Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 25. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker
Anwaltsbüro lic. iur. A. Künzli
Brunnenstrasse 27, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1986, im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 323 (Urk. 8/4 Ziff. 3, Urk. 8/8 Ziff. 3) im November 1992 medizinische Massnahmen zu (Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/12).
Der Versicherte absolvierte in der Folge eine Ausbildung zum Coiffeur (Urk. 8/14-15, Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/19).
1.2 Am 6. November 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/23 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/44-45), Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/27, Urk. 8/37) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/31) ein. Mit Verfügung vom 13. November 2008 hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 20. Oktober 2008 (Urk. 8/49) wiedererwägungsweise auf und stellte dem Versicherten den Vorbescheid erneut zu (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 8/59 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Februar 2009 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 28. April 2009 bestellte das Gericht in Bewilligung des Gesuchs vom 24. Februar 2009 Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren, bewilligte dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 9). Am 28. Oktober 2009 (Urk. 10) reichte der Versicherte einen Bericht des Spitals K.___ ein (Urk. 11/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a. Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;
b. Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).
Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3). Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Abs. 4). Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest (Abs. 5).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei nach den medizinischen Akten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Staubexposition, im Freien sowie in Hitze, Nässe und Kälte. Diese Einschränkungen kämen bei der Tätigkeit als Coiffeur oder als Büromitarbeiter nicht zum Tragen. Somit liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide an einer angeborenen Hämoglobinsynthese-Störung, an einer restriktiven Pneumopathie bei Status nach akutem Chest-Syndrom und an Knochennekrosen. Eine kausale Therapie existiere bei der angeborenen Störung nicht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1).
Er sei am 11. April 2007 in ein begleitetes Wohnen eingetreten. Die Stiftung Y.___ bestätige in einem Bericht, dass die aus der Sichelzellanämie resultierenden Schmerzattacken sich nicht nur auf seine Lebensqualität auswirken würden, sondern dass ihn die Krankheit auch im Ausbau einer tragfähigen Arbeitsstruktur massiv behindere. Auf dem freien Arbeitsmarkt habe er keine Chance (Urk. 1 S. 8 unten). Sein Gesundheitszustand habe sich trotz eines nun ausgewiesenen regelmässigen Lebenswandels und der regelmässigen Einnahme von Litalir entgegen der Prognose von Dr. med. A.___ und med. pract. Z.___, Spital K.___, nicht verbessert (Urk. 1 S. 9 unten). Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf den Bericht des Spitals K.___ vom 1. April 2008 und den Bericht des Kinderspitals vom 16. Juli 2008 und damit auf Äusserungen und Tatsachen, die nicht mehr aktuell seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2-3).
Von Seiten der Beschwerdegegnerin seien Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte einzuholen und Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als Coiffeur wie auch in anderen Tätigkeiten mit einer entsprechenden Zumutbarkeitsbeurteilung durchzuführen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4 oben). Es habe sich erwiesen, dass der Beschwerdeführer nur in einem geschützten Umfeld arbeiten könne. Seit 2006 komme es regelmässig zu rund zehn Hospitalisation jährlich. Es könne daher nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4 unten).
2.3 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und gegebenenfalls der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Vorab ist zu prüfen, ob die vorliegenden Akten für die Entscheidfindung ausreichen.
3.
3.1 Beim Beschwerdeführer wurde 1992 eine homozygote Form der Sichelzellanämie im Sinne eines Geburtsgebrechens Nr. 323 diagnostiziert (Urk. 8/4 Ziff. 3).
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. November 2007 in der Medizinischen Klinik, Spital K.___, in Behandlung (Urk. 8/44 S. 7 oben).
