IV.2009.00224

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 6. August 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Vater B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1974, ist gelernte Vermessungszeichnerin und verfügt über ein im Jahre 2008 abgeschlossenes Studium am Theologischen Seminar C.___ (Urk. 10/2, Urk. 10/10, Urk. 10/1/3). Bei einem Sportunfall beim Basketballspielen am 17. Februar 2000 erlitt die Versicherte eine Kinnkontusion rechts sowie ein Halswirbelsäulen(HWS)-Abknicktrauma (Urk. 10/12/4). In der Folge bezog sie Taggelder der Zürich Versicherungs-Gesellschaft als ihr obligatorischer Unfallversicherer (Urk. 10/12/19-21). Am 24. Mai 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Daraufhin tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/9, Urk. 10/10) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 10/13, Urk. 10/14) und zog die Versicherungsakten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/12, Urk. 10/17). Mit Verfügungen vom 17. Januar 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Mai 2001 bis 31. August 2002 eine halbe und ab dem 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/32, Urk. 10/33).
1.2     Im Rahmen der in den Jahren 2003 und 2005 von der IV-Stelle von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionen erging mit Schreiben vom 30. Mai 2003 (Urk. 10/41) und 8. Dezember 2005 (Urk. 10/66) jeweils die Mitteilung an die Versicherte, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt werden können.
1.3     Im Dezember 2006 leitete die IV-Stelle wiederum eine amtliche Revision ein, in deren Laufe sie weitere medizinische (Urk. 10/70, Urk. 10/79) und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/75, Urk. 10/80) vornahm, die aktualisierten Akten des Unfallversicherers beizog (Urk. 10/79, Urk. 10/81, Urk. 10/82) und sich mit Ergänzungsfragen am vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten der D.___ (Urk. 10/81) beteiligte. Nachdem der Unfallversicherer mit Verfügung vom 7. Juli 2008 sämtliche Leistungen per Ende August 2007 eingestellt hatte (Urk. 10/82), teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. August 2008 (Urk. 10/85) die Aufhebung der Invalidenrente per Ende September 2008 mit. Dagegen erhob die Versicherte am 19. September 2008 durch Rechtsanwalt Stefan Hofer Einwand (Urk. 10/88). Mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 wies der Unfallversicherer die Einsprache der Versicherten vom 3. September 2008 ab (Urk. 3/2). Am 3. Februar 2009 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der ganzen Invalidenrente per Ende März 2009 (Urk. 10/93 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob A.___ durch ihren Vater B.___ am 1. März 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 3. Februar 2009 aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 28. April 2009 nahm B.___ dazu Stellung (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ab August 2007 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für die angestrebte Tätigkeit als Theologin wie auch für eine andere angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung zumutbar sei (Gemeindearbeiterin, Missionarin, Sozialarbeiterin). Somit liege medizinisch und beruflich-fachlich eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit vor (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand sei unrichtig und verzerrt wiedergegeben worden. Es könne nicht sein, dass die IV-Stelle unkritisch das Gutachten von befangenen sogenannten Vertrauensärzten übernehme. Der von unabhängigen Ärzten festgestellte Grad der Invalidität und ihr gesundheitlicher Zustand zeigten ein völlig anderes Bild. Sie arbeite seit vier Monaten im Rahmen einer 50%-Pfarrstelle, obwohl bereits bei Antritt der Stelle keine Frage gewesen sei, dass sie bei diesem Pensum ihre Leistungsfähigkeit überschreiten werde. Dies sei denn auch eingetreten, weshalb ihr Hausärztin und Psychotherapeut dringend die Reduktion der Arbeit auf 30 % angeraten hätten (Urk. 1 S. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist, was voraussetzt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat oder in erwerblicher Hinsicht eine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten ist. Dabei bilden die Verfügungen vom 17. Januar 2003 (Urk. 10/32, Urk. 10/33) zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung. Nicht relevant hingegen sind die beiden formlosen Mitteilungen vom 30. Mai 2003 (Urk. 10/41) und 8. Dezember 2005 (Urk. 10/66).

