IV.2009.00235

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1974 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. April 2004 bei der Firma Y.___ AG als Logistikassistent (Urk. 13/16). Am 20. September 2006 wurde er in eine Autokollision verwickelt und erlitt dabei ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 13/12 S. 176 ff. und S. 202 f.). Ärztlicherseits wurde er deshalb zunächst zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/12 S. 174). Der zuständige Unfallversicherer richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (vgl. Urk. 13/12). Die Ärzte der Z.___ attestierten dem Versicherten nach einem stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 2. März bis 27. April 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 13/12 S. 131 ff.). Da ihm das Arbeitsverhältnis seitens der Firma per 30. April 2007 gekündigt worden war (Urk. 13/16 S. 9), meldete er sich bei der zuständigen Arbeitslosenkasse zum Bezug von Taggeldleistungen bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % an (vgl. Urk. 13/6 S. 7). Der Unfallversicherer richtete ab dem 1. Mai 2007 Taggelder aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 13/12 S. 9 ff.). Mit Verfügung vom 29. November 2007 (Urk. 13/12 S. 59) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 2. März 2009 (Urk. 13/41) stellte die Unfallversicherung die Versicherungsleistungen per 30. November 2007 vollständig ein. Das dagegen vor dem Sozialversicherungsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer UV.2009.00125 geführt und ebenfalls mit heutigem Urteil abgeschlossen.
1.2     Am 3. Juni 2008 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von starken Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Schlafstörungen und ähnlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 13/12) und klärte die beruflichen (Urk. 13/11, Urk. 13/16) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 13/18, Urk. 13/23) ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/28, Urk. 13/33) wies sie mit Verfügung vom 4. Februar 2009 das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2).
        
2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Regula Schwaller, am 6. März 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. April 2009 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 12).
         Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer dem Gericht und der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2010 einreichen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2; 130 V 399 Erw. 5.3.2).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht massgebend sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 30. Juni 2006, I 904/05, Erw. 2.2).
1.4     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.5     Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).
1.6          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen damit, dass beim Beschwerdeführer kein dauerhafter, invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), habe in differenzierter Würdigung der medizinischen Akten dargetan, dass kein unfallfremder Gesundheitsschaden vorliege, welcher sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden stehe kein organisch-pathologisches Korrelat gegenüber, welches diese hinreichend erklären könne. Zudem sei auch kein psychischer Gesundheitsschaden erkennbar, welcher in Art und Schwere die Voraussetzungen von Art. 8 ATSG erfüllen würde. Die Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, vermöge nicht zu überzeugen, da seine Beurteilung nicht auf wesentliche objektiven Befunde, sondern einzig auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführer abgestützt sei (Urk. 2, Urk. 12).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er Anspruch Invalidenversicherungsleistungen habe. Seit dem Verkehrsunfall vom 20. September 2006 leide er unter den Folgen des erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule und der zusätzlichen Verletzung seines rechten Armes. Wegen den persistierenden multiplen Beschwerden, welche in den Berichten von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 26. November 2008 und von Dr. C.___ vom 25. Januar 2009 ausführlich beschrieben worden seien, sei ihm aktuell höchstens eine leichte Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 1).

3.
3.1     Aus dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des F.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Autokollision vom 20. September 2006 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad 0 nach Quebec-Task-force erlitten hat und ausser einer Schreckreaktion keine Beschwerden schilderte. Klinisch fand sich einzig eine isolierte Schwellung und Druckdolenz okzipital rechts. Die angefertigten Röntgenbilder ergaben keine ossäre Läsion (Urk. 13/12 S. 174; vgl. auch Urk. 13/12 S. 200 f.). Erstmals in der Nacht zum 22. September 2006 traten starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über den Hinterkopf auf die rechte Kopfseite sowie sehr starke Kopfschmerzen auf (Urk. 13/12 S. 176). Am 24. Oktober 2006 berichtete der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, über einen protrahierten Beschwerdeverlauf trotz NSAR und Physiotherapie (Urk. 13/12 S. 202). MRI-Bilder der Halswirbelsäule vom 22. Dezember 2006 ergaben keine Hinweise für eine strukturelle Läsion (Urk. 13/12 S. 181).
