Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00237
IV.2009.00237

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6,  1544, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladener

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1952, war seit September 1978 bei der K.___ AG als Heizungsmonteur angestellt (Urk. 8/13). Am 14. Februar 2008 meldete sich der Versicherte wegen Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule (enger Spinalkanal, hypertrophe Spondylarthrose) und der Halswirbelsäule (Diskushernie C5/6, enger Spinalkanal, Osteochondrose, neuroforaminale Einengung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 8/12), erkundigte sich bei seiner Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/13 und Urk. 8/16) und holte die Berichte des Hausarztes, Z.___, FMH Innere Medizin, vom 7. März 2008 (Urk. 8/14/1-8, unter Beilage des an ihn gerichteten Berichtes der Klinik L.___ vom 8. Februar 2008 ([Urk. 8/14/9]) sowie der Klinik L.___ vom 13. März 2008 (Urk. 8/17/1-2, unter Beilage ihrer Berichte an Z.___ vom 8. Oktober 2007 und 8. Februar 2008 [Urk. 8/17/3-6]) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 8/21/3]) holte sie den Verlaufsbericht der Klinik L.___ vom 22. April 2008 (Urk. 8/18) ein und legte ihn dem RAD zur Stellungnahme vor (Urk. 8/21/4). Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 6. Juni 2008 unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, mit, dass sie seinen Anspruch auf eine Rente prüfen werde (Urk. 8/19). Daraufhin holte sie den Bericht der Klinik L.___ vom 12. August 2008 ein (Urk. 9/20/7, unter Beilage des Konsultationsberichtes vom 13. Mai 2008 sowie des Operationsberichtes vom 18. Juni 2008 [Urk. 8/20/8-10]). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/21/5) stellte sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Vorbescheid vom 26. August 2008 die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 2008 in Aussicht (Urk. 8/23). Dagegen erhob die Pensionskasse des Versicherten (X.___), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, am 2. resp. 30. September 2008 Einwand und beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Versicherte kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 8/24 und Urk. 8/30). Nach Beizug von Stellungnahmen des RAD (Urk. 8/36/2-4) sowie der Berichte der Klinik L.___ vom 25. November und 4. Dezember 2008 (Urk. 8/32 und Urk. 8/34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Verfügung vom 4. Februar 2009 mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 8/42 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Pensionskasse des Versicherten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger mit Eingabe vom 6. März 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2009 aufzuheben und es sei festzustellen, es liege keine Invalidität vor, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV. 2009.00237 an.
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), lud das Gericht den mitbetroffenen Y.___ mit Verfügung vom 22. April 2009 zum Prozess bei (Urk. 9). Dieser erklärte am 27. April 2009 den Verzicht auf eine Stellungnahme (Urk. 11), wovon den Parteien am 30. April 2009 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 12).

3.       Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass seine Ehefrau Anspruch auf eine Rente habe, weshalb eine Neuberechnung seiner Rente vorgenommen worden sei, ab 1. September 2009 eine ganze Rente von Fr. 1‘923.-- (statt Fr. 2'189.-- [Urk. 2]) zu (Urk. 18/2). Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, dass die zuviel ausbezahlte Rente von Fr. 5‘820.-- mit der Nachzahlung der Ehefrau verrechnet werde (Beiblatt zu Urk. 18/2). Dagegen erhob die Pensionskasse des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, mit Eingabe vom 1. September 2010 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. Juli 2010 aufzuheben und festzustellen, es liege keine Invalidität vor, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, das Verfahren sei mit dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich betreffend Leistungen der Invalidenversicherung IV.2009.00237 zu vereinigen (Urk. 18/1).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV. 2010.00774 an.
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 18/7), woraufhin das Gericht den mitbetroffenen Y.___ mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 zum Prozess beilud und ihm Frist ansetzte, um zur Beschwerde vom 1. September 2010 sowie zur Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 Stellung zu nehmen (Urk. 18/9). Der Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, reichte seine Stellungnahme innert mehrmals erstreckter Frist am 11. Februar 2011 ein (Urk. 18/13, unter Beilage der Berichte des MRI-Zentrums des Spitals M.___ vom 23. und 24 Dezember 2010 [Urk. 18/14/1-2]). Davon wurde den Parteien am 15. Februar 2011 Mitteilung gemacht (Urk. 18/15).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Angesichts des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges und den identischen Parteien ist - antragsgemäss (Urk. 18/1) - der Prozess Nummer IV.2010.00774 mit dem vorliegenden Prozess Nummer IV.2009.00237 mit Verfügung der Referentin vom 24. Februar 2011 (Urk. 18/16) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben worden.
