Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 9. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Portmann
Zentrum Trotte
Bahnhofstrasse 15, Postfach 123, 6210 Sursee
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 5. November 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde ihr mit Verfügungen vom 6. April 2001 (Urk. 7/28) und vom 19. Juni 2002 (Urk. 7/35) eine Viertelsrente zugesprochen und mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 7/46) sowie Einspracheentscheid vom 30. März 2004 (Urk. 7/57) wurde ihr Gesuch um Rentenerhöhung abgewiesen. Diesen Entscheid bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Y.___ mit Urteil vom 7. März 2005 (Urk. 7/65).
1.2 Im Rahmen der Anfang 2008 eingeleiteten amtlichen Revision (vgl. Urk. 7/76) veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem ein Gutachten, das die Ärzte des Center Z.___ (Z.___) am 14. Oktober 2008 erstatteten (Urk. 7/93).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/97-101) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 29. Januar 2009 auf (Urk. 7/102 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2009 erhob die Versicherte am 2. März 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 27. April 2009 wurde der Antrag der Beschwer-deführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abgewiesen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich dank verbessertem Gesundheitszustand deutlich erhöht, nämlich auf 80 %, womit bezogen auf das anzunehmende Pensum von 70 % keine Einbusse mehr resultiere. Die Einschränkung bei der Verrichtung der Haushaltarbeiten habe sich von 20 % auf 10 % reduziert (Urk. 2 S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin halte selber fest, dass heute nicht die orthopädische Problematik im Vordergrund stehe. Diese sei aber für die seinerzeitige Rentenzusprache im Jahr 1998 entscheidend gewesen; die psychischen und die gastrointestinalen Beschwerden vermöchten heute wie damals keinen Rentenanspruch zu begründen (Urk. 6 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden: Die Untersuchungsgespräche hätten nur je rund eine Stunde gedauert und das Z.___ als private Aktiengesellschaft sei auf das Wohlwollen seiner Auftraggeber bedacht (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der erfolgten Rentenzusprache (März 2004) in revisionsrelevanter Weise verbessert haben.
3.
3.1 Am 20. Oktober 1999 erstatteten Dr. med. A.___, Leitender Arzt, und Dr. med. B.___, Chefarzt, Medas C.___, ein Gutachten (Urk. 7/11/1-26).
Sie nannten die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.1):
- chronifiziertes lumbo-pelvines und sakro-coccygeales Schmerzsyndrom
- chronische Dyschezie (= Low outlet-constipation) bei kongenitaler Beckenboden-Dysfunktion mit anteriorem Anus, Pilonidalsinus, hypoplastischem Coccyx und mit Anismus
- Status nach analer Sphinkteropexie 1996
- Status nach erneuter Sphinkteropexie 1997
- persistierende Coccygodynie
- konkomittierende gynäkologische Beschwerden
- rezidivierende Analfissuren, rezidivierende Hämorrhoidalthrombosen
- mit Colon irritabile, Dolichocolon
- diffuse, hypogastrisch betonte Abdominalschmerzen und dyspeptische Begleitbeschwerden mit Meteorismus und Nausea
- abortiver Laktasemangel
- Verdacht auf polytope Nahrungsmittelallergie
- mit überlagernden somatoformen autonomen Funktionsstörungen mit partiell funktionellem Colon irritabile, mit funktionellen Retrosternalbeschwerden, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Schwindel
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie persistierende Zerviko-Zephalgien mit Spannungskopfschmerzen, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, anamnestisch Mehrfach-Allergien und eine Orthostase-Tendenz (S. 25 Ziff. 4.2).
Die angestammten Tätigkeiten als Mode-Verkäuferin respektive Inhaberin einer eigenen Mode-Boutique seien der Beschwerdeführerin zu 50 % der Norm zumutbar. Limitierend wirke sich der ganze Komplex der gastrointestinalen Befunde aus, in Form des chronifizierten lumbo-pelvinen und sakro-coccygealen Schmerzsyndroms mit Darmbeschwerden (S. 25 Ziff. 5.1).