3.       Soweit die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit der Gutachter der D.___ in Frage stellt, ist auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 12. Mai 2010, 9C_304/2010, zu verweisen. In der diesem Urteil zugrundegelegenen Beschwerde an das Bundesgericht hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei die Medizinische Abklärungsstelle, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Auftrag der IV-Stelle begutachtet hatte, nicht unabhängig, und es liege deshalb ein gesetzlicher Ausstandsgrund nach Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vor. Das Bundesgericht führte dazu aus, selbst wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Medizinischen Zentrums von der Invalidenversicherung bestehen würde, führte dies nicht zu einem formellen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 92 BGG. Wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der Verwaltung beauftragten Gutachters einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellen würde, wäre - a fortiori - jeder Verwaltungsangestellte immer und ohne Weiteres befangen. Die Tatsache allein, dass eine Person, die an der Vorbereitung eines Entscheids beteiligt sei, für die Verwaltung arbeite und demzufolge die Aufgaben dieser Verwaltung wahrzunehmen habe, stelle offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar; ansonsten müsste die gesamte Verwaltung bei allen ihren rechtsverbindlichen Handlungen stets in den Ausstand treten und könnte ihre Aufgaben gar nie wahrnehmen. Formelle Ausstandsgründe im Sinne von Art. 92 BGG seien nicht schon dadurch gegeben, dass jemand der Verwaltung angehöre, sondern erst, wenn die Verwaltungsangestellten in der Sache persönlich befangen seien.
         Damit ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die D.___ sei wegen des Vertragsverhältnisses zum Bundesamt für Sozialversicherungen mit garantiertem Auftragsvolumen nicht unabhängig im Sinne von Art. 44 ATSG, hinfällig geworden. Der Umstand, dass die D.___ jährlich für mehrere Millionen Franken Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, stellt keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit der Gutachter zu zweifeln. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter werden nicht vorgebracht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Damit wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein, ob in materieller Hinsicht auf das Gutachten abgestellt werden kann oder nicht.

4.
4.1     Medizinische Grundlage für die Zusprache einer halben Rente ab 1. Mai 2001 bis 31. August 2002 und einer ganzen ab dem 1. September 2002 waren folgende Berichte:
4.1.1   In ihrem Bericht vom 29. Juli 2002 (Urk. 10/13) diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin FMH, einen Status nach Sportunfall am 17. Dezember 2000 mit Kinnkontusion rechts und HWS-Abknicktrauma, persistierende Kieferschmerzen links, Zervikalgien, Zephalgien, eine neuropsychologische Funktionsstörung sowie eine vegetative Reaktion. Sie attestierte der Beschwerdeführerin vom 6. März bis 22. Juni 2000 eine 50%ige, vom 30. Juni bis 7. August 2000 eine 20%ige, vom 16. August 2000 bis 14. April 2002 eine 50%ige und vom 15. April bis 16. Juli 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bis 1. Oktober 2002 bestehe für körperlich schwere Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach starte die Beschwerdeführerin ein Praktikum, bei welchem sie mit einer 30%igen Arbeitsfähigkeit für ca. einen Monat einsteige. Den Gesundheitszustand erachtete Dr. E.___ als besserungsfähig. In der bisherigen Berufstätigkeit als Vermessungszeichnerin sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit als Gemeindehelferin seien ihr eventuell 30 % möglich.
4.1.2   Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik F.___ hielten in ihrem Bericht vom 14. August 2002 (Urk. 10/14) die gleichen Diagnosen wie Dr. E.___ fest und notierten, dass die Schmerzsymptomatik insgesamt nur wenig habe beeinflusst werden können. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin vom Aufenthalt vom 4. Juni bis 16. Juli 2002 vor allem in Form deutlich verbesserter Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie muskulärer Detonisierung und Harmonisierung des Gangbildes profitieren können. Sie empfahlen der Beschwerdeführerin einen Einstieg ins Praktikumsjahr mit einer Arbeitsfähigkeit von 30 % für einen Monat. Nachfolgend sollte nach Absprache mit Hausärztin und Arbeitgeber ein Steigerungsversuch der Arbeitsfähigkeit um zunächst 10 % erfolgen (Urk. 10/14/4-5).