3.2     Dem Austrittsbericht der Z.___ - wo sich der Beschwerdeführer vom 2. März bis 27. April 2007 zur stationären Rehabilitation aufhielt - vom 3. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass sechs Monate nach dem Unfall weiterhin persistierende Schmerzen im Nacken und Schulterbereich rechts mit leichter Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie intermittierenden rezidivierenden Kopfschmerzen unter körperlicher Belastung bestanden. Bei Eintritt erhoben die Ärzte eine deutliche Verhärtung der Paravertebralmuskulatur rechts im Bereich der Halswirbelsäule sowie einen leichten Triggerpunkt über dem Trapezius rechts. Die Schmerzproblematik konnte während des Rehabilitationsaufenthaltes nur geringgradig beeinflusst werden, wobei der Beschwerdeführer eine Tendenz zur Selbstlimitierung zeigte. Laut den Ärzten neigte er dazu, bei Episoden mit verstärkten Schmerzen rasch verunsichert zu sein und in ein Schonverhalten zu verfallen. Dennoch habe eine leichte Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können, und die allgemeine Ausdauer und Beweglichkeit hätten sich deutlich verbessert. Im Austrittsbericht wiesen die Ärzte darauf hin, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den relativ geringfügigen klinisch und radiologisch objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären lasse. Eine psychosomatische Beurteilung habe eine depressive Komponente infolge erneuter psychosozialer Belastung bei Status nach mittelgradig depressiver Episode nach der Scheidung vor drei Jahren ergeben. Die Symptomatik weise aber keinen Krankheitswert auf und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des gebesserten Beschwerdebildes attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer bei Klinikaustritt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Arbeit, wobei ihm zu Beginn vermehrt administrative Tätigkeiten zugewiesen werden sollten. In wenigen Monaten sei dann wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Falls der Arbeitsversuch fehlschlage, sei für die Festsetzung der zumutbaren Arbeitsleistung auf medizinisch-theoretische Überlegungen zurückzugreifen, wobei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 50 % mit einer Gewichtslimite von 15 kg und ohne Arbeiten über Kopfhöhe und eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeiten über Kopf und längere Aufenthalte in Kühlräumen ganztags zumutbar sei (Urk. 13/12 S. 131 ff.).
3.3     Im Verlaufsbericht vom 19. Juni 2007 führte Dr. G.___ aus, die Beschwerden hätten nach der Rehabilitation in der Z.___ persistiert. Prioritär sei nun die raschestmögliche Integration an einem neuen Arbeitsplatz. Ein bleibender Nachteil bezüglich Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (Urk. 13/12 S. 110).
         Der Neurologe Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 26. Juni und am 5. Juli 2007 und fand eine endgradig eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit rechtsbetont druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur vor. Neurologische Ausfälle liessen sich nicht feststellen. Das EEG und die visuell evozierten Potentiale waren ebenfalls unauffällig. Nach Auffassung von Dr. D.___ hatten sich die zervikozephalen Beschwerden in der Zwischenzeit teilweise zurückgebildet, wobei eine Verletzung des Nervensystems ausgeschlossen werden könne. Die Prognose erscheine recht günstig, der Beschwerdeführer könne am 1. Oktober bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin wieder zu 50 % arbeiten (Urk. 13/12 S. 94 f.).
3.4         Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie im internen medizinischen Dienst des Unfallversicherers, vom 30. Oktober 2007 klagte der Beschwerdeführer über nächtliche Schlafstörungen mit Müdigkeit und Konzentrationsstörungen am Tag. Weiter berichtete er über dauernde Kopfschmerzen und wechselnde Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Dr. A.___ bemerkte im Rahmen der klinischen Untersuchung eine Diskrepanz zwischen den normalen Kopfbewegungen während der Befragung und dem Verhalten während der Untersuchungssituation. Im Sitzen konnte die Halswirbelsäule nach beiden Seiten bis 75 ° rotiert werden ohne Schmerzen. Insgesamt war die Beweglichkeit nur mässig eingeschränkt. Die autochthone Nackenmuskulatur und der Musculus trapezius waren im Tonus im Wesentlichen unauffällig, Tonuserhöhungen fanden sich aber in Teilen der Ansätze des Musculus levator scapulae links etwas mehr als rechts. Klinisch fanden sich auch keine Hinweise auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette. Auf den MRI-Bildern der rechten Schulter vom 31. Oktober 2007 waren geringe Veränderungen des rechten Schultergelenks sichtbar geworden (insbesondere narbige Veränderungen im Rotatorenintervall, eine Tendinopathie der Bizepssehne intraartikulär sowie geringe Veränderungen des AC-Gelenks). Gemäss Dr. A.___ waren die geringen Schulterbefunde nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geklagte massive Belastbarkeitsbeschränkung in nachvollziehbarer Weise zu erklären. In Beurteilung der Befunde gelangte er zum Schluss, dass dem Unfallversicherer nach der durchgeführten intensiven Rehabilitation nun der Fallabschluss zu empfehlen sei. Die bereits von den Ärzten der Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nun auf eine volle Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (Urk. 13/12 S. 61 ff.).