Auch andere, vergleichbare Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 50 % der Norm zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei nicht geeignet für vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Als Hausfrau in ihrem Kleinhaushalt sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 25 Ziff. 5.2).
3.2 Vom 4. bis 28. August 2002 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik D.___, wo mit Austrittsbericht vom 24. September 2002 (Urk. 7/55/9-12 = Urk. 7/92/2-5) folgende Diagnosen gestellt wurden:
- chronisches sakrococcygeales Schmerzsyndrom nach Sphinkteropexie 1996 und Revision 1997, chronisch abdominelles Schmerzsyndrom
- Status nach diversen Enddarmoperationen
- Status nach Sectio caeserea 1998
- Status nach Laparoskopie 2001
- Cervicocephalgie bei Status nach HWS-Distorsionstraum April 1999
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit Wurzelreizung L5 links
- sekundäre Fibromyalgie
- Insomnie
- allergische Disposition
Die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin sei vielschichtig und komplex und bei der jahrelangen Leidensgeschichte seit Jugendalter mit erheblicher Chronifizierung verbunden. Im Vordergrund stehe offenbar der Bereich der Narbenschmerzen am Os coccygis. Prognostisch ungünstig wirke sich eine schwere sekundäre Fibromyalgie aus (S. 4 oben).
Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt und die Betreuung des 4-jährigen Sohnes nur mit erheblicher Unterstützung von Familie, Freunden und Spitex bewältigen. Der früher erlernte Beruf einer Verkäuferin sei für die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzerkrankung derzeit nicht auszuüben; allenfalls wäre eine 30%ige leichte Tätigkeit denkbar (S. 4 Mitte).
3.3 Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, führte in seinem Zeugnis vom 18. November 2002 aus, das Leiden der Beschwerdeführerin könne postoperativ zu massiven chronischen Beschwerden führen, so dass er zahlreiche Patienten in seiner Praxis habe beobachten müssen, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen hätten. Die Erkrankung sei selten und die Erfahrung in der Literatur nur gering, deshalb bestünden wenig Langzeitdaten; gemäss seiner Erfahrung sei das Leiden jedoch chronisch (Urk. 7/55/15).
3.4 Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2003 (Urk. 7/55/1-2) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Juli 1998 (lit. D.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronisches lumbopelvines und sacrococcygiales Schmerzsyndrom
- chronische Dyschezie mit Status nach Sphinkteropexie
- persistierende Zervikozephalgie bei Status nach HWS-Distorsion 1999 mit Fibromyalgie
- Orthostasentendenz
Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bezifferte er mit 70 % seit dem 6. Januar 2002 (lit. B).
Nach intensiver Behandlung an zwei renommierten Schmerzkliniken könne der Schmerz kaum mehr verbessert werden; auch die Arbeitsfähigkeit dürfte damit auf dem aktuellen Stand verbleiben (lit. D.7).
3.5 Die Zusprache einer Viertelsrente erfolgte im - mit rechtskräftigem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (Urk. 7/65) bestätigten - Einspracheentscheid vom 30. März 2004 (Urk. 7/57). Dabei wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig eingestuft (S. 3 Ziff. 3). Aufgrund der ärztlichen Beurteilungen wurde eine Arbeitsfähigkeit von rund 30 % in der angestammten Tätigkeit als Mode-Verkäuferin beziehungsweise Inhaberin einer Mode-Boutique angenommen (S. 3 Ziff. 2). Das Valideneinkommen (2003) wurde mit Fr. 49'183.-- bei vollem Pensum und Fr. 34'428.-- bei 70 % beziffert, das Invalideneinkommen mit Fr. 15'822.-- oder Fr. 14'754.--, womit ein anteiliger Invaliditätsgrad von 37.70 oder 40.00 % resultierte (S. 3 Ziff. 3a). Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 20.5 % beziffert, womit ein anteiliger Invaliditätsgrad von 6.15 % resultierte (S. 3 f. Ziff. 3b). Damit resultierte ein Invaliditätsgrad von 43.85 oder 46.15 % (S. 4 Ziff. 3c).
4.
