IV.2009.00231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs, Vorsitzende i.V.

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 14. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, verwitwet und Mutter dreier erwachsener Kinder, ist seit dem 10. Januar 2000 bei der Y.___ als Verwaltungssekretärin angestellt (Urk. 6/15). Nach mehrfacher längerdauernder krankheitsbedingter Absenzen wurde die Versicherte im Rahmen der Früherfassung nach einem Gespräch mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/4), auf die Notwendigkeit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufmerksam gemacht (Urk. 6/5), welche am 13. Juli 2008 erfolgte (Urk. 6/6). Darin beantragte sie aufgrund einer Fibromyalgie/Weichteilrheuma eine Rente der Invalidenversicherung. In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/10) und holte einen Bericht von Dr. medZ.___ vom 20. August 2008 (Urk. 6/11/1-6, inklusive Bericht der A.___ vom 10. April 2008 [Urk. 6/11/7-10], der B.___ vom 10. August 2006 [Urk. 6/11/11-14], des C.___ vom 11. Juli 2006 [Urk. 6/11/15-16] und vom 12. Juni 2006 [Urk. 6/11/17-18]) sowie der D.___ vom 9. September 2008 (Urk. 6/18) ein. Ebenso liess sie sich den Arbeitgeberfragebogen vom 1. September 2008 (Urk. 6/15) zukommen. Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2008 wurde der Versicherten mitgeteilt, man gedenke, ihr Begehren mangels invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschadens abzuweisen (Urk. 6/20). Am 15. Dezember 2008 (Urk. 6/22) ging ein Schreiben von Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, bei der IV-Stelle ein, und am 30. Dezember 2008 erhob die Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 6/24). Unverändert erging am 4. Februar 2009 die abweisende Verfügung (Urk. 2).
1.2         Dagegen erhob die Versicherte am 5. März 2009 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf eine Rentenleistung (Urk. 1).
1.3     Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-29).
1.4     Am 14. April 2009 liess die Beschwerdeführerin noch einen Bericht der Radiologie des C.___ vom 31. März 2009 und einen Bericht des MRI-Zentrums des C.___ vom 27. März 2009 nachreichen (Urk. 9/1 und Urk. 9/2).

2.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen Anspruch mangels Vorliegens eines invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschadens. Weder aus psychologischer noch rheumatologisch-internistischer Sicht sei ein solcher ausgewiesen (Urk. 2).
1.3     Die Beschwerdeführerin hingegen begründet ihren beantragten Rentenanspruch damit, dass ihr aufgrund der Schmerzen nur mehr eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils über das Sozialversicherungsrecht, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Ein erster Bericht des C.___ datiert vom 12. Juni 2006. Diesem ist zu entnehmen, dass am 25. April 2006 eine problemlose abdominale Hysterektomie mit Adhäsiolyse des Netzes zum Uterus durchgeführt worden war, wobei von der operativen Seite her ein problemloser postoperativer Verlauf geschildert wurde. Am 1. Juni 2006 sei die Beschwerdeführerin wegen persistierender Unterbauchschmerzen, welche zum Teil kolikartig aufgetreten seien, wieder zugewiesen worden. Sie sei zum Teil so betroffen gewesen, dass sie mittellange Strecken nicht habe gehen können. Sie habe sich appetitlos gefühlt. Die Schmerzen könnten plötzlich erscheinen und seien nur mässig gut therapierbar mit Analgetika. Es bestehe ein Anlaufschmerz mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Am 7. Juni 2006 sei eine Computertomographie (CT) des Abdomens durchgeführt worden. Diese habe mit Kontrastmittel eine normale Darmpassage und insgesamt eine unauffällige anatomische Situation gezeigt. Die gynäkologische Untersuchung habe reizlose Vulva-, Vagina- und Stumpfverhältnisse gezeigt. Die Bewegung der Kolpotomie habe starke Schmerzen auslösen können, die diffus ausstrahlend seien. Sonografisch könnte eine Adhäsion zur Kolpotomie vermutet werden. Aufgrund der komplexen Situation seien zwei Differentialdiagnosen besonders hervorzuheben: Entweder könne es sich um eine erneute Adhäsionsbildung handeln und/oder es bestehe eine verstärkte Somatisierungstendenz (Urk. 6/11/17-18). In einem nächsten Bericht des C.___ an den Krankenversicherer vom 11. Juli 2006 wird neben den postoperativen Unterbauchschmerzen ein ausgeprägtes Fibromyalgiesyndrom erwähnt, welches nun durch die Operation vollständig dekompensiert sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr arbeiten, den Haushalt nicht mehr führen und daneben eskaliere jetzt die gesamte Schmerzsituation bei der Beschwerdeführerin. Es bestünden grosse Ängste sowie ein ausgeprägter Erschöpfungszustand. In dieser Situation werde eine Hospitalisation zwecks Durchbrechung dieses sich aufschaukelnden Kreislaufes unumgänglich (Urk. 6/11/15-16).