         Die Akten des vereinigten Prozesses Nr. IV.2010.00774 werden im vorliegenden Prozess als Urk. 18/0-16 geführt.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.5     Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum ärztlichen Gutachten vgl. auch Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.6     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beigeladene eine (ganze) Rente der Invalidenversicherung beanspruchen kann.
3.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beigeladene sei seit dem 18. September 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Gemäss ihren ausführlichen Abklärungen sei ihm seine bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr zumutbar. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 2).
3.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gemäss den Berichten von A.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland), von der Klinik L.___ lägen Gesundheitsschädigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Halswirbelsäule vor (Urk. 1 Seite 8). Gemäss der behandelnden Ärztin stehe aber angeblich eine Gesundheitsbeeinträchtigung - ein sogenannter Myelomschaden - im Vordergrund, die nicht genügend abgeklärt sei (Urk. 1 Seiten 8 und 9). Insbesondere liege bis heute keine neurologische Beurteilung bei den Akten. Dies, obwohl seitens des RAD eine neurochirurgische Schlussabklärung verlangt worden sei. Aufgrund der laut der behandelnden Ärztin weit im Vordergrund stehenden Rückenmarksschädigung, die nicht mit überwiegender Wahrscheinlich als erstellt gelten könne, könne demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden (Urk. 1 Seite 9).
3.4     Der Beigeladene liess dazu in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2011 ausführen, die Beschwerdegegnerin habe ihm zur Recht eine ganze Rente zugesprochen, handle es sich doch bei der zervikalen Myelopathie um eine schwere Erkrankung mit Auswirkung auf die Hände und Arme, aber auch auf die Beine, weshalb es ihm nicht mehr möglich sei, irgendeiner Arbeitstätigkeit nachzugehen; berufliche Massnahmen hätten nicht in die Wege geleitet werden können (Urk. 18/13).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beigeladene im Februar 2006 unter einem radikulären Schmerzsyndrom L5 bei nachgewiesener Diskushernie und engem Spinalkanal litt. Seit Sommer 2007 traten bei längeren Anstrengungen eine Schwäche in den beiden Beinen sowie seit ca. Mitte September 2007 zusätzlich Parästhesien in den Armen links mehr als rechts sowie Sensibilitätsstörungen in den Fingern auf (Urk. 8/14/7 und Urk. 8/17/6). Die am 26. September 2007 im Institut für Radiologie des Spitals N.___ durchgeführten MRI der Hals- und der Lendenwirbelsäule zeigten Folgendes: „Halswirbelsäule: (1) Breitbasige, mediolateral links gelegene Diskushernie im Bewegungssegment L5/6. Der Befund engt den Spinalkanal auf ca. 5 Millimeter im a.p.-Durchmesser ein, das Myelom wird hier eindeutig komprimiert. Dezente hyperintense Signalalteration des Myeloms im Sinne einer beginnenden Kompressionsmyelomalazie. (2) Mediane Diskushernie auch auf Höhe C3/4. Ein nach kranial geschlagener sequestrierter Anteil der Diskushernie befindet sich in Resorption. Auch hier Einengung des Spinalkanals auf ca. 7 Millimeter im a.p.-Durchmesser. Geringgradige Kompression des Myeloms, welches noch allseits von Liquor umspült ist. (3) Osteochondrose vom Typ Modic I (aktiviert) im Segment C5/6 sowie vom Typ Modic II im Segment C3/4. In diesen auch deutliche Dehydratation der Bandscheibe mit konsekutiver Höhenminderung. (4) Unkovertebralarthrose mit neuroforaminaler Eingengung im Segment C5/6 beidseits sowie C3/4 rechtsseitig. Keine Nachweis einer Neurokompression im Liegen [Urk. 8/6/1]. Lendenwirbelsäule: (1) Bekannte Spinalkanalstenose im Segment L4/5; ursächlich hierfür ist eine mediane Diskushernie sowie