IV.2009.00206
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 4. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1959, Mutter einer Tochter (geboren 1989) und eines Sohnes (geboren 1992), reiste im Jahr 1993 in die Schweiz ein und war zuletzt bei der B.___ SA, C.___, sowie bei der D.___ AG, E.___, und bei der F.___, G.___, als Reinigungskraft tätig (Urk. 7/2 Ziff. 1.3, Ziff. 1.6, Ziff. 6.3.1, Urk. 7/6/2, Urk. 7/11 Ziff. 5, Urk. 7/13 Ziff. 5). Am 2. November 2005 rutschte sie beim Reinigen einer Toilette auf dem nassen Boden aus. Seither leidet sie an Rückenschmerzen und Schmerzen im rechten Bein (Urk. 7/7/12, Urk. 7/7/34 Ziff. 6). Ab 2. Dezember 2005 bezog sie Taggelder von der Helsana Versicherungen AG (Urk. 7/23). Ab 1. April 2006 wurde sie vorschussweise durch die Sozialen Dienste Zürich unterstützt (Urk. 7/18 Mitte). Am 13. Juni 2006 kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 31. August 2006 (Urk. 7/11/6). Am 28. August 2006 wurde das Arbeitsverhältnis mit der F.___ auf Wunsch der Versicherten im gegenseitigen Einvernehmen per 31. August 2006 aufgelöst (Urk. 7/12/4).
Am 25. September 2006 (vgl. Urk. 7/49 oben) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/2). Am 22. Dezember 2006 verfügte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dass sie keine Leistungen ausrichten könne, da die Beschwerden der Versicherten nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. November 2005 zurückzuführen seien (Urk. 7/20/11-12).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8, Urk. 7/21), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/11-13) ein. Am 29. Juni 2007 gab sie zudem beim Universitätsspital H.___, medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) I.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 7. August 2008 erstattet wurde (I.___-Gutachten, Urk. 7/41). Ferner zog sie Akten der SUVA (Urk. 7/7, Urk. 7/20, Urk. 7/22) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/51-56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2009 (Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Februar 2009 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die rückwirkende Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. April 2009 wurde das Begehren der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 5) abgewiesen (Urk. 8). Am 6. November 2009 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 10/1-2) ein, zu denen die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das polydisziplinäre I.___-Gutachten vom 7. August 2008 (vgl. Urk. 7/41) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege und wies entsprechend das Leistungsbegehren ab. Es resultiere selbst dann kein rentenauslösender Invaliditätsgrad, wenn ein Einkommensvergleich unter der Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit nach LSE (Lohnstrukturerhebung) durchgeführt würde (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, dass gemäss den Feststellungen des SUVA-Kreisarztes (vgl. Urk. 7/20/16-19) ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Behandlung in jeglicher Tätigkeit 100 % betrage und daher - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente der IV bestehe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Überdies betrage gemäss I.___-Gutachten ihre Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ohnehin erst seit Februar 2007 70 %. Die Gutachterstelle gehe also offensichtlich vorher auch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Da diese mit dem Unfallereignis eingesetzt habe, müsse somit mit Wirkung ab 1. November 2006 zumindest ein zeitlich befristeter Rentenanspruch bestehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Das I.___-Gutachten erfülle ferner die im Hinblick auf die Ermittlung des Invalideneinkommens für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wesentlichsten Voraussetzungen nicht. So sei weder die Tätigkeit als Raumpflegerin näher eruiert noch ein Zumutbarkeitsprofil erstellt worden und die Arbeit als Raumpflegerin zu unrecht als leichte bis mittelschwere Tätigkeit, für welche eine 70 % Leistungsfähigkeit statuiert werde, und nicht als schwere Arbeit, für welche von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, eingestuft worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6).
Selbst wenn das I.___-Gutachten als massgeblich betrachtet und ein Einkommensvergleich mit einem Invalideneinkommen gestützt auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit vorgenommen werde, wäre ein behinderungsbedingter Abzug von bis zu 25 %, aber mindestens 15 %, vorzunehmen, was alleine schon einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergebe.
