IV.2009.00197
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 7. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Eric Sauser
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, ohne Berufsausbildung, Vater eines 1993 und eines 2007 geborenen Kindes, geschieden seit 1994, war zuletzt von Januar 2003 bis Juli 2004 bei der Y.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % tätig. Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 12. Mai 2004 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4, Urk. 7/53).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/11, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/14, Urk. 7/23) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2005 (Urk. 7/27) rückwirkend ab 1. Juni 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Im Jahre 2005 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens verschiedene Abklärungen durch und holte nebst anderen medizinischen Unterlagen (Urk. 7/33-34, Urk. 7/71-72) ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut Z.___ ein (Urk. 7/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80-85) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 29. Januar 2009 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/86 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Mai 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 29. Januar 2009 ergangen, wobei zum Teil ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Rentenleistungen eingestellt hat. Dies hängt davon ab, ob sie gestützt auf einen der anerkannten Abänderungstitel (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und Erw. 1.3) erfolgt ist. Somit fragt sich, ob entweder eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt oder sich die ursprünglich vorgenommene Invaliditätsbemessung als zweifellos unrichtig erweist. Dabei sind zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (April 2005) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung (Januar 2009) zu vergleichen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwar nicht verändert, aber bei der ursprünglichen Rentenzusprache sei die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unberücksichtigt geblieben; damit erweise sich die ursprünglich Leistungszusprache als offensichtlich unrichtig, was zu korrigieren sei. Gestützt auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten sei davon auszugehen, dass bereits im Juni 2003 eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % bestanden habe. Diese Beurteilung treffe auch heute noch zu (Urk. 6 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe. Daher seien die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Rente im Revisionsverfahren nicht gegeben. Auch gestützt auf das nunmehr von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___-Gutachten könne die Rente nicht herabgesetzt werden, da dieses nicht nachvollziehbar und im Übrigen ungenügend begründet und nicht überzeugend sei (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 14. April 2005 (Urk. 7/27) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 29. Januar 2009 (Urk. 2) wesentlich verändert hat.
3.2
3.2.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 14. April 2005, Urk. 7/27) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die folgende medizinische Aktenlage:
Dr. med. A.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 10. August 2000 (Urk. 7/11/5-6) aus, dass er den Beschwerdeführer am 7. August 2000 in seiner Sprechstunde untersucht habe (S. 1).
Anhand des klinischen Befundes und der radiologischen Untersuchung habe sich ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthesis L5 und Spondylolyse L5 beidseits gezeigt. Manchmal seien dadurch auch lumboradikuläre Reizerscheinungen vorhanden. Es sei eine Diskushernie am lumbosakralen Übergang bei praktisch aufgebrauchter Bandscheibe sichtbar (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. A.___ keine Angaben.
3.2.2 Prof. Dr. med. B.___, FMH für Neurologie, Klinikdirektor, Dr. med. C.___, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Neurologische Klinik und Poliklinik, E.___ , führten im Bericht vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7/19/7-10) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 2. bis 10. Dezember 2003 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- episodische (bis zwei Stunden) und zum Teil attackenartige (10 Minuten) Ausnahmezustände mit
- Amnesie
- „nocturnal eating“
- Verdacht auf dissoziative Störung oder beginnende neurodegenerative Erkrankung
Sie führten aus, dass die Hospitalisation zur Diagnostik erfolgt sei. Bis jetzt hätten sich unauffällige Resultate gezeigt, weshalb eine psychische Ursache der Symptomatik nicht ausgeschlossen werde. Bis zur Weiterabklärung am 14. Januar 2004 bestehe für jegliche Tätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und dem Beschwerdeführer werde bis auf weiteres ein Autofahrverbot auferlegt (S. 2).
In einem weiteren Bericht vom 29. April 2004 (Urk. 7/19/15-16) führten Prof. Dr. med. G.___, FMH für Neurologie, Leiter, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Neurologische Klinik und Poliklinik, E.___, aus,
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- exzessive Tagesschläfrigkeit mit/bei:
- nächtlichem Essen
- unregelmässigen Schlaf- und Wachgewohnheiten
- Depression
Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).