eine mässiggradig ausgeprägte hypertrophe Spondylarthrose, welche rechts mehr als links den Recessus obliteriert und zumindestens rechtsseitig die Nervenwurzel S1 rechts recessal komprimiert. Im rechtsseitigen Ligamentum flavum Nachweis einer hyperintensen bandförmigen Struktur, welche möglicherweise einer Zyste mit Kommunikation zum Gelenkraum des rechtsseitigen Facettengelenks entspricht. (2) Osteodiskoligamentäre Einengung der Neuroforamina L4/5 beidseits, rechts mehr als links. Eine Neurokompression im Liegen liegt nicht vor. (3) Osteochondrose vom Typ Modic II im Segment L4/5. Dehydratation der Bandscheiben L4/5 und weniger L3/4." [Urk. 8/6/2]). Am 5. Oktober 2007 wurde der Beigeladene von A.___ und B.___ vom Wirbelsäulenzentrum der Klinik L.___ untersucht. Aufgrund der verhältnismässig raschen Entwicklung und Zunahme der Beschwerden empfahlen ihm diese Ärzte eine ventrale Dekompression C3/4 und C5/6 mit ventraler Spondylodese (Urk. 8/17/5-6) und führten die betreffende Operation bereits am 22. Oktober 2007 durch (Urk. 8/17/3). Am 10. April und am 13. Mai 2008 wurde zweimalig ein Sakralblock appliziert (Urk. 8/20/8). Sodann wurde der Beigeladene am 16. Juni 2008 erneut von A.___ und B.___ von der Klinik L.___ operiert (dorsale Dekompression L4/5 beidseits sowie Sequesterektomie [Urk. 8/20/9]).
4.2
4.2.1   Der Hausarzt, Z.___, erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. März 2008 (1) einen engen Spinalkanal C5, (2) einen engen Spinalkanal L5 mit Myelopathie bei Dekompression cervical Oktober 2007, (3) einen Diabetes mellitus sowie (4) ein COPD (Urk. 8/14/7). Der Gesundheitszustand des Beigeladenen sei besserungsfähig (Urk. 8/14/8). In der angestammten Tätigkeit sei er seit dem 18. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14/6-7). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 8/14/6).
4.2.2   A.___ und B.___ vom Wirbelsäulenzentrum der Klinik L.___ diagnostizierten in ihrem Bericht an Z.___ vom 8. Oktober 2007 eine Spinalkanalstenose C3/4 und C5/6, eine beginnende Myelopathie C5/6 sowie eine rechtsbetonte Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5 mit Osteochondrosen (Urk. 8/17/5) und empfahlen dem Beigeladenen, wie erwähnt, die Vornahme einer ventralen Dekompression mit ventraler Spondylodese (Urk. 8/17/6).
         In ihrem Bericht an Z.___ vom 8. Februar 2008 erhob A.___ einen Status nach ventraler Dekompression C3/4 und C5/6, Fusion mit Beckenspänen von rechts ventral sowie Synthes-HWS-Platte am 22. Oktober 2007 bei Osteochondrose mit Spinalkanalstenose C3/4 und C5/6/7 mit Myelopathie sowie eine Spinalkanalstenose L4/5 rechtsbetont. Beim Beigeladenen zeigten sich unverändert die Zeichen der Myelopathie. Bei diesem Befund sei es in der Regel nicht zu erwarten, dass nach Entlastung im Spinalkanal eine Verbesserung der präoperativ bestandenen Symptome eintreten könne, da bereits der Rückenmarksschaden gesetzt sei (Urk. 8/17/3).
         In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. März 2008 führte A.___ - bei gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 8. Oktober 2007 (Urk. 8/17/5) - an, der Gesundheitszustand des Beigeladenen sei stationär. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei im Moment nicht möglich. Es bestehe allerdings nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Heizungsmonteur. Es sei auch damit zu rechnen, dass der Beigeladene diese Arbeit nicht wieder aufnehmen könne. Es handle sich um eine Myelopathie zervikal, eine Besserungstendenz der sensomotorischen Defizite sei nicht zu erwarten. Zusätzlich liege noch eine Stenose lumbal vor, welche noch weiter neurologisch abgeklärt werde. Wahrscheinlich stehe hier ebenfalls noch eine Operation an. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen. Es bestehe im Moment eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17/1-2).
