IV.2009.00229

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 5. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, absolvierte von 1971 bis 1973 eine Kochlehre. In der Folge war er als Selbständigerwerbender im Bauwesen tätig, wobei er seit 1993 als Baufachmann eine Einzelfirma ("K.___") führte (Urk. 7/22/2). Am 1. September 2003 meldete sich der Versicherte wegen grauen Stars auf beiden Augen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des  Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/1). Die IV-Stelle prüfte in der Folge offenbar lediglich, ob die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für die Staroperation erfüllt sind, wobei sie dies nach Beizug eines Berichtes von Y.___, FMH Ophthalmologie, vom 19. September 2003 (Urk. 7/3) mit Verfügung vom 24. September 2003 verneinte (Urk. 7/4).
2.       Am 10. April 2008 meldete sich der Versicherte wegen einer breitbasigen Diskusprotrusion L3/L4 und L4/L5 gemäss Röntgenbefund der Gesundheitsversorgung F.___ vom 8. Juni 2007, Gicht, Zucker und Bluthochdruck erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/7). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 7/14), ersuchte ihn um Zustellung seiner Buchhaltungsabschlüsse (Urk. 7/11 und Urk. 7/19-20) und holte die Akten des Krankenversicherers (Wincare Versicherungen) (Urk. 7/13/1-55) sowie den Arztbericht des Hausarztes, Z.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 19. Mai 2008 (Urk. 7/15/1-6, unter Beilage diverser Arztberichte [Urk. 7/15/7-23]) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 7/23/3-4]) beauftragte sie ihren Abklärungsdienst (AD) mit der Abklärung der selbständigen Erwerbstätigkeit an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. Juli 2008 [Urk. 7/22]). Anschliessend stellte sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 %, mit Vorbescheid vom 12. September 2008 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/25). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Oktober 2008 Einwand mit dem Antrag, den Vorbescheid nochmals zu überprüfen und das Attest seines Hausarztes als verbindlich zu betrachten (Urk. 7/27). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Y.___ vom 29. Dezember 2008 (Urk. 7/32) ein. In der Folge wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 %, mit Verfügung vom 2. Februar 2009 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/34 = Urk. 2).

3.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei zu prüfen und mit der Auflage, eine unabhängige medizinische Abklärung anzuordnen, zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin mit Verfügung vom 8. April 2009 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Am 16. April 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit dem 20. August 2009 aufgrund eines bei der IV-Anmeldung noch nicht vorhandenen (und deshalb auch nicht erwähnten) Leidens zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10). Die nämliche Mitteilung machte er gleichentags an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130  V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.3.3   Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Baugewerbe mit einem Pensum von 100 % nachgehen. Dabei könnte er ein Jahreseinkommen von Fr. 37'465.-- erzielen. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei er in seiner bisherigen Tätigkeit vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. März 2008 sei ihm diese sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Das zumutbare Invalideneinkommen belaufe sich somit auf Fr. 26'225.50, womit eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'239.50 resp. ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aufgrund des Ereignisses vom 16. Mai 2007 sei er anfangs zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 20. Dezember 2007 habe er seine Tätigkeit zu 30 % wieder aufnehmen können. Seit dem 1. April 2008 sei er noch zu 50 % arbeitsunfähig. Die entsprechende Bestätigung ergebe sich aus der Kranken-/Unfallkarte des Krankenversicherers. Da keine medizinische Abklärung durch die Beschwerdegegnerin angeordnet und durchgeführt worden sei, sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit aus den vom Hausarzt unterzeichneten Unfallkarten zu entnehmen. Diese betrage nach wie vor 50 %. Als Selbständigerwerbender ohne Personal im Bauhauptgewerbe sei eine höhere körperliche Belastung nicht mehr möglich, und die Administration mache den kleinsten Teil seiner Tätigkeit aus (Urk. 1).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juli 2002 einen Abhang hinunter in ein Bachbett stürzte und sich dabei eine Lendenwirbelkörper (LWK) 2-Vorderkantenfraktur, LWK 3-, 4- und 5-Stauchungsfrakturen sowie eine Fraktur Massa lateralis Sacrum rechts zuzog. Er war deswegen vom 26. Juli bis 7. August 2002 in der Chirurgischen Klinik des Spitals G.___ hospitalisiert (Urk. 7/15/14). Wegen einer medialen Meniskushinterhornläsion rechts und einer Chondromalazie II - III Condylus medialis und Tibiaplateau lateral wurden am 19. März 2003 in der Chirurgischen Klinik des Spitals G.___ eine diagnostische Arthroskopie Knie rechts, eine Meniskusrevision und eine Teilresektion Hinterhorn durchgeführt (Urk. 7/15/21). Am 27. August 2003 überwies Y.___ den Beschwerdeführer wegen eines beidseitigen Kataraktes rechtsbetont bei Diabetes mellitus Typ II an D.___, FMH Ophthalmologie (Urk. 7/15/7). Die Kataraktoperationen fanden am 2. und 23. September 2003 statt (Urk. 7/32/6). Am 29. April 2005 schlug der Beschwerdeführer mit dem Rücken auf der Nachttischkante auf, nachdem er wegen eines Wadenkrampfes aus dem Bett gesprungen und gestürzt war (Urk. 7/13/55). Am 16. Mai 2007 traten Schmerzen im Rücken und ein Taubheitsgefühl im rechten Bein auf (Urk. 7/13/54). Um einen Zusammenhang dieser Symptome mit den früher erlittenen Frakturen abzugrenzen, wurde am 8. Juni 2007 im Spital G.___ ein MS-CT der Lendenwirbelsäule nativ durchgeführt (Urk. 7/13/37, Urk. 7/15/9). Dieses ergab eine regelrechte Abgrenzbarkeit der einzelnen Lendenwirbelkörper, eine breitbasige Protrusion in den Segmenten L3/L4 und L4/L5, freie Neuroforamina, freie Recessus laterales, eine normale Darstellung des Spinalkanals, eine regelrechte Darstellung des Os sacrum ohne Anhalt für eine Refraktur sowie keine überschiessende Kallusbildung (Urk. 7/15/9). Die Frakturen konnten nicht mehr nachgewiesen werden (Urk. 7/13/37).

3.2
3.2.1   Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht an den Krankenversicherer vom 24. Juni 2007 ein lumboradikuläres posttraumatisches Syndrom mit Protrusion Segment L3/L4 und L4/L5 sowie Sensibilitätsausfall entlang diesem Dermatom bis zum Fuss, eine LWK 2-Vorderkantenfraktur, LWK 3-, 4-, 5-Stauchungsfrakturen sowie eine Fraktur Massa lateralis Sacrum rechts (2002 [Urk. 7/13/37]). Zur Zeit bestehe eine eindeutige breitbasige Protrusion, so dass der Nerv eingeengt sei. Dies habe zu einem Sensibilitätsausfall geführt. Deswegen und wegen heftiger Schmerzen könne der Beschwerdeführer seiner Arbeit nicht wie zuvor nachgehen. Er könne nur mit Mühe und Not sein Geschäft leiten, jedoch keine körperliche Arbeit ausführen. Dies sei ihm auch verboten worden. Er habe mit Physiotherapie gestreckt werden müssen, und nur bei Verschwinden der Symptomatik könne über eine Rückkehr in den Arbeitsprozess diskutiert werden. Es sei ihm vom 2. Juni 2007 bis mindestens 20. Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 7/13/37).
         In seinem Bericht an den Krankenversicherer vom 16. August 2007 gab Z.___ an, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht befriedigend sei. Er beklage sich weiterhin über unerträgliche, diffuse Schmerzen. Er könne höchstens sein Geschäft leiten, nicht aber darin mitarbeiten. Demzufolge habe er auch sein Geschäft stilllegen müssen. Die Arbeitsunfähigkeit umfasse weiterhin 100 %. Deswegen stehe er nach wie vor in Behandlung (Physiotherapie und Schmerzmittel). Ausserdem sei er daran, sein Gewicht zu reduzieren (Urk. 7/13/43).
