IV.2009.00239
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 2. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, ohne Berufsausbildung, war zuletzt 2008 zu 50 % als Kosmetikberaterin im Aussendienst tätig, zuvor auch als Briefsortiererin bei der Y.___, als Verkäuferin, Lagermitarbeiterin und Küchenhilfe (Urk. 8/1 Ziff. 1.3 und Ziff. 6.1, Urk. 8/26/5 Ziff. 1.2.2, Urk. 24/1 S. 2 oben). Nachdem sie am 18. August 2005 einen Autounfall erlitten hatte (Urk. 3/3/4 S. 1 Mitte), meldete sie sich am 22. Januar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 8/12-13, Urk. 8/16, Urk. 8/19-20) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/4) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (MEDAS), welches am 20. November 2008 erstattet wurde (Urk. 8/26). Zudem zog sie Akten der Arbeitslosenkasse bei (Urk. 8/8).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28-29, Urk. 8/31-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/35 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. März 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente. Der Fall sei aber vorerst an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 10) holte das hiesige Gericht einen zusätzlichen Arztbericht (Urk. 13) ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 (Urk. 14) brachte es diesen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis. Zugleich legte es ihn zusammen mit weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten und im MEDAS-Gutachten unberücksichtigt gebliebenen Unterlagen den MEDAS-Gutachtern zur Stellungnahme vor, welche diese am 16. Juli beziehungsweise am 4. August 2009 erstatteten (Urk. 17-18). Während die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. August 2009 (Urk. 22) auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der MEDAS-Gutachter verzichtete, nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2009 (Urk. 23) dazu Stellung. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin am 8. September 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten (Urk. 8/25-26) und die Stellungnahme eines Arztes ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 8/27/4-5) davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikberaterin respektive Briefsortiererin noch in jeder anderen Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und somit keine Erwerbseinbusse erleide. Zudem sei eine rententangierende Einschränkung im Haushalt nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb keine Haushaltabklärung vor Ort durchgeführt werde (Urk. 2 S. 1 unten, Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das MEDAS-Gutachten sei sehr unvollständig, da die Akten zum Spitalaufenthalt im Kantonsspital A.___ (A.___) nicht eingeholt worden seien und eine rheumatologische Untersuchung nicht stattgefunden habe. In den Akten fehlten auch der Polizeirapport samt Unfallbildern. Der psychiatrische Gutachter habe ohne triftigen Grund angenommen, den Spitalaufenthalt unmittelbar nach dem Unfall hätte es vermutlich gar nicht gegeben (Ziff. 2 lit. a). Aus dem von ihr nun beigelegten Unfallrapport samt Fotos (Urk. 3/3-4) sei ersichtlich, dass es sich entgegen der Auffassung des psychiatrischen Gutachters um ein schweres Unfallereignis gehandelt habe (Ziff. 2 lit. b). Ebenfalls unterblieben sei eine neurologische und eine neuropsychologische Untersuchung sowie eine Abklärung ihrer Augenprobleme und des Schwindels (Ziff. 2 lit. d). Zudem hätten die MEDAS-Gutachter mit der unzutreffenden Begründung, sie sei zwei Mal unentschuldigt nicht zur rheumatologischen Begutachtung erschienen, zu Unrecht auf diese als notwendig erachtete Untersuchung verzichtet. Sie habe nie eine Vorladung für die rheumatologische Untersuchung in der MEDAS erhalten und habe keine Mitwirkungspflicht verletzt (Ziff. 2 lit. c).
In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2009 (Urk. 23) zu den ergänzenden Ausführungen der MEDAS-Gutachter (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass ihr Gesundheitszustand medizinisch ungenügend abgeklärt worden sei. Zwar habe sie den Termin für die rheumatologische Untersuchung zwei Mal nicht eingehalten, dies sei indes auf ihre Vergesslichkeit zurückzuführen, welche in dem von ihr nun beigelegten neurologischen Bericht (Urk. 24/1) eine Teilerklärung finde. Die Ermahnung zur Mitwirkung unter Androhung von Säumnisfolgen durch die Beschwerdegegnerin oder das Gericht könne nicht durch den Verzicht der Gutachter, sie ein weiteres Mal vorzuladen, ersetzt werden.
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden Akten eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen und in welchem Umfang eine solche gegebenenfalls besteht.
3.
3.1 Am 20. August 2005 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall, bei welchem der von ihr gelenkte Personenwagen (Mercedes SLK 230; Urk. 3/4 S. 3) auf der Autobahn auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern geriet, eine Böschung hinunterstürzte und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urk. 3/4 S. 1 Mitte, S. 2 oben).
