Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 3. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler
Guggenheim & Daetwyler, Rechtsanwälte
Rotfluhstrasse 91, Postfach 275, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, rutschte am 24. Februar 2004 auf dem vereisten Gerüstbrett einer Baustelle aus und stürzte auf die linke Schulter. Dabei zog er sich eine Ruptur des Supraspinatus sowie des Subscapularis zu.
In der Folge erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer Heilbehandlungs- sowie Taggeldleistungen bis zum 31. Dezember 2006 (Urk. 8/26) und sprach ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2007 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 30 % ab dem 1. Januar 2007 zu (Urk. 8/29). Medizinische Grundlage für die Rentenzusprechung bildete die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Kreisarzt-Stellvertreter der SUVA-Winterthur, vom 13. Oktober 2006 (Urk. 8/24). Das von Dr. Y.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil für dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mögliche Tätigkeiten schloss Arbeiten mit Vibrations- und Schlagbelastung sowie Hantieren mit einem Werkzeug links, ferner Arbeiten über Brusthöhe mit der linken Hand ganz aus, liess aber Arbeiten auf Tischhöhe (sehr oft), Arbeiten mit Einsatz der linken Hand als Hilfshand bis auf Brusthöhe (oft) sowie Hebebelastungen bis 10 kg und bis Lendenhöhe (oft) vollschichtig zu (Urk. 8/24/5). Gestützt darauf ermittelte die SUVA aus den Durchschnittslöhnen in fünf dokumentierten Arbeitsplätzen, welche ihrer Ansicht nach dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprachen (industrielle Fertigungs- und Bestückungsarbeiten, Montagearbeiten, Kontrollaufgaben), ein für den Versicherten noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 54'470.--, welches sie einem Valideneinkommen von Fr. 78'783.-- gegenüberstellte (Urk. 8/29/2).
Im dagegen angestrengten Einspracheverfahren sowie anschliessend im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Geschäftsnummer UV.2007.00228, Beschwerde vom 10. Mai 2007) forderte der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung von 50 %. Dies gestützt auf neue Berichte seines behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Rheumatologie FMH, vom 30. Januar 2007 und vom 11. Juli 2007. Im Letzteren bescheinigte dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine körperlich schwere, eine solche von 50 % für eine körperlich mittelschwere sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für eine körperlich leichte Tätigkeit. Des weiteren empfahl Dr. Z.___ bei unklarer Situation eine standardisierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. August 2008 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA, Sachverhalt Ziffer 1.2, 2.1 und 2.3). Mit diesen Vorbringen setzte sich das Gericht in seinem Urteil vom 6. August 2008 (Erwägungen 2.2 und 2.3) auseinander und wies die Beschwerde ab.
1.2 Am 25. Februar 2008 gelangte der Versicherte mit einer weiteren Beschwerde gegen die SUVA an das Sozialversicherungsgericht (Geschäftsnummer UV.2008.00060). Dies, nachdem er beim Montieren einer Gipsplatte mit der rechten Hand auf Kopfhöhe einen Knacks in der rechten Schulter und sofort einschiessende Schmerzen verspürt hatte, im A.___ eine Läsion des Musculus Supraspinatus rechts festgestellt worden war und die SUVA ihm mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2008 Unfallversicherungsleistungen verweigert hatte, weil nach ihrer Beurteilung weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlag (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. November 2009 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA, Sachverhalt Ziffer 2). In seinem Urteil vom 25. November 2009 schloss sich das Gericht der Beurteilung der SUVA an und wies die Beschwerde ab.
1.3 Am 12. Oktober 2005 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom am 24. Februar 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/4).
Diese holte nebst dem Arbeitgeberfragebogen vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/8), dem IK-Auszug vom 24. Oktober 2005 (Urk. 8/9) und Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/24, Urk. 8/26, Urk. 8/29, Urk. 8/40, Urk. 8/48) ärztliche Berichte ein bei Dr. med. B.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, leitender Arzt am A.___ (undatierter Bericht auf dem am 17. Oktober 2005 versandten Formular, Urk. 8/12; Bericht vom 6. Juni 2008, Urk. 8/53) sowie Dr. Z.___ (Berichte vom 18. November 2005 bzw. 20. Dezember 2005 bzw. 18. Januar 2006, Urk. 8/15 und Urk. 8/18; Bericht vom 4. April 2008, Urk. 8/49). Am 13. Juni 2008 würdigte der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass die Affektion an der rechten Schulter die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nur vorübergehend (vom 1. Oktober 2007 bis zum 6. Juni 2008) vollständig eingeschränkt habe und im Übrigen auf die Beurteilung des Unfallversicherers abgestellt werden könne (Urk. 8/54/6).
