IV.2009.00240

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 16. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
Tumigerstrasse 92, 8606 Greifensee

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966 im Irak, verheiratet und Mutter von mittlerweile drei Kindern, meldete sich am 18. Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund von Beschwerden, welche durch einen Verkehrsunfall vom 27. April 1998 verursacht worden waren, zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Unterlagen ein (Urk. 7/2, Urk. 7/10-11 und Urk. 7/21) und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/12/2-3) erstellen. Am 5. Oktober 2000 wurde schliesslich eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2000, Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 4. April 2001 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/33).
1.2         Revisionsweise wurde der Versicherten jeweils am 12. September 2002 (Urk. 7/49) und am 26. Januar 2006 (Urk. 7/57) mitgeteilt, dass keine Änderungen festgestellt werden konnten, welche sich auf die Rente auswirkten.
1.3     Mit Fragebogen vom 14. März 2008 wurden bei der Versicherten erneut Informationen zu der anstehenden Revision eingeholt (Urk. 7/58), ein neuer IK-Auszug erstellt (Urk. 7/59) und ein Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Chirurgie, vom 4. April 2008 eingeholt (Urk. 7/60). Des Weiteren wurde am 27. August 2008 nochmals eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durchgeführt, da die Versicherte zwischenzeitlich noch einmal Mutter eines im Januar 2007 geborenen Knaben geworden war (Abklärungsbericht vom 4. September 2008, Urk. 7/62). Am 23. September 2008 erging der Vorbescheid, dass man gedenke, die Rente aufgrund eines nunmehr rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 12 % aufzuheben (Urk. 7/65). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 Einwände (Urk. 7/66). Am 12. Februar 2009 wurde schliesslich die Verfügung erlassen, d.h. die Invalidenrente per 31. März 2009 entzogen (Urk. 7/69).

2.      
2.1         Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2009 Beschwerde (Urk. 1). Dazu reichte sie einen Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 4. April 2008 ins Recht (Urk. 3).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-71). Am 10. Juni 2009 liess die nun durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart vertretene Beschwerdeführerin eine mit „Duplikschrift“ bezeichnete Replik ins Recht reichen mit dem Antrag, die Verfügung vom 12. Februar 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe IV-Rente samt den dazu gehörigen Kinderrenten zu entrichten (Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2009 ihre Duplik erstattete (Urk. 16). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2009 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass man sie bei der Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt, welche am 27. August 2008 durchgeführt worden war, nicht richtig verstanden habe (Urk. 7/66, Urk. 13). Sie könne den Haushalt zu weniger als 50 % selbst erledigen und sei auf die Mithilfe ihres Mannes, der zwei älteren Söhne sowie des Nachbarn angewiesen (Urk. 1). Replicando wurde weiter geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei auch von Dr. Y.___ falsch verstanden worden, könne es doch keinesfalls sein, dass sich ihr Gesundheitszustand in von diesem umschriebenen Ausmass verbessert habe (Urk. 13).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hält für eine Abweisung der Beschwerde, da sich die Verhältnisse zur ursprünglichen, am 5. Oktober 2000 (Urk. 7/18) durchgeführten Haushaltabklärung dahingehend verändert hätten, als die Beschwerdeführerin neu eine Eigentumswohnung mit Lift und Geschirrspülmaschine bewohne und auch den älteren beiden Söhnen, mittlerweile 14 und 15 Jahre alt, eine grössere Mitwirkungspflicht zuzuschreiben sei. Der Einwand, man habe die Beschwerdeführerin beim Abklärungsgespräch nicht richtig verstanden, verfange nicht (Urk. 6 und Urk. 16).

2.      
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
2.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1         Nachdem die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % im Aufgabenbereich tätig zu sein (Urk. 7/62 Ziff. 2.5), ist von dieser Qualifikation auszugehen. Strittig ist somit einzig der Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt.
