Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00194
IV.2009.00194

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 11. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2009 dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Februar 2009, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2009 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2009, mit welcher diese in Ergänzung der Beschwerdeantwort beantragt hat, dem Beschwerdeführer sei ab Dezember 2008 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 10),



in Erwägung,
dass sich der 1955 geborene Beschwerdeführer am 20. Juni/7. August 2007 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Störungen (Diabetes, Herzbeschwerden, Nekrose Zehe, Hypertonie) bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 8/1),
dass der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 20. August 2007 dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter einer Grossbäckerei und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 8/9 S. 2), in seinem Bericht vom 22. November 2007 im Widerspruch dazu festhielt, der Beschwerdeführer sei seit Jahren arbeitsunfähig (Urk. 8/16 S. 2),
dass auch die weiteren Berichte des Hausarztes, in welchen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Berichte vom 11. Februar 2008 [Urk. 8/33], vom 25. Juni 2008 [Urk. 8/42], vom 29. Oktober 2008 [Urk. 8/43 S. 4], vom 7. Januar 2009 [Urk. 8/51 S. 1], vom 12. Februar 2009 [Urk. 3] und vom 11. August 2009 [Urk. 11/2]), keine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung enthalten,
dass sich die Klinik für Kardiologie des Spitals A.___ in ihren Berichten vom 2. August 2007 (Urk. 8/9 S. 7-13) und vom 19. Dezember 2008 (Urk. 8/51 S. 6-9) aus medizinischer Sicht nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte (Urk. 8/9 S. 7-13), und im Bericht vom 1. Dezember 2007 aus kardiologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ohne Nachtarbeit attestierte (Urk. 8/21 S. 1),
dass die Klinik B.___ sich im Bericht vom 16. August 2007 lediglich für den Zeitraum vom 29. Juli bis 30. September 2006 zur Frage der Arbeitsfähigkeit äussert (Urk. 8/10),
dass die am Spital Z.___ tätigen Ärzte in den aktenkundigen Berichten vom 28. August 2007 (Urk. 8/11), vom 4. Oktober 2007 (Urk. 8/16 S. 6-9), vom 12. Oktober 2007 (Urk. 8/16 S. 10) und vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/51 S. 2-5) zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehmen,
dass der Leitende Arzt der Rheumaklinik des Spitals A.___ am 25. April 2008 festhielt, er habe bloss diagnostische Abklärungen vorgenommen und könne deswegen keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit tätigen (Urk. 8/36),
dass dem neu aufgelegten Bericht der Klinik C.___ vom 29. Juli 2009 lediglich entnommen werden kann, möglicherweise bestehe eine mediale Meniskusläsion des linken Knies, indes nicht daraus hervorgeht, inwiefern dies eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollte (Urk. 11/3),
dass mithin aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheiden wird,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass dem vertretenen Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).