Im Bericht des A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 31. August 2005 (Urk. 13), wo die Beschwerdeführerin in der Folge vom 20. bis 24. August 2005 hospitalisiert war, stellten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- Verkehrsunfall am 20. August 2005 mit Kontusionen von:
- Thorax mit Verdacht auf Contusio cordis
- Abdomen
- Handgelenk rechts
Als Nebendiagnosen nannten sie den Verdacht auf primäre Hypothyreose bei Status nach subakuter Thyreoiditis de Quervain 2001 (S. 1 oben).
Die Ärzte berichteten, zur Linderung der paravertebralen Schmerzen vor allem im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie der kontusionsbedingten Thoraxschmerzen hätten sie Physiotherapie, Muskelrelaxantien und Analgetika eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Aufenthaltes keinerlei neurologische Defizite gezeigt. Der Lasègue-Test sei negativ ausgefallen. Vom 20. bis 26. August 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 oben).
3.2 Mit Bericht vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/13/10-12) stellten die Ärzte des A.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, folgende Diagnosen (S. 1):
- panvertebrales und thorakales Schmerzsyndrom mit/bei
- ohne erklärende Pathologien im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule; mediolateralem Bandscheibenprolaps auf Höhe L4/5 links mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links (Magnetresonanztomographie der gesamten Wirbelsäule vom 30. Oktober 2006)
- unauffälliger Skelettszintigrafie vom 27. Oktober 2006
- muskulärer Dysbalance mit Fehlhaltung
- Verkehrsunfall am 20. August 2005 mit Kontusionen von Thorax mit Verdacht auf Contusio cordis, Abdomen und Handgelenk rechts
- Verdacht auf leichte neuropsychologische Defizite (zunehmende Vergesslichkeit, Dysarthrie, Alpträume)
- Status nach subakuter Thyreoiditis De Quervain 2001 mit/bei
- anamnestisch Substitutionstherapie
- Status nach Operation einer gynäkologischen Zyste
Die Ärzte berichteten, die Zuweisung sei bei persistierenden Hals-, Brust- und Lendenwirbelschmerzen erfolgt. Gemäss Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei diese seit dem Autounfall sehr verändert mit Vergesslichkeit, Dysarthrie und Albträumen (S. 1 unten). Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe eine diffuse Druckdolenz thorakal sowie ein paravertebraler Muskelhartspann im Bereich der Hals- und der Brustwirbelsäule sowie des Schultergürtels imponiert. Aufgrund der klinischen Befunde gebe es keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen, weder im Bereich der oberen noch in den unteren Extremitäten. In den Gesprächen habe die Beschwerdeführerin einen niedergeschlagenen und kraftlosen Eindruck gemacht. Sie habe berichtet, dass sie zusehends energie- und antriebslos sei. Es seien auch sehr reizbare und verletzliche Phasen vorgekommen. Nach anfänglicher Skepsis habe sie sich nun eine psychiatrische Mitbetreuung gewünscht (S. 2 unten).
3.3 In ihrem Bericht vom 25. Januar 2007 (Urk. 8/13/7 und 9) stellten die Ärzte der Integrierten Psychiatrie B.___ (B.___), Psychiatrische Poliklinik am A.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- depressive Episode, mittelgradig (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Sie führten aus, die psychische Symptomatik sei nach eigen- und fremdanamnestischen Angaben nach dem Unfall aufgetreten. Die geschilderten Symptome erfüllten die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere das intensive Wiedererleben des Traumas und das Auftreten von Nachhallerinnerungen. Weiterhin bestehe ein depressives Syndrom mit einer emotionalen Abstumpfung, Indifferenz gegenüber anderen Menschen und Teilnahmslosigkeit gegenüber der Umgebung sowie umschriebenes Vermeidungsverhalten (die Beschwerdeführerin fahre nicht mehr mit dem Auto auf der nassen Autobahn). Die psychiatrische Erkrankung werde kompliziert durch das Panvertebralsyndrom, das psychiatrisch als somatoformes Schmerzsyndrom klassifiziert werden könne (S. 2 unten).
3.4 Mit Bericht vom 6. Februar 2007 (Urk. 8/13/5-6) nannten die Ärzte des A.___ die bereits im Bericht vom 4. Dezember 2006 (Erw. 3.2) gestellten Diagnosen (S. 1). Sie berichteten, seit der letzten Konsultation scheine es nicht zu massiven Veränderungen gekommen zu sein (S. 2).
