IV.2009.00196
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 21. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war seit dem 16. Mai 1995 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ erwerbstätig (Urk. 8/7). Da sie dieser Arbeit wegen einer Polyzythämia vera seit März 2004 nur noch zu 50 % hatte nachgehen können, meldete sich die Versicherte am 7. Februar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Y.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 8. März 2005, Urk. 8/7) und holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. März 2005 (Urk. 8/6) sowie der Abteilung Hämatologie des B.___ vom 25. April 2005 (Urk. 8/9) ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wies sie das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 8/11), wogegen diese am 31. Mai 2005 (Urk. 8/14) bzw. 9. Juni 2005 (Urk. 8/17) Einsprache erheben liess. Am 15. Juni 2005 (Urk. 8/21) liess die Versicherte den Bericht der Abteilung Hämatologie des B.___ vom 11. September 2001 (Urk. 8/20) einreichen, und die IV-Stelle holte dort den weiteren Bericht vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/22) ein. Mit Entscheid vom 11. August 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/25).
1.2 Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juli 2006 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge (Urk. 8/32). Das Gericht kam zum Ergebnis, dass zwar davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen an ihren Gelenken und insbesondere an den Händen leide, aufgrund der vorhandenen Arztberichte aber nicht einwandfrei festgestellt werden könne, auf welche Erkrankung(en) diese zurückzuführen seien. Deshalb bedürfe es weiterer medizinischer Abklärungen. Am 21. September 2006 meldete sich X.___ ausserdem erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, dass sie ihre Tätigkeit bei der Y.___ AG im Jahre 2005 beendet habe und unter Depression, Angstgefühlen seit Juni 2005 sowie Schmerzen an Rücken, Armen und Beinen leide (Urk. 8/33).
1.3 Die IV-Stelle erkundigte sich in der Folge bei der Arbeitslosenkasse C.___ nach den von ihr erbrachten Leistungen (vgl. Bericht vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/38) und liess das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ vom 1. Februar 2008 erstellen (Urk. 8/52). Am 12. März 2008 (Urk. 8/56) und am 26. Mai 2008 (Urk. 8/58) erfolgten hierzu nach entsprechenden Rückfragen durch die IV-Stelle ergänzende Angaben. Mit Schreiben vom 3. September 2008 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ihre Erwerbsfähigkeit mit einer intensiven Behandlung der Erythromelalgie bei einem Hämatologen wesentlich verbessern könne. Sie habe sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht dieser Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/61). Mit Vorbescheid vom 3. September 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad lediglich bei 25 % liege (Urk. 8/64). Dagegen liess die Versicherte am 18. September 2008 diverse Einwände erheben (Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da der Invaliditätsgrad 34 % betrage und somit weiterhin unter 40 % liege (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann am 25. Februar 2009 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 5. Februar 2009 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 2. März 2005 (Urk. 8/6) eine Polyzythämia vera. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden daneben eine perioale Dermatitis, eine rezidivierende Gastritis unter NSAR und ein rezidivierender Tuben-Mittelohrkatarrh beidseits. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. März 2005 (richtig: 2004) bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine ausgeprägte Erythromelalgie in den Händen und Armen, aber auch in den unteren Extremitäten, was den beruflichen Einsatz stark limitiere. Auch die Beschwerden von Seiten der sehr ausgeprägten Splenomegalie wirkten bei der täglichen Belastung limitierend. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbstätigkeit sei zwar körperlich wenig belastend, doch könne sie vor allem durch die beschränkte Einsatzfähigkeit der Hände diese Arbeit nur noch während eines halben Tages ausführen.
2.2
2.2.1 Dr. med. F.___ von der Abteilung Hämatologie des B.___ gab am 25. April 2005 (Urk. 8/9) an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1999 wegen der Polyzythämia vera in Behandlung. Diese gebe aus seiner Sicht keinen Anlass zur Gewährung einer IV-Rente. Eine umfassende Beurteilung könne wahrscheinlich der Hausarzt Dr. A.___ abgeben.