3.5     Am 4. März sowie 18. und 19. Juni 2008 erfolgte in der Rheumaklinik des B.___ ein Arbeitsassessment mit weiteren medizinischen Abklärungen. Dem Oberarzt Dr. med. H.___ gegenüber klagte der Beschwerdeführer dabei über Dauerschmerzen im Nacken- und Kopfbereich. In der Untersuchung erhob Dr. H.___ eine leichtgradige Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule mit Angabe von Endschmerzen, einen leichten Muskelhartspann sowie diskrete Zeichen eines Impingement in der rechten Schulter. Konventionell-radiologische Aufnahmen der Halswirbelsäule ergaben keine pathologischen Befunde. Die oto-neurologische Untersuchung erbrachte keine Hinweise für das Bestehen einer zentralen oder peripheren Vestibularisstörung. In der Kopfschmerzsprechstunde der neurologischen Poliklinik wurden die angegebenen chronischen Kopfschmerzen phänotypisch einer Migräne entsprechend eingestuft, wobei zusätzlich ein Analgetikaüberkonsum festgestellt wurde. Im Bericht über das Arbeitsassessment vom 4. September 2009 hielt Dr. H.___ fest, das geschilderte Beschwerdebild entspreche wohl einem "sogenannt typischen Bild" nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma. Bei fehlenden strukturellen Veränderungen sehe er wenig harte Argumente, welche gegen den Fallabschluss im November 2007 durch den Unfallversicherer sprechen würden. Das arbeitsbezogen relevante Problem in den Basistests habe vor allem im Schmerzvermeidungsverhalten des Beschwerdeführers gelegen. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz sei etwa eine Diskrepanz zwischen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei der klinischen Untersuchung einerseits und während dem Gehen und im Gespräch andererseits festgestellt worden; der Beschwerdeführer habe das Gehen plötzlich abgebrochen, habe aber sofort nach Abbruch zügig weiter gehen und Treppen steigen können; seine Selbsteinschätzung sei deutlich zu tief gewesen; die Angabe von starken Schmerzen habe nicht dem eher wenig leidenden Eindruck entsprochen, den der Beschwerdeführer während den Aktivitäten vermittelt habe. Auch seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Leistungsbereitschaft bessere Resultate erbringen würde. Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer deutlich mehr belasten lassen als anlässlich der Testung in der Z.___. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht ungenügend erklären, weshalb zur Beurteilung der Zumutbarkeit primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen abgestellt worden sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer einer konsiliarischen psychiatrischen Beurteilung widersetzt, da aus seiner Sicht keine entsprechenden Probleme bestanden hätten. Ihm sei eine mindestens mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar, wobei andauernde Über-Kopf-Arbeiten sowie Tätigkeiten in Kühlräumen nicht zu empfehlen seien (Urk. 13/18).
3.6     Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, betreute den Beschwerdeführer ab dem 21. Juli 2008 hausärztlich. Laut Bericht von Dr. L.___ vom 24. Oktober 2008 war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär, wobei eine weitere Chronifizierung zu erwarten sei. Auffallend sei die Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden. In diagnostischer Hinsicht bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Der Migrantenstatus und Schulden würden den Gesundheitszustand ebenfalls beeinflussen. Daneben bestehe der Verdacht auf einen Schmerzmittelabusus. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 13/23 S. 6 ff.).
         In seinem Verlaufsbericht 26. November 2008 wies Dr. D.___ darauf hin, dass immer noch ein recht deutliches, durch das HWS-Trauma ausgelöstes zervikozephales Beschwerdebild mit eingeschränkter Halswirbelsäulenbeweglichkeit und palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur bestehe. Die von den Spezialisten der Rheumaklinik des B.___ attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit sei angesichts dieser Situation nicht realisierbar. Die maximale Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche einem Pensum von 50 %, körperlich belastende Tätigkeiten seien derzeit noch nicht möglich. Aus heutiger Sicht könne die von den Ärzten des B.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Migräne nicht bestätigt werden. Da die Kopfschmerzen trotz zwischenzeitlicher erheblicher Reduktion des Analgetikakonsums unverändert anhalten würden, könne auch ein Medikamentenkopfschmerz ausgeschlossen werden. Vielmehr liege eine posttraumatische Zervikozephalgie vor (Urk. 13/32 S. 1 ff.).
