hintergrund der im Bericht seit September 2005 bis zum Berichtszeitpunkt unverändert attestierten ununterbrochenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch eine per Juli 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie sie in der angefochtenen Verfügung angenommen worden ist, nicht ersehen werden kann.
4.3     Kann nach dem Gesagten weder auf den hausärztlichen Bericht noch denjenigen des A.___ abgestellt werden, vermag sich die angefochtene Verfügung in psychischer Hinsicht nicht auf eine hinreichende medizinische Aktenlage zu stützen. Die Sache ist daher zu ergänzenden psychiatrischen Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).