3.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit Mitteilung vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/57) bestätigt. Dieser Mitteilung lag jedoch einzig der Bericht von Dr. Y.___ vom 23. Januar 2006 (Urk. 7/55) zugrunde. Eine Haushaltsabklärung wurde nicht durchgeführt. Letzteres gilt auch für die Mitteilung vom 12. September 2002 (Urk. 7/49), die sich lediglich auf einen Kurzbericht der Z.___ vom 28. August 2002 stützte (Urk. 7/48/1). Von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung bei diesen beiden Revisionsverfahren kann somit nicht gesprochen werden. Da jedoch vorliegend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich strittig ist, muss eine Veränderung auch und vor allem anhand von Haushaltsberichten beurteilt werden können, weil gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, dass die ärztliche Beurteilung der Einschränkungen im häuslichen Aufgabenbereich verglichen mit jenen im erwerblichen Bereich generell mit mehr Unsicherheit behaftet ist und praxisgemäss nur in Ausnahmefällen direkt darauf abgestellt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. Mai 2006 in Sachen W., I 161/06, Erw. 2.3 mit Hinweis). Als zeitlicher Referenzpunkt ist deshalb die anspruchsbegründende Verfügung vom 4. April 2001 bzw. die dieser Verfügung zugrunde liegende Haushaltsabklärung vom 5. Oktober 2000 (Urk. 7/18) heranzuziehen. Zu prüfen ist somit, ob sich seit 4. April 2001, womit der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. April 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 7/33), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit als Hausfrau derart verbessert haben, oder eventuell der Aufgabenbereich sich so verändert hat, dass ihr ab 1. April 2009 keine Invalidenrente mehr zusteht.


4.
4.1     In seinem Bericht vom 28. Februar 2000 hatte Dr. Y.___ an objektiven Befunden ausser einem flachen Rücken lediglich eine Klopfdolenz der paravertebralen Muskulatur im Nacken und Brustwirbel(BWS)-Bereich erwähnt. Neurologische Ausfälle an den Extremitäten konnte Dr. Y.___ nicht erheben. Die Röntgenbilder zeigten eine geheilte Fraktur ohne Höhenverminderung im Bereich der Brustwirbelkörper (BWK) 12 (Urk. 7/10/2 Ziff. 4.3, und Bericht von Prof. Dr. med. A.___, Oberarzt Radiologie des B.___, vom 4. September 1998 [Urk. 7/10/3]). Daraus ergab sich die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Syndroms bei flachem Rücken und schwach entwickelter paravertebraler Muskulatur sowie eines Status nach BWK 12-Fraktur mit Ausheilung ohne Keilwirbelbildung bzw. ohne Skoliose (Urk. 7/10/2 Ziff. 3). Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau beurteilte Dr. Y.___ vom 27. April 1998 bis April 1999 mit 100 %, bis Ende 1999 mit 50 % und ab Januar 2000 mit 0 % (Urk. 7/10/1 Ziff. 1.5). Nach einer Intervention der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sabine Schuler (Urk. 7/19), relativierte Dr. Y.___ seine am 28. Februar 2000 abgegebene Beurteilung insofern, als er der Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2000 mitteilte, die Umsetzung seiner attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % habe nicht realisiert werden können. Beim Tragen von schweren Lasten (Einkaufen, Wäsche) sei die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt gewesen, effektiv leiste sie 50 % der Haushaltarbeit. Das Beschwerdebild, welches er durch die medizinische Untersuchung nicht habe objektivieren können, sei glaubhaft. Er schlage ein rheumatologisches Gutachten vor (Urk. 7/21).
         In seinem Bericht vom 13. März 2000 teilte Dr. med. C.___, Oberarzt der Wirbelsäulen/Rückenmarkschirurgie der Z.___, der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen im thorakolumbalen Übergang, was durch die im April (Anmerkung: April 1998, siehe Urk. 7/15/3) erlittene traumatische Deckplattenfraktur BWK 12 gut erklärbar sei, sei zur Entlastung der Beschwerdeführerin eine Haushalthilfe 1 bis 2 mal pro Woche für die nächsten 6 Monate medizinisch indiziert (Urk. 7/11/1).
