IV.2009.00219

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Vogel

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 22. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954, verheiratet und Mutter von vier inzwischen erwachsenen Kindern, reiste 1992 in die Schweiz ein, wo sie seither verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging. Zuletzt war sie bis zum 23. Januar 2006 (letzter effektiver Arbeitstag) bei der Y.___ AG als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 12/13). Mit Gesuch vom 21. Februar 2007 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Nerven, der Schultern, des Rückens, der Hand und der Fussgelenke bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 12/9 und Urk. 12/13) und holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (Urk. 12/10, Urk. 12/14, Urk. 12/19). Am 15. November 2007 veranlasste sie zudem die polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Institut Z.___ (vgl. Urk. 12/23). Gestützt auf das vom Z.___ erstattete Gutachten vom 11. August 2008 (Urk. 12/28) erliess die IV-Stelle am 11. November 2008 einen Vorbescheid, in welchem sie - nach Massgabe eines ermittelten Invaliditätsgrades von 8 % - den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 12/32). Daran hielt sie auch auf erhobenen Einwand hin (Urk. 12/40) mit Verfügung vom 29. Januar 2009 fest (Urk. 12/44 = Urk. 2).
2.       Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 2. März 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (1.), eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, bei einem "korrekten Begutachtungsinstitut" die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen und danach zu entscheiden (2.). Mit Vernehmlassung vom 7. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Folge liess die Versicherte verschiedene Berichte behandelnder Ärzte, namentlich des Zentrums A.___ vom 26. März 2009 (Urk. 15), der Klinik B.___ vom 8.  und 19. Mai 2009 und vom 21. Juli 2009 (Urk. 19, Urk. 23 und Urk. 27), des behandelnden Psychiaters vom 21. Juni 2009 (Urk. 25) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 29. Mai 2010 (Urk. 31), zu den Akten reichen.
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die Versicherte, welche als zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Aufgabenbereich zu qualifizieren sei, gemäss dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von höchstens 20 %. Insgesamt errechne sich damit ein Invaliditätsgrad vom 8 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass auf das Gutachten des Z.___ nicht abzustellen sei. Dieses trage den gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten nicht hinreichend Rechnung, namentlich blieben zwei Unfälle in den Jahren 2003 und 2006, welche die Versicherte erlitten habe und welche Ursache namentlich der psychischen Beschwerden der Versicherten seien, im Gutachten völlig unberücksichtigt (Urk. 1).

3.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Ausser Frage steht dabei, dass die Versicherte im hypothetischen Gesundheitsfall zu 75 % im erwerblichen und zu 25 % im Haushaltbereich tätig wäre und die Invalidität folglich nach der gemischten Methode zu bemessen ist. Uneins sind sich die Parteien hingegen vor allem in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im erwerblichen Bereich.

4.
4.1     Im Bericht des Spitals D.___, Orthopädie, vom 6. März 2007, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte zuhanden der IV-Stelle einen Status nach Karpaltunnelspaltung Hand links und Infiltration Epicondylus radialis humeri rechts mit 40g Kenacort 31.1.2006 mit/bei Karpaltunnelsyndrom Hand links, Epicondylitis humeri radialis rechts, Karpaltunnelsyndrom Hand rechts sowie diffusen Schmerzen in Schultern und Oberarmen beidseits. Sie führten im Wesentlichen aus, vier Monate postoperativ hätten bezüglich des Karpaltunnelsyndroms links und Schmerzen im Bereich des epicondylus humeri radialis rechts keine Beschwerden mehr bestanden. Es persistierten die vorbestehenden beidseitigen Schulter- und Oberarmschmerzen sowie linksseitige Ellbogenschmerzen sowie Restbeschwerden im Bereich des Kleinballenfingers links. Die Versicherte wünsche bezüglich rechtsseitigem Karpaltunnelsyndrom zum jetzigen Zeitpunkt keine Operation. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die D.___-Ärzte nicht (Urk. 12/10).
4.2     Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH und Hausärztin der Versicherten, erhob in ihrem Bericht vom 21. Mai 2007 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Polymyalgie, eine Coxarthrose rechts, ein subacromiales Impingementsyndrom an der linken Schulter sowie eine Depression; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die diagnostizierte Hypertonie. Dr. E.___ führte im Wesentlichen aus, die Versicherte klage über zunehmende Schmerzen in der linken Schulter, der rechten Hüfte und in allen Muskeln. Als erhobene (objektive) Befunde gab sie an, die Biceps seien leicht verdickt, es bestehe eine eingeschränkte Globalbeweglichkeit der linken Schulter sowie eine starke Druckdolenz über dem linken AC-Gelenk links. Sie bezeichnete den Zustand als sich verschlechternd und gab an, seit dem 1. März 2006 bestehe in der bisher ausgeübten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei "nach Besserung zu bestimmen" (Urk. 12/14).
