Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1947 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf die nach dem Unfallereignis vom 3. Januar 2006 verbliebenen Beeinträchtigungen am 3. Dezember 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/17). Gestützt auf die getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 26. Januar 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu; die Höhe der monatlichen Rentenbetreffnisse wurde für die Zeit von 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 872.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2009 auf Fr. 900.-- festgesetzt (Urk. 2).
1.2 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2009 Beschwerde führen (Verfahren Nr. IV.2009.00205) und beantragen, es sei ihr mindestens eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2009 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. April 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 7).
2.
2.1 Da der Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2009 das 65. Lebensjahr vollendete und damit ab 1. November 2009 Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erwarb, erfolgte eine Neuberechnung ihrer Invalidenrente; mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 wurde die Höhe der monatlichen Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab 1. November 2009 auf Fr. 907.-- festgesetzt (Urk. 8/2).
2.2 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2009 wiederum Beschwerde erheben (Verfahren Nr. IV.2009.01102) und beantragen, es sei ihr auch ab 1. November 2009 eine Dreiviertelrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 8/1). In prozessualer Hinsicht liess sie die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren beantragen (Urk. 8/1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf ihre Beschwerdeantwort im Verfahren Nr. IV.2009.00205 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8/5). Am 6. Januar 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8/7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. IV.2009.01102 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2009.00205 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2009.01102 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 8/0-8 geführt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Januar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Die IV-Stelle erwog, die Beschwerdeführerin sei nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in allen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Da die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Februar 2007 nicht drei Monate gedauert habe, wirke sich dies auf den Rentenanspruch nicht aus. Entsprechend bestehe ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, neben den unfallbedingten Einschränkungen leide sie an zahlreichen unfallfremden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Entsprechend sei sie in weit höherem Mass arbeits- und erwerbsunfähig; bei korrekter Invaliditätsbemessung stehe ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zu. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr von Februar 2007 bis 23. August 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; die Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe somit mehr als drei Monate betragen, weshalb sie vorübergehend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 und 8/1).
4.
4.1
4.1.1 In seinem Bericht vom 8. Januar 2008 führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
"1. Morbus Sudeck, Carpaltunnelsyndrom und Radio-Carpalarthrose links bei Status nach operativ versorgter Radius-Fraktur am 1.3.06 mit OSM-Entfernung am 22.2.07.
2. Gonarthrose bds., rechts mehr als links, bei Chondrocalzinose, undisloziertem Meniskusriss und Chondropathia patellae.
3. Zervikovertebral-Syndrom bei deutlichen Osteochondrosen C5/C6 und C6/C7 mit Diskushernie, rechts mehr als links, mit zeitweiligen foraminalen Einengungen und sensiblen Missempfindungen in beiden Armen, rechts mehr als links.
4. Spreizfüsse mit Halluces valgi und Hammerzehen beidseits, konservativ versorgt.
5. Chronisches Lumbovertebral-Syndrom."
Dr. Y.___ diagnostizierte ausserdem eine Osteoporose sowie rezidivierende Harnwegsinfekte und hielt dafür, dass sich diese Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Weiter führte er aus, seit Behandlungsbeginn bei ihm im September 2002 leide die Patientin unter Gonarthrosen rechts mehr als links, Nacken- und Kreuzschmerzen sowie an einer objektivierten Osteoporose. Ausserdem würden rezidivierende Harnwegsinfekte bei leichter Urininkontinenz sowie wiederholt depressive Verstimmungen bestehen. Zu Beginn des Jahres 2006 sei die Patientin unglücklich gestürzt und habe einen Bruch des linken Radius erlitten; in der Folge hätten sich ein Morbus Sudeck und ein Carpaltunnel-Syndrom entwickelt, was auf das liegende Osteosynthesematerial zurückgeführt worden sei. Dieses sei im Februar 2007 entfernt worden; eine Restitutio ad integrum sei indes nicht eingetreten. Dr. Y.___ stellte eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit links bei verminderter Kraft sowie Druckschmerzen rund um das Handgelenk, druckdolente Kniegelenkspalten beidseits bei schmerzbedingt verminderter Beweglichkeit beider Knie aktuell ohne Erguss, eine verminderte LWS-Anteflexion und -Retroflexion sowie eine verminderte HWS-Beweglichkeit, eine Druckdolenz beider Vorfüsse sowie eine affektiv gedrückte Stimmung bei resigniert-stoischer Stimmungslage fest. Schliesslich attestierte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin für die Zeit vom 3. Januar bis 12. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 13. September 2006 bis 21. Februar 2007 von 50 %, vom 22. Februar bis 22. April 2007 wieder von 100 % und ab 23. April 2007 bis andauernd eine solche 50 %; ferner hielt er dafür, dass für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 6/26).
