IV.2009.00199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 25. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Departement Soziales der Stadt J.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1955, absolvierte eine Ausbildung zum Maschineningenieur (Urk. 8/1 Ziff. 6.2), war jedoch seit dem Jahre 1997 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/1 Ziff. 6.6.1), als er sich am 21. Juni 1999 wegen psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 8/2, Urk. 8/4) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Beschluss vom 31. November 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/6).
         Im Rahmen der am 17. März 2004 eingeleiteten Revision (Urk. 8/15) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/22) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/16) ein und teilte diesem am 1. Juni 2004 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 8/24).
1.2     Am 5. Juni 2007 erklärte der Versicherte auf dem Fragebogen für die Rentenrevision, er habe sich einer Herzoperation unterziehen müssen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/44 Ziff. 1.1 und 1.2). Die IV-Stelle holte in der Folge aktuelle Arztberichte (Urk. 8/46-48) sowie einen neuen IK-Auszug (Urk. 8/45) ein und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58-63) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2009 bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 0 % die Invalidenrente auf (Urk. 8/64 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Februar 2009 Beschwerde und beantragte, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, die Akten seien zur unverzüglichen Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 2009 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit folgender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 Erw. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 20. November 2000 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % aus (Urk. 8/5). Diesen Invaliditätsgrad legte die Beschwerdegegnerin auch der Mitteilung vom 1. Juni 2004 zugrunde, wonach weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 8/24).
         In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2009 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das F.___-Gutachten die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe wieder uneingeschränkt zumutbar sei und ein Rentenanspruch daher entfalle (Urk. 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Diagnosestellung durch den F.___-Psychiater Dr. G.___ sei grundsätzlich in Frage zu stellen (Urk. 1 S. 5). Dr. G.___ habe im Wesentlichen dieselben Befunde erhoben wie Dr. Z.___, im Gegensatz zu diesem sein Gutachten jedoch nicht aufgrund einer dreimaligen Konsultation, sondern nach nur einer einmaligen Untersuchung erstellt (Urk. 1 S. 6). Die Abgabe eines hochdosierten Medikamentes würde bei einer gesunden Person jeglicher Sinnhaftigkeit entbehren. Ein wesentlicher Gesundheitsschaden in Form einer psychischen Störung sei damit deutlich ausgewiesen. Dieser Faktor bleibe im F.___-Gutachten bei der Beurteilung der tatsächlichen Diagnose sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch unberücksichtigt (Urk. 1 S. 7). Bezüglich des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass derart viele Einschränkungen bestünden, dass nur ein überdurchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber bereit wäre, eine Anstellung anzubieten. Die Arztberichte würden zudem darauf hinweisen, dass nur eine Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt in Frage komme. Die Verwaltung sei zudem verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, ob er hinreichend eingegliedert sei oder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 1 S. 9).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2004 verändert haben.

3.
3.1     Der frühere Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Tropenmedizin, erklärte in seinem Bericht vom 10. August 1999, das Hauptproblem sei eine enorme schizoide Persönlichkeitsstörung. Er betrachte den Beschwerdeführer als seit vielen Jahren vollständig arbeitsunfähig und sehe nicht, dass sich dies in der nächsten Zeit ändern könnte (Urk. 8/2 Ziff. 1.1 und 1.5 = Urk. 3/11 Ziff. 1.1 und 1.5).
