IV.2009.00236

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 9. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1950, erlitt am 18. Dezember 1993 beim Holzfällen einen Unfall. Am 19. Juli 1994 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, zum Bezug von Hilfsmitteln (Urk. 8/11) und am 31. August 1995 bei der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an aufgrund einer Deformierung und Versteifung des Fusses rechts sowie einer Verkürzung des rechten Beines um 7 cm (Urk. 8/21). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/22) ein und liess sich Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie Steuererklärungen der Jahre 1991 bis 1995 des selbständig erwerbenden Versicherten zukommen (Urk. 8/1-9 und Urk. 8/25). Nach Abklärung der gesundheitlichen (Urk. 8/10 und Urk. 8/19) und der erwerblichen Situation (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 29. Januar 1996, Urk. 8/20), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April 1996 ab dem 1. Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 95 % zugesprochen (Urk. 8/35).
1.2     Mit Fragebogen vom 22. März 1997 wurde eine erste Revision eingeleitet (Urk. 8/39). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Chirurgie, vom 10. April 1997 ein, welcher den Versicherten in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig schrieb (Urk. 8/41), aufgrund dessen Abklärungen betreffend beruflicher Massnahmen getätigt wurden (Urk. 8/44) mit dem Ergebnis, eine Umschulung oder Wiedereingliederung sei nicht durchführbar und eine Rente weiterhin unverändert auszuzahlen. Daraufhin liess die IV-Stelle eine orthopädische Begutachtung in der Z.___ veranlassen, deren Berichterstattung am 30. September 1997 erfolgte (Urk. 8/50). Mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussenden Änderungen ergeben habe und er weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (Urk. 8/52).
1.3     Am 22. Dezember 1998 wurde eine zweite Revision eingeleitet (Urk. 8/55). Nach Einholen eines Berichtes der Z.___ vom 28. Januar 1999 (Urk. 8/56), worin dem Versicherten für eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50-75 % attestiert worden war (Urk. 8/56/4 Ziff. 4.3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 9. Februar 1999 wiederum mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades (Urk. 8/57/1-2).
1.4     Eine dritte Revision erfolgte am 18. März 2003 (Urk. 8/68). Wiederum wurde ein Bericht der Z.___ vom 3. Juli 2003 (Urk. 8/69) eingeholt, in welchem die untersuchenden Ärzte festhielten, in einer angepassten, ausschliesslich sitzend ausgeübten Tätigkeit könnte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden, und dem Versicherten am 16. Juli 2003 mitgeteilt, der Anspruch im Umfang des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe unverändert weiter (Urk. 8/71).
1.5     Mit Fragebogen vom 23. August 2006 wurde die vierte Revision initiiert (Urk. 8/81). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/82) und einen Bericht von Dr. med. A.___, FMH für Plastische, Rekonstruktive und Aesthetische Chirurgie, vom 5. Februar 2007 ein (Urk. 8/85). Am 5. Januar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass ihm wiedererwägungsweise per 1. Dezember 1994 eine Dreiviertelsrente zustehe (Urk. 8/99). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2009 Einwand (Urk. 8/100). Am 19. Februar 2009 erging unverändert die entsprechende Verfügung mit Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2009 (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2009 erhob der Versicherte zunächst bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. Februar 2009 „Einsprache“ (Urk. 8/114), welche er später als „Beschwerde“ deklarierte (Schreiben vom 5. März 2009, Urk. 8/115) und welche mit Schreiben vom 16. März 2009 an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 8/117). Darin stellte er sinngemäss den Antrag, die Rente sei im bisherigen Umfang weiterhin auszurichten. In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht noch weitere Unterlagen zukommen (Urk. 1/2 und Urk. 3/1-8).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten Urk. 8/1-117). Am 6. Mai 2009 erstattete der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf, die Replik (Urk. 14) mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 19. Februar 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien dem Beschwerdeführer Massnahmen beruflicher Art zuzusprechen, insbesondere Umschulung und Arbeitsvermittlung, und subeventualiter sei sein Invaliditätsgrad pro futuro neu und mit den korrekten hypothetischen Einkommen zu berechnen (Urk. 14 S. 1 f.).