         Im Bericht an den Krankenversicherer vom 26. Dezember 2007 hielt Z.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur wenig verbessert habe. Seine Funktion als Bauunternehmer könne er nur so wahrnehmen, dass er Aufträge annehme, Schätzungen durchführe und die Aufträge weiterverteile, so dass sein Baugeschäft weiter existieren könne. Eine Rückkehr zum Arbeitsprozess sehe er nur in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer in Zukunft organisatorische Aufgaben auf sich nehmen könne. Es sei ihm jedoch strengstens davon abgeraten worden, schwerere Lasten (nicht mehr als 5 Kilo) zu tragen. Er glaube nicht, dass sich die Situation diesbezüglich in Zukunft ändern werde (Urk. 7/13/49-50).
         In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2008 führte Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine lumboradikuläre Symptomatik mit Bandscheibendegeneration der Lendenwirbelsäule, eine breite Protrusion des Segmentes L3/L4 und L4/L5, eine Adipositas/Hyperurikämie sowie einen Status nach Vorderkantenfraktur LWK 2 und Stauchungsfrakturen LWK 3 und 5 (richtig: 3 - 5) im Jahre 2002 an (Urk. 7/15/2). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 3. September 2007 bis 26. Februar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. März 2008 sei er als Bauunternehmer zu 70 % (richtig: 30 %) und als Maurer zu 30 % (richtig: 70 %) arbeitsunfähig (Urk. 7/15/2); die bisherige Tätigkeit als Maurer sei ihm seit dem 1. März 2008 während zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/15/6).
         Auf der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten "Kranken-/Unfallkarte" attestierte Z.___ dem Beschwerdeführer vom 2. Juni 2007 bis 26. Februar 2008 eine 100%ige, vom 1. Februar bis 1. April 2008 eine 70%ige und ab dem 2. April 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3).
3.2.2   A.___ vom vertrauensärztlichen Dienst des Krankenversicherers gab in seinem Bericht vom 28. August 2007 auf dessen Fragen hin an, aus medizinischer Sicht bedeute die Geschäftsleitung eine Teilarbeitsfähigkeit. Welchen Umfang diese aufweise, müsse aus der Buchhaltung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der körperliche Einsatz werde stufenweise wieder aufgebaut werden müssen, etwa mit 20 % ab September 2007. Mit einer (Teil-)Invalidität sei eher zu rechnen als nicht. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei noch nicht voraussehbar. Der Fall sei im Oktober 2007 erneut zu prüfen (Urk. 7/13/42; vgl. Urk. 7/13/36).
3.2.3   E.___, FMH Neurologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2008 unter Bezugnahme auf den Bericht von Z.___ vom 19. Mai 2008 fest, mit den 2007 symptomatisch gewordenen Degenerationen der Bandscheibe der Lendenwirbelsäule sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nachvollziehbar bestehe seit dem 3. September 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und ab dem 1. März 2008 in den bisherigen Tätigkeiten als Maurer eine 30%ige und als Bauunternehmer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit oder Bürotätigkeit in Wechselbelastung) könne ebenso von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/23/3-4).
3.2.4   Y.___ führte in seinem - von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten - Bericht vom 29. Dezember 2008 aus, aktuell sei das äussere Gesichtsfeld subjektiv beidseits etwas trüb. Die Prognose sei davon abhängig, ob sich eine diabetische Retinopathie oder ein Nachstar oder ein Glaukom oder sonst eine Krankheit (Spätinfekt) entwickle. Offenbar bestehe wegen der Rückenbeschwerden eine verminderte Leistungsfähigkeit. Das Sehen verursache gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine wesentliche Behinderung. Diesbezüglich müsste noch ein Gesichtsfeld und eine genauere Evaluation der Brillen durchgeführt werden (Urk. 7/32/6).