3.2     Am 25. September 2000 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie drei eigene Untersuchungen sein Gutachten (Urk. 8/4 S. 1 = Urk. 3/5 S. 1) und diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bei einer ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/4 S. 6). Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch unruhig, und es bestehe eine enorm erhöhte innere Tension. Seine Stimme sei voller Wut und immer offensiv, er könne nicht normal oder gar leise reden. Die Sitzposition imponiere wie ein Tier auf dem Sprung zum Angriff. Das Bewusstsein und die Orientierung sei allseits klar. Sein Denken sei formal logisch-kohärent, etwas beschleunigt, inhaltlich misstrauisch-paranoid, depressiv und anklagend. Es seien Konzentrations- und Frischgedächtnisstörungen feststellbar, jedoch keine psychotischen Merkmale oder Ich-Störungen. Dr. Z.___ beschrieb sodann eine depressive Grundstimmung mit Antriebshemmung, Sinnverlust, Grübeln, fehlender Tagesstruktur, Wut gegenüber dem Leben und dem Schicksal, Schlafstörungen, abgeflachte soziale Kontakte, fehlende Zukunftsperspektiven und Hoffnungslosigkeit. Der affektiv-emotionale Kontakt sei gut herstellbar, wenngleich auf negativer Ebene (Urk. 8/4 S. 5). Aus psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer vermutlich seit dem Jahre 1998 zu 70 % arbeitsunfähig. Sofern es gelinge, eine ihm und seiner Persönlichkeitsstruktur entsprechende Tätigkeit in einem geeigneten und geschützten Rahmen zu finden, könnte sich die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessern, bis hin zur vollen Arbeitsfähigkeit. Die Prognose hänge wesentlich davon ab, ob sich eine Anstellung finde, bei der sich der Beschwerdeführer wohl fühle und Erfolgserlebnisse habe (Urk. 8/4 S. 6).
3.3     Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, verwies in seinem Bericht vom 24. Mai 2004 auf die von Dr. Y.___ genannte Diagnose einer schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/22 lit. A = Urk. 3/12 lit. A). Seit dem 16. September 2003 sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/22 lit. B). Eine Integration in irgendeinen Betrieb sei nicht vorstellbar. Eine konsequente psychiatrische und psychopharmakologische Therapie könnte den Zustand sicher verbessern, der Beschwerdeführer wolle sich jedoch nicht darauf einlassen (Urk. 8/22 lit. D.6).
3.4     Am 7. März 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Medizinischen Klinik, Kantonsspital B.___ (B.___) ambulant untersucht. In seinem Bericht vom 15. März 2006 nannte Dr. med. C.___, Leitender Arzt Kardiologie, folgende Diagnosen (Urk. 8/47/7 = Urk. 3/14 S. 17):
- schwere koronare 3-Gefässerkrankung
- Status nach AC-Bypass fünffach am 17. April 2005
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, fortgesetzter Nikotinabusus
         Rund ein Jahr nach Durchführung einer fünffachen AC-Bypass-Operation verneine der Beschwerdeführer belastungsabhängige Thoraxschmerzen. Bei Drehbewegungen im Oberkörper würden gelegentlich muskulär bedingte Schmerzen auftreten, und der Beschwerdeführer verspüre selten stechende, einige Sekunden dauernde Thoraxschmerzen. Die klinische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen. Damit bestehe derzeit kein Hinweis für eine relevante Ischämie, die aktuelle kardiale Therapie sei jedoch unverändert fortzusetzen, wobei Plavix Mitte April 2006 abgesetzt werden könne. Er habe dem Beschwerdeführer erneut ein Sistieren des Nikotinabusus nahegelegt und ihn zu regelmässigen sportlichen Aktivitäten ermuntert (Urk. 8/47/8).
3.5     Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Institut für Radiologie, B.___, hielt am 14. Juni 2007 fest, anlässlich einer Ergometrie mit Myokardszintigraphie habe sich bei normaler linksventrikulärer Pumpfunktion kein Ischämienachweis gezeigt (Urk. 8/46/7 = Urk. 3/14 S. 10).
3.6     In seinem Bericht vom 9. Juli 2007 nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/47/3 = Urk. 3/14 S. 1):
- schizoide Persönlichkeitsstörung, bestehend seit Gedenken
- schwere koronare 3-Gefässerkrankung
- Status nach AC-Bypass fünffach am 17. April 2005
         Er selber habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, es dürfte jedoch äusserst schwierig sein, den Beschwerdeführer zu integrieren (Urk. 8/47/3). Aufgrund der unvernünftigen und ungesunden Lebensführung sei die Prognose bezüglich der Herzkrankheit schlecht. Da der Beschwerdeführer psychiatrisch schwierig sei, müsse auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine ungünstige Prognose gestellt werden (Urk. 8/47/4 Ziff. 4.7). Medizinisch theoretisch sei diese jedoch verbesserbar durch medizinische Massnahmen, intensive Psychotherapie, Wiedereingliederungsmassnahmen und Arbeitsprogramme (Urk. 8/47/4 Ziff. 5.2).