2.3     Am 20. Mai 2009 liess die Beschwerdegegnerin verlauten, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2009 (Urk. 18) mitgeteilt wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2009 (Urk. 2) die ursprünglich ab 1. Dezember 1994 zugesprochene ganze Invalidenrente (Urk. 8/35) wiedererwägungsweise auf das gleiche Datum auf eine Dreiviertelsrente (Verfügungsteil 2 zu Urk. 2, Dispositiv Ziff. 1), bzw. in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. April 2009 (Verfügungsteil 2 zu Urk. 2, Dispositiv Ziff. 2) herabgesetzt. Dazu ist zu vermerken, dass das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum 31. Dezember 2003 noch keine Dreiviertelsrente vorsah. Diese wurde erst mit Inkraftsetzung der Normen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in das Gesetz aufgenommen (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Bis zum 31. Dezember 2003 sah das IVG bei einem Invaliditätsgrad von 60 % lediglich eine halbe Invalidenrente vor (siehe auch Erw. 2.3). Zu prüfen ist somit richtigerweise, ob die rückwirkende Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 95 % auf 60 % per 1. Dezember 1994 und der ganzen auf eine Dreiviertelsrente per 1. April 2009 zu Recht erfolgt ist.
1.2     Die Beschwerdegegnerin bejaht dies mit der Begründung, dass die ursprüngliche Rentenzusprache fehlerhaft gewesen sei, weil damals die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit nicht abgeklärt worden sei. Die Rentenherabsetzung im Revisionsverfahren sei deshalb mittels substituierter Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Ausgegangen werde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung (Urk. 7).
1.3     Der Beschwerdeführer macht replicando geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre ursprüngliche Rentenverfügung sehr wohl nach gründlichen Abklärungen beruflicher und medizinischer Art gefällt, so dass nicht einzusehen sei, was an den gemachten Feststellungen offensichtlich unrichtig sein soll (Urk. 14 S. 7). Zudem sei die von der Beschwerdegegnerin festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht verwertbar, und schliesslich sei, subeventualiter, der Einkommensvergleich mit anderen Gewinnzahlen des Beschwerdeführers für die Jahre vor seinem erlittenen Unfall durchzuführen (Urk. 14 S. 11-12).

2.      
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, I 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 12. April 1996 basierte in medizinischer Hinsicht gemäss Feststellungsblatt vom 29. Februar 1996 (Urk. 8/29) auf Arztberichten des B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 11. August 1994 und vom 16. November 1995, wonach nach einem Unfall am 18. Dezember 1993 eine drittgradige offene obere Sprunggelenks-Luxationsfraktur mit Abriss des Malleolus medialis, Impression des Taluskopfes sowie einer Fraktur des Calcaneus rechts diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf unbestimmt attestiert worden war. Berichte des B.___ mit entsprechenden Daten finden sich bei den vorliegenden Akten nicht, jedoch ist einem Bericht des B.___ vom 9. August 1994, welcher im Zusammenhang mit der Abgabe von orthopädischem Schuhwerk eingeholt worden war, eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/27/1). Die sinngemäss entsprechende Diagnose findet sich im Austrittsbericht des B.___ vom 6. April 1994 mit zusätzlichen Diagnosen im Verlauf eines Sprunggelenks- und Calcaneus-Infekts rechts sowie einer Pintract-Infektion des Fixateur externe am Calcaneus rechts. In diesem Bericht wird auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Holzfällerarbeiten im Wald am 18. Dezember 1993 von einem umstürzenden Stamm eingeklemmt und am rechten Fuss getroffen worden sei (Urk. 8/10/5-6). Des Weiteren finden sich zahlreiche Operationsberichte bei den Akten, welche alle von Folgeeingriffen des Unfalls berichten (Urk. 8/10/3-4 und Urk. 8/10/7-16). Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 29. Januar 1996 ergab, dass der Beschwerdeführer nur noch 5 % seiner früheren, von ihm in seinem Betrieb übernommenen Aufgaben ausführen könne, nämlich die Betriebsleiterfunktion (Urk. 8/20), weshalb nach der Methode des Betätigungsvergleichs der Invaliditätsgrad auf 95 % festgelegt und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Das Valideneinkommen wurde ohne Begründung auf Fr. 70'000.-- geschätzt (Urk. 8/29), für die Invaliditätsbemessung jedoch nicht herangezogen. Einem Dokument der Beschwerdegegnerin vom 4. März 1996 ist des Weiteren die Bemerkung zu entnehmen, dass der festgestellte Invaliditätsgrad problematisch sei, da man normalerweise ganz normal alternative berufliche Eingliederungsmöglichkeiten prüfen würde. Man habe die Ärzte zwar nie gefragt, doch sei zu vermuten, dass für sitzende Arbeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Nach Eingang des Berufsberatungsberichts sei daher eine Rentenrevision durchzuführen (Urk. 8/30/1).
