IV.2009.00232

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 17. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 1. Juli 2005 zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/2). Nach vorgängigen erwerblichen, beruflichen sowie medizinischen Abklärungen und Einholung zweier psychiatrischer Gutachten (Urk. 7/34, Urk. 7/36) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2007 (Urk. 7/47) mit, dass er mit Wirkung ab September 2006 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente habe. Mit ebenfalls vom 10. Oktober 2007 datierendem Schreiben (Urk. 7/42) wies sie X.___ darauf hin, dass er im Hinblick auf die Minderung des Schadens verpflichtet sei, sich einem Arbeitstraining in geschütztem Rahmen zu unterziehen und die psychiatrische und pharmakotherapeutische Behandlung weiterzuführen, ansonsten die Rente vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könne. Dem - hinsichtlich des Beginns des Rentenanspruchs und der auferlegten Schadenminderungspflicht (Arbeitstraining) - vom Versicherten erhobenen Einwand (Urk. 7/49, Urk. 7/54) trug die IV-Stelle mit den Rentenverfügungen vom 6. und vom 27. Februar 2008 (Urk. 7/59, Urk. 7/61 S. 2 ff.) insofern Rechnung, als sie den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2005 festsetzte.
1.2         Nachdem sie anlässlich des noch im Jahr 2008 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/63) erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen getroffen hatte, beschied die IV-Stelle dem Versicherten am 22. Oktober 2008, dass er aufgrund einer erheblichen Verbesserung seines Gesundheitszustands beziehungsweise des Wiedererlangens der vollen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch mehr habe (vgl. Vorbescheid, Urk. 7/70). Auf dagegen vom Versicherten erhobenen Einwand (Urk. 7/74, Urk. 7/81) hin verfügte sie am 2. Februar 2009 die Renteneinstellung per Ende März 2009 (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 5. März 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
              "1.     Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
              2.     Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer medizinisch zu begutachten und danach neu über die Invalidenrente zu entscheiden.
              3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die IV-Stelle am 21. April 2009 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. April 2009 (Urk. 8) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung im Wesentlichen unter Hinweis auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, damit, dass der Beschwerdeführer, der die ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten Massnahmen nicht durchlaufen habe, seit dem 1. August 2008 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle sei zu Unrecht gestützt auf die - in sich nicht schlüssige und in Unkenntnis der medizinischen Vorakten ergangene - Einschätzung von Dr. Y.___ vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/66) davon ausgegangen, dass er wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Tatsächlich habe sich sein Gesundheitszustand nicht verändert (Urk. 1 S. 4 f.). Was die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht anbelange, habe er sich der Psychotherapie anordnungsgemäss unterzogen. In Bezug auf das Arbeitstraining, das er hätte absolvieren sollen, sei er ursprünglich (fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass die IV-Stelle ihm eine entsprechende Stelle vermitteln werde. Als er sich seines Irrtums bewusst geworden sei, habe er sich sofort um die Teilnahme an einem entsprechenden Arbeitsprogramm beworben; seither warte er darauf, dass eine geeignete Stelle frei werde. Dass sich seine aktuelle Situation wesentlich besser darstellte, hätte er die fragliche Schadenminderungsmassnahme unverzüglich umgesetzt, sei nicht anzunehmen (Urk. 1 S. 5 f.).

3.
3.1     Den aktenkundigen Arztberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wohl unter gewissen Beeinträchtigungen organischer Natur im Lumbalbereich der Wirbelsäule (vgl. MRT-Bericht vom 20. Januar 2005 [Urk. 7/12 S. 7]) leidet, dadurch indes - unbestrittenermassen (Urk. 1) - nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird (vgl. hiezu insbesondere Gutachten Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 18. Mai 2006 [Urk. 7/22]) und sich im Zeitpunkt der Rentenrevision auch keinen entsprechenden Behandlungen mehr unterzog (Urk. 7/63 S. 1).
3.2
3.2.1         Hinsichtlich der psychisch bedingten Einschränkungen, deretwegen dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen war, hatte sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/59) im Wesentlichen auf folgende medizinischen Akten gestützt:
         Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 25. September 2005 eine leichte bis mittelschwere Depression infolge chronischer Schmerzen und lange dauernder Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12 S. 5). Der Patient unterziehe sich diesbezüglich einer medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva und einer Psychotherapie bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/12 S. 6).
3.2.2   Dr. Z.___ äusserte in seinem - durch die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen - Gutachten vom 18. Mai 2006 - unter Hinweis darauf, dass die radiologischen und klinischen Befunde die teilweise geradezu grotesk anmutenden Schmerzbekundungen in keiner Weise zu erklären vermöchten (Urk. 7/22 S. 2, S. 4 und S. 5) - den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/22 S. 3 und S. 4).
