Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, bestand im Herbst 1986 die Matura und trat daraufhin am 1. Oktober 1986 bei der Y.___ eine Anstellung als temporärer Büromitarbeiter an, in deren Rahmen er bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft ("Mobiliar") unfallversichert war. Am 4. November 1986 wurde er als Motorradlenker von einem Auto angefahren und erlitt dabei eine offene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts (Unfallmeldung UVG vom 6. November 1986, Urk. 8/2 S. 1; Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 7. November 1986, Urk. 8/2 S. 9). Er war deswegen zunächst während mehrerer Monate im Spital A.___ hospitalisiert (vgl. die Arztberichte in Urk. 8/2 S. 4-8), und es folgten mehrjährige Behandlungen mit diversen chirurgischen Eingriffen (im Spital B.___), wobei Komplikationen in Form einer infizierten Pseudoarthrose sowie zweier Ermüdungsfrakturen auftraten (vgl. die medizinischen Berichte der Zeit bis Mai 1991 in Urk. 14/M1-21 sowie in Urk. 8/8, Urk. 8/18, Urk. 8/20, Urk. 8/24, Urk. 8/27-29, Urk. 8/36-37, Urk. 8/44 und Urk. 8/48). Die "Mobiliar" erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Am 29. September 1987 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/5). Diese hatte ihm zuerst ab dem 1. Oktober 1987 eine ganze Rente gewährt (Verfügung vom 2. Dezember 1988, Urk. 8/23; Mitteilungen vom 19. Juni 1989, vom 14. Februar 1990 und vom 27. März 1991, Urk. 8/31, Urk. 8/39 und Urk. 8/46). Im Rahmen eines (weiteren) Revisionsverfahrens (Fragebogen vom 18. Juli 1991, Urk. 8/52) traf die damals zuständig gewesene Regionalstelle für berufliche Eingliederung Abklärungen (Bericht vom 20. August 1991, Urk. 8/53; vgl. auch den Zusatzbericht vom 30. Juni 1995, Urk. 8/66, und die Notizen und Korrespondenzen von Juli bis September 1995 in Urk. 8/68-71 und Urk. 8/73) und gewährte ihm daraufhin für die Zeit ab Oktober 1990 anstelle der bisherigen Rente berufliche Massnahmen (Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten und Taggelder) für das Studium der Geschichte sowie im Nebenfach der Germanistik (vgl. die Verfügungen in Urk. 8/54-55, Urk. 8/58-59, Urk. 8/61-64, Urk. 8/74-76).
Nachdem die Anfragen der seit 1995 zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom Oktober 1997 (Urk. 8/79 S. 2 und S. 3) unbeantwortet geblieben waren, teilte diese dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 1998 mit, dass er sein Geschichtsstudium gemäss ihren Abklärungen im Dezember 1997 abgeschlossen habe und sie mangels gegenteiliger Angaben davon ausgehe, dass er eine Anstellung mit einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen angetreten habe, weshalb weitere Leistungen der Invalidenversicherung zur Zeit nicht notwendig seien (Urk. 8/80). Mit Brief vom 12. Februar 1998 antwortete X.___, dass er das Studium noch nicht abgeschlossen habe und der Abschluss frühestens im Winter 1998/1999 erfolgen werde, dass er aber annehme, zur Zeit kein Anrecht auf weitere Unterstützung durch die Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/81). Die IV-Stelle bestätigte diese Auffassung mit Schreiben vom 20. Februar 1998, unter dem Hinweis darauf, dass die (weitere) Studienverzögerung nicht invaliditätsbedingt sei (Urk. 8/82).
1.3 In der Zwischenzeit hatte Prof. Dr. med. C.___ des Spitals B.___, der Mobiliar am 1. Dezember 1993 über die abschliessende Untersuchung vom 18. November 1993 berichtet (Urk. 14/M23), und nachdem die Behandlung eines am 5. Oktober 1994 aufgetretenen, als Rückfall anerkannten Erysipels (vgl. die medizinischen Berichte in Urk. 14/M26-29) beendet worden war, hatte die Mobiliar dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 1995 mitgeteilt, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, und hatte ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % zugesprochen (Urk. 14/K32). Diese Verfügung war unangefochten geblieben.