3.2    
3.2.1 Der im Rahmen der ersten Revision eingeholte Bericht von Dr. Y.___ vom 10. April 1997 spricht von einem Status nach offener oberer Sprunggelenkfraktur mit Luxation rechts, einer Taluskopfimpressionsfraktur rechts und einer Calcaneusfraktur rechts. Es hätten sich dann Infektionen eingestellt, und es habe eine nicht zur Konsolidation gebrachte distale US (unteres Sprunggelenk)/OSG (oberes Sprunggelenk) Pseudoarthrose resultiert. Dr. Y.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer nach seinem damaligen Dafürhalten (8. Juni 1996) sehr wohl in der Lage sei, eine sitzende Tätigkeit voll auszuführen. Schon anlässlich der letzten Begutachtung seien über Monate keine medizinisch relevanten Aktionen mehr versucht worden (Urk. 8/41).
3.2.2 Dem ebenfalls im Rahmen der ersten Revision erstellten Bericht der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 1997 (Urk. 8/44) lässt sich entnehmen, dass gemäss glaubhaft geschilderten Angaben des Beschwerdeführers sich die Behinderung insofern auswirke, als er täglich Schmerzen im Fuss habe, und bei längerem Sitzen mit dem Schuh am Fuss bekomme er ein Gefühl von tausend Nadelstichen, was sehr unangenehm und schmerzhaft sei. Auf Anraten des operierenden Arztes könne er den Schuh nicht länger als eine Stunde ohne Unterbruch tragen und könne höchstens 30 Minuten sitzen, dann müsse er einige Schritte gehen oder seinen Fuss hochlagern. Die zuständige Berufsberaterin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Schulbildung und aufgrund der glaubhaft geschilderten Behindertenproblematik nicht mehr erwerbsfähig sei, da weder eine sitzende noch eine stehende Tätigkeit in Frage komme. Wegen der Behinderung sei der Beschwerdeführer keinem Arbeitgeber zumutbar. Dennoch wurde vorgeschlagen, bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen.
3.2.3 In dem daraufhin erstellten Gutachten der Z.___ vom 30. September 1997 sind die Diagnosen einer Defektpseudoarthrose OSG rechts bei Status nach drittgradiger offener OSG-Luxationsfraktur, Taluskopfimpressionsfraktur und Calcaneusfraktur aufgeführt (Urk. 8/50/5). Als Befund wurde beim Gehen mit angepassten Schuhen und zwei A-Stöcken eine Instabilität des rechten Fusses sichtbar, welcher in eine Valgusstellung knicke. Der stockfreie Gang und der Barfussgang seien nicht möglich. Rechts liege eine Beinverkürzung von 8,5 cm vor. Die Haut sei im Bereich des Fussrückens unauffällig, die Fusssohle leicht livide verfärbt. Die Ferse sei verkürzt und weise eine vermehrte Valgusstellung auf. Der Fuss hänge passiv in 40° Plantarflexion. Die Zehen seien steif. Es gebe eine deutliche Instabilität des Rückfusses mit einer Pro-/Supinationsamplitude von 60°. Im Bereich der Fusssohle bestehe eine Asensibilität, im Bereich des medialen und lateralen Fussrandes sowie des Fussrückens eine Hyposensibilität (Urk. 8/50/4). Wegen Brennen und stechenden Schmerzen im Fuss könne der Beschwerdeführer die Schuhe nur maximal zwei Stunden tragen. Er müsse sie dann ausziehen. Bei längerem Tragen von Schuhen bestehe die Gefahr von Druckstellen wegen einer schweren Sensibilitätsstörung des Fusses. Die Gehfähigkeit sei wegen der Instabilität eingeschränkt. Dies sei auch beim Tragen von Spezialschuhen der Fall, weshalb der Beschwerdeführer nur mit zwei A-Stöcken gehen könne. Somit ergebe sich eine praktisch