3.2.3   Der seit dem 10. September 2005 behandelnde Psychiater Dr. Y.___ diagnostizierte am 31. Juli 2006 eine seit dem Jahr 2005 bestehende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Schmerzen, Überforderung, Angstperspektive, Sorgen; ICD-10 F43.23). Vom 10. September 2005 bis 31. Juli 2006 sei der Patient aufgrund seiner psychosomatischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, habe indes verschiedentlich Arbeitsversuche im Rahmen eines Pensums von zwei bis vier Stunden täglich unternommen. Seit dem 1. August 2006 bestehe noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/29 S. 3 und S. 6). Es erfolge eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum sowie eine Verhaltenspsychotherapie (Urk. 7/29 S. 4).
3.2.4   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte, nachdem er den Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle untersucht und in der Folge - aus eigener Initiative - noch einige Male behandelt hatte, in seiner Expertise vom 24. Oktober 2006 (Urk. 7/34) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach im Jahr 1988 erlittenem Trauma. Beim Exploranden, der körperlich an sich weitgehend belastungsfähig sei, bestehe derzeit aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass unter adäquater Therapie innert eines halben Jahres wieder eine hochgradige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne; insofern erscheine es als sinnvoll, mit dem definitiven Rentenentscheid bis dahin zuzuwarten (Urk. 7/34 S. 20 f.).
3.2.5         Gestützt auf die Ergebnisse der - ebenfalls von der IV-Stelle veranlassten - Untersuchung vom 16. Januar 2007 stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem am 23. Januar 2007 verfassten Gutachten nachstehende Diagnosen (Urk. 7/36 S. 9):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Sekundäre depressive Entwicklung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Leichte subsyndromale Restsymptomatik bei zu vermutendem Status nach posttraumatischer Belastungsstörung 1988 (ICD-10 F43.1)
         Medizinisch theoretisch bestehe aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomatik in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit. Dass sich diese bis anhin in der freien Wirtschaft nicht habe umsetzen lassen, sei mit dem Schmerzverhalten des Beschwerdeführers zu erklären. Retrospektiv sei gestützt auf die Beurteilung Dr. Y.___s davon auszugehen, dass der Explorand nach einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom 10. September 2005 bis am 31. Juli 2006 am 1. August 2006 wieder eine - seither anhaltende - Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % erlangt habe (Urk. 7/36 S. 9). Es erscheine als sinnvoll, die antidepressive psychopharmakologische und die stützende psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. Zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei überdies ein Arbeitstraining im geschütztem Rahmen indiziert, damit die medizinisch theoretische 50%ige Restarbeitsfähigkeit daraufhin auch in der freien Wirtschaft umgesetzt werden können. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer einem potentiellen Arbeitgeber kaum zumutbar (Urk. 7/36 S. 9 f.).
3.2.6   Dr. med. D.___, Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 13. März 2007 (Urk. 7/44 S. 7) fest, es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach Durchführung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht gemachten Auflagen könne wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit erwartet werden.
3.3     Auf im Rahmen des Revisionsverfahrens erfolgte entsprechende Anfrage seitens der IV-Stelle hin hielt der (weiterhin) behandelnde Psychiater Dr. Y.___ am 11. Juli 2008 fest, der Beschwerdeführer leide noch unter einer leichten depressiven reaktiven Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01). Der psychische Zustand habe sich anfangs 2008 derart erheblich verbessert, dass ab 1. August 2008 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/66 S. 5 ff.).

4.
4.1     Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/66), gestützt auf welchen die IV-Stelle am 2. Februar 2009 die Renteneinstellung verfügte (Urk. 2), klar fest, dass es zu einer massiven Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Dass dem so sei, ist auch aufgrund der erhobenen - nunmehr unauffälligen - Befunde (Urk. 7/66 S. 8) und der - anders als noch im Juli 2006 (Urk. 7/29) - kaum mehr nennenswerten geklagten Beschwerden (Urk. 7/66 S. 8) zu schliessen. Angesichts der lediglich geringfügigen Restsymptomatik konnte denn auch die medikamentöse Behandlung eingestellt werden (Urk. 7/66 S. 6 und S. 8). Dass es zu der von Dr. Y.___ bestätigten gesundheitlichen Besserung kam, vermag insofern nicht zu erstaunen, als nicht nur der genannte Arzt selbst (vgl. Bericht vom 31. Juli 2006, Urk. 7/29 S. 2), sondern auch die Experten Dr. B.___ (vgl. Gutachten vom 24. Oktober 2006 [Urk. 7/34 S. 21]) und Dr. C.___ (vgl. Gutachten vom 23. Januar 2007 [Urk. 7/36 S. 9 f.]) sowie RAD-Arzt Dr. D.___ (vgl. Stellungnahme vom 13. März 2007 [Urk. 7/44 S. 7]) eine derartige Entwicklung prognostiziert hatten. Die generelle Besserungstendenz hatte sich im Übrigen insofern schon abgezeichnet, als sowohl Dr. Y.___ (Urk. 7/29 S. 3 und S. 6) als auch Dr. C.___ (Urk. 7/36 S. 9) per 1. August 2006 von einer Reduktion der 100%igen auf eine (zumindest medizinisch theoretisch) noch 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgegangen waren.