Im Verlaufsbericht vom 11. Juni 2004 (Urk. 7/13 = Urk. 7/15) führten Prof. Dr. G.___ und Dr. F.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin bei gleicher Diagnosestellung aus, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter in erster Linie durch psychiatrische Störungen und daneben durch eine persistierende ausgeprägte Tagesschläfrigkeit verursacht sei (S. 3 lit. A.1). In der bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter und Berater bestehe seit 2. Dezember 2003 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B, S. 3 lit. B.1.2). Andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zumutbar (S. 3 lit. B.2). Dabei bestünden aus neurologischer Sicht insofern Einschränkungen, als dem Beschwerdeführer das Autofahren nicht möglich sei. Auch gefährliche Tätigkeiten seien ihm unzumutbar (S. 3 lit. B.2.1).
3.2.3 Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin, führte im Bericht vom 21./22. Juni 2004 (Urk. 7/11/1-4) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem Jahre 2000 bei ihm in Behandlung (S. 2 lit. D.1).
Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit. A):
- Verdacht auf dissoziative Störung
- chronisches Lumbovertebralsyndrom (LVS) bei/mit:
- Spondylolyse/- listhesis L5
- Osteochondrose L5/S1
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts, Differentialdiagnose: Rotatorenmanschettenläsion
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, dass in der bisherigen Tätigkeit seit 26. Juni 2003 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar (S. 4 unten).
3.2.4 Sodann lag ein Bericht von Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2004 (Urk. 7/19/1-6) vor, worin er folgende Diagnosen nannte (S. 5 lit. A):
- dissoziative Störung
- schwere Schlafstörung
- depressive Störung
Anamnestisch erwähnte Dr. I.___ Hinweise auf seit zirka Mitte 2003 bestehende Ausnahmezustände, deren Dauer von Minuten bis zu einigen Stunden variiere mit konsekutiver völliger Amnesie. Während diesen Phasen komme es teils zu unsinnigem oder ausserhalb der gesellschaftlichen Normen liegendem Verhalten, akustischen und visuellen Phänomena und veränderter Wahrnehmung des eigenen Körpers. Damit einhergehend sei ein starker Leistungsabfall und Gewichtsverlust. Zusätzlich komme es zu nächtlichen Essanfällen (S. 5).
Der Beschwerdeführer erlebe sich als in seiner Persönlichkeit unversöhnlich gespalten in einen guten und einen schlechten Teil. Der schlechte Teil führe ein unkontrolliertes Eigenleben. Ferner fühle er sich oft dysphorisch verstimmt, reizbar, leer, traurig und hoffnungslos. Er leide unter Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen sowie unter Angstzuständen. Die Impulskontrolle sei ausgeprägt schwach. Daher meide er die Öffentlichkeit weitgehend (S. 6).
Dr. I.___ führte aus, dass in nicht dissoziativen Zuständen sowohl das Bewusstsein als auch die Orientierung unauffällig sei. Konzentration und Aufmerksamkeit seien teils vermindert. Das Denken sei formal unauffällig. Es bestünden keine Zeichen eines floriden psychotischen Geschehens. Der Beschwerdeführer wirke oft niedergeschlagen, traurig, hoffnungslos-resignativ und sei von Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen geplagt. Sein Antrieb sei vermindert, die affektive Modulationsfähigkeit reduziert (S. 6).
Dr. I.___ fügte an, dass er ausgehend vom bisherigen Verlauf und des aktuellen Zustandes von einer bleibenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit 26. Juni 2003 in jeder Tätigkeit ausgehe (S. 1 lit. B, S. 4 unten und S. 6 lit. D.7).
3.2.5 Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei und sprach ihm eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2004 zu (vgl. Urk. 7/20, Urk. 7/27).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der im Februar 2006 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/32) waren die folgenden medizinischen Unterlagen massgebend:
Dr. I.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 3. März 2006 (Urk. 7/33) zuhanden der Beschwerdegegnerin bei gleichlautender Diagnosestellung aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (S. 3 Ziff. 1). Im Wesentlichen liessen sich unveränderte Befunde erheben. Es sei tendenziell zu weniger dissoziativen Zuständen, Stimmungsschwankungen und dysphorischen Verstimmungen gekommen. Bezüglich der schweren Schlafstörungen habe sich eine massiv erschwerte Behandelbarkeit manifestiert (S. 3 Ziff. 3). Neben der begleitenden und unterstützenden Psychotherapie erfolge auch eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva und Tranquillizern (S. 3 Ziff. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ prognostisch aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den nächsten Jahren nicht in einem Masse verändern werde, in welchem eine erhöhte Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 3 Ziff. 4).
