Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00233
IV.2009.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 6. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2009 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. März 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2009 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 8. April 2009, mit welcher ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 9), und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2009 (Urk. 11), womit er um Verlängerung der Frist zur Erstattung der Replik ersuchte,
sowie unter Hinweis darauf, dass bis Ablauf der erstreckten Frist am 22. Juni 2009 (vgl. Urk. 11) keine Replik des Beschwerdeführers beim Gericht einging,

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich der 1962 geborene Beschwerdeführer, welcher nach verschiedenen Tätigkeiten vom 11. März bis zum 22. Dezember 2005 als Bauarbeiter für die Y.___ AG (Urk. 8/7/9-22) und vom 1. Februar bis zum 17. März 2006 als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG (Urk. 8/14) tätig war, unter Hinweis auf eine seit etwa 12 Jahren bestehende Beeinträchtigung (Bandscheibenvorfälle und Hüftschrägstellung) am 28. März (Urk. 8/1) bzw. 2. Juni 2008 (Urk. 8/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen anmeldete,
dass Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, mit Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 8/11/10-11) die Diagnosen eines chronischen Ausfallsyndroms L5/S1 auf der rechten Seite von anamnestisch ca. 50 % bei erosiver Osteochondrose und Zentralkanalstenose L4/L5, einer Diskusprotrusion mit Wurzelkontakt rechtsseitig im untersten Segment sowie von möglicherweise lumbosacralen Übergangsstörungen stellte und ausführte, der Beschwerdeführer habe vor allem soziale Probleme, weshalb er ihm angeraten habe, primär einen Hausarzt zu suchen, welcher sich um die sozialen Probleme kümmere,
dass Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, am 17. Juni 2008 (Urk. 8/11/1-9) unter Verweis auf die obgenannten Diagnosen den Beschwerdeführer aktuell als vollständig beschwerdefrei bezeichnete, solange er keine schwere Arbeit verrichte (Urk. 8/11/5, vgl. auch Urk. 8/12/2 und Urk. 8/12/5) und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % als zumutbar erachtete (Urk. 8/11/7),
dass am 20. August 2008 (Urk. 8/15) Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher die Situation durch eine entsprechende operative Therapie als deutlich günstig beeinflussbar beschrieb (Urk. 8/15/9), ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer verrichte eine die Wirbelsäule wenig- bis mittelbelastende Wechseltätigkeit (Urk. 8/15/7 und Urk. 8/15/10),
dass Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), mit Bericht vom 3. November 2008 (Urk. 8/17) festhielt, anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2008 habe ein erhebliches Funktions- und Belastungsdefizit der Lendenwirbelsäule und des rechten Beines objektiviert werden können, weshalb die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei,
dass Dr. D.___ indes eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit unter Vermeidung von Rumpfzwangsstellungen, dem Daueraufenthalt in feuchtkalter Umgebung sowie unter Vermeidung des Besteigens von Leitern und Gerüsten als vollumfänglich zumutbar erachtete (Urk. 8/17/3),
dass mit Blick auf die medizinische Aktenlage von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei in den letzten Jahren aus gesundheitlichen Gründen nie mit einem Vollzeitpensum tätig gewesen (Urk. 1), nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermag, übte er doch gemäss eigenen Angaben bei der Y.___ AG ein 100%-Pensum aus (Urk. 8/5/5), was mit den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers in Übereinstimmung steht (vgl. Urk. 8/7/9-20),
dass sich damit mit einem Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines maximal möglichen Abzuges von 25 % vom Invalideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt (Urk. 8/20), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat,
dass die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 6/1-2) und der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, weshalb seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 4. März 2009 zu entsprechen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,


beschliesst das Gericht:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 4. März 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11-12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).