vollständige Funktionslosigkeit des rechten Fusses mit Instabilität, Sensibilitätsstörung und Schmerzen (Urk. 8/50/5). Als LKW-Fahrer bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Maschinenschlosser könnte durch eine Amputation des Fusses und eine gute prothetische Versorgung deutlich verbessert werden, vermutlich sogar auf 100 %. Bei einer beruflichen Umstellung sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur mit Stöcken gehen, nicht Schuhe länger als maximal zwei Stunden tragen könne und dass die ununterbrochene Sitzdauer auf 30 bis 40 Minuten reduziert sei. Eine solche angepasste Tätigkeit wäre dann im Rahmen von 50 bis 75 % zumutbar (Urk. 8/50/6).
3.2.4 Die erste Revision endete mit der Verfügung vom 21. Oktober 1997, wonach aufgrund der Beschwerden bezüglich beruflicher Massnahmen noch zu viele Einschränkungen zu beachten seien (Feststellungsblatt vom 13. Oktober 1997, Urk. 8/52/3), so dass sich keine rentenbeeinflussenden Änderungen ergeben hätten und weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 8/52/1).
3.3     Auch die zweite Revision endete mit der Fortführung des unveränderten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/57/1), nachdem die Z.___ im eingeholten Bericht vom 28. Januar 1999 bei unveränderter Diagnose einen stationären Gesundheitszustand bescheinigt und den Beschwerdeführer weiterhin für 100 % arbeitsunfähig in angestammter Tätigkeit und 50 bis 75 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit geschrieben hatte (Urk. 8/56/3-4).
3.4    
3.4.1   Auch im Rahmen der dritten Revision wurde bei der Z.___ der Bericht vom 3. Juli 2003 eingeholt (Urk. 8/69). Darin wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren mit einer Orthese rechter Fuss mit Abstützung am rechten Kniegelenk versorgt sei. Auch sei er mittels orthpädischer Massschuhe mit einer Erhöhung von 8,5 cm versorgt. Seit er die Orthese trage, könne sich der Beschwerdeführer zumindest in der Wohnung wieder ohne Stöcke bewegen. Eine längere Gehstrecke ohne Stöcke sei aber nicht möglich. Nach längerem Tragen der Orthese klage er über Schmerzen im rechten Knie, weil die Orthese sich am Knie abstütze und dort Druckstellen erzeuge. Nach mehreren Stunden der Belastung und Tragen des Orthese müsse er diese ablegen. Falls dies in Zukunft weiter Probleme bereiten sollte, könne eine Arthrodese des rechten Fusses nochmals diskutiert werden. Seit mehreren Monaten würden sich auch zunehmende Beschwerden linksseitig wegen Fehlbelastung zeigen. Der rechte Fuss könne aktiv nicht stabilisiert werden und hänge frei ohne Kontrolle. Eine aktive Zehenbeweglichkeit sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe einen bisherigen Invaliditätsgrad von 95 %. In einer angepassten Tätigkeit, die ausschliesslich sitzend ausgeübt werden könne, könnte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. Den Beruf als Maschinenschlosser könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben.
3.4.2.  Auch diese Revision endete in einem unverändertem Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige ganze Rente (Urk. 8/71). Die doppelte Unterstreichung des Wortes „könnte“ im Feststellungsblatt vom 16. Juli 2003 mit Bezug auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt darauf schliessen, dass weiterhin von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/70).