3.5 Am 10. April 2007 berichteten die Ärzte des B.___ über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 8/12/5-7). Im Vergleich zu ihrem Bericht vom 25. Januar 2007 (Erw. 3.3) nannten sie unveränderte Diagnosen (S. 1). Die Beschwerdeführerin werde seit Dezember 2006 in der Psychiatrischen Poliklinik behandelt, derzeit in Abständen von drei Wochen. Bei der Beschwerdeführerin lägen klar diagnostizierbare und behandelbare psychische Störungen vor. Der späte Therapiebeginn und die begleitende Schmerzsymptomatik wirkten sich komplizierend auf die Behandlung aus (S. 2 oben).
Aufgrund der psychischen Symptomatik bestehe gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Da die Beschwerdeführerin während der letzten Jahre nicht berufstätig und vorher lediglich in unqualifizierten Arbeitsstellen beschäftigt gewesen sei, beziehe sich die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf eine vergleichbare, unqualifizierte Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne durch eine psychiatrische Behandlung verbessert werden (S. 2 Mitte).
3.6 Am 10. Mai 2007 erstattete Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, einen Bericht (Urk. 8/13/1-4). Bezüglich Diagnosen und Anamnese verweis er auf die Berichte der Ärzte des A.___ vom 4. Dezember 2006 (Erw. 3.2), der Ärzte der B.___ vom 25. Januar 2007 (Erw. 3.3) und der Ärzte des A.___ vom 6. Februar 2007 (Erw. 3.4). Er führte aus, aus rheumatologischer Sicht sei für eine Integration im Arbeitsmarkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzustreben. Im Vordergrund stehe aber der psychische Zustand der Beschwerdeführerin, der für die Arbeitsfähigkeit massgebend sei, deshalb sei für die gesamthafte Arbeitsfähigkeit die Meinung des Psychiaters entscheidend (Urk. 8/13/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar (Urk. 8/13/4 unten).
3.7 Am 10. November 2007 (Urk. 8/16) berichtete Dr. C.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei somatisch unverändert. Sie klage über zunehmende Kopfschmerzen begleitet von Übelkeit und Schwindel, fast anhaltende Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenschmerzen sowie Schmerzen im Thorax- und Rippenbereich. Der psychische Zustand habe sich indes verschlechtert. Sie berichte über deutlich ausgeprägte Merkfähigkeitsstörungen, Interessensverlust, Rückzugverhalten, vermehrte Reizbarkeit und Affektlabilität. Sie leide unter Schlafstörungen, ihre Stimmung sei gedrückt, sie sei weinerlich, leidend, schmerzgeplagt und habe eine auffallende Dysarthrie. Das gereizt-depressive Zustandsbild gelte als Begleitzustand chronischer Schmerzen und die Behandlung sei naturgemäss schwierig, da die psychiatrische Komplikation durch die persistierenden Schmerzen aufrecht erhalten werde. Die Prognose sei düster und der Verlauf oft invalidisierend (Ziff. 3).
3.8 Am 20. Mai 2008 (Urk. 8/19) berichtete Dr. C.___ über einen unveränderten Zustand der Beschwerdeführerin. Eine Magnetresonanztomographie des Schädels (vgl. Urk. 8/20) sei normal ausgefallen. Aufgrund des psychischen Zustands und der chronischen Schmerzen erachte er zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für impliziert. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit zu arbeiten versucht, es sei ihr aber nicht gelungen.
3.9 Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin bei der MEDAS in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung untersuchte Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2008 und erstattete am 5. August 2008 seinen Bericht (Urk. 8/25). Er konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Stress (Ziff. 4.2).
Er führte in seiner Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin habe trotz ausreichender Begabung auf eine Berufsausbildung verzichtet und das Leben als ungelernte Arbeitskraft vorgezogen, was als Hinweis auf eine begrenzte Belastbarkeit interpretiert werden dürfe. Der Ehe mit einem gläubigen Muslim habe sie durch eine sehr aktive Freizeitgestaltung ein Stück weit ausweichen können, und auch heute könne man sie in I.___ und J.___ im Ausgang antreffen, was eine psychische Störung von erheblicher Schwere ausschliesse. Mit den geltend gemachten Schmerzzuständen mit Kopfweh Discos zu besuchen, vermöge nicht richtig zu überzeugen (S. 5 Mitte).