4.2     Bei der Abklärung vom 5. Oktober 2000 - anlässlich welcher auch die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin anwesend war  (Urk. 7/18/1) - wurde bei einem Beschäftigungsgrad im Haushalt von 100 % eine Einschränkung von total 50.3 % festgestellt (Urk. 7/18/6). Insbesondere war die Beschwerdeführerin damals erheblich in den Bereichen Ernährung (Einschränkung: 45 %), Wohnungspflege (Einschränkung: 70 %), Wäsche und Kleiderpflege (Einschränkung: 65 %) sowie Betreuung der damals 7- und 6-jährigen Söhne (Einschränkung: 60 %) und bei Verschiedenem (Einschränkung: 80 %) eingeschränkt. Die Familie der Beschwerdeführerin wohnte damals in einer 4-Zimmer-Mietwohnung ohne Geschirrspülautomat und ohne Lift in der ersten Etage, mit Waschmaschine und Tumbler im Keller. Zu betreuen hatte sie ihre beiden damals sechs- und sieben- jährigen Söhne. Als Einschränkungen gab die Versicherte insbesondere an, dass sie beim Kochen Pausen einschalten müsse. Das Heben von Pfannen sei nicht mehr möglich, sie schütte mit einem kleinen Glas Wasser in die Pfanne. Aufwändige Mahlzeiten würden nur zusammen mit dem Ehemann gekocht. Abstauben könne sie nur noch an Stellen, wo sie gerade stehen könne, sie könne sich nicht seitlich abdrehen. Bücken, Strecken, Drehen, Heben usw. seien ihr nicht mehr möglich. Staubsaugen, Bad/WC reinigen und Fenster putzen mache alles der Ehemann. Auch das Waschen und Bügeln habe komplett der Ehemann übernommen. Was die Kinderbetreuung betreffe, so sei es nicht möglich, sich zu den Kindern hinabzubücken. Auch könne sie mit den Kindern nichts unternehmen oder mit ihnen zum Spielplatz gehen. Selbst das Nähen habe sie aufgegeben, und die Pflanzen würden grösstenteils vom Ehemann gegossen (Urk. 7/18).
Am 12. Oktober 2000 hatte sich die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin telefonisch gemeldet und ihr mitgeteilt, eine Rückfrage bei Dr. Y.___ habe ergeben, dass er die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab Januar 2000 schon nicht so gemeint habe. Dr. Y.___ werde in einem Nachtragsbericht zu seinen Angaben nochmals Stellung nehmen (Urk. 7/18/1). Dieser Bericht traf denn auch am 18. Dezember 2000 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/21).
4.3         Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2000, den Zusatzbericht von Dr. Y.___ vom 18. Dezember 2000 und der Stellungnahme der zuständigen Ärztin des damaligen Medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, welche fand, aus medizinischer Sicht könne der Fall ohne rheumatologisches Gutachten (Urk. 7/22) abgeschlossen werden, da die AUF-Schätzung des Hausarztes und die Einschränkung im Aussendienst-Bericht vorzüglich übereinstimmten (Urk. 7/23), beschloss die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Feststellungsblatt vom 24. Januar 2001, Urk. 7/24).
         Bei dieser Sachlage - keine medizinischen Befunde, welche die geklagten Beschwerden erklärten, höchst fragwürdige Relativierung der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Y.___, gestützt auf eine Intervention der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin - stellte sich die Frage, ob die am 4. April 2001 zugesprochene Invalidenrente (Urk. 7/33) nicht auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhte, und die darauf gestützte Invaliditätsbemessung somit nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung demzufolge zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne war. In Anbetracht dessen, dass die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen, etc., notwendigerweise Ermessenszüge aufweist (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 19. August 2009, in Sachen B., Erw. 2.4 mit Hinweisen), erscheint die damalige, rechtskräftige Leistungszusprechung gerade noch vertretbar. Immerhin hatte Dr. C.___ der Z.___ im März 2000 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, zur Entlastung der Beschwerdeführerin sei für die nächsten 6 Monate eine Haushalthilfe medizinisch indiziert (Urk. 7/11/1).
4.4     Die Beschwerdeführerin gab im am 11. März 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Sie könne weiterhin keine Gegenstände über 5 kg heben (Urk. 7/58). Der daraufhin eingeholte Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. April 2008 besagt, dass die Ausübung des Haushalts für die eigene Familie machbar sei. Sie benötige keine externe Hilfe mehr. Die Erwerbstätigkeit für eine mässige körperliche Beanspruchung, z.B. Heben von Lasten über 15 kg oder Arbeiten über Kopf, sei weiterhin zu 50 % eingeschränkt. Dabei sei der gesundheitliche Zustand stationär, und als Diagnose wurde weiterhin ein Lumbovertebralsyndrom angegeben (Urk. 7/60).
