IV.2009.00221

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2009 unter der Feststellung, dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit und ein IV-Grad von 50 % bestehen, das Rentenerhöhungsgesuch von X.___ abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Februar 2009 (Urk. 1), welche auf gerichtliche Aufforderung hin von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2009 (Urk. 5) ergänzt wurde, und mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2009 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass, falls sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen  (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5),
dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; wobei die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision vorbehalten bleibt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass die 1956 geborene Beschwerdeführerin, welche 1992 aus der Türkei in die Schweiz eingereist (Urk. 9/1, 9/43/2) und zuletzt vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2002 bei der Y.___ GmbH in Zürich als Verkäuferin in einem Kebabstand (Urk. 9/8/2) tätig war, sich am 24. Februar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Krankheits- und Unfallfolgen zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/1),
dass die IV-Stelle nach durchgeführten erwerblichen (IK-Auszug vom 19. März 2003, Urk. 9/6, und Arbeitgeberbericht Y.___ GmbH vom 2. Mai 2003, Urk. 9/8) und medizinischen Abklärungen (diverse Arztberichte, Urk. 9/5, Akten der Unfallversicherung, Urk. 9/16, Gutachten des Z.___ vom 21. November 2005, Urk. 9/42 - 44) der Beschwerdeführerin, bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 9/51) rückwirkend ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zusprach,
dass die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 25. September 2008 sinngemäss die Erhöhung ihrer Invalidenrente auf eine ganze Rente beantragte (Urk. 9/62), worauf die Beschwerdegegnerin auf dieses Begehren eintrat sowie in der Folge Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornahm (diverse Berichte des Spitals A.___, Urk. 9/64) und schliesslich das Begehren der Beschwerdeführerin auf eine höhere Invalidenrente mit angefochtener Verfügung vom 13. Februar 2009 abwies (Urk. 2),
dass für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Rentenrevision vorliegend der Zeitraum zwischen der Rentenverfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 9/51) und der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2009 (Urk. 2) massgebend ist,
dass die bis zur Verfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 9/51) vorliegenden ärztlichen Berichte im Gutachten des Z.___ vom 21. November 2005 (Urk. 9/44) aufgeführt werden, 
dass an diesem Z.___-Gutachten die Dres. med. B.___ und C.___, Spezialärzte Innere Medizin, D.___, Facharzt Rheumatologie und E.___, Fachärztin Psychiatrie, mitwirkten,
dass die Gutachter, gestützt auf die Anamnese, auf die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13. und 21. September 2005 erhobenen Befunde und auf die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung sowie auf die Akten der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), ein panvertebrales, thoracolumbal betontes Schmerzsyndrom bei diskret beginnender Chondrose und Gelenksskelerose L5/S1 und globaler muskulärer Insuffizienz sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine Adipositas Grad II nach WHO (BMI = 35.6 kg/m2) bei gemischter Hyperlipidämie, Status nach Hydronephrose links bei Status nach Nierenbeckenplastik 1988 sowie Status nach Nephrostomie 1999 und Status nach Hysterektomie wegen Uterus myomatosus im August 2002 sowie anamnestisch eine Thrombozythenfunktionsstörung diagnostizierten (Urk. 9/44/15),
dass namentlich nach der fachlichen Meinung des Rheumatologen Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines invaliditätswürdigen Leidens rheumatologisch nicht begründet werden kann, da die Untersuchungsbefunde klinisch und radiologisch gering seien (Urk. 9/44/10),
dass für die Gutachter des Z.___ aus rheumatologischer Sicht für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten über 10 kg und in rückenergonomisch günstiger Positionen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand, aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, die Z.___-Gutachter der Beschwerdeführerin indes aufgrund der psychiatrischen Problematik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit attestierten (Urk. 9/44/17),
dass über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 9/51) die Berichte des Spitals A.___ Auskunft geben, wobei dessen Ärzte bei der Beschwerdeführerin gemäss den Berichten vom 29. Januar 2008 und 25. Februar 2008 eine Relaxatio Bauchwandmuskulatur links bei Status nach Nephrektomie via Lumbotomie links 1996 bei rezidivierenden Infekten, einen Status nach abdominaler Hysterektomie sine Adnexe bei Uterus myomatosus 2001, einen Status nach Umbilikalhernien-Plastik mit Netzeinlage 2001, eine Adipositas permagna, eine aterielle Hypertonie, eine asymptomatische Cholezystolithiasis, eine sonographisch nachgewiesene Ovarialzyste Ovar links sowie eine Thrombozyten-Funktionsstörung (verminderte Aktivierung) diagnostizierten (Urk. 9/64/3 und 1), zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin indessen keine Angaben machten (Urk. 9/64/1 - 4),
dass Dr. F.___, Leitender Arzt der Schmerz- und Komplementärmedizin des Spitals A.___, im Bericht vom 31. März 2008 zusätzlich die Diagnosen Narbenproblem in der Lumbotomie links, Differenzialdiagnose: Relaxatio, Hernie sowie anamnestisch lumbale Schmerzsymptomatik stellte und festhielt, die Anamnese wie auch der Befund sprächen für eine klare mechanische Problematik, sei dies eine Relaxatio oder eine Hernie, wobei die Beschwerden bei Entlastung vollständig verschwinden würden, sich im Übrigen jedoch ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte (Urk. 9/64/6),
dass nach der Stellungnahme von med. pract. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom H.___ in den erwähnten Berichten des Spitals A.___ diverse Diagnosen aufgeführt würden, von denen keine aufgrund signifikanter objektiver Funktionseinschränkungen eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründe und weitere medizinische Abklärungen nicht nötig seien (Urk. 9/67),
dass aufgrund der medizinischen Aktenlage damit keine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit auch keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ausgewiesen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rentenerhöhung zu Recht verneinte, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).