4.3     Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie seit dem 18. März 2006 behandelnder Psychiater der Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2007 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nichtorganische Insomnie sowie eine mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F51.0, F32.11), im Übrigen (hinsichtlich der somatischen Diagnosen) verwies er auf die Angaben der behandelnden Hausärztin. Er gab im Wesentlichen an, die Versicherte klage über Schmerzen, gestörten Schlaf, rasches Ermüden, Konzentrationsschwierigkeiten, Sorgen, Angst und Freudlosigkeit. Neben der Insomnie und der depressiven Stimmungslage erhob er in objektiver Hinsicht eine psychomotorische Verlangsamung, eine Selbstwertproblematik, Gedankenkreisen, ein grosses Mitteilungsbedürfnis sowie Ratlosigkeit. Dr. F.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Versicherten als stationär bis sich verschlechternd und gab an, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe gemäss Angaben der zuweisenden Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Weitere Angaben machte Dr. F.___ nicht (Urk. 12/19).
4.4     Am 16. Juni 2008 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch das Z.___ polydisziplinär (internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und rheumatologisch) untersucht. Im Gutachten vom 11. August 2008 erhoben die verantwortlichen Fachärzte (Dr. med. G.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin sowie Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) folgende Diagnosen
         mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.  Chronisches Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits linksbetont (ICD-10 M53.1)
-  Dysbalancen der Schultermuskulatur
-  radiologisch Spondylosis deformans C5-C7
-  klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
2.  Chronisches thorakolumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.5)
-  myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulo-ligamentären Überlastungsreaktionen
-  radiologisch altersentsprechender Befund
-  klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
         ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.  Insomnie, nicht organische (ICD-10 F.51.0)
2.  Täglicher Gebrauch von Tranquilizern (ICD-10 F13.1)
3.  Längere depressive Reaktion bei sozialer Konfliktsituation (ICD-10 F.43.21)
4.  Metabolisches Syndrom
-  Adipositas (BMI 35 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
-  Diabetes mellitus Typ II ohne Komplikationen (ICD-E11.9)
-  medikamentös behandelt
-  arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
-  Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
         In ihrer Gesamtbeurteilung führten die für das Gutachten verantwortlich zeichnenden Fachärzte im Wesentlichen aus, anlässlich der Untersuchungen habe die Versicherte über Schmerzen im Schulter-Nackenbereich linksbetont mit Ausstrahlung in den Kopf und Kopfschmerzen sowie Ausstrahlungen in beide Arme sowie Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine geklagt. An objektivierbaren medizinischen Befunden fänden sich deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der unteren HWS, im Sinne einer Spondylosis deformans C5-C7, sowie eine Übergewichts-bedingte myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulo-ligamentären Überlastungsreaktionen. Allerdings könne mit diesen Befunden nicht das ganze Ausmass der von der Versicherten geklagten Beschwerden erklärt werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine nicht organische Insomnie, ein täglicher Gebrauch von Tranquilizern sowie eine längere depressive Reaktion bei sozialer Konfliktsituation festgestellt worden, die eine wesentliche Ursache in der schwierigen Beziehung zu ihrem Ehemann habe. Da keine wesentlichen Psychopathologica nachweisbar seien, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die geklagten Beschwerden seien mit den ausreichend vorhandenen Willenskräften zu überwinden.
         Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien der Versicherten schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft im Grenzbereich der körperlichen Belastbarkeit liege, sei diese der Versicherten lediglich noch in einem 50%igen Pensum zumutbar. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten sei die Versicherte aus polydisziplinärer Sicht jedoch zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Im Haushalt ergebe sich bei einer Unzumutbarkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine Einschränkung von 20 % (Urk. 12/28).
4.5     In einem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht des A.___ vom 26. März 2009 erhoben med. pract. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der klinische Psychologe und Supervisor Dr. phil. klin. psych. J.___ aufgrund von zwei Vorgesprächen (vom 22. Januar 2009 sowie vom 25. März 2009) folgende (eigene) Diagnosen: Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1), Somatisierungsstörung (F45.0) sowie posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); im Übrigen verwiesen sie auf durch andere Ärzte gestellte somatische Diagnosen. Sie führten im Wesentlichen aus, anlässlich der Vorgespräche habe man der Versicherten das ambulante Therapiekonzept des Hauses für Depression und Schmerzstörung erläutert. Ziel sei die Reduktion der Schmerzen, der Traumatisierung und der Depression. Wegen dem sich deutlich verschlechternden Störungsbild in den letzten Wochen sei eine stationäre Behandlung indiziert. Am 25. März 2009 sei die Versicherte in die Klinik B.___ überwiesen worden (Urk. 15).