4.5     Am 27. August 2008 (Bericht vom 4. September 2008, Urk. 7/62) wurde erneut eine Haushaltabklärung bei der Versicherten zu Hause durchgeführt, wobei diese selbst, ihr Ehemann und der 2007 geborene Sohn E.___ anwesend waren. Die Versicherte habe gut Deutsch gesprochen und verstanden. Sie habe berichtet, dass sie seit der Geburt von E.___ wieder vermehrt Rückenschmerzen habe. Die belastungsabhängigen, lumbalen Rückenschmerzen kämen plötzlich, wobei ihr dann ein warmes Bad und eine warme Kompresse helfen würden. Letztmals habe sie eine Physiotherapieeinheit nach der Geburt ihres Sohnes E.___ anfangs 2007 gehabt. Bevor sie mit ihm schwanger geworden sei, habe sie nur noch sporadisch Rückenschmerzen verspürt. Die Beschwerdeführerin habe beim Abklärungsgespräch einen zufriedenen, aufgestellten Eindruck gemacht. Sie habe mit dem kleinen Sohn E.___ gespielt, sich in die Knie gebeugt und sei mehrmals vom Sofa aufgestanden. Sie habe erklärt, dass sie gut gehen und bis zu einer Stunde am Stück einen Spaziergang unternehmen könne. Die regelmässige Bewegung sei gut für ihren Rücken.
         Der Haushaltbericht gibt des Weiteren den aktuellen Bericht von Dr. Y.___ vom 4. April 2008 wieder, gefolgt von einer Schilderung der Wohnverhältnisse. Demnach lebt die Beschwerdeführerin mittlerweile in einer 5.5-Zimmer-Eigentumswohnung im 4. Stockwerk mit Lift und Geschirrspülautomat. Waschmaschine und Tumbler befänden sich im Keller. Im Haushalt lebten weiterhin ihr Ehemann und die drei Söhne, Jahrgang 1993, 1994 und 2007. Die Abklärerin kam zum Ergebnis einer Einschränkung von 12.30 % im Haushaltbereich und somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.


5.
5.1     Die Haushaltabklärung an Ort und Stelle stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (siehe vorstehend Erw. 2.4). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsbericht (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
5.2     Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der Rechtsprechung, namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit, eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5). Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder im Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, bedarf es des Beizugs einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigunsvergleichs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161, 3c).
5.3     Für eine Fehleinschätzung durch die abklärende Person sind, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, keine Anzeichen ersichtlich.
5.4    
5.4.1 Vorab ist jedoch auf die Behauptung der Beschwerdeführerin einzugehen, bei der Aufnahme des Haushaltberichts sei sie von der Abklärerin nicht richtig verstanden worden. Ihre eigenen Aussagen könnten nicht mit der Erhebung der abklärenden Person übereinstimmen. Gerne würde sie ihre Aussagen von einem von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Dolmetscher arabischer oder türkischer Sprache wiederholen (Urk. 7/66/1). Ebenso habe sie offenbar Verständigungsschwierigkeiten mit Dr. Y.___ gehabt, habe sie diesem doch niemals gesagt, Gewichte über 5 kg heben zu können (Urk. 16).
