Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00211
IV.2009.00211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
Personalvorsorgestiftung der X.___ Gruppe Schweiz

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladene

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene Y.___ war ab August 2003 bei der X.___ A.___. als Office Clerk angestellt. Aus Restrukturierungsgründen wurde ihr die Anstellung per 30. Juni 2006 gekündigt. Danach bezog die Versicherte bis März 2008 Arbeitslosentaggelder (Urk. 9/13). Eine am 1. Mai 2007 angetretene Teilzeitanstellung als Mitarbeiterin im Passagierdienst bei der B.___ AG wurde aus gesundheitlichen Gründen auf den 30. November 2007 gekündigt (Urk. 9/12).
         Am 28. März 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressionen und Panikattacken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (insbesondere Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Invalidenrente; Urk. 9/2). Nach Abklärungen in erweblicher und medizinischer Hinsicht sowie nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 9/22 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2009 den Anspruch der Versicherten auf beruflichen Massnahmen (Urk. 9/35) und sprach dieser mit Verfügung vom 29. Januar 2009 eine ganze Rente sowie zwei Kinderrenten ab 1. Juli 2007 zu, wobei in einem ersten Moment nur die laufende Rente ab 1. März 2009 ausgerichtet wurde (Urk. 2). Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 regelte die IV-Stelle die Rentenausrichtung für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 28. Februar 2009 (Urk. 9/39).

2.       Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 29. Januar 2009 erhob die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG in Vertretung des bei ihr rückversicherten BVG-Versicherers, der Personalvorsorgestiftung der X.___ Gruppe Schweiz, am 27. Februar 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Festlegung des Beginns der einjährigen Wartezeit auf den 1. Mai 2007 oder auf einen späteren Zeitpunkt (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2009 beantragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Ebenfalls die zum Prozess beigeladene Y.___ schloss in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2009 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und Übernahme der angefallenen Kosten für die ins Recht gelegte Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (Urk. 17 S. 4, S. 6). Mit Replik vom 24. September 2009 (Urk. 20) und Duplik vom 16. Oktober 2009 (Urk. 23) hielten die Parteien auf die gestellten Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten und auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Dem BVG-Versicherer steht gemäss BGE 130 V 273 Erw. 3.1 ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Denn nach Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) orientiert sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG. Auch wird die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach dem IVG bestimmt (Art. 24 Abs. 1 BVG) und gelten für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind daher im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) praxisgemäss an die Feststellungen der IV-Organe hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der Höhe des Invaliditätsgrades gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint und sofern die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet hat (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).

2.       Der IV-Rentenverfügung vom 29. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass die Beigeladene seit dem 1. Juli 2006 in der Arbeitsfähigkeit zur 100 % eingeschränkt ist, während sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % als Direktionsassistentin tätig wäre (Urk. 2 S. 2).
         Der von der IV-Stelle auf den 1. Juli 2006 angesetzte Beginn des Wartejahres liegt ausserhalb der bis Ende Juni 2006 dauernden versicherten Anstellung (Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/16 S. 2). Die beschwerdeführende Pensionskasse ist von dieser Feststellung jedoch insofern betroffen, als die Arbeitnehmerin laut Art. 10 Abs. 3 BVG für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert ist, es sei denn, es habe vorher wieder ein neues Arbeitsverhältnis begonnen. Da letzteres hier nicht der Fall war, ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ohne weiteres zu bejahen.

3.       Streitig und zu prüfen ist der mit der angefochtenen Verfügung auf den 1. Juli 2007 festgesetzte Anspruchsbeginn. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beigeladenen nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Rente zusteht. Während die Beschwerdegegnerin den Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit und somit der einjährigen Wartezeit auf den 1. Juli 2006 festsetzte (Urk. 1 S. 2, Urk. 23), was auch die Beigeladene unterstützt (Urk. 17 S. 4), stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass im damaligen Zeitpunkt trotz der bereits bestehenden psychischen Problematik keine andauernde Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % ausgewiesen gewesen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 20).