Dementsprechend ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte nach dem Ablauf der Wartezeit im Februar 2005 bis Ende des Jahres 2006 sowie ab Oktober 2007 bis zum 6. Juni 2008 vollständig erwerbsunfähig war. Ab dem 1. Januar bis zum 30. September 2007 sowie ab dem 6. Juni 2008 erachtete sie ihn in einer dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil angepassten leichten Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Gestützt auf die Lohnstrukturdaten des Bundesamts für Statistik errechnete die IV-Stelle sodann - nebst einer analogen Berechnung für das Jahr 2007 - einen im Jahr 2008 als Hilfsarbeiter erzielbaren Jahreslohn von Fr. 61'106.30, welchen sie wegen der Beschränkung auf leichte Tätigkeiten um 10 % reduzierte. Das sich daraus ergebende Invalideneinkommen von Fr. 54'995.70 stellte sie einem ohne Behinderung erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 85'341.41 gegenüber. Diesen Betrag hatte die IV-Stelle ermittelt, indem sie den Durchschnitt der letzten vier Jahreseinkommen vor dem Unfall gemäss IK-Auszug entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung auf das Jahr 2008 hochrechnete. Da die Berechnung einen Invaliditätsgrad von nur 36 % ergab, teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 mit, dass er unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Rentenrevision Anspruch auf Rentenleistungen ab 1. Februar 2005 bis 31. März 2007 sowie ab 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 habe (Urk. 8/55).
Dagegen wandte der Versicherte am 1. Juli 2008 (Urk. 8/64) bzw. 29. Juli 2008 (Urk. 8/67) unter Beilage eines Verlaufsberichts Dr. Z.___s vom 16. Juli 2008 (Urk. 8/66) ein, er sei auch in angepasster Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig, weshalb er über den 30. September 2008 hinaus Anspruch auf Rentenleistungen habe. Am 13. bzw. 17. November 2008 verwarf der RAD (Dr. C.___, Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) die Auffassung Dr. Z.___s, dass der Versicherte auch in angepasster leichter Tätigkeit zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/80). Am 30. November 2008 reichte Dr. Z.___ einen weiteren Verlaufsbericht ein (Urk. 8/84/1-2); dies unter Beilage eines Kurzaustrittsberichts des A.___ nach Hospitalisation des Versicherten vom 12. bis zum 20. November 2008 (Urk. 8/84/4-6). Am 3. Februar 2009 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, mit der dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2007 sowie für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 zugesprochen wurde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Oktober 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Am 6. April 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die RAD-Beurteilungen vom 13. Juni 2008 (Urk. 8/54/6), 13./17. November 2008 (Urk. 8/80) und 3./6. April 2009 (Urk. 8/nicht nummeriert) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Dazu nahm der Beschwerdeführer replicando am 24. August 2009 Stellung, wobei er einen weiteren Bericht Dr. B.___s vom gleichen Tag (Urk. 15) nachreichte und eventualiter weitere medizinische Abklärungen verlangte (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 23. September 2009, dass sie auf ergänzende Ausführungen verzichte (Urk. 18). Hierüber wurde der Beschwerdeführer am 28. September 2009 in Kenntnis gesetzt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der RAD der Beschwerdegegnerin habe bei seiner Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu Unrecht auf das nur die Residuen des Unfalls vom 24. Februar 2004 berücksichtigende Zumutbarkeitsprofil des SUVA-Kreisarztes abgestellt. Auf diese Weise blieben die Folgen des von der SUVA nicht als Unfall bzw. unfallähnliche Körperschädigung anerkannten Ereignisses vom 1. Oktober 2007, welches eine zusätzliche Einschränkung der rechten Schulter bewirkte, ebenso unberücksichtigt wie die Auswirkungen der von den behandelnden Ärzten festgestellten Ellenbogenproblematiken beidseits sowie einer Diskushernie C6/7. Um allen Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, müsse entweder der ärztlichen Beurteilung Dr. Z.___s gefolgt werden, gemäss welcher auch in angepasster Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt sei, oder es müsse der Leidensabzug auf mindestens 20 % erhöht werden. Beides führe zu einem Invaliditätsgrad von über 40 %, womit der Anspruch auf die beantragte Viertelsrente ausgewiesen sei (Urk. 1). Replicando weist der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass Dr. B.___ die aktuelle Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit sogar auf mindestens 50 % schätze, was zumindest weitere Abklärungen unumgänglich mache, wenn nicht ohnehin dem Hauptantrag des Beschwerdeführers gefolgt werde (Urk. 14).
2.2
2.2.1 Zur ärztlichen Bescheinigung einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit hat das Sozialversicherungsgericht bereits in seinem Urteil vom 6. August 2008 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) darauf hingewiesen, dass eine durch rheumatologisch/orthopädische Beschwerden bedingte Arbeitsunfähigkeit zunächst und vor allem darin bestehe, dass gewisse für die Arbeitsleistung nötige körperliche Verrichtungen nicht mehr oder nur mehr beschränkt ausgeübt werden könnten und dass eine prozentual bezifferbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer bestimmten Tätigkeit davon abhänge, wie häufig diese Tätigkeit die Ausführung der nur noch limitiert zumutbaren Verrichtungen verlange. Bei einer Verweisungstätigkeit, welche einem Zumutbarkeitsprofil ohne limitierte Verrichtungen entspreche, sei dies jedoch ohne Belang. Und eine ärztliche Bescheinigung einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit, welche sich auf die Angabe von Prozentzahlen beschränke, sei im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung nicht beweistauglich (Urteil vom 6. August 2008 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA, Erw. 2.3).