         In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. April 2008 hielt A.___ - auf deren Ergänzungsfragen hin (Urk. 8/21/3) - fest, die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei ungünstig. Der Beigeladene habe nach wie vor deutliche Myelopathiezeichen mit Gefühlsstörungen in allen Fingern und herabgesetzter Feinmotorik, auch sei die Belastbarkeit herabgesetzt. Voraussichtlich werde noch eine lumbale Dekompression zusätzlich erforderlich werden (Urk. 8/18).
         Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. August 2008 führte A.___ an, der Beigeladene sei inzwischen (am 16. Juni 2008 [Urk. 8/20/9]) auf Höhe L4/5 dekomprimiert worden. An den myelopathischen Veränderungen mit sensomotorischen Defiziten insbesondere an den oberen Extremitäten habe sich nichts verändert. Es bestehe somit immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und es sei auch nach wie vor nicht damit zu rechnen, dass der Beigeladene seiner Arbeit jemals wieder werde nachgehen können. Es handle sich um einen Myelomschaden mit sehr schlechter Prognose auf Erholungstendenz (Urk. 8/20/7).
         Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/33/2) resp. von C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland), vom RAD (Urk. 8/36/3) vom 4. November 2008 hin teilte A.___ sodann am 25. November 2008 mit, aus spezialmedizinischer Literatur sei zu entnehmen, dass Erholungstendenzen bei einer bereits aufgetretenen Myelopathie mit einem nachweisbaren Myelopathieherd im Rückenmark ungünstig seien, dass sogar eine weitere Verschlechterung nach Dekompression erfolgen könne. Mit Erholungen, gar vollständiger Erholung, sei nur in sehr seltenen Fällen zu rechnen. Es sei eine neurologische Untersuchung erfolgt, eine neurochirurgische Abschlussuntersuchung hingegen nicht. Der Beschwerdeführer sei in orthopädisch-wirbelsäulenchirurgischer Behandlung bei ihr gewesen. Es bestünden nach wie vor auch nach neurologischer Beurteilung eine residuelle Feinmotorikstörung der rechten Hand, Schmerzen und Gefühlsminderung. Da der Beigeladene Rechtshänder sei, sei eine Tätigkeit wie zuvor sicher nicht mehr möglich. Hinzu sei auch noch die Stenose lumbal gekommen, welche inzwischen ebenfalls dekomprimiert worden sei. Auch hier sei noch keine vollständige Erholung eingetreten (Urk. 8/32).
         In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2008 führte A.___ schliesslich an, sie könne die detaillierten Fragen der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8/35) leider nicht beantworten, da sich eine Myelopathie zervikal natürlich auch auf die unteren Extremitäten auswirke und erschwerend hinzu eine Stenose lumbal gekommen sei, welche dekomprimiert worden sei. Somit lasse sich aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nicht absolut differenzieren, welche Residuen lumbal bzw. zervikal bedingt seien. Führende Hauptproblematik sei und bleibe die zervikale Myelopathie. Das Laufen sei bis zu einer halben Stunde möglich. Sie sehe auch langfristig für den Beigeladenen keine Arbeit mehr für geeignet und durchführbar an (Urk. 8/34).
4.2.3   C.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 fest, abgestellt auf die Berichte des Wirbelsäulenzentrums der Klinik L.___ vom 25. November 2008 mit detaillierter Funktionsstörungsbeurteilung der rechten Hand und vom 4. Dezember 2008, wonach Laufen nur noch bis zu einer halben Stunde möglich ist, sei jetzt der dortigen Schlussfolgerung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit zu folgen. In Relativierung zu seiner Stellungnahme 19. August 2008 (Urk. 8/21/5) rate er nun zu einer Revision ein Jahr nach der letzten Wirbelsäulenoperation (16. Juni 2008), also im Juni 2009, allenfalls unter Hinzuziehung einer ergänzenden orthopädisch-neurologischen Zusatzbeurteilung (Urk. 8/36/4).
4.2.4   In den Akten liegen im Weiteren die - seitens des Beigeladenen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV.2010.00774 eingereichten - Berichte des MRI-Zentrums des Spitals M.___ vom 23. Dezember 2010 (betreffend MR HWS nativ und KM vom 23. Dezember 2010) und vom 24. Dezember 2010 (betreffend MR LWS nativ und KM vom 24. Dezember 2010 [Urk. 18/14/1-2]).