         Ab Ende Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer mehrmals vom Rheumatologen Dr. C.___ untersucht. Seinen Berichten vom 25. und 27. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter zervikalen Schmerzen mit Kopfschmerzen und Schulterschmerzen litt. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit war eingeschränkt mit endständigen Schmerzen, die Rotation war beidseits um 2/3 eingeschränkt. Die Halswirbelsäule war rechtsseitig druckdolent. Die passive Bewegung der rechten Schulter war bei Abduktion über 90 ° schmerzhaft. Nach Ansicht von Dr. C.___ bestand auch eine depressive Verstimmung mit Dekonditionierung. Er konnte beim Beschwerdeführer keine Symptomausweitung erkennen. Angesichts der Schmerzen und der Dekonditionierung ging er davon aus, dass dem Beschwerdeführer mittelschwere Arbeiten ohne Besserung der Situation nicht mehr zumutbar seien. Aktuell bestehe auch für leichte Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/34 S. 6 ff., Urk. 13/35).
3.7     Laut psychiatrischem Zeugnis vom 3. Juni 2010 von Dr. I.___, welcher den Beschwerdeführer seit September 2009 behandelte, konnte der Beschwerdeführer im März 2009 bei seinem früheren Arbeitgeber eine 50%-Stelle als Disponent antreten. Darauf habe sich sein psychischer Gesundheitszustand stabilisiert, er habe wieder Selbstvertrauen und etwas Hoffnung entwickelt. Im November 2009 sei die Firma von einem anderen Unternehmen übernommen worden und völlig restrukturiert worden, was zur Entlassung des Beschwerdeführers und von anderen Arbeitnehmern per Ende Dezember 2009 geführt habe. Daraufhin habe sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert, er sei unfähig gewesen, die Kündigung psychisch zu bewältigen und sei in eine sehr schwere Depression verfallen. Seit Januar 2010 sei er deswegen 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 16).

4.
4.1     Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die klinischen feststellbaren pathologischen Befunde vorwiegend muskulärer Natur nach dem Unfall vom 20. September 2006 immer relativ unbedeutend waren und sich zudem im zeitlichen Verlauf, insbesondere nach der stationären Rehabilitation in der Z.___ (Urk. 13/12 S. 131 ff.), erkennbar zurückbildeten. Der Versicherungsmediziner Dr. A.___ beobachtete anlässlich der Untersuchung vom 30. Oktober 2007, dass die Halswirbelsäulenbeweglichkeit des Beschwerdeführers in unbeobachteten Momenten praktisch uneingeschränkt war, und erhob nur noch geringe muskuläre Verspannungen in Teilen der Ansätze des Musculus levator scapulae links (Urk. 13/12 S. 61 ff.). Die Spezialisten des B.___ stellten anlässlich des Arbeitsassessments im Mai und Juni 2008 eine deutliche Steigerung der Belastbarkeit im Vergleich zu den Testergebnissen der Z.___ fest. Als Befunde erhoben sie eine leichtgradige, in der klinischen Untersuchung aggravierte Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule mit der Angabe von Endschmerzen, einen leichten Muskelhartspann sowie diskrete Zeichen eines Impingements der rechten Schulter (Urk. 13/18). Auch Dres. D.___ und C.___ erhoben mit Ausnahme einer eingeschränkten Halswirbelsäulenbeweglichkeit (wobei die von Dr. C.___ erhobene eingeschränkte Rotation um 2/3 in offensichtlichem Widerspruch zu den Untersuchungsbefunden der anderen Ärzte steht), einer druckdolenten Nacken- und Schultermuskulatur sowie einer leicht schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter keine wesentlichen pathologischen Befunde (Urk. 13/12 S. 94 f., Urk. 13/32 S. 1 ff., Urk. 13/34 S. 6 ff.). Unter diesen Umständen ist ihre Einschätzung aus rheumatologischer und neurologischer Sicht, dass dem Beschwerdeführer maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Offensichtlich haben sie hauptsächlich auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers abgestellt (vorstehend Erw. 1.2). Deshalb kann darauf nicht abgestellt werden.
4.2     Die Ärzte der Z.___, vom J.___, der Hausarzt Dr. L.___ sowie der Versicherungsmediziner Dr. A.___ wiesen auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den feststellbaren somatischen Befunden und den vom Beschwerdeführer gezeigten Einschränkungen und geklagten Beschwerden hin.