Ende 1995 waren Behandlungen wegen Rückenbeschwerden nötig geworden, und die Leistungspflicht der "Mobiliar" dafür war Gegenstand eines von der Krankenkasse initiierten Gerichtsverfahrens geworden (Prozess Nr. UV.1998.00084; vgl. die medizinischen Berichte des Zeitraums 1996-1998 in Urk. 14/M30-33 und die Verfahrensakten der "Mobiliar" in Urk. 14/K1-31 und Urk. 14/K0/26-29).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht die Sache mit Urteil vom 31. März 2000 zur Durchführung einer Begutachtung an die "Mobiliar" zurückgewiesen hatte (Urk. 14/K0/25), erstellte Prof. Dr. med. D.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie der Klinik E.___, das Gutachten vom 26. März 2001 (Urk. 8/96 S. 18-30 = Urk. 14/M35), das in der Folge Gegenstand von längeren Verhandlungen zwischen der "Mobiliar" und der Krankenkasse war (vgl. Urk 14/M36-38 und Urk. 14/K0/4-10).
1.4 Im Jahr 2004 suchte X.___ wegen Fuss- und Rückenschmerzen das Rheumazentrum F.___ auf (Bericht vom 5. April 2004, Urk. 8/96 S. 10-12 = Urk. 14/M43), und auf dessen Zuweisung hin fanden Abklärungen und Beratungen durch Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 28. Juni 2004, Urk. 8/96 S. 16-17 = Urk. 14/M39), und durch Prof. Dr. med. H.___, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, statt (Bericht vom 4. Oktober 2004, Urk. 14/M41).
Sodann wurde X.___ im April und im Juni 2006 wegen zunehmender Schmerzen in der rechten Schulter in der J.___ untersucht (Berichte vom 7. April und vom 21. Juni 2006, Urk. 8/94 S. 14 und S. 22-23). Ausserdem nahm Dr. G.___ im September 2006 Untersuchungen des rechten Beines vor (Bericht vom 13. September 2006, Urk. 8/94 S. 8), und es fanden auch deswegen Abklärungen in der J.___ statt (Bericht vom 22. September 2006, Urk. 8/94 S. 15). Ferner wurden Röntgenaufnahmen der Brust- und der Lendenwirbelsäule erstellt (Bericht des Spitals K.___ vom 10. Oktober 2006, Urk. 8/94 S. 9). Sodann wurden in der Klinik E.___ Zweitabklärungen, insbesondere im Hinblick auf eine Operation der rechten Schulter, vorgenommen (Berichte vom 18. September und vom 15. November 2006, Urk. 8/94 S. 17-21), und in der Praxis des Hausarztes Dr. med. L.___ wurde zusammen mit Dr. med. M.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, mehrmals die medizinische Gesamtsituation diskutiert (vgl. die Krankengeschichte-Einträge in Urk. 8/94 S. 11-13).
1.5 Am 11. September 2006 hatte sich X.___, der im Juli 1996 geheiratet hatte, in den Jahren 1997 und 2000 Vater geworden war und seit Mitte 2003 von seiner Ehefrau getrennt lebte, erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/85). Die IV-Stelle holte die Angaben des Weinhandel-Geschäfts Z.___ vom 29. September 2006 ein, wo der Versicherte ab April 2006 teilzeitlich tätig war und kaufmännische sowie andere Arbeiten verrichtete (Urk. 8/90), und zog einen Auszug aus seinem individuellen Konto vom 25. September 2006 bei (Urk. 8/89). Sodann beschaffte sie den Bericht des Hausarztes Dr. L.___ vom 30. November 2006 (Urk. 8/94 S. 1-7 mit den genannten Berichten über die aktuellsten ärztlichen Abklärungen), den Bericht des Gelenkzentrums der Klinik E.___ vom 15. Januar 2007 (Urk. 8/99 S. 1-5; vgl. auch den Bericht über die Konsultation vom 15. Januar 2007, Urk. 8/99 S. 8) und die Berichte des Zentrums für Fusschirurgie der Klinik E.___ vom 18. und vom 22. Januar 2007 (Urk. 8/100 und Urk. 8/101). Ausserdem liess sie sich durch Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 15. April 2007 erstatten (Urk. 8/103). Schliesslich führte sie mit dem Versicherten, dem das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ auf Ende März 2008 gekündigt worden war (Kündigungsschreiben vom 26. Februar 2008, Urk. 8/107 S. 4), im Februar und im März 2008 berufsberaterische Gespräche (Verlaufsprotokoll vom 11. März 2008, Urk. 8/109).