         Anlass dazu, Dr. Y.___s Beurteilung vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/66) in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. So ist kein Grund ersichtlich und dargetan (Urk. 1), weshalb der seit September 2005 behandelnde Psychiater, der in der Lage war, die gesundheitliche Entwicklung seit der Rentenzusprache im Rahmen der regelmässigen Konsultation mitzuverfolgen, tatsachenwidrig eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands attestiert haben sollte. Hinzuwiesen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass - entsprechend der diesbezüglichen Erfahrung - aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des behandelnden Arztes gar eher die Gefahr besteht, dass Dr. Y.___ die gesundheitliche Situation - zu Gunsten seines Patienten - schlechter darstellte, als sie es effektiv war (vgl. hiezu BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dass der genannte Arzt über keine Kenntnis der - den Gesundheitszustand bei Erlass der Rentenverfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/59) und nicht etwa im (vorliegend relevanten) Zeitpunkt der Rentenrevision betreffenden - Vorakten verfügte (Urk. 7/66 S. 7), mindert die Beweiskraft seiner Einschätzung nicht. So stützte sich Dr. C.___ in seinem - der Rentenverfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/59) im Wesentlichen zu Grunde gelegten - psychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 2007 (Urk. 7/36) gerade auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Dr. Y.___s, mit dem er zuvor telefonisch Rücksprache genommen hatte (Urk. 7/36 S. 9). Insofern waren sich die beiden genannten Ärzte betreffend die Auswirkung der psychischen Störung auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen einig. Dass Dr. C.___ davon ausgegangen war, dass sich die damals an sich bestandene 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (noch) nicht verwerten lasse, ist einzig mit dem - von den Ärzten verschiedentlich erwähnten (Urk. 7/22 S. 2, S. 4 und S. 5; Urk. 7/34 S. 4 f., Urk. 7/36 S. 9) - vom Beschwerdeführer anlässlich jedenfalls von Untersuchungen (vgl. hiezu Expertise Dr. Z.___ vom 18. Mai 2006 [Urk. 7/22 S. 5]) und wohl auch im Rahmen von Arbeitsversuchen (Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/25 S. 5, Urk. 7/36 S. 8) gezeigten extremen Schmerzverhalten zu erklären, das ihn einem Arbeitgeber als unzumutbar erscheinen liess (Urk. 7/29 S. 10). Was das Vorbringen, der behandelnde Psychiater habe verkannt, dass eine erhebliche somatoforme Schmerzstörung bestehe (Urk. 1 S. 4), anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst lediglich noch über diffuse Körper- und Gelenkschmerzen klagte, die Dr. Y.___ als nicht der Rede wert bezeichnete (Urk. 7/66 S. 8). Angesichts der guten sozialen Integration (Urk. 7/66 S. 8), des Fehlens einer anderweitigen schweren psychischen Störung beziehungsweise einer erheblichen physischen Begleiterkrankung (vgl. hiezu BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine) und des Umstands, dass Dr. C.___ bereits am 23. Januar 2007 festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage sei, die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 7/36 S. 11), erscheinen rheumatologische (Urk. 1 S. 4) oder anderweitige zusätzliche medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 5) jedenfalls als nicht indiziert (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162).
4.2         Hinsichtlich der am 10. Oktober 2007 auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 7/45) bleibt anzumerken, dass, sofern der Beschwerdeführer (aus kaum nachvollziehbaren Gründen [vgl. hiezu Urk. 7/54 S. 1 und S. 3, Urk. 7/57 S. 1]) tatsächlich davon ausgegangen war, dass die IV-Stelle ihm ein Arbeitsprogramm vermitteln werde, zumindest zu erwarten gewesen wäre, dass er bei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Nachfrage tätige, als diese keinerlei entsprechende Anstalten traf. Tatsächlich sah er sich - trotz des Umstands, dass die IV-Stelle ihm im Oktober 2007 eine Überprüfung der Umsetzung der von ihr angeordneten Massnahmen im April 2008 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/45 S. 2) - während Monaten zu keinerlei Aktivität veranlasst. Seine dann - fast ein Jahr später und erst auf zweitmalige Mahnung hin (Urk. 7/67) unternommenen - einschlägigen Bemühungen erschöpften sich schliesslich in einer einzigen (zumindest zum aktuellen Zeitpunkt) erfolglosen Bewerbung, die sich überdies lediglich auf eine Stelle im Pensum von 40 % Pensum bezog (Urk. 7/72), obwohl ihm im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine (medizinisch theoretische) Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert worden war (Urk. 7/36 S. 9 ff.). Von einer unverschuldeten Verletzung der Schadenminderungspflicht kann angesichts dieser Gegebenheiten keine Rede sein.
4.3     Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer seit dem Erlass der Rentenverfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/59) eingetretenen erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ab August 2008 wieder zumutbar sei, ein Arbeitspensum von 100 % zu erfüllen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Renteneinstellung per Ende März 2009 ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse E.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).