3.2     In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2006 bis zum 11. August 2006 in der B.___ stationär in Behandlung. In der Anamnese des Berichts vom 10. August 2006 wird eine seit Jahren bestehende, zunehmende Schmerzsymptomatik im Sinn einer Fibromyalgie erwähnt, welche nach einer Hysterektomie mit Adhäsiolyse dekompensiert sei. Die Symptomatik zeige sich mit Schwindelattacken, ausgeprägter Schwäche, Schmerzen im Bereich des Schulter-Nacken-Dreiecks, des Rückens, des Unterbauches mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel sowie Schmerzen beim Wasserlösen. Längeres Sitzen habe Schmerzen im Bereich des Kreuz-Darmbeins verursacht. Es habe sich auch ein sehr starker Schmerz im Bereich der rechten Hüfte gefunden, der sich vor allem beim Laufen bemerkbar mache und über den rechten Trochanter major ziehe, sowie Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens, des rechten Fussballens und der Zehen. Anlässlich der neurologischen Untersuchung zeigten sich die koordinativen Funktionen regelrecht, es fanden sich zudem seitengleiche Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft und Feinmotorik. Das Gangbild war unauffällig. Ein Elektrokardiogramm (EKG) ergab normale Befunde, ebenso die Abdomensonographie. Bei der orthopädischen Untersuchung fielen vor allem „eine Druckdolenz im Bereich der gesamten Wirbelsäule, am ausgeprägtesten obere Halswirbelsäule (HWS), obere Brustwirbelsäule (BWS), mittlere BWS sowie Ileosakralgelenke, daneben Trochanter major rechts mehr als links, Muskelansätze Pes anserinus beidseits, Achillessehnen, Fussballen, Ellbogen über Unterarmextensoren rechts sowie ausgeprägt verspannte Trapeziusmuskulatur mit typischen Triggerpunkten“ auf (Urk. 6/11/1-12). Nach der teilweise auch alternativmedizinisch durchgeführten Behandlung sei es zu einer deutlichen Besserung der allgemeinen Kraft gekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Klinik am Anfang wegen ausgeprägter körperlicher Schwäche nicht verlassen können, bei Beendigung der Behandlung sei es ihr möglich gewesen, kleinere Spaziergänge durchzuführen. Die Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und des Trochanters hätten durch die Neuraltherapie vollständig beseitigt werden können. Die Bauchbeschwerden und die Schmerzen im Nacken hätten sich sehr wechselhaft gezeigt und seien noch nicht ordentlich unter Kontrolle. Von den behandelnden Ärzten wurde die Beschwerdeführerin bis zum 25. August 2006 zu 50 % krank geschrieben (Urk. 6/11/13-14).
3.3     Der zuhanden der Beschwerdegegnerin verfasste Bericht von Dr. Z.___ vom 20. August 2008 führt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit über zehn Jahren bestehende Fibromyalgie mit ausgeprägtem Erschöpfungssyndrom, eine seit 2006 zunehmende vegetative Dysbalance/Instabilität sowie ein chronisches cervicocephales und -brachiales Schmerzsyndrom und eine generelle muskuläre Insuffizienz auf. Nach einer Stabilisierung durch den Aufenthalt in der B.___ sei es im Mai 2008 zu einer akuten massiven Verschlechterung des Schmerzsyndroms, der vegetativen Beschwerden und der muskulären Schwäche gekommen. Vor allem durch Tätigkeiten in gebeugter Haltung komme es zu Schmerzen der gesamten Muskulatur mit Zittern, Schwindel und Schweissausbrüchen. Jede Tätigkeit vermöge mit unterschiedlicher Vehemenz diese Reaktion auszulösen. Hinzu komme eine Mischung aus muskulärer Schwäche und Spastik. Die Belastbarkeit nehme im Tagesverlauf rapide ab. Für die Befunde wird auf die Spezialarztberichte verwiesen. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch für 4 Stunden pro Woche (richtig wohl 4 Stunden pro Tag) arbeitsfähig. Diese Angaben würden seit dem 2. Juni 2008 gelten (Urk. 6/11/1-6). Einem beigelegten Bericht des A.___ vom 10. April 2008, wo die Beschwerdeführerin zur Abklärung von erhöhten DHEA-Werten (Dehydroepiandrostendion) zugewiesen worden war, ist zu entnehmen, dass sich das Beschwerdebild nicht durch eine endokrine Dysfunktion erklären lasse, sondern wohl im Rahmen der offenbar diagnostizierten Fibromyalgie zu interpretieren sei (Urk. 6/11/7-9). Auch konnte im C.___ am 4. Februar 2008 sonografisch eine zystische oder solide Raumforderung im kleinen Becken ausgeschlossen werden. Ebenso waren im Bereich der Nebennierenregion beidseits keine Auffälligkeiten erkennbar (Urk. 6/11/10).