3.5    
3.5.1   Im Rahmen der vierten und vorliegend zur Diskussion stehenden Revision wurde der Bericht von Dr. A.___ vom 5. Februar 2007 eingeholt (Urk. 8/85). Darin wird von keiner Veränderung seit der letzten Befunderhebung vom 3. Juli 2003 gesprochen und dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maschinenschlosser und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei sitzender Tätigkeit attestiert. Subjektiv habe sich seit 2003 eine Verschlechterung von ca. 10 % ergeben, da die Mobilität und Gehfähigkeit zunehmend geringer würden. Aufgrund der Fehlbelastung komme eine zunehmend symptomatisch werdende Coxarthrose links zum Ausdruck. Als Befunde wurden unverändert reizlose Narbenverhältnisse vorgefunden. Die Zehen krallten sich ein, es bestünden Druckstellen über dem dorsalen Metatarsale I und V sowie vermehrte Beschwielung über Metatarsalköpfchen I und V sowie Druckstellen am Tibiaplateau. Die Prognose sei im Prinzip unverändert. Die zunehmende Fehlbelastung führe hingegen zu einer heute subjektiv bereits stark belastenden Coxarthrose links. Früher oder später müsse der Beschwerdeführer hinsichtlich der Coxarthrose einer orthopädischen Spezialbehandlung zugeführt werden.
3.5.2         Aufgrund dieser Angaben wurde von der Beschwerdegegnerin erstmals ein Einkommensvergleich erstellt (Urk. 8/92), wobei für das Valideneinkommen die im Jahre der erstmaligen Rentenzusprache geschätzten Fr. 70'000.-- Jahreseinkommen herangezogen und diese auf das Jahr 2006 aufgerechnet wurden. Für das Invalideneinkommen wurde auf Tabellenlöhne abgestützt (Schweizerische Lohnstrukturerhebung LSE 2005, herausgegeben von Bundesamt für Statistik BFS; Neuchâtel, angepasst an die seit dem Jahr 2005 eingetretene Nominallohnentwicklung). Der so errechnete Invaliditätsgrad von 60 % führte zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Dezember 1994.

4.
4.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf zwei (nicht in den Akten liegenden) Arztberichten des B.___, welche gemäss Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 1996 (Urk. 8/29) dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, sowie einem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 29. Januar 1996, wobei die Abklärungsperson zum Ergebnis einer 95%igen Arbeitsunfähigkeit im selbständig erwerbenden Bereich kam (Urk. 8/20). Dieser Prozentsatz wurde dann einfach als Invaliditätsgrad übernommen, ohne dass geprüft worden wäre, ob dem Beschwerdeführer eine Arbeit in angepasster Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Dr. Y.___ schreibt denn auch in seinem Bericht vom 10. April 1997, dass er der Meinung sei, der Beschwerdeführer sei nach seinem damaligen Dafürhalten (wobei er sich hier auf eine Untersuchung vom 8. Juni 1996 bezieht) in der Lage, eine rein sitzende Tätigkeit voll auszuführen (Urk. 8/41). Zuvor hatte die IV-Stelle selbst am 4. März 1996 festgehalten, dass man die Ärzte zwar nie danach gefragt habe, es jedoch zu vermuten sei, dass für sitzende Tätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/30). Wurden die Ärzte dann schliesslich dazu befragt, gingen sie alle jeweils bei stationärem Gesundheitszustand von einer mindestens 50 bis 75%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/41, Urk. 8/50, Urk. 8/56 und Urk. 8/69).