4.1 Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, führte in ihrem Bericht vom 26. März 2008 (Urk. 7/81) aus, es habe sich keine Änderung der Diagnose ergeben. Dabei nannte sie chronische Darmprobleme, eine damit zusammenhängende Coccygodynie (umschriebener Schmerz und Druckempfindlichkeit im Bereich des Steissbeins; Pschyrembel, 259. Auf-lage, S. 878) sowie ein Cervikalsyndrom und chronische Kopfschmerzen bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) durch Autounfall 2002 (Ziff. 2). Sie bezeichnete die Mithilfe bei der Eingliederung / Reintegration ins Berufsleben als anzeigt und nannte dabei eine unbelastete Tätigkeit im Verkauf ohne allzu langes Sitzen oder Stehen sowie ohne Tragen und Heben schwerer Lasten (Ziff. 5).
Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, be-zeichnete in seinem Bericht vom 5. Mai 2008 (Urk. 7/82) die Diagnose als unverändert (Ziff. 2) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an massiven Abdominalbeschwerden beziehungsweise Entleerungsstörungen; es träten immer wieder Fissuren oder Analvenenthrombosen auf (Ziff. 3).
4.2 Am 14. Oktober 2008 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, und Prof. Dr. med. I.___, Chefarzt, Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/93/1-22).
Sie stützen sich dabei auf die ihnen vorliegenden, die Zeit bis Dezember 2003 betreffenden, medizinischen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.), am 21. August 2008 erhobene eigene Befunde (S. 13 f.) sowie ein von Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie (S. 14 f.; vgl. Urk. 7/93/23-27), und ein von Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie (S. 15; vgl. Urk. 7/93/28-34), erstattetes Konsilium.
Sie stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 lit. E.1):
- Chronische Dyschezie (= Low outlet-constipation) bei kongenitaler Beckenboden-Dysfunktion mit anteriorem Anus, Pilonidalsinus, hypoplastischem Coccyx und mit Anismus
- Status nach analer Sphinkteropexie 1996
- Status nach erneuter Sphinkteropexie 1997
- persistierende Coccygodynie
- konkomittierende gynäkologische Beschwerden
- rezidivierende Analfissuren, rezidivierende Hämorrhoidalthrombosen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Distorison der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) im April 1999 und im Februar 2005, eine leichte depressive Störung sowie ein Colon irritabile und Dolichokolon (S. 15 f. lit. E.2).
In ihrer Beurteilung führten sie aus, bei der aktuellen Untersuchung falle die grosse Diskrepanz zwischen der recht dramatischen Schilderung der Beschwerden und der früheren Befunde und dem aktuell weitgehend physiologischen klinischen Untersuchungsbefund auf. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden seien in der geäusserten Intensität kaum glaubhaft und in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar. Auffallend sei auch die geäusserte Intensität der Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates. Bei der aktuellen orthopädischen Untersuchung finde sich kein klinisch relevanter Befund; aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte für alle Tätigkeiten uneingeschränkt belastbar (S. 16). Aus psychiatrischer Sicht sei lediglich eine leichte depressive Störung fassbar, welche momentan abklinge und keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt (S. 17 oben).
An der durch zwei unabhängige Gastroenterologen gestellten Diagnose einer chronischen Dyschezie bei kongenitaler Beckenbodendysfunktion mit anteriorem Anus und damit verbundenen gastroenterologischen Beschwerden bestünden keine Zweifel. Grosse Zweifel bestünden hingegen am Ausmass der geäusserten Beschwerden und der Beeinträchtigung, zumal die Beschwerdeführerin ihre Situation klar aggraviere. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter Tätigkeit als Verkäuferin als auch in angepasster Tätigkeit mit vergleichbaren körperlichen Belastungen auf Grund des gastroenterologischen Leidens zu 80 % arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit sei bei diesem Pensum nicht eingeschränkt (S. 17 Mitte).
Auf der psychischen Ebene seien keine wirklich relevanten Beeinträchtigungen fassbar (S. 17 Ziff. 2.1). Auf der somatischen Ebene bestünden lumbopelvine sowie sacrococcygeale Schmerzen, bedingt durch das komplexe proktologisch intestinale Krankheitsbild (S. 17 Ziff. 2.2).