Mit Vorbescheid vom 30. April 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, dass sie seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente zu verneinen gedenke, da er die bisherige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter uneingeschränkt auszuüben in der Lage sei (Urk. 8/111). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 9. Juni 2008 Einwendungen (Urk. 8/114). Die IV-Stelle holte den weiteren Bericht von Dr. L.___ vom 14. Oktober 2008 ein (Urk. 8/117 S. 2-6) und beschaffte über die "Mobiliar" die neuesten medizinischen Akten, nämlich insbesondere den Bericht der Klinik E.___ vom 1. Oktober 2007 betreffend die nunmehr geplante Operation der rechten Schulter (Urk. 8/119 S. 14-15), den Operationsbericht der Klinik E.___ vom 13. November 2007 (Urk. 8/119 S. 12-13), den Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 19. November 2007 (Urk. 8/119 S. 10-11) und die Kontrollberichte der Klinik E.___ vom 20. Dezember 2007 sowie vom 11. Februar, vom 5. Mai und vom 10. November 2008 (Urk. 8/119 S. 5-9). In der Folge erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Januar 2009 und verneinte im Sinne ihres Vorbescheids den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 2 = Urk. 8/128).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2009 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, mit Eingabe vom 2. März 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %, eventuell auf Anordnung beruflicher Massnahmen und subeventuell auf Rückweisung an die Verwaltung zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess X.___ um die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) ersuchen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem liess er einen Bericht des Zentrums für Fusschirurgie der Klinik E.___ vom 26. Februar 2009 einreichen (Urk. 3/3). Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 1. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7), zog das Gericht mit Verfügung vom 23. April 2009 (Urk. 12) die Akten der "Mobiliar" bei (Urk. 14/1-5, Urk. 14/K0-124, Urk. 14/M0-64). Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 entsprach das Gericht dem Antrag des Versicherten auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 16). Der Versicherte liess in der Replik vom 4. Juni 2009 (Urk. 18) an der Beschwerde festhalten und einen Bericht der J.___ vom 4. Mai 2009 über aktuelle Untersuchungen des rechten Knies, des rechten Fusses und der Lendenwirbelsäule (Urk. 19/2) sowie einen Bericht von Dr. M.___ vom 13. Mai 2009 (Urk. 19/1) einreichen. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2009 (Urk. 22) auf die Erstattung einer Duplik, was dem Versicherten am 1. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Während der Eingliederung hat die versicherte Person unter den Voraussetzungen in Art. 22 ff. IVG und in Art. 17 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Anspruch auf Taggelder.
1.3.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil M. vom 19. August 2004, I 147/04). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04, und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 2).
1.4 Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 29. Juni 2009, 9C_186/2009, Erw. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 Erw. 4a und c).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Sie gelten ferner sinngemäss im Falle eines erneuten Gesuchs um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner neuen Anmeldung vom 11. September 2006 (wieder) Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf berufliche Massnahmen hat; beide Ansprüche sind Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2009 (Urk. 2), und die Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (Urk. 1 S. 2 und S. 6) erstrecken sich auf beide Ansprüche.
2.2 Seit dem Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 20. Januar 1998, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass sie ihm (zur Zeit) keine weiteren Leistungen der Invalidenversicherung mehr gewähren werde (Urk. 8/80), bis zur anspruchsverneinenden Verfügung vom 29. Januar 2009 (Urk. 2) hat sich der Sachverhalt in verschiedenster Hinsicht verändert.