Die Angaben zum Unfallablauf seien detailreich, präzise und überzeugend gewesen. Der anschliessende Spitalaufenthalt und auch die späteren Erinnerungen an das Ereignis seien aber von ganz anderem Charakter. Ganz bewusst habe er suggestive Fragen vermieden und die Beschwerdeführerin habe keine Erinnerungen mit starker emotionaler Beteiligung beschreiben können. Das freundliche Lächeln bei der Beschreibung schliesse auch einen dissoziativen Zustand aus, bei dem es zum Abbruch des Realitätsbezugs komme. Auch eine Verdrängung der Unfallereignisse sei ausgeschlossen, würden doch Einzelheiten nachvollziehbar geschildert. Die Beschwerdeführerin habe sich sicher durch den Unfall verändert und Beeinträchtigungen erlebt, die aber seiner Meinung nach nicht das Ausmass einer psychischen Erkrankung erfüllten. Der Unfall werde zum Aufhänger einer Entwicklung genommen, die in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vorgezeichnet sei und nicht mit dem Unfallereignis im engeren Sinne zu tun habe. Wohl unbewusst würden leichte Folgen zum Anlass genommen, den Einsatz zu begrenzen (S. 5).
Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, es fänden sich keine ausreichenden Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung, für eine Depression oder auch für eine Störung aus dem somatoformen Kreis. Man könnte vielleicht von akzentuierten Persönlichkeitszügen sprechen, wobei sich auch daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten lasse (S. 6 oben).
3.10 Am 20. November 2008 erstatteten Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt MEDAS, und Dr. med. F.___, Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie FMH, MEDAS, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/26).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Ziff. 1.1), die Angaben der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.2), auf die von ihnen erhobenen Befunde betreffend den Allgemeinstatus (Ziff. 2.1), die von ihnen erhobenen Laborbefunde (Ziff. 2.2) und das psychiatrische Konsilium durch Dr. D.___ (Ziff. 2.4.2, vgl. Erw. 3.9).
Die Gutachter konnten keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkenden Diagnosen stellen (Ziff. 4.1). Als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie einen Nikotinabusus (Ziff. 4.2).
Sie führten aus, subjektiv habe die Beschwerdeführerin in erster Linie über Rückenschmerzen seit dem Unfall am 20. August 2005 geklagt. Seither werde sie Tag und Nacht, ohne jegliches freies Intervall, ständig von Rückenweh geplagt (sie habe dies lächelnd gesagt). Mehrere aufgesuchte Ärzte hätten ihr nicht helfen können (sie habe sich ereifert und über dieselben geschimpft), nur von ihrem jetzigen Hausarzt, einem albanisch-stämmigen Praktiker, fühle sie sich ernst genommen. Als Hauptlokalisation habe sie die gesamte Wirbelsäule genannt. Das zweitwichtigste Gesundheitsproblem seien Kopfschmerzen, „wie ein Block hinten am Kopf“, verschlimmert vor allem durch Wut und Stress sowie „schlechte Träume“. Als Begleitphänomene hätten sich eine ganze Reihe von neurovegetativen Symptomen eruieren lassen. Die Schmerzen würden sie einerseits traurig, andererseits auch irritabel und aggressiv machen (Ziff. 3 Mitte).
Die Gutachter berichteten, der Rheumatologe habe zwei Mal (am 23. und am 29. Juli 2008) vergeblich auf die Beschwerdeführerin gewartet, welche beide Termine unabgemeldet und unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Gemäss Chefentscheid hätten sie keinen dritten Termin angeboten (Ziff. 3 am Schluss). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikberaterin respektive Briefsortiererin bei der Y.___ schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 100 %. Dies gelte auch für alle früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten sowie für den Haushalt (Ziff. 5.1-2). Als berufliche Massnahmen sähen sie einen schrittweisen Ausbau des Pensums als Kosmetikberaterin oder in einer anderen Tätigkeit (Ziff. 5.3). Soweit eruierbar, habe zumindest seit der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 22. Januar 2007 nie eine langdauernde, irreversible Gesundheitsstörung bestanden. Einer genaueren Beurteilung habe sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (unabgemeldetes und unentschuldigtes Nichterscheinen zu den rheumatologischen Konsilien) selbst entzogen (Ziff. 5.4). Die Prognose sei ungewiss und in erster Linie von der psychischen Entwicklung der Versicherten sowie nicht invaliditätsrelevanten Faktoren abhängig (Ziff. 5.5).