2.2.2 Am 27. Juli 2005 (Urk. 8/10) führte Dr. F.___ sodann aus, die Beschwerdeführerin habe ein rheumatologisches Gelenksleiden, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bezüglich der Polyzythämia vera hielt er hingegen daran fest, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Sie habe keinen Zusammenhang mit den Gelenksschmerzen. Eine Erythromelalgie sei bei der Beschwerdeführerin nie beobachtet worden. Eine weitergehende Abklärung der chronischen Gelenksschmerzen sei durch seine Klinik nicht umfassend zu bewerkstelligen. Diesbezüglich werde auf die Beurteilung des Hausarztes verwiesen.
2.3
2.3.1 Laut dem MEDAS-Gutachten vom 1. Februar 2008 (Urk. 8/52) leidet die Beschwerdeführerin unter (1.) einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01/11) sowie (2.) einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) im Rahmen der Fehlverarbeitung und der katastrophisierenden Vorstellung der Bluterkrankung Polyzythämia vera. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (1.) eine Polyzythämia vera (Erstdiagnose 09/1999), (2.) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8/M79.6) bei muskulärer Insuffizienz und hämatologischer Grunderkrankung, (3.) eine leichtgradige Arthrose der Hand- und Fingergelenke: Rhiz-, Bouchard- und Heberdenarthrose (ICD-10 M15.1/M15.2/M18.0), (4.) eine beginnende Retropatellararthrose (ICD-10 M17.1), (5.) Parenchymveränderungen (Bronchiektasien rsp. Bullae) Lungen beidseits unklarer Ätiologie - CT-Thorax 3/04, rsp. 6/05 sowie (6.) ein Status nach möglichem Erythema nodosum ohne Begleitbeschwerden 2004. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Bluterbrechen im Jahr 2005 davon überzeugt, an einer tödlichen Krankheit (Krebs) zu leiden. Die bei dem Ereignis erlebte Todesangst sowie diese Überzeugung hätten bei ihr weitere Ängste mit Panikattacken ausgelöst. Dies habe zu einer subjektiven Isolierung und Hilflosigkeit geführt. Es habe sich eine aktuell leicht bis mittelgradig ausgeprägte depressive Episode entwickelt. Bezüglich der psychiatrischen Diagnose sei von einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die aktuelle Therapie werde dem beklagten Schweregrad kaum gerecht, und es bestehe ein erhebliches Verbesserungspotential. Formell bestehe aus psychosomatischer Sicht bei ungenügend behandelter Situation eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Durch medizinische Massnahmen könne dies jedoch verbessert werden. Die Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin rechtfertige alleine keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der rheumatologischen Untersuchungen bestehe eine geringe Einschränkung für Tätigkeiten, die mit vermehrter Belastung der Hände einhergingen. Im Sinne einer längerdauernden Einschränkung könne für die bisherige Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen werden. Aus hämatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dieselbe Arbeitsfähigkeit bestehe für eine leichte Tätigkeit mit häufigem Wechsel der Position, reduziertem Arbeitstempo, regelmässigen Pausen ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg, ohne länger andauernde Überkopfarbeiten bzw. solche mit angehobenen Arbeiten, ohne zeitlich länger andauernden Einsatz beider Hände, bei zusätzlicher Vermeidung von extremen Temperaturen.
2.3.2 Auf Zusatzfrage der Beschwerdegegnerin gab das D.___ am 12. März 2008 (Urk. 8/56) an, theoretisch bestehe laut psychosomatischem Gutachten eine derzeitig 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung betreffe die derzeitige, verbesserbare, nicht ausreichend therapierte Situation. Unter Durchführung der medizinischen Massnahmen könne kurzfristig von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 75 % ausgegangen werden.