4.
4.1     Der Hausarzt der Beigeladenen, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 24. April 2008 die seit 1999 bestehenden Diagnosen eines Verdachts auf eine bipolare manisch-depressive Störung, einer abhängigen Persönlichkeitsstörung mit Benzodiazepinabhängigkeit sowie eines sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkenden Nierenleidens (Zystennieren). Weiter führte er aus, die Beigeladene sei unter Lithiumbehandlung bis Ende Januar 2008 einigermassen stabil und arbeitsfähig gewesen. Seither leide sie vermehrt unter Panikattacken, Kopf- und Gesichtsschmerzen. Die psychischen Ressourcen seien zur Zeit massiv eingeschränkt. Bedingt durch ihre manischen Phasen überschätze die Beigeladene ihre Fähigkeiten massiv. Gestützt darauf attestierte er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2008 (Urk. 9/15).
4.2     Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beigeladene seit 17. Dezember 2007. Im Bericht vom 12. April 2008 diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), differenzialdiagnostisch eine bipolare affektive Störung, weiter eine Angst- und Zwangsstörung (ICD-10 F41.1; ICD-10 F42), eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit. Daneben gab er an, sämtliche psychische Ressourcen seien im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung eingeschränkt. Aufgrund des Verlaufes müsse von einem Beginn der auf 70 % geschätzten Arbeitsunfähigkeit mit dem Verlust der letzten dauerhaften Stelle im Juli 2006 ausgegangen werden. Trotz grosser Arbeitswilligkeit sei es der Beigeladenen nicht mehr gelungen, eine Stelle (auch im Teilpensum) zu halten. Wegen der guten Bewerbungsunterlagen komme es immer wieder zu Vorstellungsgesprächen, wobei sich dort ihre psychische Erkrankung nicht mehr verbergen lasse und es zu Absagen komme (Urk. 9/11 S. 1-9).
4.3     In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 29. Oktober 2008 stellte Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlichen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0; Urk. 9/20 S. 6).
         Zudem führte die Gutachterin aus, in der Biografie der Beigeladenen zeigten sich die Auswirkungen der mehrfach diagnostizierten Persönlichkeitsstörung deutlich durch instabile und abhängige Beziehungen, häufige Stellenwechsel, Suchtprobleme und -exesse sowie verminderte Impulskontrolle. Die fluktuierend vorhandene und phänomenologisch wechselnde Symptomatik könne auf dem Boden der schweren Persönlichkeitsstörung verstanden werden. Vor allem in Belastungssituationen sei die Beigeladene überfordert, entwickle Symptome und neige zu dysfunktionalem, vorwiegend auch impulsivem Verhalten. Angetrieben vom Wunsch, anders als der Rest ihrer Ursprungsfamilie "normal" zu sein, habe sie über Jahre all ihre Ressourcen und Kräfte als Mutter und im Berufsleben mobilisiert und das eigene Kranksein verdrängt. Dies habe ihr einerseits ein halbwegs normales Leben erlaubt. Andererseits habe es eine chronische Überforderung und Überanstrengung bedeutet. Es sei der Beigeladenen gelungen, immer wieder Stellen zu finden. Wegen der durch das zunehmende Alter reduzierten Belastbarkeit, der aufgebrauchten Reserven, der beiden Töchtern in der Pubertät und der körperlichen Problematik (Zystennieren) sei sie in den letzten Jahren mehr und mehr in eine immer stärker werdende Überforderungssituation geraten. Es gelinge ihr immer weniger, sich psychisch zu stabilisieren. Ihr eigener Lösungsansatz sei schliesslich gewesen, den Freund aus dem Ausland zur Unterstützung und zu Hilfe zu holen und zu heiraten. In fast kindlicher Art und Weise benenne die Beigeladene ihren Wunsch, jemanden zu haben und nicht allein zu sein. Dazu brauche sie ihren Mann, aber auch die jüngere Tochter (Urk. 9/20 S. 6 f.).
         Die Suchtproblematik erscheine sekundär im Rahmen der Grunderkrankung. Die Familienanamnese sei beidseitig hochgradig belastet mit psychischen Problemen. Bei der Beigeladenen selbst sei die psychische Problematik seit Jahren bekannt. Sie sei mehrfach stationär und ambulant behandelt worden. Auch die aktuelle adäquate Behandlung vermöge an der Persönlichkeitsstörung wenig zu ändern. Die - im Rahmen einer ersten psychiatrischen Hospitalisation im November 1999 gestellte (Urk. 9/11 S. 12) - Diagnose einer bipolaren affektiven Störung sei anamnestisch aufgrund eines Teils der Symptomatik nachvollziehbar, könne aber mittlerweile nicht mehr das gesamte Beschwerdebild erklären. Anlässlich der zweiten psychiatrischen Hospitalisation - im Mai 2001 (Urk. 9/11 S. 10) - sei denn auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden (Urk. 9/20 S. 7).
         Die Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit, auf die verschiedenen Situationen adäquat und flexibel zu reagieren, seien schon grundsätzlich eingeschränkt. Die gegenwärtigen familiären Probleme und Belastungen sowie die vermehrten affektiven Symptome schränkten die Beigeladene zusätzlich ein. Laut ihren nachvollziehbaren und zum Beschwerdebild passenden Schilderungen lebe die Beigeladene seit Jahren gesellschaftlich isoliert. Sozialer Rückzug und Verhaltensauffälligkeiten führten zum Abbruch freundschaftlicher Beziehungen und dem Vermeiden gesellschaftlicher Situationen. Die kognitiven Funktionen seien im Rahmen der gesundheitlichen Gesamtsituation eingeschränkt und eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht vorstellbar. Die Beigeladene sei in ihren Problemen gefangen, sprunghaft, unkonzentriert, könne keine Prioritäten setzen und sei in Wahrnehmung und Auffassungsfähigkeit eingeschränkt. Wie so oft zu beobachten führe die schwere Persönlichkeitsstörung nun mit dem Alterungsprozess, der natürlichen Abnahme der Belastbarkeit, den zunehmenden psychosozialen Belastungen und dem vermehrten Auftreten von psychischen Symptomen auch bei ihr zu zunehmenden Dekompensationen und Leistungseinbussen. Zusätzlich stelle die somatische Problematik eine Belastung dar, die sie weiter überfordere. Die vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung sei schwerwiegend und wahrscheinlich therapeutisch schwierig zu beeinflussen. Die bisherigen Behandlungen hätten nie eine dauerhafte Besserung zu erzielen vermocht. Die Prognose erscheine zumindest mittelfristig ungünstig. Im besten Fall werde die Beigeladene mit der Ablösung der Töchter in einigen Jahren entlastet und die Leistungsfähigkeit wieder höher. Es müsste jedoch im schlechteren Fall mit einer irreversiblen Verschlechterung und dauerhaften Invalidisierung gerechnet werden (Urk. 9/20 S. 7 f.).
         Gestützt auf diese Überlegungen schätzte die Gutacherin die Beigeladene als seit Juli 2006 nicht mehr arbeitsfähig ein (Urk. 9/20 S. 8).
4.4     Im Bericht vom 20. Januar 2009 zuhanden der Beschwerdeführerin attestierte der Psychiater Dr. C.___ der Beigeladenen gestützt auf die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) sowie einer Angst- und Zwangsstörung (ICD-10 F41.1, ICD-10 F42) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2006 (Urk. 3/5).