3.4     Vom 21. Juli 2008 bis zum 18. August 2008 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der D.___ auf. Dem entsprechenden Bericht vom 9. September 2008 sind als Diagnosen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom der Weichteile und Gelenke mit schmerzhaften Myogelosen und Kraftlosigkeit, ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, ein Status nach Hysterektomie 2005 (richtig: 2006) wegen anämisierender schmerzhafter Hypermenorrhoe sowie ein Nikotinabusus (30 py) zu entnehmen. Die Beschwerdeführern habe bei der Einweisung über Kraftlosigkeit und Belastungsintoleranz sowie eine starke Müdigkeit gesprochen. Zudem sei auch die Konzentration vermindert gewesen. Eine Verbesserung sei durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % seit ca. drei Wochen erfolgt. Als Untersuchungsbefunde des Bewegungsapparates ergaben sich eine Druckdolenz im Bereich der HWS, der paravertebralen Muskulatur der HWS sowie der Schulter- und der Armmuskulatur beidseits. Inklination, Reklination, Seitneigung sowie Rotation der oberen und unteren HWS waren beidseits schmerzbedingt um 1/3 eingeschränkt. Zudem fand sich eine Druckdolenz über der paravertebralen Muskulatur. Die BWS wies keine Klopf- oder Druckdolenz bei normaler paravertebraler Muskulatur auf. Bezüglich der LWS war die Inklination normal bei einem Fingerbodenabstand von 0 cm. Beim Aufrichten aus der Inklination zeigten sich Schmerzen. Die Reklination war schmerzbedingt leicht vermindert, die Seitneigung und die Rotation waren beidseits um 1/3 schmerzhaft eingeschränkt. Der Allgemeinstatus und der Neurostatus präsentierten sich unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe während des vier Woche dauernden Aufenthaltes engagiert und motiviert an den dargebotenen Therapieformen teilgenommen. Dabei sei es zu einer Reduktion der allgemeinen Müdigkeit und zu einer Verminderung der Erschöpfung gekommen. Bei den körperlichen Zielen wie Bücken und Lasten Heben habe es keine Veränderung gegeben. Subjektiv hätten sich minim weniger Schmerzen gezeigt als bei Eintritt. Durch das Schon- und Vermeidungsverhalten sei die Beschwerdeführerin in ihrer Ausdauerleistung dekonditioniert gewesen. In der Physiotherapie sei hauptsächlich am Kraftaufbau der Haltemuskulatur sowie an der Mobilität der BWS gearbeitet worden. Ein Einstieg in die klinisch-psychologischen Einzelgespräche seien mehrere traumatische Erlebnisse aus der Vergangenheit gewesen, deren Erinnerungen verständlicherweise Unbehagen und Abwehr auslösten, so dass sie vorderhand nicht weiter angetastet stehen gelassen worden seien, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unbedingt verarbeitet werden sollten. Es sei sodann dazu übergegangen worden, die Beschwerdeführerin im Wahrnehmen und Äussern eigener Bedürfnisse zu unterstützen sowie sich besser abgrenzen zu können, weniger Belastungen von aussen hineinzunehmen und dadurch in Stress mit Schmerzanstieg zu geraten und sich mehr wehren zu lernen. Auch gelte es, das noch eher instabile Selbstwertgefühl zu stärken. Aus therapeutischer und medizinischer Sicht sei die weitere ambulante Physiotherapie zum Krafterhalt sowie im Sinne eines Coachings bezüglich des instruierten Heimprogramms indiziert. Die Beschwerdeführerin werde die ambulante Physiotherapie und freies Bewegen im Hause wahrnehmen. Zwischen dem 21. Juli bis zum 24. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, danach weile sie bis zum 14. September 2008 in den Ferien. Aus internistisch-rheumatologischer Sicht sei sie in ihrem Beruf zu 100% arbeitsfähig. Es wurde in der ersten Arbeitswoche ab dem 15. September 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, in der darauffolgenden 2. Woche eine solche von 75 % und danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 6/18).