4.2     Im Rahmen der ersten Revision, eingeleitet mit Fragebogen vom 22. März 1997 (Urk. 8/39) wurde von Dr. Y.___ eine volle (Urk. 8/41) und von den Ärzten der Z.___ eine 50 bis 75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angenommen (Urk. 8/50). Die Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit wurde in der Folge jedoch aufgrund eines Berichts der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin verneint, da der Beschwerdeführer wegen der glaubhaft geschilderten Behinderungsproblematik nicht mehr erwerbsfähig sei (Urk. 8/44/5). In der Folge wurde der Invaliditätsgrad weiterhin bei 95 % belassen. Die Einschätzung der Berufsberatung basierte auf der „vom Kunden glaubhaft geschilderten Behindertenproblematik“ (Urk. 8/44/5), was klar den Angaben der Ärzte der Z.___ widerspricht, welche in ihrem Gutachten vom 30. September 1997 die Zumutbarkeit einer 50-75%igen Tätigkeit, welche ausschliesslich sitzend ausgeübt werden könne, die es jedoch erlaube, ab und zu aufzustehen und wo der Beschwerdeführer die Schuhe ausziehen könne, bejahten. Zudem sollte ein kurzer Arbeitsweg bestehen. Dabei handelt es sich um Einschränkungen, welche auf dem relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt einem Arbeitgeber durchaus zuzumuten sind und es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in einer Schreibtischtätigkeit oder einer Arbeit am Telefon nicht hätte arbeitsfähig sein sollen. Nebst einem funktionsunfähigen rechten Fuss wurden keine weiteren Diagnosen gestellt, welche eine solche Tätigkeit nicht zugelassen hätten. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wurde somit lediglich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und entgegen dem Votum der Ärzte verneint. Die in der Folge durchgeführten weiteren Revisionen endeten beide in Mitteilungen, welche nach Einholen jeweils nur sehr dürftiger Berichte der Z.___ und der Feststellung eines stationären Gesundheitszustandes die Fortführung des bisherigen Rentenanspruchs bekannt gaben (Urk. 8/57 und Urk. 8/71). Somit sind die Verfügung vom 12. April 1996 sowie jene vom 21. Oktober 1997 und die in der Folge darauf basierenden Mitteilungen im Rahmen der darauffolgenden Revisionen insofern als unzweifelhaft unrichtig zu bezeichnen, als die Beschwerdegegnerin die objektiven Eingliederungsmöglichkeiten und allenfalls, ob und inwieweit sich die verbleibende Arbeitsfähigkeit verwerten liesse, nicht mit der aufgrund der ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sowie dem schon im Dokument der Beschwerdegegnerin vom 4. März 1996 (Urk. 8/30/1) gemachten Einschätzung, dass wohl für eine sitzende Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe, erforderlichen Tiefe abgeklärt hatte. Dies stellt eine klare Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ dar, was für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 12. April 1996 unter dem Titel Wiedererwägung genügt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, E. 5.3).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin verkennt jedoch bei ihrem retrospektiv durch Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 60 %, dass es bei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes darum geht, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Geht es um die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente, ist die Anspruchsänderung in analoger Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monates an wirksam (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, E. 6.1). 
5.2     Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades geht die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Dabei stützt sie sich auf einen Bericht von Dr. A.___ vom 5. Februar 2007 (Urk. 8/85). Darin wird unter dürftiger Befundangabe einerseits seit dem Jahr 2003 keine Veränderung festgestellt, andererseits wird von einer zunehmenden Coxarthrose links gesprochen, welche zu einer zunehmend geringeren Mobilität und Gehfähigkeit und früher oder später zu einer orthopädischen Spezialbehandlung führen würde. Auch ist die Rede von einer seit zwei Jahren vom Beschwerdeführer benutzten Orthese, welche ihm das kurze Gehen ohne Stöcke ermögliche. Diese veränderten Verhältnisse scheinen jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Eingang gefunden zu haben oder es wird zumindest nicht begründet, wie die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zustande gekommen ist. Vielmehr ist zu vermuten, dass die seit Jahren von den jeweiligen Ärzten übernommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % einfach wiedergegeben wurde, was klar nicht genügt. So stellt sich bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens somit weiterhin die nach wie vor von der Beschwerdegegnerin nicht vertieft abgeklärte Frage der Eingliederung und der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, weshalb eine gründliche und rechtskonforme Abklärung auch unter Berücksichtigung der neuen Hilfsmittel und der offenbar neu aufgetretenen Coxarthrose in orthopädischer und rheumatologischer Sicht vorzunehmen ist. Dazu ist ein neutrales und aussagekräftiges medizinisches Gutachten einzuholen. Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Ergebnisse ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei für das mögliche Valideneinkommen auf die Zahlen der Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers abzustellen ist (Urk. 8/1-3), nachdem er unbestrittenermassen seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2009 neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. April 2009 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Y.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).