5.
5.1     Dr. D.___s Gutachten vom 29. Oktober 2008 ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Versicherten auseinander und ist in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere überzeugt die genaue Analyse des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht und die nachvollziehbare Begründung für die Unzumutbarkeit jeglicher Erwerbstätigkeit. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere die Einschätzung der Leistungsfähigkeit decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Psychiaters Dr. C.___. Hinsichtlich der abweichenden Stellungnahme des Hausarztes Dr. Z.___ (Urk. 9/15) ist zu bemerken, dass er als Allgemeinmediziner wohl nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfügt, um eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit abschliessend einzuschätzen. Damit vermag seine - anfänglich (vgl. Urk. 18/3) - abweichende Meinung die Beweiskraft eines fachärztlich erstellten psychiatrischen Gutachtens nicht zu schmälern. Aus diesen Gründen kommt dem Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Oktober 2008 volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.2     Gegen Dr. D.___s Gutachten vom 29. Oktober 2008 wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beigeladene habe sich im Zeitpunkt des wegen einer Umstrukturierung erfolgten Stellenverlustes in keiner psychiatrischen Behandlung befunden, woraus geschlossen werden könne, dass es ihr nicht so schlecht gegangen sei. Aus dem selben Grund lägen auch keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vor, welche über allfällige Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht Auskunft geben würden. Ausserdem habe sie während des Arbeitsverhältnisses keine längeren Absenzen gehabt und danach Arbeitslosentaggelder in voller Höhe bezogen (Urk. 1 S. 5)
         Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sich die Beigeladene selber bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig bezeichnete, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) genannten Versicherungen angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid dieser Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 erster Satz AVIV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Diese Verordnungsbestimmung statuiert, dass unter der tatbeständlichen Voraussetzung der nicht offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit der behinderten Person eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung bis zu deren Entscheid besteht. Stellt sich diese Annahme auf Grund der von der IV-Stelle ermittelten Invalidität nachträglich als unrichtig heraus, liegt ein prozessualer Revisionsgrund vor (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 9. Oktober 2001, C 186/01, Erw. 2b/cc). Wie aus der Rentenverfügung vom 26. Februar 2009 ersichtlich, hat die Arbeitslosenkasse denn auch eine entsprechende Rückerstattungsforderung für bezogene Entschädigungen gestellt (Urk. 9/39 S. 2).
         Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Beigeladene gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung kaum mehr in den Arbeitsprozess integrieren lässt. D.h. sie kann ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten, da sie einem durchschnittlichen Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Aus dem Gutachten geht auch deutlich hervor, dass die Störung nicht therapierbar war und ist. Das letzte Arbeitsverhältnis kann deshalb nicht als Massstab für die weitere mögliche Beschäftigung genommen werden, weil die Beigeladene nach der mit dem Verlust der Arbeitsstelle bei der X.___ A.___. im Juli 2006 eskalierten Dekompensation trotz dem weiterhin vorhandenen Wunsch nach einem normalen Leben über keine Ressourcen mehr verfüge, um sich in der immer stärker werdenden Überforderungssituation psychisch zu stabilisieren (Urk. 9/20 S. 7; vgl. auch Urk. 18/2 S. 2 und Urk. 18/3 S. 1), was die gescheiterte Anstellung bei der B.___ AG denn auch deutlich zeigte.
5.3     Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beigeladenen nach dem Verlust ihrer letzten Stelle eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich war. Die Beschwerdegegnerin hat den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit der Wartefrist zu Recht auf den 1. Juli 2006 festgesetzt.
         Angesichts der Vorgeschichte der Beigeladenen sowie ihres Arbeitspensums bei der X.___ A.___. (ab August 2003 70 %, ab Dezember 2003 80 %, ab November 2004 90 %; Urk. 9/16 S. 3) ist auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beigeladenen als vollzeitlich Erwerbstätige und damit die zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2007 nicht zu beanstanden.