3.11 In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8/27/4-5) führte Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, RAD, aus, das MEDAS-Gutachten erfülle die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten qualitativen Kriterien an ein Gutachten. Ein rheumatologisches Konsilium habe wegen zweimaligem unentschuldigtem Fernbleiben der Beschwerdeführerin nicht erfolgen können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lägen bezüglich der rheumatologischen-orthopädischen Problematik Befunde vor, die im Rahmen der allgemeinmedizinisch-internistischen Begutachtung erhoben worden seien sowie eine Aussage von Dr. C.___, wonach der psychische Gesundheitsschaden im Vordergrund stehe. Die erhobenen Befunde seien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreichend (Urk. 8/27/5 oben). Es könne auf das MEDAS-Gutachten abgestellt und die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig erachtet werden (Urk. 8/27/5 Mitte).
3.12 Mit Bericht vom 16. Juli 2009 (Urk. 18/1) nahm Dr. D.___ in Ergänzung zu seinem Bericht vom 5. August 2008 (vgl. Erw. 3.9) Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des ihm neu vorgelegten Austrittsberichts des A.___ vom 31. August 2005 (vgl. Erw. 3.1) und verschiedenen weiteren Unterlagen des A.___ (Urk. 3/3) sowie dem Unfallprotokoll und der Fotodokumentation des Unfalls (Urk. 3/4).
Dr. D.___ führte aus, die Akten des A.___ und das Unfallprotokoll bestätigten seine Vermutung eines an sich harmlosen Unfallgeschehens ohne bleibende Verletzungen und ohne schwerwiegende Traumatisierungen der Beschwerdeführerin. Er halte an seinen Schlussfolgerungen im Bericht vom August 2008 fest, es könne nach wie vor keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 2 lit. 1.c).
3.13 Mit Bericht vom 4. August 2008 (Urk. 17) nahmen Dr. F.___ und Dr. E.___ in Ergänzung zum MEDAS-Gutachten vom November 2008 (vgl. Erw. 3.2) Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des ihnen ebenfalls neu vorgelegten Austrittsberichts des A.___ vom 31. August 2005 (vgl. Erw. 3.1) und verschiedenen weiteren Unterlagen des A.___ (Urk. 3/3) sowie dem Unfallprotokoll und der Fotodokumentation des Unfalls (Urk. 3/4).
Sie führten aus, der Verzicht auf die rheumatologische Untersuchung der Beschwerdeführerin sei aus rein administrativen Gründen erfolgt, nachdem diese zwei vereinbarten Terminen unentschuldigt ferngeblieben sei (S. 1 Mitte). Was die nachgereichten Unterlagen anbelange, so erfahre die im MEDAS-Gutachten abgegebene Beurteilung dadurch keine Veränderung. Dass eine somatische Erkrankung des Bewegungsapparates mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, sei aufgrund der Akten eher unwahrscheinlich. Da sie die Beschwerdeführerin aber rheumatologisch nicht hätten untersuchen können, bleibe eine gewisse Unsicherheit bestehen. Bei der internistischen Eintrittsuntersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik ergeben (S. 2).
3.14 Am 10. März 2009 berichtete Dr. med. H.___, FMH Neurologie, über die Befunde der neuropsychologischen Abklärung vom 9. März 2009 (Urk. 24/1). Sie führte aus, die neuropsychologische Untersuchung habe eine Konzentrationsschwäche mit fluktuierendem Arbeitstempo und Fehlerhaftigkeit sowie eine eingeschränkte kognitive Flexibilität gezeigt. Einzelne dieser Defizite seien am ehesten soziokulturell- und ausbildungsbedingt. Die Konzentrationsstörung sei ätiologisch unspezifisch, jedoch gut vereinbar mit der chronifizierten Schmerzsymptomatik, die möglicherweise zusätzlich durch einen Schmerzmittelübergebrauch verstärkt werde. Interagierend dürften auch psychoreaktive Faktoren Einfluss nehmen. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, so sei im Rahmen beruflicher Reintegrationsmassnahmen ein Wiedereinstieg zunächst mit 50%igem Arbeitspensum und eine weitere langsame Steigerung zu empfehlen. Für bildungsadäquate, einfache Tätigkeiten bestehe aus rein neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 20 bis 30 %. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin regelmässige Pausen zur Entspannung einlegen. Aus ihrem Fachgebiet ergäben sich keine zusätzlichen therapeutischen oder Abklärungsmassnahmen. Bei Bedarf sei eine verhaltensneurologische Verlaufsuntersuchung durchzuführen (S. 2 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das MEDAS-Gutachten (Erw. 3.9-10) sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom Dezember 2008 (Erw. 3.11).