4.2     Die medizinischen Grundlagen für die Rentenaufhebung vom 3. Februar 2009 bildeten folgende Berichte und Gutachten:
4.2.1   Im Gutachten der Medas vom 13. Dezember 2004 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 10/54) diagnostizierten die Gutachter (1) einen Status nach Sportunfall am 17. Dezember 2000 mit Kiefergelenkskontusion und HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4), chronischem zervikokephalem bis zervikospondylogenem Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0 respektive M53.1) bei/mit mehrsegmentalen Funtionsstörungen der HWS, muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung bei Diagnose 3 und mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen, im Verlauf regredient, derzeit einzig Aufmerksamkeitsdefizite, (2) eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) sowie (3) ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) bei/mit ausgeprägter Wirbelsäulenfehlhaltung und Dekonditionierung, mehrsegmentalen Dysfunktionen sowie Selbstlimitierung und Schonverhalten (Urk. 10/54/16). Aus psychiatrischer Sicht lag keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychiatrische Erkrankung vor (Urk. 10/54/13). Die Gutachter führten aus, dass keineswegs von einem Endzustand auszugehen und das Verbesserungspotential gross sei. Es bedinge jedoch einen Durchbruch in der Selbstlimitierung und Schonhaltung der Beschwerdeführerin und eine Verbesserung der Copingstrategien, weshalb medizinische Massnahmen empfehlenswert seien (Urk. 10/54/19). Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin infolge der zusätzlichen Kopfschmerzen zu rund 80 % in einer leichten Tätigkeit wie die derzeit angestrebte als Theologin eingeschränkt und in einer bis maximal mittelschweren Tätigkeit (die aber nie ausgeübt worden sei und auch nicht angestrebt werde) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die hauptsächliche Einschränkung ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht, wo aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Diese sei durch medizinische Massnahmen verbesserbar (Urk. 10/54/20-21).
4.2.2   Dem Bericht der Reha F.___ vom 29. August 2005 (Urk. 10/58) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 8. Juni bis 5. Juli 2005 auf Empfehlung der Medas-Gutachter erneut zur Rehabilitation hospitalisiert war. Die Beschwerdeführerin habe ein intensives, interdisziplinäres Therapieprogramm aufgenommen, welches im Verlauf der Klinik entsprechend ständig angepasst worden sei (Urk. 10/58/11). Im Rahmen eines weiterzuführenden Therapiesettings empfehle es sich, die initiierte physische und mentale Konditionierung zu vertiefen. Damit sollte das persönliche Ziel der Beschwerdeführerin, innerhalb von zwei Jahren das Theologiestudium abzuschliessen, unterstützt werden. Vor Eintritt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gleichwohl habe sie regelmässig eine Lehrveranstaltung besucht und das dazugehörende Selbststudium von insgesamt ca. acht Stunden pro Woche bewältigt. Die behandelnden Ärzte empfahlen nach Austritt eine sukzessive Steigerung der Belastung durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Bearbeitung der anfallenden Lernaufgaben zur Erreichung des Zieles, das Theologiestudium innerhalb von zwei Jahren abzuschliessen (Urk. 10/58/12).
4.2.3   Laut Bericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 21. Oktober 2005 (Urk. 10/62) befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.01) im Januar 2005 in integrierter psychiatrischer Behandlung. Dabei bestand allein aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. Dezember 2004 bis 2. Mai 2005 und eine solche von 50 % vom 2. Mai bis 30. Mai 2005 (Urk. 10/62/1). Den Gesundheitszustand beschrieb die behandelnde Ärztin als besserungsfähig. Insgesamt könne gesagt werden, dass die depressive Episode soweit abgeklungen sei, dass sie keine Diagnose mehr darstelle, die für die Arbeitsfähigkeit relevant sei (Urk. 10/62/2-3).
4.2.4   Im Verlaufsbericht vom 5. Mai 2003 bezeichnete Dr. E.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei den gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 29. Juli 2002 (Urk. 10/13) als stationär und erachtete keine Erwerbstätigkeit als zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, da bereits alles ausgeführt worden sei (Urk. 10/38/3-4). Demgegenüber beschrieb die Ärztin den Gesundheitszustand im Bericht vom 19. August 2005 (Urk. 10/57) als besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit als theologische Mitarbeiterin erachtete sie als an guten Tagen halbtags zumutbar, sonst betrage sie ca. 30 %. Am 9. Januar 2007 berichtete Dr. E.___ (Urk. 10/70), es habe sich im Grossen und Ganzen keine Änderung ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 %. Nach wie vor absolviere die Beschwerdeführerin eine Physio- sowie Psychotherapie und werde medikamentös behandelt.