3.3.2 Dr. H.___ führte im Verlaufsbericht vom 3. April 2006 (Urk. 7/34/1-2) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (S. 1 Ziff. 1).
Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom (LSS) bei/mit:
- Spondylolyse/-listhesis L5/S1
- dissoziative Störung
Es bestünden nach wie vor belastungsabhängige Rückenschmerzen, weshalb der Beschwerdeführer jährlich einmal bei ihm zur Kontrolle erscheine. Ansonsten stehe der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. I.___ (S. 1 Ziff. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. H.___ keine Angaben.
Am 3. Dezember 2007 erstattete Dr. H.___ einen weiteren Bericht (Urk. 7/50/1-2) mit folgender Diagnosestellung (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Spondylolyse/- listhesis L5/S1
- Osteochondrose L5/S1
- neuroforaminale Einengung L5 beidseits
- dissoziative Störung mit Depression
- Durchschlafstörung mit nächtlichem Essen
- Tagesmüdigkeit
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- Status nach Tuberculum maius Fraktur 2004
- chronische Bursitis subacromialis
Sodann führte Dr. H.___ aus, dass es belastungsabhängig immer wieder zu Schmerzexazerbationen im Sinne eines Hexenschusses komme, wobei die Schmerzen teilweise in die Beine ausstrahlen würden (S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. H.___, die Situation habe sich einigermassen entschärft, weil der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf entsprechend seiner Probleme einrichten könne. Die Rücken- und Schulterproblematik verbiete mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten mit längerem Stehen oder Überkopfarbeiten. Die psychiatrische Störung schränke die Arbeitsfähigkeit ebenfalls ein. Die Schlafstörung ihrerseits vermindere die Arbeitsleistung erheblich. Insgesamt bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.3.3 Die Ärzte des Instituts Z.___ (Z.___), Dr. med. J.___, FMH für Innere Medizin und Pharmazeutische Medizin, Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___, FMH für Neurologie, erstatteten am 14. August 2007 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/42/2-18).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode
- exzessive Tagesschläfrigkeit im Rahmen eines gestörten Nachtschlafes
- chronisch rezidivierende Lumbalgien
- aktuell asymptomatisch
- Spondylolisthesis L5/S1
Sodann nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- Nikotinabusus
Dr. J.___ hielt im internistischen Teil des Gutachtens fest, der Beschwerdeführer habe vorwiegend über eine psychische Störung mit „Absenzen“ von drei Minuten bis zu zwei Stunden geklagt. Sodann leide er unter ausgeprägten Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und in diesem Rahmen bestehenden Gedächtnisstörungen mit Vergesslichkeit (S. 4 Ziff. 3.2.1).
Sodann führte Dr. J.___ aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er ab sofort gerne wieder einer geregelten Tätigkeit nachgehen würde (S. 6 Ziff. 3.2.4).
Dr. K.___ führte im psychiatrischen Teil des Gutachtens aus, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er sich leer und unausgefüllt fühle. Manchmal habe er „Anfälle“. Er sei dann wie geistig weggetreten oder habe einen „Heulanfall“. Zudem leide er unter Schmerzen in den Schultern, im Rücken und in den Knien sowie unter schweren Schlafstörungen mit Essattacken (S. 6 f. Ziff. 4.1.1.2).
Zum psychopathologischen Befund führte Dr. K.___ aus, der Beschwerdeführer habe etwas resigniert, enttäuscht und teilweise auch unsicher gewirkt. Die vorgetragenen körperlichen Beschwerden seien diffus. Neben seinen Schmerzen klage er über wiederholte Ausfälle und nächtliche Durchschlafschwierigkeiten mit Essattacken. Offen schildere er frühere Alkoholprobleme. Seine Grundstimmung sei depressiv. Die Mimik und Gestik seien ausgeprägt, die affektive Modulationsfähigkeit leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Sein Denken sei formal unauffällig, inhaltlich stünden depressive Gedanken im Vordergrund. Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden (S. 8 Ziff. 4.1.2).