Gemäss Bericht von Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 10/1), sei von einer Einschränkung in allen Erwerbstätigkeiten zu mindestens 2/3 und für Haushaltsarbeiten zu ungefähr 1/3 auszugehen.
3.
3.1 Am 2. November 2005 rutschte die Beschwerdeführerin beim Reinigen einer Toilette auf nassem Boden aus (Urk. 7/7/34 Ziff. 6).
Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 8. März 2006 (Urk. 7/7/26) aus, die Erstbehandlung habe am 21. November 2005 stattgefunden (Ziff. 1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 2. Dezember 2005 (Ziff. 8) und führte aus, ein Arbeitsversuch mit 25 % Ende Februar 2006 sei gescheitert (Ziff. 9). Als Diagnose nannte Dr. J.___ in seinem Überweisungsschreiben an die Rheumaklinik des Universitätsspitals K (K.___) vom 20. Januar 2006 (Urk. 7/7/31-32) eine rechtsbetonte Lumboischialgie nach Sturz am 2. November 2005 und erwähnte einen therapierefraktären Zustand mit Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2. Dezember 2005 (S. 1 Mitte).
3.2 Vom 2. bis 22. Februar 2006 weilte die Beschwerdeführerin stationär im K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin. Im Austrittsbericht vom 21. Februar 2006 (Urk. 7/7/27-30) wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1):
- lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom mit/bei
- Haltungsinsuffizienz der Rumpf- und Schultermuskulatur, Myogelosen gluteal, peritrochantär
- mässiggradige ISG-Arthrose beidseits (Röntgen LWS/Becken Dezember 2005)
- Exazerbation mit Ausstrahlungen in den rechten lateralen Oberschenkel nach Sturz am 2. November 2005
- leichtgradige Vorwölbung des Diskus L4/5 mit leichter Duralsackkomprimierung (CT LWS 28. Dezember 2005)
Ein Behandlungserfolg scheine auch gemäss Rücksprache mit den Kindern der Beschwerdeführerin vorhanden zu sein. Aufgrund der beruflichen Beschäftigung als Reinigungsfrau mit vermehrtem körperlichem Einsatz werde ein langsames Wiedereinsteigen mit zunächst 100 % Arbeitsunfähigkeit für eine Woche, 75 % Arbeitsunfähigkeit für die nächste Woche und 50 % Arbeitsunfähigkeit für die dritte Woche empfohlen (S. 1 unten).
3.3 Am 25. September 2006 erstatteten Dr. med. L.___, Oberarzt, Dr. med. M.___, Assistenzarzt, und N.___, Ergo-/Physiotherapeut, K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Bericht (Urk. 7/8/13-18) über das mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Arbeitsassessment mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 7/8/10-12). Diesem Bericht ist folgende Diagnose zu entnehmen (S. 1):
- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- diskrete Wirbelsäulenfehlhaltung
- Haltungsinsuffizienz der Rumpf- und Schultergürtelmuskulatur, Myogelosen gluteal rechtsbetont
- mässiggradige SIG-Arthrosen beidseits (Rx LWS und Becken Dezember 2005)
- leichtgradige Diskusprotrusion L4/5 mit leichter Duralsackkomprimierung (CT LWS 28. Dezember 2005)
- Exazerbation nach Sturz November 2005
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
In der zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 7/8/13-18) wurde ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin mit ausgeprägter Selbstlimitierung und demonstrativem Schmerzverhalten weder funktionelle Beobachtungen möglich gewesen seien noch Kenntnisse bezüglich ergonomischen Arbeitstechniken hätten evaluiert werden können. Die Leistungsbereitschaft habe als ungenügend beurteilt werden müssen, da die Beschwerdeführerin schmerzbedingt die Teste mit Gewichtsbelastung bereits bei sehr leichten Gewichten abgebrochen habe, die statischen Teste jeweils nach wenigen Sekunden. Die Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht abschliessend beurteilt werden. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht müsste jedoch mindestens von einer leichten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden können (S. 3 Mitte). Empfohlen wurde schliesslich eine psychiatrische Stellungnahme, eine intensive Schmerzaufklärung und allenfalls die Verabreichung eines schmerzdistanzierenden Antidepressivums (S. 3 unten).