2.2.2 Auch die - bereits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/66) und - im vorliegenden Verfahren aufgelegten ärztlichen Bescheinigungen einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Berichte Dr. Z.___s vom 16. Juli 2008, Urk. 3/6, sowie Dr. B.___s vom 24. August 2009, Urk. 15) beschränken sich auf eine - nur von Dr. B.___ ansatzweise begründete (vgl. Urk. 15) - Quantifizierung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ohne Auseinandersetzung mit dem vom RAD als massgeblich bezeichneten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 8/54/6).
2.2.3 Aufgrund der von Dr. B.___ zur Begründung einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angeführten komplexen Problematik von HWS, Schulter beidseits und Ellenbogen beidseits sowie der - erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom RAD beurteilten (vgl. nicht nummerierte Stellungnahme vom 3./6. April 2009) - Hospitalisation wegen Schmerzexazerbation im linken Schultergelenk am 12. November 2008 (vgl. Urk. 8/84) stellt sich vorab die Frage, ob diese medizinischen Sachverhalte eine wesentliche Veränderung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge haben, welches vom SUVA-Kreisarzt beim unfallversicherungsrechtlichen Abschluss des Unfalls vom 24. Februar 2004 festgelegt worden war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Dazu bzw. zur Verneinung einer wesentlichen Veränderung durch den RAD äusserten sich weder Dr. Z.___ noch Dr. B.___.
In tatsächlicher Hinsicht ist bezüglich der HWS-Problematik festzuhalten, dass bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung jedenfalls keine motorische Einschränkung und keine radikuläre Symptomatik nachweisbar waren (vgl. Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 20. November 2008, Urk. 8/84/5). Was die Ellenbogenproblematik anbelangt, klagte der Beschwerdeführer am 20. August 2009 gegenüber Dr. B.___ über bewegungsabhängige Schmerzen mit verminderter Belastbarkeit und leichter Funktionseinschränkung; an der rechten Schulter persistierte lediglich eine leichte Druckschmerzhaftigkeit im Oberarmbereich (vgl. Bericht vom 24. August 2009, Urk. 15). Aufgrund dieser Befunde liessen sich in Ergänzung zu den Einschränkungen gemäss dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) allenfalls noch auch rechtsseitiges Überkopfarbeiten oder schweres Hantieren mit Werkzeugen sowie Heben grosser Gewichte rechts ausschliessen. Da solche Verrichtungen bei dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeiten wie Konfektionierungs-, Verpackungs-, Überwachungs- oder leichten Montagearbeiten (vgl. Urk. 2) aber ohnehin kaum anfallen, ist es nachvollziehbar, wenn der RAD auch ohne Festlegung eines neuen Zumutbarkeitsprofils zum Schluss gelangte, die zusätzlich zu berücksichtigenden, nicht durch den Unfall vom 24. Februar 2004 bedingten Einschränkungen hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die bereits zuvor eingeschränkt gewesene Restarbeitsfähigkeit.
2.3 Aufgrund dieser Beurteilung des medizinischen Sachverhalts erscheint die Zubilligung eines Leidensabzugs von 10 % bei der Festlegung des Invalideneinkommens zwar als tief, aber durchaus noch im Rahmen des pflichtgemessen Ermessens liegend. Soweit der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Leidensabzugs auf mindestens 20 % verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass Abzüge in dieser Höhe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa bei funktioneller Einarmigkeit zu gewähren sind (vgl. Urteil 9C_418/2008 des Bundesgerichts vom 17. September 2008, Erw. 3.2.2, unter Hinweis auf Urteil U 521/06 vom 10. Dezember 2007, sowie Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 685/05 vom 16. Mai 2006, I 479/03 vom 19. November 2003, U 247/00 vom 28. Oktober 2002 und U 40/02 vom 18. Juli 2002). Im Verhältnis dazu sind die Einschränkungen des Beschwerdeführers - auch wenn teilweise beidseitig - doch eher geringfügig.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei einem nicht wesentlich vom unfallversicherungsrechtlich relevanten abweichenden medizinischen Sachverhalt bereits unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von nur 10 % einen deutlich höheren Invaliditätsgrad (36 %) als der Unfallversicherer (30 %) ermittelt hat. Wollte man den von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzug erhöhen, müsste man auch das - offenbar unter Berücksichtigung von regelmässigen Überstunden - deutlich höher als vom Unfallversicherer angesetzte Valideneinkommen überprüfen. Denn die Leistung von Überstunden ist grundsätzlich auch beim Invalideneinkommen nicht ausgeschlossen.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen höheren Invaliditätsgrad als den von der Beschwerdegegnerin ermittelten rechtfertigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).