Das MEDAS-Gutachten liess die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 5. Mai 2008 (Urk. 8/27/4 oben) anfertigen. In Kenntnis der medizinischen Akten gemäss den Erwägungen 3.2 bis 3.8 vorstehend führte dieser damals aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin zusammenfassend ein komplexes Bild mit einem psychischen und orthopädischen Gesundheitsschaden, einem Schmerzsyndrom und dem Verdacht auf neuropsychologische Defizite zeige. Er war der Ansicht, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der vorliegenden Berichte nicht festlegen lasse, insbesondere auch weil für die Beurteilung relevante psychiatrische Angaben nicht vorlägen. Abklärungen im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung seien unerlässlich.
4.2 Im Rahmen der daraufhin bei der MEDAS durchgeführten Begutachtung der Beschwerdeführerin erfolgte eine Befunderhebung im Rahmen der internistischen Eintrittsuntersuchung und es wurde zudem eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt. Rheumatologisch wurde die Beschwerdeführerin indes nicht abgeklärt.
Die MEDAS-Gutachter führten aus, die vorgesehene rheumatologische Untersuchung sei aus rein administrativen Gründen unterblieben, nachdem die Beschwerdeführerin zwei Mal unentschuldigt nicht zum vereinbarten Termin erschienen sei. Dass die Beschwerdeführerin an einer somatischen Erkrankung des Bewegungsapparates mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit leide, erachteten sie aufgrund der Akten zwar für eher unwahrscheinlich, hielten aber dennoch fest, dass eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibe (Erw. 3.13). Vor dem Hintergrund dieser Aussage und der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom Mai 2008 (vgl. Erw. 4.1) ist aber eine eingehende rheumatologische Abklärung der Beschwerdeführerin als notwendig zu erachten, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese allenfalls weitere Erkenntnisse bezüglich einer Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bringt. Entgegen der Auffassung von RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom Dezember 2008 (Erw. 3.11) kann allein gestützt auf die im Rahmen der allgemeinmedizinisch-internistischen Begutachtung erhobenen Befunde und die Aussage von Dr. C.___, wonach ein psychischer Gesundheitsschaden im Vordergrund stehe, ein körperlicher Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin ist nachgewiesenermassen (Urk. 17 S. 1 Mitte, Urk. 18/2-3) zwei angesetzten Terminen für die rheumatologische Untersuchung unentschuldigt ferngeblieben, was sie - nachdem sie dies anfänglich bestritten hatte - eingestanden hat (Erw. 2.2).
Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommt sie den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person jedoch vorher schriftlich mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Der Entscheid der MEDAS-Gutachter, die Beschwerdeführerin kein drittes Mal zur rheumatologischen Untersuchung aufzubieten, ist in Anbetracht des unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin und dem dadurch verursachten administrativen Aufwand durchaus nachvollziehbar. Dieses Vorgehen hält indes vor den gesetzlichen Bestimmungen nicht stand. Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG wäre es Aufgabe der IV-Stelle gewesen, die Beschwerdeführerin zu ermahnen, ihre Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und sie auf die Säumnisfolgen hinzuweisen. Der Verzicht auf die rheumatologische Begutachtung erfolgte nicht aus medizinischen Gründen und lag mithin nicht im Ermessen der Gutachter. Sie ist deshalb nachzuholen, wobei die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen bei deren Verletzung hinzuweisen ist.
4.4 Auch im Lichte der im März 2009 - mithin nach Verfügungserlass - erfolgten neuropsychologischen Beurteilung erweist sich eine Untersuchung und gutachterliche Stellungnahme aus rheumatologischer Sicht als angezeigt.
Aus der entsprechenden Beurteilung der Neurologin ergibt sich einerseits ein massgeblicher Stellenwert von soziokulturellen, ausbildungsbedingten und psychoreaktiven Komponenten, andererseits aber auch, dass eine chronifizierte Schmerzsymptomatik und möglicherweise ein Schmerzmittelübergebrauch die kognitive Leistungs- und damit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen dürften. Die rheumatologische Abklärung ist deshalb auch angezeigt, um zusätzliche Aufschlüsse über die Schmerzsymptomatik und damit die Relevanz der geltend gemachten kognitiven Einschränkungen zu vermitteln.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst, welche nebst dem bereits erhobenen internistisch-allgemeinen und psychischen Gesundheitszustand auch den rheumatologischen Gesundheitszustand berücksichtigt und Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu geben vermag. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).