3.3
3.3.1   Vorab ist festzuhalten, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-) Ärztinnen und Ärzte - im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits - nicht als medizinische Administrativgutachten gelten. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweiserweiterungen und das alleinige Abstellen auf Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. September 2007 in Sachen A., I 828/06, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
         Auf Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Erwägung 1.5). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten. Die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 14. Juli 2009 in Sachen Z., 9C_323/2009 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
3.3.2   Die von Z.___ in den Berichten vom 24. Juni, 16. August und 26. Dezember 2007 sowie vom 19. Mai 2008 (Urk. 7/13/37, Urk. 7/13/43, Urk. 7/13/49-50 und Urk. 7/15/1-6) vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit basiert massgeblich auf den - unkritisch übernommenen - Angaben des Beschwerdeführers. Objektiv-eigene Befunde, welche es erlauben würden, diese Beurteilung prüfend nachzuvollziehen, hat Z.___ jedenfalls nicht erhoben. Vielmehr hat er lediglich darauf hingewiesen, dass mittels CT eine Bandscheibenprotrusion habe nachgewiesen werden können (Urk. 7/15/3). Dieser Befund allein vermag die geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass jedoch nicht vollständig zu erklären, zumal die weiteren Ergebnisse des CT vom 8. Juni 2007 gänzlich unauffällig waren. Insbesondere fanden sich keine Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression (Urk. 7/15/9, vgl. Erwägung 3.1). Sodann hat sich Z.___ nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, nicht jedoch zur Frage, ob und in welchem Ausmass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar wäre, geäussert.
         Die genannten Berichte von Z.___ stellen deshalb keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar. Gleiches gilt für die erwähnten Berichten von A.___ vom 28. August 2008 (Urk. 7/13/42) und von Y.___ vom 29. Dezember 2008 (Urk. 7/32/6). So hat A.___ weder Diagnosen noch Befunde angeführt und zur Arbeitsfähigkeit nur vage Angaben gemacht. Y.___ hat lediglich auf eine verminderte Leistungsfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden hingewiesen. Eine - abschliessende - objektiv-eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus augenärztlicher Sicht hat er nicht vorgenommen.
         E.___ vom RAD hat sich in der Stellungnahme vom 29. Juli 2008 darauf beschränkt, die Feststellungen von Z.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2008 wiederzugeben und dessen darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als überzeugend zu qualifizieren. Ausserdem hielt er fest, dass in angepasster Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit oder Bürotätigkeit in Wechselbelastung) ebenso von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 7/23/4). Er hat sich weder mit den übrigen medizinischen Akten, insbesondere den Ergebnissen des CT vom 8. Juni 2007, noch mit der Beurteilung von Z.___ einlässlich auseinandergesetzt. Dies wäre nach dem Gesagten aber erforderlich gewesen. Ausserdem hat er übersehen, dass Z.___ dem Beschwerdeführer auf den Kranken-/Unfallkarten einerseits bereits ab dem 2. Juni 2007 (und nicht erst ab dem 3. September 2007) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ihn anderseits ab dem 2. April 2008 zu 50 % (und nicht mehr zu 70 % resp. 30 %) krankgeschrieben hatte. Schliesslich hat E.___ auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit keinem Wort begründet. Seine Stellungnahme vom 29. Juli 2008 genügt deshalb den genannten beweisrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht.
3.4     Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht erlauben. Vielmehr erscheint eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erforderlich.

4.      
4.1     Zu der von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit ist Folgendes zu bemerken:
4.2
4.2.1   Wie eingangs erwähnt, liess die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2008 durch ihren AD Abklärungen der selbständigen Erwerbstätigkeit an Ort und Stelle vornehmen. Im betreffenden Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. Juli 2008 hat die Abklärungsperson gestützt auf die vom Beschwerdeführer anlässlich des Abklärungsgespräches gemachten Angaben (Urk. 7/22/1-4) sowie die Stellungnahme von E.___ vom RAD vom 19. Juni 2008 (Urk. 7/23/3-4) unter dem Titel "Betätigungsvergleich" die folgende Aufstellung vorgenommen (Urk. 7/22/4):
         Aufgabenbereich             Anforderungsprofil  Anteil         Ausfall         AUF
         Handwerkliche Arbeiten    körperlich, stehend, 90 %          70 %           63 %auf dem Bau                     gehend, bückend,                               streckend, tragend,                             hebend, hantierend,                           etc.