Nicht geeignet für die Beschwerdeführerin seien vorwiegend sitzende Tätigkeiten (S. 18 Ziff. 3.1). Im Vordergrund stünden lumbopelvine sowie sacrococcygeale Schmerzen, bedingt durch das komplexe proktologisch intestinale Krankheitsbild; psychosoziale Faktoren oder ein psychisches Leiden mit Krankheitswert seien bei der Beschwerdeführerin nicht fassbar (S.18 Ziff. 3.2). Die bisherige Tätigkeit sei zu 80 % zumutbar, maximal 6 ½ Stunden pro Tag (S. 18 Ziff. 3.5).
Eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr habe laut den Akten ab Juli 1997 bestanden. Nach der zweiten Sphinkteropexie im Juni 1997 sei zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für möglich gehalten, aber nicht erreicht worden. Ab Oktober 1998 sei eine Viertelsrente ausgerichtet worden. Im September 1999 sei auf Grund einer psychiatrischen Beurteilung keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, im Oktober 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nach gastroenterologischer Beurteilung und im September 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % laut Schmerzklinik. Die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Auffallend sei aktuell die Diskrepanz der geklagten Beschwerden und der klinischen Befunde (S. 18 Ziff. 3.7).
Im Oktober 1999 sei die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit als 50 %, im September 2002 als zu 30 % arbeitsfähig erachtet worden. Der Grad der Arbeitsfähigkeit habe sich seither somit verbessert (S. 19 Ziff. 3.8).
Betreffend Würdigung vorhandener Arztberichte, insbesondere bei Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wurde auf die Ausführungen im Rahmen der Beurteilung (S. 15 f.) und die Antwort zu Frage 3.7 verwiesen (S. 20 Ziff. 8).
4.3 Dr. med. L.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 22. Oktober 2008 (Urk. 7/95/5) und am 28. Januar 2009 (Urk. 7/103/2) aus, dass und warum auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine Einschränkungen, psychiatrisch bestehe aufgrund einer leichten, im Abklingen begriffenen depressiven Störung keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des gastroenterologischen Leidens (der - glaubhaften - Abdominalbeschwerden) eingeschränkt. Allerdings kämen die Gutachter unabhängig voneinander zur Schlussfolgerung, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden in ihrem Ausmass mit den aktuell erhobenen Befunden nicht nachvollziehbar seien.
4.4 Dr. E.___ führte am 9. Februar 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/104) und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3) aus, bei der Beschwerdeführerin sei 1996 eine zweifache Sphinkteropexie durchgeführt worden; postoperativ seien massive, chronische Beckenschmerzen sowie eine Coccygodynie aufgetreten. Dadurch sei die Beschwerdeführerin im täglichen Leben so stark eingeschränkt, dass ohne Gebrauch von Schmerzmitteln eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Ob die Beschwerdeführerin 20 % oder 25 % arbeitsfähig sei, müsse sicherlich abgeklärt werden, mehr sei sicherlich nicht möglich; die Leistungsfähigkeit sei selbstverständlich auch eingeschränkt.
4.5 Dr. G.___ führte am 18. Februar 2009 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) aus, nach der Geburt eines Sohnes am 26. Juni 1998 seien noch die Schmerzen am Os Coccygis (Steissbein) geblieben (S. 1 unten). Eine MRI-Untersuchung habe keine von der Wirbelsäule her stammenden Ursachen für die Steissbein-Schmerzen ergeben, so dass diese als Folge der verschiedenen Darmoperationen respektive im Zusammenhang mit diesen Darmproblemen hätten interpretiert werden müssen (S. 2 oben). Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich belastende Tätigkeit nicht geeignet, ebenso nicht für eine rein sitzende Tätigkeit. Die Hauptproblematik, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, sei nicht in erster Linie durch die Beschwerden am Bewegungsapparat ausgelöst, sondern durch die Darmproblematik und durch eine psychische Mitkomponente, wobei es, wie in solchen Fällen immer, fraglich sei, ob die psychische Dekompensation erst im Rahmen der chronischen Schmerzen ausgelöst worden oder ob diese zumindest eine Mitursache der chronischen Schmerzen sei (S. 2). Aus diesem Grund habe sie die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Konsultation bei ihr an einen - namentlich genannten - Psychiater überwiesen (S. 2 unten).