3.5     Dem nachgereichten Bericht der Radiologie des C.___ vom 31. März 2009 kann entnommen werden, dass bei gleichentags durchgeführten MR HWS nativ sowie MR LWS nativ eine vorwiegend knöchern bedingte, beginnende Einengung des Spinalkanals auf Höhe HWK 5/6 mit beidseitiger partieller Neuroforameneinengung nachgewiesen werden konnte. Rechts fand sich eine mediolaterale Bandscheibenprotrusion auf Höhe LWK 4/5 mit Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens, ferner zeigte sich eine mediale Bandscheibenprotrusion auf Höhe LWK5/SWK1. Es fand sich kein tumorsuspekter ossärer und Weichteilbefund (Urk. 9/1). Eine Magnetresonanz (MR)-Untersuchung des Beckens mit Kontrastmittel (KM) am 27. März 2009 ergab keinen Nachweis eines tumorsuspekten ossären und Weichteilprozesses. Es zeigte sich lediglich eine mässige Coxarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links (Bericht des MRI-Zentrums des C.___ vom 27. März 2009, Urk. 9/2).

4. Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache an einer Fibromyalgie leidet. Die Ärzte der D.___ diagnostizierten ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom der Weichteile und Gelenke mit schmerzhaften Myogelosen und Kraftlosigkeit sowie ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom. Grundsätzlich wird damit ein praktisch identisches Beschwerdebild umschrieben, d.h. eine generalisierte Schmerzstörung. Die klinischen Untersuchungsbefunde (orthopädisch und neurologisch) während den Aufenthalten der Beschwerdeführerin sowohl in der B.___ im Jahre 2006 als auch in der D.___ im Jahre 2008 ergaben - abgesehen von den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin - keine schweren Pathologien (siehe Erw. 3.2 und 3.4). Beide Kliniken bescheinigten denn auch keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/11/14 und Urk. 6/18/8). Einzig die Hausärztin Dr. Z.___ sowie deren Nachfolgerinnen, die Dres. E.___ und F.___  (Urk. 6/22), schreiben der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu (Urk. 6/11/6). Dabei ist entsprechend der genannten Rechtsprechung (Erw. 2.5) zu beachten, dass dabei möglicherweise eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin beurteilt worden ist. Denn sowohl die Ärzte der B.___ als auch der D.___, welche die Beschwerdeführerin während der jeweils circa vier Wochen dauernden Aufenthalte beobachten konnten, schreiben ihr keine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu. Ebenso fällt auf, dass keine dieser Institutionen trotz eines jeweils längerdauernden Aufenthaltes den Einsatz bildgebender Verfahren als notwendig erachtete. Im Vordergrund der Klinikaufenthalte stand jeweils die auftretende Erschöpfung der Beschwerdeführerin. In der D.___ wurde besonderes Augenmerk auf die Konditionierung gelegt. So wurde sie mit der Empfehlung zur weiteren ambulanten Physiotherapie zum Krafterhalt und im Sinne eines Coachings bezüglich des instruierten Heimprogramms entlassen. Die in den Untersuchungen am C.___ vom 27. bzw. 31. März 2009 erhobenen Befunde waren mit grosser Sicherheit bereits während der Aufenthalte in der B.___, insbesondere jedoch der D.___ vorhanden, da sich solche degenerative Veränderungen erfahrungsgemäss nicht in einem derart kurzen Zeitraum (Aufenthalt in der D.___: Juli/August 2008; MRI-Untersuchungen C.___: März 2009) bilden. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Befunde des C.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben, deren Tätigkeit als Verwaltungsassistentin als körperlich leicht einzustufen ist. Zu bemerken bleibt noch, dass mit der Rechtsprechung (siehe Erw. 2.2 und 2.3) davon auszugehen ist, dass eine Fibromyalgie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung grundsätzlich zu überwinden sind. Für dieser Annahme entgegenstehende Komorbiditäten von entsprechender Dauer und Ausmass ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, insbesondere auch nicht auf eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG. So befindet sich die Beschwerdeführerin in keinerlei psychiatrischer Behandlung, und es wurde von keinem der behandelnden Ärzte je ein psychisches Problem mit Krankheitswert erwähnt. Ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden liegt somit nicht vor, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.       Nur am Rande sei noch Folgendes bemerkt: Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 verstorben ist (Urk. 6/1/2), sie aber angibt, keine Witwenrente zu beziehen (Urk. 6/6/4 Ziff. 4.5). Ob es sich dabei um eine versehentlich negative Antwort handelt, ist nicht klar. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG Witwen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente haben, wobei jedoch nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt wird (siehe auch Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Der gleichzeitige Bezug einer Hinterlassenen- und einer Invalidenrente ist somit ausgeschlossen.
6.         Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 600.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).