3.4 Am 16. Oktober 2006 erstattete Dr. J.___ einen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/8/1-2). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronisches, therapierefraktäres und invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom, exazerbiert nach einem Sturzereignis November 2005
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung
Die Beschwerdeführerin sei seit 2. November 2005 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Hausfrau, Reinigungsangestellte) bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Nach seiner Ansicht müsse von einer länger dauernden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit für Reinigungsarbeiten von etwa 2/3, für Haushaltarbeiten von etwa 1/3 ausgegangen werden (lit. D.7). Er erachte eine längerdauernde psychiatrische Betreuung für angezeigt (Urk. 7/8/4 oben). Zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit äusserte er sich nicht (vgl. Urk. 7/8/4).
3.5 Am 14. Dezember 2006 untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie FMH, die Beschwerdeführerin. Am 19. Dezember 2006 erstattete er seinen Bericht (Urk. 7/20/16-19). Er erachtete das Vorliegen einer Diskushernie L4/5 mit Duralsackkomprimierung sowie eines akuten lumboradikulären Syndroms rechtsausstrahlend bis zum Kniegelenk entlang der Oberschenkelaussenseite ohne motorische oder sensible Ausfälle als bewiesen. Seiner Ansicht nach müsse die Beschwerdeführerin noch einmal zur konservativen Behandlung in der rheumatologischen Klinik vorgestellt werden, allenfalls sei sogar neurochirurgisch ein operativer Eingriff angezeigt. Durch geeignete Massnahmen liesse sich über kurze Zeit eine verminderte Beschwerdesituation erreichen. Die Beschwerden seien nicht kausal zum Unfall der Beschwerdeführerin vom 2. November 2005 (S. 3). Aufgrund der Beschwerden attestierte er aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht vermittelbar (S. 4).
3.6 Am 8. Februar 2007 erstatteten PD Dr. med. P.___, Leitender Arzt, und Dr. med. Q.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, K.___, einen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/21). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
1. Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit sensiblem Ausfall im Dermatom L5 rechts
- CT 28. Dezember 2005: leichtgradige Verwölbung des Diskus L4/5 mit leichter Duralsackkomprimierung
2. chronisches lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom mit/bei
- Haltungsinsuffizienz der Rumpf- und Schultermuskulatur, Myogelosen gluteal
- mässiggradige SIG-Arthrose beidseits (Röntgen LWS/Becken Dezember 2005)
- Exazerbation mit Ausstrahlungen in rechten Oberschenkel nach Sturz am 2. November 2005
Sie attestierten der Beschwerdeführerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin vom 2. Dezember 2005 bis 1. Februar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. B). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen.
3.7 Am 11. und 12. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am Universitätsspital H.___ polydisziplinär untersucht. Das Gutachten wurde am 7. August 2008 erstattet (Urk. 7/41/1-26).
Die I.___-Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 13 ff.), eine am 11. März 2008 erfolgte internistische (S. 16 f.) und psychiatrische (Urk. 7/41/43-46) sowie eine am 12. März 2008 durchgeführte rheumatologische (Urk. 7/41/31-42) Untersuchung.
Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 21 Ziff. 6.1.):
- chronischer, unspezifischer Low-back-pain mit möglicher radikulärer Reizproblematik L5 rechts (DD: pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung) mit/bei
- mässiger Arthrose Sakroiliakalgelenke beidseits, rezessaler Einengung L5 beidseits durch breitbasige Diskusprotrusion und hypertrophe Facettengelenks-Arthrose (MR-LWS 21. Februar 2007)
- Status nach epiduraler Steroidinfiltration L4/5 am 23. Februar 2007 ohne Wirkung, Status nach periradikulärer Infiltration Wurzel L5 rechts am 28. Februar 2007 mit klinischer Abnahme der Hyposensibilität am rechten Grosszehen, jedoch ohne Linderung der Schmerzen
Die psychiatrische Untersuchung habe keine relevante psychiatrische Diagnose ergeben (S. 23 oben).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in der Gesamtbeurteilung (S. 21 ff. Ziff. 7) aus, dass diese aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus internistisch-somatischer Sicht bestehe jedoch eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft, welche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit entspreche, und jede anderweitige wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit, könnten der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht aber weiterhin zugemutet werden. Für diese Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit gelte seit 2. November 2005 (S. 23 Ziff. 7.2-3). In der Haushaltarbeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung, da es der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werden könne, die Haushaltarbeiten in Etappen durchzuführen (Beilage 2 S. 9 Mitte).