         Administrative Arbeiten    sitzend, schreibend, 10 %          30      %      3 %(Büro, Rechnungen etc.)        telefonierend,                                    kalkulierend
         Total                                                        100 %                            66 %
         Die Abklärungsperson stellte somit anhand eines Betätigungsvergleiches die leidensbedingte Behinderung fest. Eine erwerbliche Gewichtung der Tätigkeiten (vgl. Erwägung 1.3.3) nahm sie nicht vor. Sie führte lediglich an, dass das Valideneinkommen ca. Fr. 37'465.-- (= Durchschnitt der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 zuzüglich Nominallohnentwicklung) betrage und zur Bestimmung des Invalideneinkommens noch eine Stellungnahme der Berufsberatung einzuholen sei (Urk. 7/22/6).
4.2.2   Die Beschwerdegegnerin bemass in der Folge das Invalideneinkommen ohne Weiteres mit Fr. 26'225.50 (= 0,7 x Fr. 37'465.--) und ermittelte, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 37'465.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'225.50, eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'239.50 resp. ein Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/23/4).
4.3     Gemäss den Auszügen aus seinem Individuellen Konto (Urk. 7/14) hat sich der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, stets mit einem bescheidenen Einkommen begnügt (1999: Fr. 35'700.--, 2000: Fr. 29'300.--, 2001: Fr. 32'900.--, 2002: Fr. 40'500.--, 2003: Fr. 13'800.--, 2004: Fr. 40'100.--, 2005: Fr. 39'800.--). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens sein zuletzt erzieltes (bescheidenes) Einkommen herangezogen hat (vgl. BGE 135 V 58 ff. Erw. 3.4.6).
4.4
4.4.1   Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf 70 % des Valideneinkommens veranschlagt. Sie hat somit quasi einen Prozentvergleich (vgl. Erwägung 1.3.2) vorgenommen. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen hiefür (vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 23. März 2010 in Sachen S., 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweisen) gegeben sind. Indem die Beschwerdegegnerin dabei ohne Weiteres von der ärztlicherseits auf 70 % festgesetzten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauunternehmer ausging, hat sie diesen Vergleich jedenfalls nicht korrekt durchgeführt. Vielmehr hätte sie die Einschränkungen in beiden Bereichen seiner bisherigen Tätigkeit (Bauunternehmer und Maurer), welche gemäss den insoweit grundsätzlich überzeugenden Feststellungen der Abklärungsperson vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen Anteil von 10 % (Bauunternehmer) resp. 90 % (Maurer) ausgemacht hatten (vgl. Erwägung 4.1.1), je gesondert ermitteln müssen.
4.4.2   Angesichts des bescheidenen bisherigen Einkommens des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender ist ausserdem zu erwähnen, dass aufgrund der einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht die Annahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen kann, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2003 in Sachen S., I 116/03, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
4.4.3   Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach erfolgter Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein beruflicher Wechsel zumutbar wäre.

5.       Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden medizinischen Akten eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers nicht erlauben. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neutrales polydisziplinäres Gutachten (orthopädisch und neurologisch, nötigenfalls ophthalmologisch) einhole. Die Gutachter sollen beim Hausarzt, Z.___, I.___, die komplette Krankengeschichte beiziehen. Anschliessend sollen sie sich in Auseinandersetzung damit sowie mit den Vorakten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit Juni 2007 äussern. Insbesondere sollen sie klare Diagnosen und Befunde erheben. Im Weiteren sollen sie darlegen, welche der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit anfallenden Arbeiten (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. Juli 2007 [Urk. 7/22]) sowie welche anderweitigen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass im Verlauf seit Juni 2007 noch zumutbar waren resp. sind. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären, unter Beachtung der Ausführungen in Erwägung 4.4. Nach diesen Aktenergänzungen hat sie gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zunächst abzuklären, ob die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen gegeben sind. In der Folge hat sie allenfalls über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2007 neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).