Aus psychiatrischer Sicht könnten die anamnestischen Absenzen nicht anders als durch eine Symptomausweitung bei gestörter Krankheitsverarbeitung beziehungsweise Schmerzverarbeitungsstörung erklärt werden. Durch die Schmerzverarbeitungsstörung komme es zu einer psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden (S. 9 Ziff. 4.1.4).
Sodann hielt Dr. K.___ fest, der Beschwerdeführer sei nicht suizidal, es lägen keine Konzentrationsstörungen vor und es bestehe keine ausgeprägte Antriebsstörung. Auch ein sozialer Rückzug sei nicht ausgeprägt vorhanden (S. 10 Ziff. 4.1.5).
Zusammenfassend führte Dr. K.___ aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % (S. 10 Ziff. 4.1.5).
Der Neurologe Dr. L.___ führte aus, dass psychische Störungen im Vordergrund stünden. Daneben leide der Beschwerdeführer unter ständig vorhandenen Rückenschmerzen. Der Hauptschmerz sei eindeutig lumbal zu lokalisieren (S. 11 Ziff. 4.2.1.1).
In seiner neurologischen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hielt Dr. L.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten „Ausfälle“ im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung als Folge einer Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung beurteilt worden seien. Neurologische Erkrankungen als Ursachen für diese Störungen - namentlich eine Epilepsie - hätten keine nachgewiesen werden können. Bezüglich der nächtlichen Schlafstörungen mit Essattacken hätten polysomnographisch keine Confusional Arousals nachgewiesen werden können, weshalb nicht von einer schlafassoziierten Essstörung im Sinne einer Sleep related eating disorder (SRED) auszugehen sei. Hinsichtlich der Rückenschmerzen bestehe eine Spondylolisthesis L5/S1. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt und es hätten sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallsymptomatik finden lassen (S. 13 Ziff. 4.2.4).
Zusammenfassend hielt Dr. L.___ fest, dass aus neurologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter, welche tägliches Autofahren bedinge, wegen der exzessiven Tagesmüdigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, in welcher eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen werden könne, sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig (S. 13 Ziff. 4.2.5).
Die Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurde in einer multidisziplinären Besprechung erarbeitet (vgl. S. 14 Ziff. 6). Darin wurde zunächst ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der depressiven Störung als auch bezüglich der Remission der dissoziativen Störung verbessert und sich seine Situation beruhigt habe (S. 17 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter führten die Gutachter aus, dass - unter der Annahme, dass dabei das Autofahren vorausgesetzt sei - keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Zwangshaltung sowie ohne Selbst- und Fremdgefährdung bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % (S. 15 Ziff. 6.4).
4.
4.1 Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Die Z.___-Gutachter gingen von einer Verbesserung der depressiven und von einer Remission der dissoziativen Störung aus. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht gemäss dem Z.___-Gutachten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Das Z.___-Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) und überzeugt auch inhaltlich. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen ausüben kann, und dass sich die dissoziative Störung gänzlich sowie die depressive Störung insoweit zurückgebildet hat, dass aus psychischer Sicht nurmehr noch eine minimale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltung sowie ohne Selbst- und Fremdgefährdung, als im Umfang von 20 % eingeschränkt zu gelten.
Demgegenüber kann insbesondere auf die Einschätzung von Dr. H.___ nicht abgestellt werden. Denn zum einen handelt es sich bei Dr. H.___ um keinen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie. Zum anderen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zudem machte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 3. Dezember 2007 (Urk. 7/50/1-2) keine näheren Ausführungen zur Entwicklung der psychischen Verfassung, obwohl er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dessen psychischen Verfassung begründete. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. H.___ von einem stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeht, obschon er vermerkte, dass sich die Situation entschärft habe.