Familiär lebte der Beschwerdeführer seit Mitte 2003 von seiner Ehefrau getrennt, und Anfang 2007 wurde die Ehe geschieden (vgl. den Auszug aus dem Scheidungsurteil in Urk 11/4 und die vorbereitete Scheidungskonvention in Urk. 8/83). Beruflich hatte der Beschwerdeführer, der bereits seit Herbst 1997 sporadisch bei der Z.___ gearbeitet hatte (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/90 S. 1), dort im April 2006 ein fixes Pensum von 50 % angetreten, das per Oktober 2006 auf ein Pensum von 80 % und per 1. März 2007 schliesslich auf ein Pensum von 100 % erhöht worden war (Urk. 8/90 S. 2; Zwischenzeugnis vom 19. Februar 2008, Urk. 8/107 S. 3), er hatte die Arbeitsstelle aber per Ende März 2008 wieder verloren (Urk. 8/107 S. 4). Ausserdem war der Beschwerdeführer gemäss seinem Lebenslauf in den Jahren 1997 und 2000/2001 als Deutschlehrer in einer Technikerschule tätig gewesen und hatte nunmehr seit Winter 2000/2001 eine Anstellung als Deutschlehrer an der Schule Q.___ (Urk. 8/107 S. 1), die laut dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Gespräch vom 18. Februar 2008) etwa vier Lektionen in der Woche umfasste (Urk. 8/109 S. 4). Medizinischerseits schliesslich war Mitte 2006 ein Leiden in der rechten Schulter manifest geworden, das die Ärzte der J.___ und der Klinik E.___ übereinstimmend als schwere, fortgeschrittene Omarthrose eingestuft hatten (Urk. 8/94 S. 14, S. 18 und S. 19, Urk. 8/99 S. 5 und S. 8), und im November 2007 war schliesslich die bereits seit längerem ins Auge gefasste Operation mit Schultertotalarthroplastik durchgeführt worden (Urk. 8/119 S. 10-11). Des Weiteren hatten sich in den Jahren 2006/2007 auch die Beschwerden am rechten Bein verstärkt (vgl. die Angaben in den Berichten des Zentrums für Fusschirurgie der Klinik E.___ vom 18. und vom 22. Januar 2007, Urk. 8/100 S. 1 und Urk. 8/101 S. 4), und die J.___ hatte am 4. Mai 2009 schliesslich anhand neuer Magnetresonanzaufnahmen im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 27. Juli 2004 zugenommene Nekrosezonen festgestellt (Urk. 19/2).
Angesichts dieser mehrfachen, in verschiedenen Bereichen eingetretenen Veränderungen des Sachverhalts hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise näher geprüft, ob diese Veränderungen leistungsrelevant sind.
2.3
2.3.1 Wie der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) und den Berechnungen der Berufsberatungsstelle im Verlaufsprotokoll vom 11. März 2008 (Urk. 8/109 S. 2) zu entnehmen ist, verneinte die Beschwerdegegnerin eine solche Leistungsrelevanz, weil sie den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig für eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete und davon ausging, dass er bei Ausübung einer derart angepassten Tätigkeit eine nur 15%ige (Urk. 8/109 S. 2) beziehungsweise gar keine (Urk. 2 S. 2) Erwerbseinbusse erleide.