Allerdings bemerkten sie, dass die körperliche Belastung als Putzfrau/Reinigungsmitarbeiterin sehr unterschiedlich sein könne. Mangels Vorliegen eines Arbeitsplatz-Anforderungsprofils könne deshalb nicht sicher beurteilt werden, inwieweit die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei (S. 23 Ziff. 7.2).
3.8 Mit Bericht vom 25. März 2009 (Urk. 10/1) verwies Dr. J.___ auf seine Beurteilung im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2006. Daran halte er fest (S. 1 Mitte). Er erklärte die Beschwerdeführerin für alle Erwerbstätigkeiten zu mindestens 2/3, für Haushaltsarbeiten ungefähr zu 1/3, dauernd arbeitsunfähig (S. 1 Mitte, S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob für die Bemessung des Invaliditätsgrades auf das I.___-Gutachten vom 7. August 2008 abgestützt werden kann.
Das I.___-Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich. Somit kann für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit darauf abgestellt und diese in einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne einer wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit auf 70 % festgesetzt werden kann.
4.2 Im I.___-Gutachten (Urk. 7/41) wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der anamnestischen und radiologischen Progredienz der Beschwerden begründet (S. 23 Ziff. 7.2). Im Dezember 2005 sei bildgebend nur eine breitbasige Diskusprotrusion auf der Höhe L4/5 mit leichter Einengung des Spinalkanals auf dieser Höhe nachgewiesen worden; jetzt zeigten sich weitere -einzeln genannte - Befunde (S. 22 unten). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronischer Kreuzschmerz bestehe, eine lumboradikuläre Problematik jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden könne (S. 23 oben).
Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung durch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, wonach „aus versicherungsmedizinischer Sicht“ eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anzunehmen sei, weil eine reine Schmerzstörung ohne organisches Korrelat vorliege (Urk. 7/50/4) nicht gefolgt werden; sie ist offensichtlich unzutreffend.
4.3 Den übrigen in den Akten vorhandenen Arztberichten lässt sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit keine (andere) Einschätzung entnehmen. Während sich Dr. J.___ zunächst gar nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte (vgl. Erw. 3.5), hielt er im Bericht vom 25. März 2009 pauschal für alle Erwerbstätigkeiten eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 2/3 fest, ohne näher auf mögliche leidensangepasste Tätigkeiten einzugehen (vgl. Erw. 3.9). Im Austrittsbericht des K.___ vom 21. Februar 2006 wurden ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gemacht (vgl. Erw. 3.2). Das Gleiche gilt für den Bericht des K.___ vom 8. Februar 2007 (vgl. Erw. 3.7). Der Versuch, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsassessment zu evaluieren und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, scheiterte aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung und der mangelnden Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 3.4). Schliesslich kann insbesondere auch dem Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 14. Dezember 2006 keine vollständige Erwerbsunfähigkeit entnommen werden (vgl. Erw. 3.6). Zwar hält er fest, dass die Beschwerdeführerin auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Zeit nicht vermittelbar sei. Allerdings ist diese Aussage sehr pauschal. Eine Auseinandersetzung mit möglichen Verweistätigkeiten und eine Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin auch solche nicht verrichten können solle, fehlt.
