Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00203
[9C_843/2010]
Drucken
Zurück
IV.2009.00203
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 27. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 11. Mai 2006 meldete sich die 1959 geborene X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 12/74 im Prozess IV.2009.00123). In der Folge klärte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Umschulung, ab (vgl. Urk. 12/99 im Prozess IV.2009.00123). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2007 eröffnete sie der Versicherten, dass die Kosten für eine sehbehindertentechnische Grundschulung bei der Y.___ vom 6. August bis 26. Oktober 2007 von der Invalidenversicherung übernommen würden (Urk. 12/97 im Prozess IV.2009.00123). Mit zwei weiteren Mitteilungen wurde die Kostengutsprache für eine Verlängerung der sehbehindertentechnischen Grundschulung bis 18. April 2008 kundgetan (Urk. 12/120 und Urk. 12/137 im Prozess IV.2009.00123). Mit mehreren Verfügungen sprach die IV-Stelle der Versicherten zudem Taggelder für die Ausbildungszeit zu (Urk. 12/109, Urk. 12/123, Urk. 12/140 und Urk. 12/143 im Prozess IV.2009.00123).
1.2 Nach erfolgreich abgeschlossener sehbehindertentechnischer Grundschulung bemühte sich die Versicherte zunächst um die Aufnahme eines Psychologiestudiums auf Fachhochschulniveau. Nachdem dieses Vorhaben aufgrund eines nicht bestandenen Aufnahmetests gescheitert war (vgl. Urk. 12/147, Urk. 12/149-150 sowie Urk. 12/174 im Prozess IV.2009.00123), übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Sozialpraktikum im Z.___ vom 7. Juli 2008 bis 4. Januar 2009 im Rahmen eines Vollzeitpensums als Vorbereitung auf ein Studium an der Fachhochschule für soziale Arbeit (Urk. 12/174-175; vgl. auch Urk. 12/201; jeweils aus Prozess IV.2009.00123). Verfügungsweise wurden der Versicherten Taggelder für die Zeit des Sozialpraktikums zugesprochen (Urk. 12/179 und Urk. 12/242 im Prozess IV.2009.00123).
1.3 Mit Schreiben vom 4. und 9. September sowie vom 13. Oktober 2008 schaltete sich Rechtsanwalt Matthias Horschik im Namen der Versicherten in das Verfahren ein und machte gegenüber der IV-Stelle vornehmlich geltend, die Versicherte habe mindestens seit Mai 2007 Anspruch auf Wartezeittaggelder (Urk. 12/182, Urk. 12/188 und Urk. 12/204 im Prozess IV.2009.00123). Mit Schreiben vom 9. September 2008 stellte er zusätzlich das Gesuch, er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Versicherten für sämtliche hängigen Verfahren vor der IV-Stelle zu ernennen (Urk. 12/188 im Prozess IV.2009.00123).
1.4 Am 9. September 2008 sowie am 11. November 2008 wies Rechtsanwalt Matthias Horschik die IV-Stelle schriftlich darauf hin, dass die Versicherte ihr Praktikumspensum im Z.___ aus gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert habe, und ersuchte um entsprechende Anpassung der Taggeldleistungen (Urk. 12/188, Urk. 12/209; vgl. auch sein Schreiben vom 12. Dezember 2008 [Urk. 12/223]; Zitate jeweils aus Prozess IV.2009.00123). Mit Schreiben vom 12. November 2008 reichte die Versicherte der IV-Stelle in Eigenregie eine Vereinbarung betreffend Verlängerung des Praktikums im Z.___ bis 31. März 2009 bei einem Beschäftigungspensum von 60 % ein und ersuchte um Verlängerung der Taggeldleistungen (Urk. 12/210 und Urk. 12/212 im Prozess IV.2009.00123). Nach Konsultation des Rechtsdienstes sowie des internen medizinischen Dienstes (Urk. 12/225 im Prozess IV.2009.00123) teilte die IV-Stelle der Versicherten über ihren Rechtsvertreter am 20./21. November 2008 schriftlich mit, dass die Reduktion des Praktikumspensums aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ohne weiteres nachvollzogen werden könne, weshalb eine ambulante medizinische Abklärung im A.___ notwendig sei (Urk. 12/216-217 im Prozess IV.2009.00123). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Übernahme der Kosten für die Verlängerung des Sozialpraktikums in Aussicht (Urk. 12/226 im Prozess IV.2009.00123).
1.5 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeitperiode vom 21. April bis 6. Juli 2008 ein Wartezeittaggeld zu (Urk. 12/235 im Prozess IV.2009.00123). Am 16. Januar fand auf Antrag von Rechtsanwalt Matthias Horschik (Urk. 12/236 im Prozess IV.2009.00123) zusammen mit der Versicherten und den verantwortlichen Sachbearbeitern der IV-Stelle eine Besprechung über die Leistungsansprüche der Versicherten statt (Urk. 12/250 im Prozess IV.2009.00123). Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 hiess die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Verfahren betreffend Wartezeittaggelder vom 27. August 2008 bis zum Erlass der Taggeldverfügung vom 23. Dezember 2008 gut (Urk. 12/246 im Prozess IV.2009.00123). Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gelangte die Versicherte erneut direkt (nicht über ihren Rechtsvertreter) an die IV-Stelle und verteidigte die Reduktion ihres Praktikumspensums auf 60 % (Urk. 12/254 im Prozess IV.2009.00123). Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Verwaltungsverfahren betreffend Umschulung ab mit der Begründung, dass dieses Verfahren sich noch nicht in der streitigen Phase befinde, und die zu klärenden Fragen weder tatsächlich noch rechtlich eine besondere Komplexität aufweisen würden, welche eine anwaltliche Vertretung al notwendig erscheinen lassen würde. Die Gutheissung des Gesuchs für eine spätere, Elemente eines streitigen Verfahrens aufweisende Verfahrensphase bleibe vorbehalten (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2009 erhob die Versicherte über Rechtsanwalt Matthias Horschik Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren zu bestellen, soweit dies nicht bereits mit Verfügung vom 21. Januar 2009 geschehen sei. Zusätzlich beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. März 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. April 2009 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 11).
3. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Sozialversicherungsgericht mit, dass sie Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren betreffend Umschulung für die Zeit ab 22. April 2009 ernannt habe. Im Übrigen halte sie am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 15/1-4).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. Erw. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ein unentgeltlicher Rechtsvertreter im Sozialversicherungsverfahren zu bewilligen ist, soweit dies nicht bereits mit Verfügung vom 21. Januar 2009 geschehen ist. In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob die anwaltliche Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten war.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, dass das Verfahren betreffend Wartezeittaggelder, für welches das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bewilligt worden sei, nicht losgelöst vom Verfahren bezüglich Umschulung betrachtet werden könne. Die beiden Verfahren würden eng zusammenhängen. Im Herbst 2008 habe sie festgestellt, dass sie das Vollzeitpraktikum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewältigen könne. Trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Mitteilung dieses Umstands habe die IV-Stelle zunächst gar nicht reagiert, und anschliessend eine medizinische Abklärung in Auftrag gegeben. Offensichtlich habe sie dabei die zuvor immer bejahte Frage, ob ein Umschulungsanspruch bestehe, nochmals überprüfen wollen, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Eine Anpassung der Taggelder an die veränderten Verhältnisse sei bisher nicht erfolgt. Diese Faktoren würden zeigen, dass das Verwaltungsverfahren komplex und umstritten gewesen sei, wobei allein schon die langwierigen Abklärungen seitens der IV-Stelle und die lange Dauer des Verfahrens die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erheischen würden (Urk. 1).
4.
4.1 Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht hervor, dass abgesehen von dem strittigen Anspruch auf Wartezeittaggelder, für welchen die unentgeltliche Rechtsvertretung bereits bewilligt worden ist, im Verwaltungsverfahren einzig streitig war, ob die Reduktion des Praktikumspensums von 100 % auf 60 % gesundheitlich begründet war, und ob beziehungsweise inwiefern der Anspruch auf die bisher beabsichtigte Umschulung von allfälligen bisher unbekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beeinflusst wird. Dabei geht es indes einzig um die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, mithin nicht um schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen, sondern vielmehr um solche unterdurchschnittlicher Komplexität (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 7. August 2008, 9C_165/2008, Erw. 1.2).
4.2 Ferner bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der IV-Stelle. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie gestützt auf den von ihr im Rahmen der üblichen Abklärungen eingeholten medizinischen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. B.___ vom 6. Juni 2006 (Urk. 12/80 im Prozess IV.2009.00123) zunächst davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Anfänglich hatte die IV-Stelle keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin das 100%ige Beschäftigungspensum im Rahmen des Praktikums im Z.___ nicht würde bewältigen können (vgl. dazu Urk. 12/188 sowie Urk. 12/209 im Prozess IV.2009.00123), zumal sie zuvor die sehbehindertentechnische Grundschulung offenbar ohne Einschränkungen hatte absolvieren können.
4.3 Auch aus der behaupteten langen Phase von Abklärungen seitens der IV-Stelle und der bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch nicht erfolgten Anpassung der Taggelder kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 43 ATSG ist der Versicherungsträger nämlich verpflichtet, vor der Zusprechung von Leistungen die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Entschluss der IV-Stelle zur Einholung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Urk. 12/216-217 und Urk. 12/225 im Prozess IV.2009.00123) und aus den Verzögerungen bei der Bearbeitung des Gutachtenauftrags (vgl. Urk. 12/240 sowie Urk. 12/244 im Prozess IV.2009.00123) durch die Begutachtungsstelle auf ein Fehlverhalten der IV-Stelle geschlossen werden könnte, welches als Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung zu qualifizieren wäre uns so allenfalls den Beizug eines Rechtsanwalts notwendig gemacht hätte. Auch geht es nicht an, allein aus der langen Verfahrensdauer auf eine besondere Komplexität der zu beurteilenden sachverhaltlichen und rechtlichen Fragen zu schliessen (vgl. vorstehend Erwägung 4.1). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter aufgrund zahlreicher Eingaben bei der IV-Stelle einen nicht unwesentlichen Teil dazu beigetragen haben dürften, dass der aktenmässig dokumentierte Schriftenwechsel derart umfangreich geworden ist.
4.4 Es ergibt sich, dass das Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle - soweit es nicht um die strittigen Wartezeittaggelder ging - nicht ausnahmsweise derart komplex war, dass eine anwaltliche Verbeiständung notwendig geworden wäre. Die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit der angefochtenen Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Matthias Horschik, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 24. August 2010 (Urk. 19) für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2'116.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Barauslagen und MWSt).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, wird mit Fr. 2'116.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14-17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).