6.
6.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2         Ausgangsgemäss ist der Beigeladenen eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 sowie mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In der Honorarnote vom 7. Dezember 2010 machte die Rechtsvertreterin der Beigeladenen einen Zeitaufwand von insgesamt 9.75 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 306.50 geltend (Urk. 25). Daneben ersuchte sie um Ersatz des von Dr. C.___ für die Erstellung des Berichtes vom 15. Juni 2009 in Rechnung gestellten Betrages von Fr. 300.-- (Urk. 1 S. 6, Urk. 18/4).
         Der von der Beigeladenen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 15. Juni 2009 (Urk. 18/4) erweist sich für die Beurteilung ihres Rentenanspruches nicht als unerlässlich. Wie dargelegt genügten die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte sowie das Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Oktober 2008 zur Erstellung des der Verfügung vom 29. Januar 2009 zugrunde gelegten medizinischen Sachverhaltes. In dem von der Beigeladenen eingeholten Bericht von Dr. C.___ brachte dieser keine neuen Gesichtspunkte vor. Er bestätigte im Wesentlichen lediglich seine früher gemachten Angaben. Die Beschwerdeführerin kann demnach nicht verpflichtet werden, die Kosten für den Bericht von Dr. C.___ zu ersetzen (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz 11 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtssprechung).
         Daneben weist die Honorarnote der Rechtsvertreterin Aufwand für Einholung und Studium der Akten der Arbeitslosenkasse aus. Diese - von der Rechtsvertreterin der Beigeladenen erst am 8. September 2009, somit nach Verfassen ihrer Stellungnahme vom 21. August 2009 ans hiesige Gericht eingesehenen - Akten sind für das vorliegende Verfahren irrelevant, weshalb auch der darauf zurückzuführende Aufwand (0.45 Stunden) nicht zu entschädigen ist.
         Dementsprechend ist der gerechtfertigte Zeitaufwand auf 9.3 Stunden zu reduzieren, womit die von der Beschwerdeführerin geschuldete Prozessentschädigung auf (rund) Fr. 2'031.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2'031.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).