3.7     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, erklärte am 30. Juli 2007, er könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen (Urk. 8/48 Ziff. 6 = Urk. 3/14 S. 13).
3.8     Am 14. und 15. August 2008 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des Medizinischen Zentrums F.___ (F.___) internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Die verantwortlichen Gutachter stützten sich für ihr Gutachten vom 2. Oktober 2008 auf die Anamnese, eigene Befunde, internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 8/53 S. 1 = Urk. 3/8 S. 1). Zusammenfassend nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53 S. 24 Ziff. 6.1). Hingegen nannten sie im Wesentlichen folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/53 S. 24 Ziff. 6.2):
- chronisches zervikozephales, zervikobrachiales, thorakales und lumbales Schmerzsyndrom
- initiale Coxarthrose beidseits
- koronare Dreigefässerkrankung
- emotional instabile (impulsiver Typ), narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge
         Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aktuell aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit (Urk. 8/53 S. 29 Ziff. 7.4). Ein psychisches Leiden mit Krankheitswert sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/53 S. 30 Ziff. 2).
         In seinem psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei zur eigenen Person, zum Ort und zur Situation orientiert. Der Rapport sei gut herstellbar, der Beschwerdeführer spreche meist mit lauter, energischer und gut modulierter Stimme und verfüge über eine lebhafte Gestik, wobei er zeitweise schon fast bedrohlich wirke. Die Grundstimmung sei latent aggressiv und anklagend, der Beschwerdeführer sei impulsiv und in fatalistischer Weise von allem und jedem enttäuscht. Er wirke dabei wie ein angeschossener Wolf, der sich von allen Seiten bedroht fühle und mit einer Angriffshaltung dem unsichtbaren Feind gegenüber trete. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei dabei nicht eingeschränkt. Der formale Gedankengang sei beschleunigt, dabei aber geordnet und nachvollziehbar, inhaltlich sei das Denken misstrauisch und paranoid getönt. Dabei sei der Beschwerdeführer vorwurfsvoll und anklagend, ohne selbstkritische Ambitionen. Es seien emotional instabile (impulsiver Typ), narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge feststellbar, ohne dass dabei psychotische Merkmale im eigentlichen Sinne vorliegen würden. Die Gedächtnisfunktionen seien unauffällig. Das Antriebsverhalten sei gesteigert, psychomotorisch wirke er etwas unruhig und ausgesprochen angespannt (Urk. 8/53 S. 22). Bezüglich der Medikamenteneinnahme hielten die Gutachter  fest, der Beschwerdeführer nehme 20 mg Zyprexa, 40 mg Simcora, 200 mg Amiodarone, 20 mg Listril sowie Aspirin cardio ein (Urk. 8/53 S. 10).
3.9     Die behandelnde Psychotherapeutin H.___, dipl. Psych. FH, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Psychotherapeutin SPV/SBAP, behandelt der Beschwerdeführer seit 3. Dezember 2008 im Rahmen einer Langzeitpsychotherapie. In ihrem Bericht vom 17. Februar 2009 führte sie aus, die Integration in einen Arbeitsprozess im freien wirtschaftlichen Umfeld sei aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur und des damit einhergehenden psychosozialen Verhaltens unrealistisch. Der Beschwerdeführer sei von seiner psychischen Befindlichkeit her kaum in der Lage, sich in ein Team einzugliedern und sich den Regeln der Arbeitswelt anzupassen. Aktuell nehme er täglich 20 mg Zyprexa sowie vier Präparate für die Herzfunktionstätigkeit ein (Urk. 3/15).

4.
4.1     Im Jahre 2005 musste sich der Beschwerdeführer einer fünffachen AC-Bypassoperation unterziehen (vgl. Urk. 8/47/7), wobei er bereits ein Jahr später keine belastungsabhängigen Thoraxschmerzen mehr beklagte und auch die klinische Untersuchung keine auffälligen Befunde ergeben hatte (Urk. 8/47/8). Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Herzerkrankung nach wie vor in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Ebenso ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf rheumatologische Beschwerden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. So hielt Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Rahmen der Begutachtung im F.___ ausdrücklich fest, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich aus rheumatologischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit limitierender Gesundheitsschaden formulieren. Der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in allen seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Tätigkeiten uneingeschränkt leistungsfähig (Urk. 8/53 S. 18). Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind daher ausschliesslich die psychischen Beschwerden massgebend.
