Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 26. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügungen vom 26. Januar 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1950 geborenen X.___ ab dem 1. August 2008 eine Viertelsrente (Urk. 10/75) und ab dem 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente (Urk. 2/1 = Urk. 10/72) samt jeweils einer Kinderrente zu (Urk. 10/73-74). Dagegen liess der Versicherte am 2. März 2009 durch Rechtsanwalt Daniel Christe Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), ihm sei ab dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die zwischenzeitlich getätigten Abklärungen um teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer ab April 2008 eine Viertelsrente, ab Juli 2008 eine Dreiviertelsrente und ab August 2008 eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 8).
2. Mit Verfügung vom 28. April 2009 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob er mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort einverstanden sei bzw. bekannt zu geben, was genau er beantrage (Urk. 12). Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort einverstanden sei. Er ersuchte um Abschluss des Verfahrens in diesem Sinne (Urk. 14).
3. Nachdem in Bezug auf den Zeitpunkt der Zusprache und den Grad der Invalidenrenten nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
Damit sind die angefochtenen Verfügungen vom 26. Januar 2009 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente samt akzessorischer Renten hat.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine leicht reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab dem 1. Juli 2008 auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt akzessorischer Renten hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).