2.3.3 Am 26. Mai 2008 (Urk. 8/58) präzisierte das D.___ seine Angaben nochmals dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin zusammenfassend für körperlich leichte und mittelschwere (worunter die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Montage falle) Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe. Die 25%ige Einschränkung erfolge aufgrund der Erythromelalgie der Hände und sei vorübergehender Natur bei Behandelbarkeit der Grunderkrankung. Ab welchem Zeitpunkt mit einer 100%ige Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, könne nicht prognostiziert werden.
3.
3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 1. Februar 2008 (Urk. 8/52) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 10. Juli 2006 (Urk. 8/32) festgehalten hat, erweisen sich die Beurteilungen der behandelnden Ärzte ausserdem nicht als schlüssig, weshalb darauf nicht abzustellen ist und die Beschwerdegegnerin gehalten war, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS einzuholen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten nicht nur schon deshalb als mangelhaft, weil nicht eine Gesamtbeurteilung in Anwesenheit sämtlicher beteiligter Fachärzte vorgenommen worden ist, sondern die fallführende Ärztin mit den einzelnen Fachbereichen lediglich bilateral Kontakt aufgenommen hat. Es erscheint als genügend, wenn die fallführende Ärztin sich mit den einzelnen Gutachtern bespricht und gestützt auf diese Gespräche eine Gesamtbeurteilung vornimmt. Ob im konkreten Einzelfall eine gemeinsame Besprechung aller beteiligten Ärzte notwendig erscheint, ist durch die begutachtenden Ärzte selber zu beurteilen.
3.3 Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin im Gutachten (Urk. 8/52/21) aus psychosomatischer Sicht bei ungenügend behandelter Situation eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wird, sowohl im angestammten Beruf als auch in einer anderen Tätigkeit. Bezüglich des Beginns dieser Einschränkung geht aus dem Gutachten hervor, dass diese sich im Zusammenhang mit der Fehlverarbeitung der Polyzythämia vera entwickelte und somit auf März 2005 festzusetzen ist. In der Stellungnahme vom 12. März 2008 (Urk. 8/56) hielt die fallverantwortliche Ärztin Dr. E.___ an dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest, wobei sie ausführte, die derzeitige 50%ige Arbeitsfähigkeit lasse sich unter Durchführung medizinischer Massnahmen kurzfristig auf mindestens 75 % steigern. In der weiteren Stellungnahme vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/58) geht sie sodann gar nicht mehr auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht ein, sondern beschränkt sich auf Ausführungen zur laut Gutachten bestehenden Arbeitsfähigkeit von 75 % aus somatischer Sicht, welche sich bei geeigneter Behandlung ebenfalls auf 100 % steigern lasse. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2005 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 1. Februar 2008 aus psychosomatischer Sicht zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin wird auf dieser Basis den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen haben. Es ist im Weiteren abzuklären, ab wann die von den Gutachtern vorgeschlagenen Massnahmen Wirkung zeigen und inwieweit sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Durchführung der entsprechenden Behandlungsmassnahmen effektiv steigern lässt, sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, wegen des hämatologischen Leidens befinde sie sich seit Jahren bei der entsprechenden Fachabteilung des B.___ in Behandlung, welche jedoch keine Milderung der Beschwerden erbracht habe. Unter dieser Voraussetzung erscheint es tatsächlich nicht als offensichtlich, dass durch eine anderweitige Behandlung - welche im Übrigen im Gutachten nicht näher bezeichnet wird - eine entscheidende Verbesserung des Zustands erzielt werden kann. Sodann befindet sich die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben auch in psychotherapeutischer Behandlung und befolgt auch diesbezüglich alle Anweisungen der behandelnden Ärzte und nimmt sämtliche Termine wahr. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zu untersuchen haben, inwieweit die Beschwerdeführerin die ihr in der Verfügung vom 3. September 2008 (Urk. 8/61) ausdrücklich auferlegte Schadenminderungspflicht verletzt.
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2009 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Vorliegend erscheint eine solche in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).