4.1.2 Dr. med. Z.___, Leitender Arzt an der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Spitals A.___, berichtete am 4. März 2008, ein Sturz habe zu einer Radiusfraktur geführt. In der Folge seien die Schmerzen an der linken Hand immer vorhanden gewesen; vor allem sei zunehmend ein Taubheitsgefühl hinzugekommen. Die Abklärung mittels EMG habe ein deutlich linksbetontes Karpaltunnelsyndrom ergeben; rechts sei ebenfalls eine gewisse Symptomatik aufgetreten, dort sei diese eher altersentsprechend und stehe sicher nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden und Störungen sowie der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin, sei am 22. Februar 2007 eine Neurolyse und Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt worden, welche zwar eine gewisse Verbesserung der sensiblen Situation, jedoch keine endgültige Besserung gebracht habe. Dr. Z.___ fuhr fort, dass die Patientin durch die eingeschränkte Beweglichkeit der linken Hand, durch belastungsabhängige Schmerzen sowie durch eine deutliche Mindersensibilität auf der linken Seite gestört sei. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, die Patientin arbeite seit 23. August 2007 mit einem Pensum von 50 %. Zuvor habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 6/36).
4.2
4.2.1 Die Angabe von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 4. März 2008, vor dem 23. August 2007 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, steht zu seinem Eintrag auf dem Unfallschein vom 19. Juni 2007 in Widerspruch, wo er eine Arbeitsfähigkeit von wieder 50 % ab dem 23. April 2007 attestiert hatte (Urk. 6/32 S. 12). Da der Eintrag auf dem Unfallschein mit den Angaben des behandelnden Hausarztes übereinstimmt, ist darauf abzustellen. Entsprechend bestand die vorübergehende, durch den operativen Eingriff bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes weniger als drei Monate. Es entstand somit kein Anspruch auf vorübergehende Ausrichtung einer höheren Rente.
4.2.2 Sodann trifft es zwar zu, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 4. März 2008 nur unfallbedingte Beeinträchtigungen erwähnt. Zur Frage einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nimmt er allerdings keine Stellung, sondern führt bloss aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit 23. August 2007 wieder mit einem Pensum von 50 %. Dr. Y.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, attestierte ihr unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen, auch der unfallfremden, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden. Wenn im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, die unfallfremden Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen, steht dies in offensichtlichem Widerspruch zur schlüssigen Einschätzung des behandelnden Hausarztes. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, deswegen bestehe ein höherer Arbeitsunfähigkeitsgrad, kann mit den Berichten der behandelnden Ärzte indes nicht begründet werden. Aufgrund der klaren Angabe des Hausarztes steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erklärt ausdrücklich, dass der Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Januar 2007 festgelegt worden sei (Urk. 1 S. 4, 8/1 S. 5).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Gestützt auf die Berichte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22, 6/31, 6/32 und 6/39) und den eingeholten Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/23) sind die der Invaliditätsbemessung zugrundegelegten Vergleichseinkommen von Fr. 71'965.-- (Valideneinkommen) und Fr. 35'983.-- (Invalideneinkommen) nicht zu beanstanden. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 50 % gibt Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, weshalb die angefochtenen Verfügungen diesbezüglich nicht zu beanstanden sind.
6.
6.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
6.2 Die lite pendente ergangene Verfügung vom 15. Oktober 2009 (Urk. 8/2) beinhaltet die aufgrund des Eintritts des Ehegatten der Beschwerdeführerin ins AHV-Alter notwendig gewordene Änderung der Rentenberechnung, die nicht streitig ist. Die Frage des Invaliditätsgrades wurde nicht erneut thematisiert, und hätte angesichts des Devolutiveffektes der gegen die Verfügung vom 26. Januar 2009 eingereichten Beschwerde auch wirkungslos bleiben müssen. Davon abgesehen wurde mit der neuen Verfügung bezüglich des Streitgegenstandes dem vorliegenden Beschwerdeantrag auch nicht entsprochen, weshalb in der Sache wie dargelegt zu entscheiden ist.
6.3 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden und die dagegen gerichteten Beschwerden abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2009.01102 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2009.00205 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).