4.4 Fraglich ist jedoch, ob die von der Beschwerdeführerin bis anhin verrichtete Tätigkeit als Reinigungskraft bereits als leidensangepasst angesehen werden kann oder ob ihr diese nicht mehr zumutbar ist. In ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) machte sie geltend, es sei in der Zwischenzeit gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Tätigkeit als Raumpflegerin sehr wohl um eine strenge Arbeit handle, bei welcher unter anderem häufig gekniet, lange gestanden, auf Leitern gestiegen, Überkopfarbeiten ausgeführt, schwer getragen, sowie repetitive Tätigkeiten ausgeführt werden müssten. Selbst das I.___-Gutachten habe ausdrücklich festgehalten, dass nicht sicher beurteilt werden könne, inwieweit die bisherige Tätigkeit der Versicherten noch zugemutet werden könne, da kein Arbeitsplatz-Anforderungsprofil vorliege und die körperliche Belastung als Putzfrau sehr unterschiedlich sein könne (S. 6 Ziff. 6).
4.5 Von den drei letzten Arbeitgebern der Beschwerdeführerin liegt lediglich von der B.___ AG eine Beschreibung der individuellen Tätigkeit vor (Urk. 7/11/4-5). Zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gehörten demnach das Leeren von Papierkörben und Aschenbechern, das Reinigen von Tischen, allgemeines Abstauben, Staubsaugen und das Aufnehmen von Böden sowie das Reinigen von Oberflächen und Toiletten, wobei alle diese Arbeiten lediglich manchmal, das heisst an ½ bis ca. drei Stunden pro Tag gemessen an einem Arbeitstag mit 8 Stunden, zu erledigen waren. Auch die körperliche Belastung der Beschwerdeführerin hielt sich in Grenzen. So arbeitete sie manchmal im Stehen, manchmal im Gehen und selten auch im Sitzen. Manchmal musste sie leichte Lasten (0-10 kg) heben oder tragen, mittelschwere (10-25 kg) oder schwere (über 25 kg) dagegen nur selten. Gesamthaft gesehen sind diese Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin als nicht schwer zu werten. Die Arbeit der Beschwerdeführerin ist maximal als mittelschwer, so insbesondere das Staubsaugen und Aufnehmen der Böden sowie das Reinigen der Toiletten, anzusehen. Hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise auch ganze Fensterfronten reinigen, oft auf Leitern steigen oder mit schweren Maschinen hantieren müssen, wäre unter Umständen anders zu entscheiden. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie hätte (auch) andere, schwerere Arbeiten als die aufgelisteten verrichtet. Dass sie bei der F.___ oder bei der D.___ AG tatsächlich schwerere Arbeit als bei der B.___ AG verrichtete, ist nicht belegt und wurde auch nicht behauptet
Zusammenfassend ist die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als maximal mittelschwer und damit als leidensangepasst zu werten, für welche von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.6 Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach offensichtlich auch die Gutachter vor Februar 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ausgegangen seien, ist nicht stichhaltig. Dem rheumatologischen Fachgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund von radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen des lumbalen Achsenskeletts mindestens seit Dezember 2005 schwere Arbeiten nicht mehr zugemutet werden können. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten seien ihr aus rheumatologischer Sicht jedoch weiterhin - also entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch vor Februar 2007 - zumutbar. Der Grund dafür, dass die Gutachter ab Februar 2007 die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auf 70 % reduzierten, war, dass im Februar 2007 radiologisch eine Recessusstenose L5 dokumentiert und deshalb aus rheumatologischer Sicht ein erhöhter Bedarf an kurzzeitigen Pausen bei möglicher radikulärer Problematik gerechtfertigt werden konnte (Beilage 2 S. 8 f.).
4.7 Da die Beschwerdeführerin somit aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage wäre, ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von 70 % auszuüben (vgl. vorstehend Erw. 4.5), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a). Somit resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 30 %, womit die Beschwerdegegnerin im Ergebnis den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
Da auf einen Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne verzichtet werden kann, entfällt die Prüfung eines behinderungsbedingten Abzugs (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund der nunmehr lediglich teilzeitig möglichen Berufsausübung keine weiteren Abzüge zu gewähren sind, da Frauen, welche Teilzeit arbeiten, im Vergleich zu einem vollen Pensum keine Einkommenseinbusse hinnehmen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007, 9C_382/2007, Erw. 6.2).
5.
5.1 Der Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss überzeugender medizinischer Einschätzung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sowie für jede anderweitige wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit besteht. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt werden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.
5.2 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene anspruchsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).