Med. pract. Z.___, Assistenzärztin, und Dr. med. A.___, Oberarzt Spital K.___, verwiesen in einem Bericht vom 1. April 2008 auf rezidivierende Hospitalisationen des Beschwerdeführers und eine unregelmässige Betreuung in der Tagesklinik des Spitals K.___, seit Oktober 2006 (Urk. 8/44 S. 7 Ziff. 4.1). Seit 2006 komme es zu jährlich 8-10 Hospitalisationen im Spital K.___ mit Schmerzkrisen, jeweils mit stärksten Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, vor allem in der Lendenwirbelsäule, teilweise nuchal, zeitweise mit thorakaler und sternaler Beteiligung (Urk. 8/44 S. 7 Ziff. 4.3). Subjektiv bestehe eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit schnellem Ermüden und dem Auslösen von Schmerzkrisen bei schwerer körperlicher Arbeit während mehr als zwei bis drei Tagen oder bei Kälte oder Stress. Die Schmerzkrisen hätten in letzter Zeit in der Häufigkeit zugenommen. Diese würden seit einem Jahr beinahe einmal pro Monat auftreten. Die Schmerzkrisen äusserten sich jeweils mit starken Rückenschmerzen, teilweise immobilisierend, begleitet von Atemnot (Urk. 8/44 S. 7 f. Ziff. 4.4).
Med. pract. Z.___ und Dr. A.___ nannten als Diagnosen (Urk. 8/44 S. 7 Ziff. 2.1):
Homozygote Sichelzellanämie
- rezidivierende Sichelzellkrisen mit Knochennekrosen (zirka 4 - 10/Jahr)
- Autosplenektomie im Rahmen von rezidivierenden Milzinfarkten
- restriktive Pneumopathie bei Status nach rezidivierendem akutem Chest-Syndrom (seit Dezember 2002)
Litalir-Therapie seit Dezember 2000
Therapeutisch seien eine Litalir-Therapie zur Reduktion der Sichelzellkrisen angezeigt (Aufdosierung nur möglich bei Einhalten der Termine; das aktuelle HbF von 3.6 % spreche für eine fehlende compliance des Beschwerdeführers) und umfassende Impfmassnahmen bei Autosplenektomie und rezidivierenden Bluttransfusionen (Urk. 8/44 S. 8 Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Der Zustand lasse sich verbessern durch Stressreduktion, regelmässige Lebensführung, Nikotinabstinenz und regelmässige Einnahme von Litalir sowie Cannabisabstinenz (Urk. 8/44 S. 8 Ziff. 5.1).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeur bestehe seit September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2006 jeweils für zwei bis vier Monate als Büromitarbeiter, Hilfskoch oder Festzeltmonteur. Wegen häufigem Fehlen aufgrund von Schmerzkrisen habe er diese Tätigkeiten immer wieder abbrechen müssen (Urk. 8/44 S. 7 Ziff. 3). Ab sofort sei eine Erwerbstätigkeit von zirka 20 Stunden pro Woche zumutbar. Wünschenswert sei eine geregelte Arbeitszeit ohne Schichtarbeit und ohne grosse psychische Belastung. Unzumutbar sei eine Tätigkeit im Freien. Ein geregelter Tagesablauf in definierten Strukturen sei entscheidend und aktuell nicht gegeben (Urk. 8/44 S. 8 Ziff. 6.2-6.3). Bei dem Beschwerdeführer bestehe zeitweise ein Alkoholüberkonsum. Daneben konsumiere er normalerweise ein bis zwei mal monatlich wenig Alkohol; ein bis zwei mal pro Woche konsumiere er Cannabis (Urk. 8/44 S. 8 Ziff. 6.4).
3.3 PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Hämatologie, Kinderspital L.___, nannte in einem Bericht vom 16. Juli 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine homozygote Sichelzellerkrankung, eine leichte restriktive Pneumopathie bei Status nach akutem Chest-Syndrom im Jahr 2000 und einen Verdacht auf Osteonekrosen im Rahmen der Grunderkrankung im Rippenbereich (Urk. 8/45 S. 8 Ziff. 1.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hydroxyurea-Therapie, seit Dezember 2002 und rezidivierende Schmerzkrisen im Rahmen der Sichelzellerkrankung (Urk. 8/45 S. 8 Ziff. 1.2).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines beginnenden Chest-Syndromes im Jahr 2000 längere Zeit im Kinderspital hospitalisiert gewesen. Bei einer restriktiven Pneumopathie handle es sich um eine seltene Komplikation bei homozygoter Sichelzellanämie, insbesondere wenn vorhergehend ein Chest-Syndrom aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer sei bei guter compliance bis im Alter von zirka 16 Jahren beschwerdefrei gewesen. Flussveränderungen in den Hirngefässen wie auch eine Progredienz der Lungenerkrankung seien im Rahmen der regelmässigen Untersuchungen ausgeschlossen worden. Nach einem im Jugendalter beschwerdefreien Verlauf seien seit 2006 rezidivierende, vor allem thorakale, abdominale, sternale und armbetonte Schmerzen im Rahmen der Grunderkrankung aufgetreten (Urk. 8/45 S. 8 Ziff. 3.3).