4.2.5   Die Gutachter der D.___ erwähnten im polydisziplinären Gutachten vom 14. März 2008 (Urk. 10/81) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches zervikovertebrales, zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/1) bei/mit Status nach HWS-Distorsion und Kiefergelenkskontusion links (Sportunfall am 17. Februar 2000), Tinnitus links, muskulären Schultergürtel- und Nackenmuskulaturverspannungen, inkonstant eingeschränkter Nackenbeweglichkeit, diskreten Osteochondrosezeichen C6/7 (MRI [magnetic resonance imaging] 08/2000 und 09/2002), mit möglichem radikulärem Reizsyndrom C8 links ohne bildgebendes Korrelat (MRI 09/2000), (2) eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) sowie (3) ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/6) bei/mit leichter Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS), radiologisch keinen signifikanten degenerativen Veränderungen der BWS (konventionelles Röntgen 08/2007) sowie klinisch ohne Hinweise für ein radikuläres, sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom, und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Verhaltensauffälligkeit bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (HSW-Distorsionstrauma) (ICD-10 F54), (2) anamnestisch eine Erschöpfungsdepression (12/2004), (3) anamnestisch eine Bulimie mit Verlauf über 10 Jahre bis 03/2002, (4) einen Status nach Bänderriss in beiden Knien sowie (5) einen Status nach kieferorthopädischen Korrekturen in der Jugend (Urk. 10/81/26).
         Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sei aus muskuloskelettärer Sicht bleibend von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit (0 %) auszugehen. Für muskuloskelettär leicht belastende Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne repetitives Sich-Bücken-Müssen, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als drei Kilogramm, ohne monotone Körperposition bestehe aus Sicht des rheumatologischen Fachgebietes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die angestrebte Tätigkeit als Gemeindearbeiterin sei als eine solche Tätigkeit anzusehen (Urk. 10/81/35). Weder in psychiatrischer noch neuropsychologischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der neurologischen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin für schwere körperliche Tätigkeiten weiterhin ungeeignet. Für mittelschwere körperliche Tätigkeiten bestehe eine formal theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für die angestrebte Tätigkeit als Theologin mit nur leichter körperlicher Belastung betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %, wobei sich die 20%ige Einschränkung aus neurologischer Sicht mit dem erhöhten Pausenbedarf bei chronischem Schmerzsyndrom begründe (Urk. 10/81/28-29).
4.3
4.3.1   Das Gutachten der D.___ basiert auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - eingehend mit den von ihr geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen ausführlich und schlüssig begründet. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.3.2   Im Gesamtgutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat. So stellten die Gutachter fest, in der neuropsychologischen Testung habe sich im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom 14. September 2004 (F._) nun eine deutliche Besserung in den Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen gezeigt. Die im Medas-Gutachten vom 13. Dezember 2004 (Urk. 10/54) beschriebene mittelschwere neuropsychische Störung mit einer daraus resultierenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe sich im Verlauf der letzten drei Jahre erheblich gebessert respektive normalisiert. In der erneuten neuropsychologischen Testung seien die erhobenen Befunde als nunmehr unauffälliges kognitives Leistungsprofil zu interpretieren. Die deutlichen Verbesserungen der Aufmerksamkeitsleistung seien auch gut vereinbar mit den Befunden in der verkehrspsychologischen Abklärung vom Juni 2005 (Urk. 10/81/28). Dabei sei mit Datum der aktuellen neuropsychologischen Exploration, also ab August 2007, von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit als Gemeindearbeiterin oder auch als Vermessungszeichnerin auszugehen (Urk. 10/81/32). Aufgrund der nunmehr normalen neuropsychologischen Abklärung ergäben sich seitens dieses Fachgebietes gegenwärtig keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im angestrebten beruflichen Umfeld als Theologin. In neurologischer Hinsicht notierten die Gutachter, dass sich in Übereinstimmung mit der Vorbegutachtung 2004 auch im Rahmen der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung weder Hinweise für eine mögliche Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) noch motorische oder sensomotorische Ausfälle hätten finden lassen. Aufgrund der neurologischen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin weiterhin für schwere körperliche Tätigkeiten ungeeignet. Für die angestrebte Tätigkeit als Theologin mit nur leichter körperlicher Belastung betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (Urk. 10/81/28). Aus rheumatologischer Sicht sei das aktuelle muskuloskelettäre Zustandsbild nunmehr als Endzustand anzunehmen und die Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten bleibend eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 0 %. Für die aktuelle Tätigkeit mit theologischem Studium und Ausbildung zur Priesterin und Gemeindehelferin ergebe sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte für alle leichten körperlichen Tätigkeiten, die ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives sich Bücken müssen, Stossen, Heben oder Ziehen von Lasten von mehr als drei Kilogramm und ohne monotone Körperpositionen verrichtet werden können. Die aktuelle rheumatologische Beurteilung sei in der Gesamtschau vergleichbar mit der Beurteilung im Vorgutachten der Medas von 2004 (Urk. 10/81/29-30).
