IV.2009.00234

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 13. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1955 geborene X.___ bezog wegen einer psychischen Erkrankung mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/5 und 7/13). Gestützt auf die Ergebnisse eines im Rahmen einer Rentenrevision von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, erstatteten Gutachtens (Urk. 7/32 und 7/34) wurde die zuvor ausgerichtete ganze Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. September 2008 mit Wirkung ab 1. November 2008 auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 7/56 und 7/61). Diese Verfügung erwuchs nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
1.2     Zum Vorbescheid vom 27. März 2008, mit welchem die Rentenherabsetzung in Aussicht gestellt worden war (Urk. 7/39 und 7/40), wendete die Versicherte mit Schreiben vom 3. April 2008 ein, es sei ihr nicht möglich, innert zwei Monaten eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 70 % aufzunehmen; sie würde gerne das Arbeitsvermittlungsangebot der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen, wobei Ausmass und Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme mit dem behandelnden Psychiater zu koordinieren seien (Urk. 7/42). In der Folge führte der Berufsberater der Invalidenversicherung am 23. Juni 2008 ein Standortgespräch mit der Versicherten und empfahl ihr, vor dem beruflichen Wiedereinstieg ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining zu absolvieren (Urk. 7/57). Am 8. September 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining in der Institution Z.___ vom 6. Oktober bis 31. Dezember 2008 im Betrag von Fr. 200.-- pro Tag übernehme; der bisherige Rentenanspruch bleibe für die Dauer dieser Massnahme weiterhin bestehen (Urk. 7/58).
1.3     Am 22. Januar 2009 erstattete die Institution Z.___ ihren Schlussbericht über das Belastbarkeitstraining und empfahl (als weiterführende Integrationsmassnahme) ein Aufbautraining vom 2. Februar bis 1. Mai 2009 in derselben Institution (Urk. 7/73). Am 28. Januar 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für das empfohlene Aufbautraining im Betrag von Fr. 200.-- pro Tag übernehme; ihr bisheriger Rentenanspruch bleibe für die Dauer der Massnahme weiterhin bestehen (Urk. 7/77). Mit Schreiben vom 7. Februar 2009 erklärte X.___, sie sei mit der Regelung der finanziellen Folgen, das heisst der blossen Ausrichtung einer halben Invalidenrente, nicht einverstanden und verlange deshalb eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 7/79). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 13. Februar 2009, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining in der Institution Z.___ vom 2. Februar bis 1. Mai 2009 im Betrag von Fr. 200.-- pro Tag übernehme und der bisherige Rentenanspruch der Versicherten für die Dauer der Massnahme bestehen bleibe (Urk. 2 [= 7/80]).
2.
2.1     Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2009 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragt, es seien ihr für die gesamte Dauer der Integrationsmassnahme Taggelder auszurichten, soweit diese den Rentenanspruch übersteigen würden. Eventualiter sei die rentenherabsetzende Verfügung vom 11. September 2008 in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihr für die Dauer der Integrationsmassnahme eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2009 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. April 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8). Mit weiteren Eingaben legte die Beschwerdeführerin Kopien von Korrespondenz mit der IV-Stelle (Urk. 9, 10/1+2, 12, 14) sowie eine Kopie einer Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2009 auf, mit welcher die angefochtene Verfügung mit Wirkung ab 9. April 2009 aufgehoben wird (Urk. 11).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2         Anfechtungsgegenstand bildet allein die Verfügung vom 13. Februar 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zugesprochen und die Ausrichtung von Taggeldern während der Dauer der Massnahme (Art. 22 IVG) abgelehnt wurde (Urk. 2). Über die Herabsetzung der ab 1. Dezember 2001 bezogenen ganzen auf eine halbe Invalidenrente war mit Verfügung vom 11. September 2008 entschieden worden; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist erwuchs diese in Rechtskraft.
1.3     Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes, nämlich die Wiedererwägung der rechtskräftigen rentenherabsetzenden Verfügung vom 11. September 2008 verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 Erw. 4.1 und 4.2.1).

2.
2.1     Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
2.2     Dr. Y.___ kam in seinem Gutachten 20. Dezember 2007 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit um 40 % und in einer angepassten Tätigkeit um 30 % eingeschränkt sei. Für eine Tätigkeit im Haushalt stellte er sodann eine volle Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/32 S. 19). Im Schreiben vom 24. Januar 2008 erläuterte Dr. Y.___, welche Einschränkungen die Arbeitsunfähigkeit von 40 % für die angestammte Tätigkeit begründeten: Angstgefühle, eine inkonstante emotionale und intellektuelle Belastbarkeit, leichte depressive Verstimmungen sowie Albträume und Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit würden zu einer erhöhten Fehlerhäufigkeit und Unzuverlässigkeit bei den üblichen strukturierten Arbeiten im kaufmännischen Bereich führen. Es handle sich dabei um Symptome der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Hinsichtlich des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. Y.___ dafür, dass es sich um Tätigkeiten mit grösserer Flexibilität, weniger Zeitdruck, mehr Pausen und mehr Autonomie in einem toleranten und verständnisvollen Arbeitsumfeld handeln müsse (Urk. 7/34). Da das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage entspricht (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), ist auf diese Einschätzung, welche auch dem rechtskräftigen Entscheid vom 11. September 2008 über die Herabsetzung der zuvor ausgerichteten ganzen Invalidenrente zugrundeliegt, abzustellen.
2.3         Nachdem die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit bloss noch 40 % betrug, war die erste Anspruchsvoraussetzung für die Zusprache von Integrationsmassnahmen, nämlich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, nicht gegeben. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern es notwendig gewesen sein sollte, die Voraussetzungen für eine weitergehende berufliche Massnahme zu schaffen; sowohl die Beschwerdeführerin als auch der behandelnde Psychiater haben im Vorfeld des angefochtenen Entscheides ausschliesslich mit einer fehlenden Leistungs- und Arbeitsfähigkeit argumentiert (vgl. Urk. 7/42 und 7/45), was indes nach den Feststellungen des Gutachters nicht der Fall gewesen ist.
2.4         Mangels eines Anspruchs auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung konnte auch der akzessorische Taggeldanspruch beziehungsweise der diesen bei Rentenbezügern ersetzende Anspruch auf Weiterausrichtung der zuvor ausgerichteten Rente nicht entstehen. Eine finanzielle Abgeltung während der Durchführung der Integrationsmassnahme, sei dies in Form von Taggeldern oder der Weiterausrichtung der Invalidenrente in der früher ausgerichteten Höhe, ist somit nicht geschuldet und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen.

3.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).