Der Beschwerdeführer fühle sich vor allem durch Schmerzen an den Extremitäten, Müdigkeit und Kopfschmerzen beeinträchtigt. Seinen Angaben zufolge sei er nur beschränkt fähig, einen Arbeitseinsatz von acht bis neun Stunden pro Tag zu bewältigen, körperlich belastende Arbeiten seien nach den Angaben des Beschwerdeführers kaum durchführbar (Urk. 8/45 S. 8 Ziff. 3.4). Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund einer psychischen Überlagerung der Schmerzen eventuell leicht eingeschränkt (Urk. 8/45 S. 10 Ziff. 5.1).
3.4 Med. pract. C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in einer Stellungnahme vom 11. August 2008 aus, nach dem Bericht von Dr. B.___ seien dem Beschwerdeführer leichte, wechselbelastende Tätigkeiten im Sitzen und Gehen möglich. Das Tragen von Lasten sei ihm bis zur Lendenhöhe bis zu 25 kg möglich.
Analog zu dem Bericht von Dr. B.___ bestehe bei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Staubexposition, im Freien, sowie in der Hitze, Nässe und Kälte. Dies treffe für eine Tätigkeit im Büro oder für den Beruf des Coiffeurs nicht zu. Bei dem Beschwerdeführer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für die unter anderem zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büromitarbeiter (Finanztreuhand) sowie für den erlernten Beruf als Coiffeur. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden erscheine nicht ausgewiesen (Urk. 8/47 S. 3).
3.5 Dr. med. E.___, Chefarzt Medizinische Klinik, F.___ (F.___), führte in einem Bericht vom 18. November 2008 (Urk. 8/58 S. 1 = Urk. 3/5) aus, der Beschwerdeführer leide an einer angeborenen Hämoglobinsynthese-Störung (Homozygote Sichelzellanämie), welche mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen verbunden sei. Er weise ein beachtliches Thromboserisiko auf, dass sämtliche Organe befallen könne, verbunden mit invalidisierenden Schmerzen. Überdies bestehe eine erhöhte Infektanfälligkeit bei Status nach Milzentfernung. Eine kausale Therapie existiere bei der angeborenen Störung nicht. Von medizinischer Seite sei man zu rein symptomatischen Massnahmen (Schmerz-Thrombose-Infekt-Blutarmut-Bekämpfung) gezwungen.
Im Jahr 2008 seien zehn kurze Spitalaufenthalte im F.___ erfolgt. Daneben sei der Beschwerdeführer wohl auch in anderen Spitälern hospitalisiert gewesen.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin entbehre einer sachlichen Grundlage (Urk. 8/58 S. 1).
3.6 Nach einem Bericht von med. pract. G.___, Assistenzärztin, Spital K.___, vom 1. Oktober 2009 war der Beschwerdeführer vom 24. September bis 1. Oktober 2009 wegen einer erneuten Schmerzexacerbation bei bekannter Sichelzellanämie mit rezidivierenden Sichelzellkrisen im Spital K.___ hospitalisiert. Laborchemisch sei erneut eine ausgeprägte Sichelzellkrise mit akuter Hämolyse bei Anämie, erhöhtem LDH und Bilirubin aufgetreten (Urk. 11/1 S. 1).