         Diese Feststellungen der Gutachter stehen mit den von ihnen erhobenen detaillierten neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Befunden in Einklang (Urk. 10/81/60-61, Urk. 10/81/68-70, Urk. 10/81/43-45). Gleiches gilt für ihre Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht die beabsichtigte Tätigkeit als Theologin zu 80 % zumutbar ist. Sie erscheint deshalb überzeugend. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Medas-Gutachter (Urk. 10/54/16) und der behandelnden Ärzte der Reha F.___ (Urk. 10/58/11) auf ein Schmerzvermeidungsverhalten bzw. Schonverhalten sowie die im Alltag verfestigte Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin hinwiesen und die geklagten Beschwerden aus muskuloskelettärer Sicht unter anderem auch auf eine Dekonditionierung in hohem Grad zurückführten (Urk. 10/81/29, Urk. 10/81/35). Eine Dekonditionierung kann nämlich - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2). Auch die von den Gutachtern beschriebene subjektive Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung bleibt invalidenrechtlich irrelevant, ist doch nur das medizinisch objektiv Zumutbare und nicht die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin entscheidend.
         Die Beschwerdeführerin brachte dagegen sinngemäss vor, die Einschätzung ihres Gesundheitszustandes durch die Gutachter sei unrichtig und verzerrt wiedergegeben. Der von unabhängigen Ärzten festgestellte gesundheitliche Zustand zeige ein völlig anderes Bild (Urk. 1 S. 1). Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu substantiieren vermochte, inwiefern im Gutachten ihr Gesundheitszustand falsch beurteilt worden wäre. Die Argumentation in der Beschwerde lässt im Gegenteil ausser Acht, dass sich die Feststellungen der Gutachter im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten befinden. So gingen die Ärzte der Rehaklinik F.___ sowohl im Bericht vom 14. August 2002 (Urk. 10/14/5) als auch in jenem vom 29. August 2005 (Urk. 10/58/12) von der Steigerungsfähigkeit der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus. Selbst Hausärztin Dr. E.___ erachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zumindest im Bericht vom 19. August 2005 (Urk. 10/57/5) als besserungsfähig. Gleiches gilt für die Einschätzung durch die Ärzte der Medas im Gutachten vom 13. Dezember 2004 (Urk. 10/54/19).
         Der weitere in den Akten liegende Bericht von Dr. E.___ vom 1. März 2009 (Urk. 3/1) enthält, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Angaben, welche die im Gutachten gemachten Feststellungen zu widerlegen vermögen. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden darf und soll, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können ein Gutachten zwar dann in Frage stellen und zumindest Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und bei deren Berücksichtigung sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 24. Juni 2009 in Sachen G., 9C_276/2009, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 3. Februar 2009 eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 Erw. 1.2, 129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Bericht von Dr. E.___ vom 1. März 2009 nur insoweit zu berücksichtigen, als er etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts im Zeitraum bis zum 3. Februar 2009 beizutragen vermag. Im Bericht von Dr. E.___ finden sich nach dem Gesagten jedoch keine solchen Aspekte. Der Bericht hält ohne objektive Angaben lediglich das Scheitern des 50%igen Arbeitsversuchs fest und gibt eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - allein gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin - wieder. Zudem stellt sich Dr. E.___ mit dieser Beurteilung in Widerspruch zur gesamten medizinischen Aktenlage und insbesondere auch zu ihrer eigenen, oben bereits ausgeführten Einschätzung, was den Beweiswert dieses Berichtes in Frage stellt.
4.3.3   Psychiatrische Beschwerden waren bereits bei der Rentenzusprache irrelevant und spielen auch heute keine Rolle.
4.3.4   Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insgesamt wesentlich verbessert hat.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, welches Einkommen die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation zu erzielen vermag. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise des Revisionszeitpunktes abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % in ihrer 2008 abgeschlossenen Berufstätigkeit als Theologin (Pfarrerin/Gemeindehelferin) arbeiten würde, und ermittelte den Invaliditätsgrad nicht mehr wie anlässlich der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. Januar 2003 aufgrund der damaligen Ausbildungssituation der Beschwerdeführerin anhand eines Betätigungsvergleichs, sondern neu mittels der allgemeinen Methode auf dem Wege eines Prozentvergleichs (Urk. 9 S. 3 f.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend resultiert bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %. Da auch der Aufhebungszeitpunkt per Ende März 2009 zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).