5.
5.1 Vergleicht man die medizinischen Beurteilungen von 1999 bis 2003 mit derjenigen im Z.___-Gutachten von 2008, so fällt ins Auge, dass die gestellten Diagnosen komplett übereinstimmen. Die im Z.___-Gutachten genannten Diagnosen decken sich wörtlich mit denjenigen im Medas-Gutachten von 1999, lediglich einige Unterdiagnosen wurden 2008 weggelassen.
Ferner besteht Übereinstimmung darin, dass als dominierende Problematik damals wie heute die (langjährigen und als komplex bezeichneten) gastrointestinalen Beschwerden erachtet wurden. Die Aussage in der Beschwerdeantwort, für die seinerzeitige Rentenzusprache sei eine (heute kaum mehr bedeutsame) orthopädische Problematik entscheidend gewesen, ist nach Lage der Akten gänzlich unzutreffend.
5.2 Der einzige ins Gewicht fallende Unterschied zwischen den früheren Beurteilungen und derjenigen im Z.___-Gutachten betrifft die Frage der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise deren Einschränkung durch die gastrointestinale Problematik.
Im Jahr 1999 wurde die verbleibende Arbeitsfähigkeit mit 50 % beziffert, 2002 mit 30 %, und vom behandelnden Gastroenterologen sinngemäss mit 0 %. Laut Z.___-Gutachten soll sie nunmehr 80 % betragen.
Eine Begründung für diese massiv unterschiedliche Einschätzung wurde im Z.___-Gutachten nicht in nachvollziehbarer Weise gegeben. Die von den Gutachtern genannte Begründung beschränkte sich auf den Hinweis auf Diskrepanzen zwischen erhobenen Befunden und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Dies mag für den orthopädischen Bereich - der ohnehin im Hinblick auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ins Gewicht fällt - zutreffen. Was die zentrale gastrointestinale Problematik anbelangt, wurde jedoch im Gutachten auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern auf eine Aggravation seitens der Beschwerdeführerin zu schliessen wäre; der entsprechende Teil des Gutachtens (S. 13 f.) enthält nichts weiter als die Wiedergabe eines allgemeinen internistischen Status.
Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass im Gutachten die Frage betreffend allfällige Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in ausweichender und im Ergebnis nichtssagender Weise beantwortet wurde. Es wurde nämlich auf andere Abschnitte des Gutachtens verwiesen, die jedoch ihrerseits keine argumentative Auseinandersetzung mit früheren Beurteilungen enthalten. In der direkt genannten Ziffer 3.7 des Gutachtens (S. 18) wurden - eher punktuell - frühere Beurteilungen referiert, dann wurde gesagt, eine rückwirkende Beurteilung sei nicht möglich, und schliesslich wurde ausgeführt, aktuell sei die Diskrepanz der geklagten Beschwerden und der klinischen Befunde auffällig. Das ist keine überzeugende Begründung für den deutlichen Unterschied zu früheren ärztlichen Einschätzungen in der Beurteilung der aufgrund der gastrointestinalen Beschwerden bestehenden Arbeitsunfähigkeit, dies inbesondere, nachdem allfällige Diskrepanzen nur für den orthopädischen Bereich namhaft gemacht wurden.
5.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass das Z.___-Gutachten in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mangels nachvollziehbarer Begründung nicht zu überzeugen vermag, beziehungsweise gestützt auf das Gutachten weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (die denn auch ärztlicherseits nicht postuliert wurde) noch eine real erfolgte Steigerung der Arbeitsfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann.
Dies führt zur Sachverhaltsfeststellung, dass keine revisionsrelevante Veränderung der Verhältnisse erstellt ist.
Damit erweist sich die erfolgte Aufhebung der Rente als unzutreffend, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine Viertelsrente zusteht.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Willy Portmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).