2.3.2 Was zunächst die Arbeitsfähigkeit betrifft, so hielt Dr. L.___ im Bericht vom 14. Oktober 2008, auf den sich die Beschwerdegegnerin beruft (vgl. Urk. 2 S. 2), tatsächlich fest, eine behinderungsgerechte Arbeit wäre zu 100 % vorstellbar (Urk. 8/117 S. 3), und er präzisierte weiter hinten, dass in den Berufen als Weinhändler oder Sachbearbeiter theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 8/117 S. 6). Gleichzeitig fällt aber auf, dass Dr. L.___ aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung empfahl (Urk. 8/117 S. 6), ohne dass eindeutig würde, welche bisherige Tätigkeit der Hausarzt als nicht mehr geeignet einstufte. Auch hielt Dr. L.___ fest, dass er den Inhalt der Einwendungen des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2009 im Vorbescheidverfahren (Urk. 8/114) als "völlig richtig" betrachte (Urk. 8/117 S. 6), und in diesem Schreiben tat der Beschwerdeführer zwar dar, er strebe primär die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nur sekundär den Erhalt einer Rente an, führte aber auch aus, seine Arbeitsfähigkeit sei von verschiedenen Ärzten als eingeschränkt beurteilt woren und seine Tätigkeit in der Weinhandlung habe auch körperlich ungünstige Verrichtungen umfasst (vgl. auch eine im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der Z.___ vom 4. März 2009 mit der Beschreibung der einzelnen Aufgaben, Urk. 19/3). In die gleiche Richtung geht, dass Dr. M.___ in seinem Bericht vom 13. Mai 2009 (Urk. 19/1) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts der mehrfachen Beeinträchtigungen als eingeschränkt beurteilte und zur genaueren Eruierung eine medizinische Begutachtung empfahl. Der Bericht von Dr. M.___ wurde zwar zeitlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2009 verfasst, sein Inhalt bezieht sich jedoch generell auf die medizinische Gesamtsituation in neuerer Zeit. Zudem ging Dr. M.___ als Facharzt der orthopädischen Chirurgie und der Sporttraumatologie genauer auf die einzelnen Behinderungsbereiche ein als Dr. L.___.
Es erscheint daher als geboten, die von Dr. M.___ empfohlene Begutachtung durchzuführen, damit durch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen gesundheitlichen Problemkreise geklärt wird, welche Verrichtungen dem Beschwerdeführer in welchem Umfang gesundheitlich zuzumuten sind.
Erst nach Vorliegen einer solchen Gesamtbetrachtung kann näher bestimmt werden, welche beruflichen Tätigkeiten zu welchem Beschäftigungsgrad für den Beschwerdeführer auf die Dauer in Frage kommen und was sich daraus für allfällige Ansprüche auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente ergibt.
2.3.3 Schon an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass der Sachverhalt, der im Verlaufsprotokoll der Berufsberatungsstelle vom 11. März 2008 den Überlegungen zu den erwerblichen Verhältnissen zugrundegelegt ist (Urk. 8/109 S. 2), in verschiedener Hinsicht der Korrektur bedarf. Soweit die Berufsberatungsstelle gestützt auf die Begründung in der Verfügung vom 20. Januar 1998 (irrtümlicherweise als Verfügung vom 20. Februar 1998 bezeichnet; Urk. 8/80) davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit seinem Geschichtsstudium behinderungsangepasst und rentenausschliessend eingegliedert sei, so erwuchs jene Verfügung und die darin statuierte Anspruchsverneinung zwar in Rechtskraft. Die geäusserte Auffassung, der Beschwerdeführer habe sein Geschichtsstudium erfolgreich abgeschlossen, erwies sich jedoch als unrichtig, wie die Berufsberatungsstelle im Protokoll vom 11. März 2008 andernorts zutreffend festhielt (vgl. Urk. 8/109 S. 2). Nicht präzis ist auch die Formulierung der Berufsberatungsstelle, der Beschwerdeführer arbeite seit der Beendigung seines Geschichtsstudiums in kaufmännischen Tätigkeiten. Denn die einzige Arbeit mit kaufmännischen Aufgaben war - abgesehen von der kurzen Beschäftigung bei der Y.___ im Herbst 1986 - die Tätigkeit im Weinhandels-Geschäft Z.___, und dort war er gemäss den Eintragungen im Auszug aus dem individuellen Konto vom 25. September 2006 (Urk. 8/89) ab 1997 nur sporadisch - der höchste Jahreslohn betrug Fr. 2'250.-- - beschäftigt. Nur von April 2006 bis März 2008 war er zu Beschäftigungsgraden von 50 - 100 % fest angestellt. Wenn die Berufsberatungsstelle unter diesen Umständen annahm, dass der Beschwerdeführer mit einer vollzeitlichen kaufmännischen Tätigkeit im Jahr 2006 einen Monatslohn von rund Fr. 8'000.-- hätte erzielen können und dieser Annahme den statistischen (Zentral-)Wert von Fr. 8'461.-- für "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" in den zusammengefassten Bereichen "1 = Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten" und "2 = Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten" (Tabelle TA7 Ziffer 23 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006) zugrundelegte, so erscheint dies nicht ohne Weiteres als realistisch. Denn wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerken lässt (Urk. 1 S. 5), verfügt er weder über eine kaufmännische Ausbildung noch über einschlägige langjährige Berufserfahrungen in diesem Bereich. Die Z.___ gab denn auch nur einen Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 2'650.-- für ein 50%iges Pensum an (Urk. 8/90 S. 2), was einem Bruttolohn von Fr. 5'300.-- für ein volles Pensum entspricht.
