Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. X.___
Beigeladener
2. Sozialzentrum Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 12. Februar 2009 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Mai 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente sowie drei entsprechende Kinderrenten und ab dem 1. Juni 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Viertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zu. Zudem verfügte sie gegenüber der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), die am 21. Januar 2009 einen Verrechnungsantrag im Umfang von Fr. 26'376.65 gestellt hatte (vgl. Urk. 8/134), Rentennachzahlungen im Betrag von Fr. 14'752.--. Bezüglich der Sozialhilfebehörde der Wohnsitzgemeinde des Versicherten, die einen Verrechnungsantrag über Fr. 85'330.85 gestellte hatte (vgl. Urk. 8/143), verfügte die IV-Stelle für dem Versicherten von dieser erbrachte Leistungen verrechnungsweise einen Betrag von Fr. 35'369.-- aus Rentennachzahlungen betreffend den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Mai 2008 sowie einen Betrag von Fr. 5'230.-- aus Rentennachzahlungen betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 28. Februar 2009.
2. Gegen die sich auf Leistungen betreffend die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Mai 2008 beziehende Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die SWICA am 24. Februar 2009 mit folgendem Antrag Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2):
"Es sei SWICA in Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2009 ein Anspruch von Fr. 26'376.65 auf den Nachzahlungsbetrag der IV-Rente zuzusprechen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin wegen leichtsinniger Verursachung des Verfahrens."
Die IV-Stelle ersuchte am 8. Juni 2009 um Gutheissung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Das Sozialzentrum Y.___ und X.___, die mit Verfügung vom 22. Juni 2009 (Urk. 9) zum Prozess beigeladen worden waren, verzichteten auf eine Stellungnahme zu den Rechtsschriften (vgl. Urk. 10/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die IV-Stelle am 12. Februar 2009 noch davon ausgegangen war, dass die dem Versicherten geschuldeten Rentennachzahlungen im Rahmen der sowohl von der SWICA als auch von der für den Versicherten zuständigen Sozialbehörde beantragten Verrechung auf diese beiden Stellen im Verhältnis der von ihnen je erbrachten Leistungen aufzuteilen sei (vgl. Urk. 2, Urk. 8/135), anerkannte sie am 8. Juni 2009 den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch, da diese zwischen dem 1. August 2006 und Ende Juli 2007 Vorschussleistungen in Höhe des von ihr nun beschwerdeweise geforderten Betrags erbracht, das Sozialzentrum Y.___ während der fraglichen Zeitspanne dagegen keine als Vorschuss im Hinblick auf die IV-Renten zu qualifizierenden Zahlungen geleistet habe (vgl. Urk. 7 S. 2).
2.
2.1 Erheben mehrere Dritte für den Zeitraum, für den die IV-Stelle die Nachzahlung von Renten verfügt, Direktauszahlungsansprüche, und reicht die Nachzahlungssumme nicht aus, um alle geltend gemachten Verrechnungen zu decken, so hat im Fall, dass einer der Bevorschussenden lediglich in Ergänzung zur Invalidenversicherung leistungspflichtig ist, während der andere auch dann, wenn die IV Rente von Anfang an bezahlt worden wäre, seine volle Leistung hätte erbringen müssen, diese Leistung mithin unabhängig von der IV-Rente und kumulativ zu ihr so oder so geschuldet wäre, keine anteilsmässige Aufteilung zu erfolgen. Vielmehr hat der hinsichtlich der Invalidenversicherungsleistungen nur subsidiär leistungspflichtige bevorschussende Dritte Anspruch darauf, dass der bevorschusste Betrag - soweit möglich - vollumfänglich durch die Nachzahlung gedeckt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2008, 9C_300/2008 Erw. 2, und vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007 Erw. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin richtete dem Beigeladenen 1 unbestrittenermassen gestützt auf eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für die Zeit vom 1. August 2006 bis 26. Juli 2007 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 36'720.-- aus (vgl. Urk. 8/134 S. 4). Entsprechend dem Prinzip der zeitlichen Kongruenz (Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) hat die SWICA - anerkanntermassen - grundsätzlich für die diesen Zeitraum betreffende Nachzahlung von IV-Renten im Betrag von Fr. 26'376.65 (vgl. Urk. 2) einen sich aus Art. 85bis IVV ergebenden Direktauszahlungsanspruch (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2008, 9C_300/2008 Erw. 1.1, mit Hinweisen). Unbestritten ist sodann, dass auch die Sozialbehörde den Beigeladenen 1 beziehungsweise dessen Familie während des vorliegend relevanten Zeitraums unterstützt hat (vgl. Urk. 8/130, Urk. 8/142).
Gemäss den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) betreffend die Taggeldversicherung Salaria VVG schuldet die Beschwerdeführerin das Taggeld lediglich in Ergänzung zur IV-Rente (vgl. Art. 24 Ziff. 1 AVB). Hätte die Invalidenversicherung ihre Rente von Beginn an ausbezahlt, hätte die Beschwerdeführerin demnach nur die Differenz zwischen der IV-Rente und dem vereinbarten Taggeld bezahlen müssen. Der Beigeladene 1 hätte somit von der Invalidenversicherung und der SWICA zusammen gleich viel erhalten, wie er tatsächlich von Letzterer allein erhalten hat. Das Sozialzentrum Y.___ hätte in diesem Fall den nämlichen - der Differenz zwischen den monatlichen Unterhaltskosten und den Taggeldleistungen der SWICA entsprechenden - Betrag leisten müssen, den es dem Beigeladenen 1 während der fraglichen Dauer auch effektiv ausgerichtet hat. Die Zahlung der Sozialbehörde kann daher nicht als Vorschuss im Hinblick auf die IV-Rente betrachtet werden, sondern erfolgte unabhängig von dieser, weshalb eine anteilsmässige Aufteilung der Nachzahlung zwischen der SWICA und dem Beigeladenem 2 ausser Betracht fällt und - wie die IV-Stelle schliesslich zu Recht anerkannte (vgl. Urk. 7) - der gesamte Nachzahlungsbetrag von Fr. 26'376.65 für die Zeit vom 1. August 2006 bis 26. Juli 2007 der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Februar 2009, soweit sie die Verrechnung der sich auf die Zeit vom 1. August 2006 bis 26. Juli 2007 beziehenden Rentennachzahlung betrifft, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 26'376.65 Anspruch auf Drittauszahlung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Sozialzentrum Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).