4.2     Bei der Aufhebung des bisherigen Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das F.___-Gutachten und verneinte dementsprechend eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 2). Sofern die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich gestützt auf das F.___-Gutachten vom 2. Oktober 2008 erfolgt, könnte tatsächlich davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat und er wieder vollständig arbeitsfähig ist. Allerdings ergibt ein Vergleich des F.___-Gutachtens mit dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. September 2000, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte (vgl. Urk. 8/5), ein im Wesentlichen unveränderter Zustand des Beschwerdeführers. Die von Dr. G.___ festgestellten objektiven Befunde decken sich über weite Teile mit den Befunden, welche Dr. Z.___ in seinem Gutachten genannt hatte. So berichteten beide Gutachter von einer psychomotorischen Unruhe und Angespanntheit sowie von einem beschleunigten, aber geordneten und nachvollziehbaren Gedankengang, jedoch misstrauischen und paranoiden Gedanken. Sowohl auf Dr. G.___ wie auch Dr. Z.___ wirkte der Beschwerdeführer anklagend und wie ein angeschossenes Tier, das sich von allen Seiten bedroht fühlt, bzw. ein Tier auf dem Sprung zum Angriff. Aufgrund dieser Befunde ist ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der ersten Begutachtung durch Dr. Z.___ im Jahre 2000 und der F.___-Begutachtung im Jahre 2008 nicht wesentlich verändert hat.
         Für diese Einschätzung spricht sodann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor medikamentös mit 20 mg Zyprexa täglich behandelt wird. Wie dieser in seiner Beschwerde zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 7), würde eine solche bereits Jahre andauernde, hochdosierte Behandlung bei einem gesunden Menschen keinen Sinn ergeben.
         Unter Berücksichtigung der festgestellten Befunde sowie der medikamentösen Behandlung ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz neuer Diagnosestellung nicht verändert hat und es sich bei der Einschätzung durch die F.___-Gutachter um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes handelt. Eine solche stellt jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.3     Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Rentenzusprache per 1. Januar 1999 zweifellos unrichtig war und aus diesem Grund zu korrigieren ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. September 2000, auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache stützte (vgl. Urk. 8/5), erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich und wurde nachvollziehbar und plausibel begründet. Hinweise, dass die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ offensichtlich unrichtig war, ergeben sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Zwar wiesen die verantwortlichen Ärzte des F.___ in ihrem Gutachten darauf hin, dass ihre Einschätzung von der Beurteilung durch Dr. Z.___ abweiche, und erklärten, der Beschwerdeführer erfülle die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht umfassend. Auch sie machten jedoch nicht geltend, die frühere Diagnosestellung durch Dr. Z.___ sei offensichtlich unzutreffend gewesen. Eine solche Aussage wäre zudem auch rein aufgrund der Tatsache, dass die Begutachtung durch die Ärzte des F.___ rund acht Jahre nach derjenigen durch Dr. Z.___ erfolgte, schwierig zu begründen.
         Die ursprüngliche Rentenzusprache kann somit nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, so dass ein Zurückkommen auf den Beschluss vom 31. November 2000 (richtig wohl 30. November 2000; Urk. 8/6) sowie die Mitteilung vom 1. Juni 2004 ausser Betracht fällt.
4.4     Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision bzw. eine Aufhebung der dem Beschwerdeführer per 1. Januar 1999 zugesprochenen ganzen Rente nicht erfüllt. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

5.       In seiner Beschwerde vom 25. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer sodann, die Akten seien zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
In der Anmeldung vom 21. Juni 1999 beantragte der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/1 Ziff. 7.8) und auch auf dem Fragebogen für die Rentenrevision stellte er keinen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/15). Ebenso erklärte er gegenüber der Beschwerdegegnerin am 17. November 2008, er fühle sich voll arbeitsunfähig und könne nicht arbeiten (Urk. 8/56). Dementsprechend beurteilte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2009 ausschliesslich die Rentenfrage (Urk. 2). Für die beantragte Rückweisung der Akten zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen fehlt es daher an einem Anfechtungsgegenstand und es ist auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen nicht einzutreten. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).