4.6     Die Versicherte wurde vom 27. März bis zum 8. Mai 2009 in der Klinik B.___ stationär behandelt. Im dem an den behandelnden Psychiater Dr. F.___ gerichteten (ausführlichen) Austrittsbericht vom 21. Juli 2009 erhoben die verantwortlich zeichnenden Ärzte folgende psychiatrische Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (F33.1), Somatisierungsstörung (anamnestisch) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (anamnestisch). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 27; so auch vorläufiger Austrittsbericht an den behandelnden Psychiater Dr. F.___ vom 8. Mai 2009 [Urk. 19] und Arztbericht an den Rechtsvertreter der Versicherten vom 19. Mai 2009 [Urk. 23]).
4.7     Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Juni 2009 an den Rechtsvertreter der Versicherten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen in Verbindung mit der Somatisierungsstörung sowie fortdauernder posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F33.11, F45.0, F43.1). Er führte im Wesentlichen aus, aus rein psychiatrischer Sicht liege ein schweres krankheitswertiges Bild vor. Dies werde nicht zuletzt durch die Tatsache belegt, dass sich die Versicherte vor Kurzem in länger dauernder stationärer Behandlung in der Klinik B.___ befunden habe. Obschon eine Gesamtbeurteilung aus somatischer und psychiatrischer Sicht der behandelnden Hausärztin obliege, sei festzuhalten, dass aktuell und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe (Urk. 25).
4.8     In dem an den Rechtsvertreter der Versicherten gerichteten Bericht vom 29. Mai 2010 erhob Dr. med. C.___ folgende Diagnosen: Cerviko-cephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS, Cerviko-Thorakovertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom, subacromiales Impingement-Syndrom Schulter links, Verdacht auf Polymyalgie, Metabolisches Syndrom (Adipositas, Diabetes Mellitus Typ II, Hypertonie, Hypercholesterinämie), Verdacht auf Hypothyreose, Posttraumatische Belastungsstörung, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und depressive Entwicklung. Die Kopf- und Nackenschmerzen sowie neuropsychologische Störungen, wie erhöhte Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Schwankschwindel und die genannten Schmerzsyndrome würden seit einem Autounfall im Jahr 2003 bestehen. Ein im Jahr 2006 erlittener Autounfall habe eine posttraumatische Belastungsstörung mit Hyperarousal, Flashback und Vermeidungsverhalten ausgelöst. In der Folge sei es zu einer depressiven Entwicklung gekommen, und es bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Aufgrund der komplexen Symptomatik mit vor allem belastungsabhängigen Beschwerden sei die Patientin in der angestammten Tätigkeit zur Zeit und bis auf weiteres 100%ig arbeitsunfähig. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen. Um die prozentuale Arbeitsfähigkeit ermitteln zu können, müsste bei der Versicherten ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden (Urk. 31).

5.
5.1     In somatischer Hinsicht gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des Z.___ zum Schluss, die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Versicherten aufgrund der rheumatologischen Problematik nurmehr noch im Umfang von 50 % zumutbar, während in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In internistisch-rheumatologischer Hinsicht beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen (einschliesslich durchgeführtem Labor [S. 7] sowie angefertigten bildgebenden Untersuchungen [S. 12]), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, weshalb es bezüglich der somatischen Beurteilung an sich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht genügt. Allerdings fanden darin zwei Verkehrsunfälle, auf welche die Beschwerdeführerin unter Einreichung von zwei Gerichtsurteilen (Urk. 3/1 - 3/2) verweist, keine Erwähnung. Laut dem Gerichtsurteil vom 30. April 2004 (Urk. 3/1 S. 4) hatte sich die Versicherte anlässlich des Unfalls im Jahr 2003 eine Prellung des Brustkorbes links, eine Abschürfung des linken Knies und eines Zehen zugezogen. Wenn Dr. C.___ nun davon ausgeht, sie habe zusätzlich ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule erlitten und dieses habe zu den Schmerzsyndromen im Wirbelsäulenbereich geführt, so ist darauf hinzuweisen, dass sie immerhin bis im Januar 2006 uneingeschränkt ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen war (vgl. etwa Urk. 12/13). Sodann lassen sich den Berichten der von ihr in der Anmeldung bezeichneten behandelnden Ärzte keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass die Versicherte im hier interessierenden Zeitraum wegen entsprechender Unfallfolgen in Behandlung gestanden oder an solchen gelitten hätte. Damit stimmt denn auch überein, dass die Versicherte in ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung lediglich auf bestehende krankheits-, nicht aber unfallbedingte Gesundheitsschäden hingewiesen hat. Ohne weitere anamnestische Hinweise auf ein im Jahr 2003 erlittenes HWS-Beschleunigungstrauma besteht in somatischer Hinsicht daher kein weiterer Abklärungsbedarf. Dies umso weniger, als bezüglich des Unfalls im Jahre 2006 in der Beschwerde und in Dr. C.___s Bericht vor allem psychische Folgen geltend gemacht werden.