         Das von den Ärzten der Z.___, der Rheumaklinik des B.___ und von Dr. A.___ - allesamt für die Beurteilung arbeits- und versicherungsmedizinischer Fragen spezialisierte Fachleute - beobachtete selbstlimitierende und inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers wurde in den jeweiligen Berichten glaubwürdig dokumentiert (Urk. 13/12 S. 61 ff., S. 131 f. und S. 136, Urk. 13/18 S. 14 f.). Solche Verhaltensweisen können aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (vorstehend Erw. 1.5).
         Für die von Dr. L.___ angeführte Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 13/23 S. 2) bestehen mit Blick auf die psychosomatische Abklärung in der Z.___, welche lediglich eine depressive Komponente ergab (Urk. 13/12 S. 132), und den psychiatrischen Bericht von Dr. I.___ vom 3. Juni 2010, in welchem in diagnostischer Hinsicht einzig von einer Depression gesprochen wird (Urk. 16), keine beweiskräftigen Anhaltspunkte.
         Hinsichtlich der von mehreren Ärzten beobachteten depressiven Verstimmungen beziehungsweise Depression kann zumindest für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Februar 2009 ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Symptome keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatten. Zumal die Ärzte der Z.___ ausdrücklich festhielten, dass die von ihnen beobachtete depressive Stimmung keinen Krankheitswert habe (Urk. 13/12 S. 132). Der Hausarzt Dr. L.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 21. Juli 2008 behandelte, erwähnte bei den Diagnosen keine Depression (Urk. 13/23 S. 2). Während des Arbeitsassessments im J.___ im März und Juni 2008 war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass eine psychiatrische Untersuchung mangels psychischer Probleme nicht nötig sei. Beobachtet wurde von den Ärzten denn auch einzig eine etwas bedrückte Stimmung (Urk. 13/18 S. 5 und 7). Der Rheumatologe Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 27. Januar 2009 lediglich eine depressive Verstimmung (Urk. 13/34 S. 6 und 9), welche für sich allein nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil  in Sachen F. vom 6. März 2000, I 775/05, Erw. 4.2) in der Regel keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zieht. Einzig Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 3. Juni 2010 eine eigentliche Depression, hielt aber gleichzeitig fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand nach Antritt der 50 %-Stelle beim ehemaligen Arbeitgeber im März 2009 bis zur Kündigung wegen Restrukturierungsmassnahmen auf Ende Dezember 2009 stabilisiert hatte. Erst aufgrund der nach Verfügungserlass erfolgten Kündigung der Arbeitsstelle sei es dann zur massiven Verschlechterung gekommen (Urk. 16).
         Die vor allem vom Hausarzt Dr. L.___ erwähnten psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Faktoren (Schuldenproblematik, Migrantenstatus [Urk. 13/23 S. 6]) mögen einen Teil der psychischen Symptome erklären, vermögen aber angesichts des Fehlens einer psychischen Störung mit Krankheitswert keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Erw. 1.4).
         Durch den Bericht vom 3. Juni 2010 von Dr. I.___ ist auch erwiesen, dass sich die psychische Problematik des Beschwerdeführers nach der beruflichen Wiedereingliederung bei seinem früheren Arbeitgeber wesentlich besserte (Urk. 16). Dies war bereits früher von mehreren behandelnden Ärzten vorhergesagt worden (vgl. etwa den Bericht von Dr. G.___ vom 19. Juni 2007 [Urk. 13/12 S. 110]). Eine solche psychische Störung vermag nicht zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit zu führen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie sich bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zurückbildet.
4.3     Die bis zum Unfallereignis ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Logistikmitarbeiter entsprach höchstens einer mittelschweren Arbeit (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers gemäss Rapport des Unfallversicherers vom 11. Januar 2007 [Urk. 13/12 S. 178] sowie im Bericht des B.___ über das Arbeitsassessment vom 1. Juni 2008 [Urk. 13/18 S. 10]). Dr. A.___ ging in seinem Bericht vom 30. Oktober 2007 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, während die Ärzte des B.___ eine mindestens mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erachteten, wobei sie andauernde Arbeiten über Kopfhöhe sowie Arbeiten in Kühlräumen nicht empfahlen. Angesichts dieser Einschätzungen, und da auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Arbeitsstellen vorhanden sein sollten, welche dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte des B.___ entsprechen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Logistikmitarbeiter unter Berücksichtigung einer zumutbaren Willensanstrengung nicht in wesentlichem beziehungsweise invalidisierendem Ausmass eingeschränkt ist. Unter diesen Umständen erübrigen sich medizinische Weiterungen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.         Ausgangsgemäss gehen die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).