Auch auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ kann nicht abgestellt werden. Denn einerseits liegt eine schlüssige Expertise zur Arbeitsfähigkeit vor und es kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag daher nicht unbesehen auf allfällig abweichende Angaben der therapeutisch tätigen Spezialärzte abgestellt werden. So ist nicht nachvollziehbar, warum Dr. I.___ einerseits ausführte, es sei tendenziell zu weniger dissoziativen Zuständen, Stimmungsschwankungen und dysphorischen Verstimmungen gekommen, gleichzeitig aber festhielt, es lägen unveränderte Befunde vor. Zu den im Bericht des Jahres 2004 (Urk. 7/19/1-6) erhobenen Befunde einer teils verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit sowie eines verminderten Antriebes und einer reduzierten affektiven Modulationsfähigkeit fehlen zudem im Bericht des Jahres 2006 (Urk. 7/33) nähere Angaben. Der Bericht von Dr. I.___ erweist sich als unvollständig, ist er doch in der Begründung der medizinischen Situation und den gezogenen Schlussfolgerungen äusserst knapp und auch schwerlich nachvollziehbar. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahre 2005 erheblich verbessert hat. Es ist mithin in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltung sowie ohne Selbst- und Fremdgefährdung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente sind damit gegeben, zumal selbst bei gleich gebliebener Diagnose einzig relevant ist, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 5. Februar 2007, I 817/05, Erw. 7.2.2).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. vorliegend im Zeitpunkt der allfälligen Herabsetzung des Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberbericht der Y.___ das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2003 bei einer 100%igen Tätigkeit auf Fr. 52'000.--- festgelegt und dieses der Nominallohnentwicklung angepasst (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/78 S. 2).
Nach Lage der Akten ist in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens von einem unsteten beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich Phasen von kurzzeitigen Anstellungen und Arbeitslosigkeitsphasen abwechselten (vgl. Urk. 7/14). Ob das letzte, mehrmonatige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ allein aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde, oder ob auch anderweitige Gründe zur Auflösung führten, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Es ist auf den dannzumal erzielten Lohn abzustellen. Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. hierzu Lohnentwicklung 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2007, Tab. 1.1.93, Nominallohnindex Männer 2002-2006, S. 30, lit. H; Lohnentwicklung 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2009, Tab. 1.1.05, Nominallohnindex Männer 2006-2008, S. 20, lit. H) ergibt sich aufgerechnet auf das Jahr 2008 somit ein hypothetischen Valideneinkommen von rund Fr. 55'519.-- (Fr. 52'000.-- x 1.011 x 1.010 x 1.007 x 1.014 x 1.024).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zu Recht die LSE-Tabellenlöhne bei (vgl. Urk. 2 S. 2).
Vorliegend ist auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2008 Fr. 4'806.-- pro Monat (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tab. TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden (vgl. vorstehend Erw. 5.3) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'998.25 pro Monat (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6), mithin rund Fr. 59'979.-- pro Jahr (Fr. 4'998.25 x 12), was bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 47'983.-- ergibt (Fr. 59'979.-- x 0.80).
Im Weiteren erachtete die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 10 % vom statistischen Durchschnittslohn wegen der Teilzeittätigkeit als angemessen (vgl. Urk. 2 S. 2). Dieser Abzug von 10 % liegt ohne weiteres im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens, steht doch dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette von möglichen Tätigkeiten offen und ist er in einer leichteren Tätigkeit bloss in Bezug auf Sicherheitsaspekte eingeschränkt.
Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung des vorerwähnten Leidensabzuges von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2008 von rund Fr. 43'185.-- (Fr. 47'983.-- x 0.90).
5.5 Somit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 55'519.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 43'185.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'334.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 22 % ergibt, weshalb der Beschwerdeführer kein Anrecht auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin mehr hat. Selbst wenn man das eher unterdurchschnittliche Valideneinkommen auf 95 % des Tabellenwertes anheben wolle (Parallelisierung, vgl. dazu BGE 135 V 297 Erw. 6.1.3), ergibt sich mit einem Invaliditätsgrad von 24,2 % ein Wert, welcher kein Anrecht auf Rentenleistungen mehr gibt.
6. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV eine Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2009 folgenden Monats verfügt. Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).