         Im Bericht vom 23. Dezember 2010 wurde unter dem Titel "Beurteilung" ausgeführt, es hätten sich postoperative Veränderungen und mehrsegmentale bilaterale, teils ossäre, teils discoossäre neuroforaminale Engen resp. Stenosen, eine Spinalkanalstenose insbesondere auf Höhe C3/C4 und C4/C5, eine diskrete beginnende Syrinx und fleckförmige Signalstörungen im Myelom als Hinweis auf beginnende Myelopathie gezeigt (Urk. 18/14/1).
         Im Bericht vom 24. Dezember 2010 wurde festgehalten, dass sich mässige degenerative Veränderungen bei L3/4 und deutliche bei L4/5 mit Osteochondrosen, Facettengelenksarthrosen und Diskushernien ergeben hätten. Die Veränderungen führten bei L3/4 zu einer hochgradigen neuroforaminalen Einengung rechts und zu einer mässiggradigen neuroforaminalen Einengung links mit Kompression der Nervenwurzeln L3 beidseits, rechts mehr als links, und bei L4/5 zu einer rechts rezessal betonten Spinalkanalstenose und zu hochgradigen neuroforaminalen Stenosen beidseits, rechts mehr als links, mit Kompression der Nervenwurzel L4 beidseits, rechts mehr als links (Urk. 18/14/2).
4.3
4.3.1   Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der Beigeladene seit September 2007 sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, auf die genannten Berichte der Klinik L.___ sowie die betreffenden Stellungnahmen des RAD (Urk. 8/21/3-5, Urk. 8/36/2-4).
4.3.2   Vorab ist festzuhalten, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-) Ärztinnen und Ärzte - im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits - nicht als medizinische Administrativgutachten gelten. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweiserweiterungen und das alleinige Abstellen auf Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. September 2007 in Sachen A., I 828/06, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
         Dies ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vorliegend der Fall.
4.3.3   Die Beschwerdeführerin stellte - zu Recht - nicht in Abrede, dass aufgrund der beim Beigeladenen durchgeführten bildgebenden Abklärungen, namentlich des am 26. September 2007 im Spital N.___ durchgeführten MRI (Urk. 8/6/1-2), Gesundheitsbeeinträchtigungen sowohl im Bereich der Hals- als auch im Bereich der Lendenwirbelsäule ausgewiesen sind (Urk. 1 Seite 8). Sie machte jedoch geltend, der nach Auffassung von A.___ von der Klinik L.___ im Vordergrund stehende Myelomschaden sei nicht genügend abgeklärt worden.
         Dazu ist zu bemerken, dass heutzutage für die Stellung der Diagnose einer Myelopathie nebst den klinischen Befunden die Kernspintomographie entscheidend ist. Diese zeigt nicht nur die eigentliche Kompression des Rückenmarks, sondern auch, ob im Rückenmark tatsächlich Schäden vorhanden sind. Letztere lassen sich als intramedulläre Signalanhebungen auch noch genauer quantifizieren (vgl. zum Beispiel Karl C. Mayer, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Die zervikale Myelopathie, abrufbar unter http://www.neuro24.de/myelopathie.htm).
         Wie erwähnt, wurde am 26. September 2007 ein MRI der Halswirbelsäule erstellt, nachdem beim Beigeladenen - bei bekanntem engen Spinalkanal lumbal - eine zunehmende Schwäche der Beine sowie Parästhesien an den Armen aufgetreten waren. Dieses MRI zeigte einerseits, dass auf der Höhe C5/6 das Myelom deutlich komprimiert wird. Anderseits fand sich eine dezente Signalalteration des Myeloms im Sinne einer beginnenden Kompressionsmyelomalazie (Urk. 8/6/1). Laut den Angaben von A.___ und B.___ im Bericht vom 8. Oktober 2007 ergab die daraufhin im Wirbelsäulenzentrum der Klinik L.___ durchgeführte klinische Untersuchung mitunter ein rechtsseitig hinkendes Gangbild angedeutet paretico-ataktisch. Der Zehenspitzen- und Fersengang sei rechts problemlos, links mit etwas Mühe durchführbar. Die neurologische Untersuchung habe gezeigt, dass der BSR und PSR rechts schwächer als links, der ASR beidseits nicht und der TSR beidseits lebhaft auslösbar sei. Es hätten sich keine pathologischen Reflexe, keine Hinweise auf eine Parese sowie keine Sensibilitätsstörungen, jedoch ein beidseits verlangsamtes Fingerspiel gefunden (Urk. 8/17/5). In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. November 2008 führte A.___ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 8/36/2-3) aus, auch nach neurologischer Beurteilung bestünden nach wie vor eine residuelle Feinmotorikstörung der rechten Hand, Schmerzen sowie Gefühlsminderungen. Der Beigeladene weise eine weitere leichte Atrophie der Muculi und Ossi dorsal 1 beidseits und des Hypothenars links, eine Kraftminderung für den Faustschluss von M4 sowie eine verminderte Diadochokinese rechts mit verminderter Sensibilität aller Fingerglieder auf (Urk. 8/32).