4. Der Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen homozygoten Sichelzellerkrankung und an rezidivierenden Sichelzellkrisen mit Knochennekrosen (Urk. 8/44 S. 7 Ziff. 2.1). Die Erkrankung führte seit 2006 zu mehreren Spitalaufenthalten des Beschwerdeführers pro Jahr.
Die medizinische Abklärung ergab, dass körperlich schwere Arbeiten sowie Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze und in Staubexposition für den Beschwerdeführer ungeeignet sind. In wieweit der Beschwerdeführer von den genannten Einschränkungen abgesehen in einer behinderungsangepassten oder in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Büromitarbeiter oder als Coiffeur arbeitsfähig ist, ist unklar.
5.
5.1 Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
Für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG wird eine Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit) von 50 Prozent während mindestens sechs Monaten vorausgesetzt (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. IV-Revision] vom 22. Juni 2005, BBI 2005 4563 f.).
5.2 Nach den vorliegenden Akten ist dem Beschwerdeführer der Einstieg in den Arbeitsprozess bis anhin noch nicht gelungen. Nach dem Bericht des Beratungs- und Informations-Zentrums für berufliche Aus- und Weiterbildung (biz) vom 11. Februar 2004 und dem Gesuch des biz um Kostenübernahme für berufliche Massnahmen vom 12. Februar 2004 war der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, die Ausbildung zum Coiffeur über einen Lehrbetrieb zu absolvieren (Urk. 8/15-16). Er schloss die geplante Ausbildung daher über die Coiffeurschule H.___ ab (vgl. Urk. 8/29). Soweit ersichtlich, hat er - ausser in der Zeit von November 2005 bis Mai 2006 als Praktikant (Urk. 8/31/2 Ziff. 2.1, Urk. 8/31/8 Ziff. 2-3) - nicht als Coiffeur gearbeitet.
Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Berufsberatung) mit Verfügung vom 3. Mai 2004 ab (Urk. 8/19). Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. November 2007 beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung des Rentenanspruchs und unterliess weitere Abklärungen im Hinblick auf berufliche Massnahme sowie Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG. Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell in der Werkstatt I.___ an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 3/7). Von der Beschwerdegegnerin wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG oder Massnahmen beruflicher Art bei dem Beschwerdeführer erfüllt sind (vgl. zu dem nach wie vor geltenden Grundsatz Eingliederung vor Rente BGE 126 V 243 Erw. 5).
Im Weiteren kann auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden.
5.3 Nach Einschätzung der Ärzte des Spitals K.___ ist dem Beschwerdeführer nach einer beruflichen Umstellung ein Pensum von zirka 20 Stunden pro Woche zumutbar, während in der Tätigkeit als Coiffeur von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen ist. Dr. B.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nach einem Bericht der Werkstatt I.___ vom 13. November 2008 kommen auf 16 Arbeitstage 25 Krankheitstage (Urk. 3/7).
Die Ärzte des Spitals K.___ verwiesen in dem Bericht vom 1. April 2008 auf eine schlechte compliance des Beschwerdeführers (Urk. 8/44 S. 8 Ziff. 4.7 und 5.1). Die Situation des Beschwerdeführers hat sich seit dem Bericht vom 1. April 2008 mit dessen Eintritt in ein begleitetes Wohnen und dem Eintritt in der Werkstatt I.___ dahingehend geändert, als grundsätzlich von einem geregelten Tagesablauf des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, sein Gesundheitszustand habe sich trotz regelmässiger Einnahme des verordneten Litalir nicht verbessert (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3 c, S. 9 Ziff. 9). Dr. E.___ bestätigte, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers unverändert zu mehreren Spitaleinweisungen pro Jahr führt (Urk. 8/58 S. 1). Dafür spricht auch die dokumentierte jüngste Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital K.___ vom 24. September bis 1. Oktober 2009 (Urk. 11/1).
Damit bestehen erhebliche Zweifel, dass entsprechend der Beurteilung der RAD-Ärzte, welche in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze findet, für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auf eine volle Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann.
5.4 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung und unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zunächst über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG sowie gegebenenfalls über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entscheide. In einem zweiten Schritt ist im Hinblick auf die Rentenfrage die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
In Anwendung dieser Kriterien ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).