2.3.4 Was allfällige berufliche Massnahmen betrifft, so hatte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 20. Februar 1998 (Urk. 8/82) den damaligen Anspruch des Beschwerdeführers damit verneint, dass die (weitere) Studienverzögerung nicht invaliditätsbedingt sei. Es trifft zu, dass der Anspruch auf Leistungen für die erstmalige berufliche Ausbildung davon abhängt, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen am Erwerb eines Ausbildungsabschlusses gehindert worden ist (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 10. Oktober 2002, I 252/02, Erw. 2.2.1, und in Sachen P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 3b). Allerdings handelt es sich bereits beim Geschichtsstudium um eine Ausbildung, die der Beschwerdeführer als berufliche Massnahme im Sinne von Art. 16 IVG aufgenommen hat; aus dem Berufsberatungsbericht vom 20. August 1991 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ohne die erlittene Beinverletzung ein Medizinstudium oder ein Studium in Petrographie in Betracht gezogen hätte (Urk. 8/53 S. 2), und die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Valideneinkommens von einem Abschluss in letzterer Studienrichtung aus (Urk. 8/109 S. 2). Unter diesen Umständen ist die (bisherige) Versäumnis, einen Abschluss des Geschichtsstudiums zu erzielen, als (bisheriges) Scheitern einer beruflichen Massnahme zu verstehen. Ein solches Scheitern schliesst indessen selbst dann, wenn gesundheitsfremde Gründe dafür verantwortlich sind (einerseits hatte der Beschwerdeführer im Brief vom 12. Februar 1998 eingeräumt, dass er sein Studium unter anderem aus familiären Gründen noch nicht abgeschlossen habe [Urk. 8/81], anderseits hatte Dr. D.___ im Gutachten vom 26. März 2001 zu einem Teil auch die Behinderung als Erschwernis für das Studium bezeichnet [Urk. 8/96 S. 26]), einen Anspruch auf Weiterführung der beruflichen Massnahme oder auf Gewährung von Leistungen für eine andere berufliche Massnahme nicht von vornherein aus (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen G. vom 2. Juli 2008, 9C_301/2008). Vielmehr wird unter den gegebenen veränderten Umständen, die nach dem Gesagten nicht nur die gesundheitliche, sondern auch die familiäre Situation nach der Scheidung betreffen, die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen nochmals neu zu prüfen sein. Sollte eine berufliche Massnahme in Frage kommen und angeordnet werden, so wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG Frist anzusetzen, bevor die Massnahme unter Leistungsverweigerung abgebrochen werden dürfte.
2.4 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Aufwendungen, welche der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss der eingereichten Aufstellung (Urk. 26 und Urk. 27) getätigt hat - zeitliche Aufwendungen von 685 Minuten beziehungsweise 11,42 Stunden (à Fr. 200.-- pro Stunde) und Barauslagen in der Höhe von Fr. 123.65 - erscheinen als angemessen. Die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, beläuft sich daher unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % im Betrag von Fr. 182.95 auf die geltend gemachten Fr. 2'590.05.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'590.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).