         Wohl liegt der Bericht betreffend die von A.___ erwähnte neurologische Untersuchung nicht bei den Akten. Bereits aufgrund der Ergebnisse des MRI der Halswirbelsäule vom 26. September 2007 (Urk. 8/6/1) sowie der von ihr erhobenen Befunde erscheint aber nach dem Gesagten zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass beim Beigeladenen eine zervikale Myelopathie besteht. Das Vorliegen einer Myelopathie hat deshalb als rechtsgenügend erstellt zu gelten (vgl. Erwägung 2.6).
4.3.4   Wie erwähnt, hielt A.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2008 fest, eine zervikale Myelopathie wirke sich natürlich auch auf die unteren Extremitäten aus, wobei beim Beigeladenen die lumbale Stenose erschwerend hinzugekommen sei. Führende Hauptproblematik sei und bleibe bei ihm die zervikale Myelopathie. Für ihn sei auch langfristig keine Arbeit mehr für geeignet und durchführbar zu betrachten (Urk. 8/34). Angesichts der ausgewiesenen multiplen pathologischen Befunde im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, insbesondere auch der Schädigung des Myeloms, sowie der Tatsache, dass sich der Beigeladene bereits zweimal (Oktober 2007 und Juni 2008 [Urk. 8/17/3 und Urk. 8/20/9]) einem chirurgischen Eingriff unterziehen musste, besteht kein Anlass, diese - fachärztliche - Beurteilung in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als C.___ vom RAD, welcher als Facharzt für orthopädische Chirurgie - ebenfalls - über die im vorliegenden Fall gefragten fachlichen Qualifikationen verfügt, nach einlässlicher Prüfung der medizinischen Akten sowie mehrmaliger Rückfrage bei A.___ (Urk. 8/21/3-5, Urk. 8/36/2-4) auch zum Schluss gelangte, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Urk. 8/36/4).
4.3.5   Zu erwähnen bleibt, dass das - zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 4. Februar 2009 resp. 5. Juli 2010 (Urk. 2 und Urk. 18/2) durchgeführte, jedoch eindeutig in Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Krankheitsgeschehen stehende - MRI der Halswirbelsäule vom 23. Dezember 2010 (Urk. 18/14/1) nebst der - bereits im MRI vom September 2007 gefundenen - Kompression des Myeloms sowie der Signalstörungen im Myelom als Ausdruck einer beginnenden Myelopathie zusätzlich eine diskrete linear beginnende Syrinx resp. Syringomyelie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, Seite 1628) ergab. Dies bestätigt einerseits, dass beim Beigeladenen tatsächlich ein Myelomschaden besteht. Anderseits hat sich offensichtlich auch die von A.___ gestellte schlechte Prognose für eine Erholungstendenz bei einem Myelomschaden (Urk. 8/20/7 und Urk. 8/32) bewahrheitet. Die Ergebnisse des am 24. Dezember 2010 im MRI-Zentrum des Spitals M.___ erstellten MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 18/14/2) lassen sodann auf eine Verschärfung auch der lumbalen Problematik schliessen.
4.4     Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene seit September 2007 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Weitere Beweismassnahmen vermöchten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/ 2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).

5.       Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.       Sodann hat die Beschwerdeführerin dem anwaltlich vertretenen Beigeladenen ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 sowie mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).