5.2     In psychiatrischer Hinsicht wurden im Gutachten des Z.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die psychiatrische Beurteilung vermag indes nicht zu überzeugen, weil eine nachvollziehbare Begründung weitgehend fehlt. So hatte die begutachtende Psychiaterin zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung einzig festgehalten, dass "Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 nicht vorlägen" (Urk. 12/28 S. 9). Laut rheumatologischem Teilgutachten konnte jedoch ein vollständiges morphologisches Korrelat für die geklagten und von der Beschwerdeführerin als invalidisierend empfundenen Beschwerden (im Zervikal- Thorakal- und Lumbalbereich) nicht gefunden werden (Urk. 12/28 S. 13). Auch hatte die begutachtende Psychiaterin in ihrer Beurteilung selber ausgeführt, dass die soziale Situation zur Schmerzmodulation beitragen könne (Urk. 12/28 S. 9). In diesen Angaben können durchaus Hinweise auf Merkmale des erwähnten Beschwerdebildes ersehen werden (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 6. Aufl., F45.4, S. 207), weshalb unter diesen Umständen eine entsprechend Diagnose jedenfalls nicht ohne nähere Begründung ausgeschlossen werden kann. Nicht schlüssig sind die gutachterlichen Ausführungen aber auch insoweit, als in Abweichung von der Einschätzung von Dr. F.___ eine affektive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ohne nähere Begründung ausgeschlossen wird. Erläuterungsbedarf hätte um so mehr bestanden, als die Versicherte, wie auch dem Gutachten zu entnehmen ist, regelmässig Antidepressiva einnimmt (Urk. 12/28 S. 7). Aber auch die Einschätzung, wonach die Diagnose einer nicht organischen Insomnie - wiederum entgegen den Angaben von Dr. F.___ - keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, wurde nicht begründet und leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Immerhin erhob auch die Gutachterin des Z.___ - bezüglich der Ursache nicht näher explorierte - "ausgeprägte Schlafstörungen", die mit regelmässigem Genuss von Tranquilizern behandelt würden, welcher deutlich zu reduzieren sei (Urk. 12/28 S. 9). Sind aber die erhobenen Befunde nicht oder nur unzureichend begründet und können sie demnach nicht prüfend nachvollzogen werden, vermag das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen medizinischen Bericht insoweit nicht zu genügen (vgl. Erw. 1.5 hievor), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
5.3     Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus psychiatrischer Sicht kann sodann auch nicht auf die bereits vorhandenen ärztlichen Berichte, namentlich von Dr. E.___ und Dr. F.___, zurückgegriffen werden. Nicht nur ist bei der Würdigung derselben der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc), weshalb auf ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Zurückhaltung abzustellen ist. Was den Bericht von Dr. E.___ betrifft, kann ihre Angabe aber auch schon daher nicht massgebend sein, als für die Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt und dieses Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, rechtsprechungsgemäss eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich ist (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2. mit Hinweisen). Demgegenüber erweist sich der ärztliche Bericht von Dr. F.___ vom 20. September 2007 auch schon daher nicht als beweiswertig, als er keine verwertbaren Arbeitsfähigkeitsangaben enthält (Urk. 12/19). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aber auch nicht auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte, namentlich der Klinik B.___ , von Dr. F.___ (vom 21. Juni 2009) oder gar von Dr. C.___ aus dem Jahre 2010 abschliessend abgestellt werden, die sich insbesondere hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 29. Januar 2009 beziehen und somit für das vorliegende Verfahren nicht massgebend sind.
5.4     Die Sache ist daher an die IV-Stelle in erster Linie zur Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Vorakten zurückzuweisen. Im Rahmen der erneuten psychiatrischen Exploration wird - mit Blick auf die von verschiedenen Ärzten nunmehr erhobene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung - auch auf das erstmals im Vorbescheidverfahren vorgebrachte, im angefochtenen Entscheid jedoch nicht gewürdigte und beschwerdeweise erneuerte Vorbringen, wonach die Versicherte an den psychischen Folgen des im Jahre 2006 erlittenen Unfalles leide, einzugehen sein. Im Anschluss an die psychiatrische Neubeurteilung werden die Auswirkungen der psychischen und somatischen Befunde insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit - sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch leidensangepasst - im Rahmen einer interdisziplinären fachärztlichen Einschätzung zu beurteilen sein, wobei sich allenfalls je nach dem Stellenwert der Unfallfolgen auch weitere somatische Abklärungen aufdrängen können. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen wird ergänzend eine - bis anhin nicht durchgeführte - Abklärung im Haushalt vorzunehmen sein. Danach wird die Verwaltung über den Anspruch auf eine Rente neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19, Urk. 23, Urk. 25, Urk. 27, Urk. 31
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).