5.4.2 Einerseits ist zu beachten, dass die Abklärerin in ihrem Bericht vermerkte, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch spreche und verstehe. Über Verständigungsprobleme ist dem Bericht nichts zu entnehmen, und die Antworten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sind absolut plausibel, teilweise auch ziemlich detailliert ausgefallen, so zum Beispiel wenn über die Reinigungsintervalle in der Wohnung Auskunft gegeben wird. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin mit der Avisierung des Abklärungsbesuchs vom 11. Juli 2008 (Urk. 7/61) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Abklärung in deutscher Sprache stattfinden wird und sie bei mangelnder Deutschkenntnis selbst für einen Dolmetscher verantwortlich sein müsse. Dass sie aufgrund der Sprachprobleme auch diesen Hinweis nicht verstanden haben soll, verfängt nicht. Ihre Einwände gegen den Vorbescheid vom 20. Oktober 2008 (Urk. 7/66) sowie die vorliegende Beschwerde zeigen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, den Inhalt eines Schreibens zu verstehen oder sich entsprechende Hilfe zu holen. Sowieso wurde im Jahr 2000 bereits einmal eine Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin durchgeführt, so dass ihr das Prozedere bekannt war. Ebenso ins Leere zielt der Einwand, dass sie auch von Dr. Y.___ falsch verstanden worden sei. Niemals habe sie ihm gesagt, sie könne über 5 kg an Gewicht heben. Dr. Y.___ spreche Arabisch, was nicht ihre Muttersprache sei (Urk. 16). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass ein Arzt in seinem Bericht objektiv die medizinische Sachlage darzulegen und nicht etwa einfach die von dem zu Untersuchunden geschilderten Beschwerden zu übernehmen und daraus ein Belastungsprofil zu erstellen hat. Somit spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Hebebelastung von 15 kg zustimmend geäussert hat oder nicht. Dass sich zudem aufgrund der arabischen Muttersprache von Dr. Y.___ Verständigungsschwierigkeiten ergeben haben sollen, leuchtet nicht ein, machte doch die Beschwerdeführerin selbst in ihren Einwendungen vom 20. Oktober 2008 (Urk. 7/66) geltend, sie würde ihre Aussagen gerne unter Beizug eines türkischen oder eben arabischen Dolmetschers wiederholen. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin seit Jahren von einem Arzt behandeln lässt, mit welchem keine sprachliche Kommunikation möglich sein soll. Es ist somit davon auszugehen, dass die im Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2008 gemachten Angaben von der abklärenden Person korrekt übernommen worden sind und den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entsprechen.
5.5
5.5.1   Von keiner Einschränkung (bei einer Gewichtung von 2 %) wurde in der Haushaltführung ausgegangen, was bei den angegebenen rein körperlichen Beschwerden nicht zu beanstanden ist.
5.5.2   Bei der Ernährung (gewichtet mit 42 %) nahm die Abklärerin eine Einschränkung von 15 % an. Dies ist ebenso nicht zu beanstanden. Insbesondere da der Ehemann bemerkte, dass die Versicherte beim Kochen keinerlei Einschränkungen habe. Lediglich bei vermehrten Rückenschmerzen müsse sie während des Kochens absitzen. Die Kücheneinrichtung (Kühlschrank, Kasten, Schublade) könne die Versicherte in Etappen auch selbst reinigen. Lediglich bei den oberen oder unteren Etagen müsse der Ehemann helfen, da sie sich nicht für längere Zeit in die Knie bücken oder auf einem Schemmel stehen könne. Ansonsten sind jedoch keinerlei Tätigkeiten vermerkt, welche die Beschwerdeführerin nicht imstande wäre, selbständig zu erledigen. Gegenüber dem letzten Haushaltbericht vom 13. Oktober 2000 bedeutet dies eine klare Verringerung der Einschränkungen, gab sie doch damals an, Wasser mit einem Glas in die Pfanne füllen zu müssen, um überhaupt kochen zu können (Urk. 7/18 Ziff. 6.2). Auch bedeutet die mittelweile vorhandene Geschirrspülmaschine eine deutliche Entlastung.
5.5.3   Im Bereich Wohnungspflege (gewichtet mit 15 %) wurde eine Einschränkung von 15 % angenommen. Wiederum müsse beim Abstauben der unteren und oberen Etagen der Ehemann helfen. Ebenso bei der gründlichen Bodenreinigung einmal im Monat und beim gründlichen Fensterputz zweimal im Jahr. Dabei würden auch die Kinder mithelfen. Bis auf das Verschieben von Möbeln wurde denn auch keine andere Tätigkeit angegeben, welche die Beschwerdeführerin nicht alleine oder in zumutbarer Mithilfe durch den Ehemann und die mittlerweile 14 und 15 Jahre alten älteren Söhne erledigen könnte. Sogar die Bettwäsche kann die Beschwerdeführerin selbst abziehen und wieder frisch beziehen, eine Tätigkeit, die sie beim letzten Abklärungsbericht nur für die Kissen erledigen konnte (Urk. 7/18 Ziff. 6.3).
5.5.4   Bei Einkauf und den weiteren Besorgungen wurde von keiner Einschränkung bei einer Gewichtung von 7 % ausgegangen. Dabei könne die Beschwerdeführerin nur noch Kleineinkäufe machen. Jedoch sei es schon immer so gewesen, dass der Ehemann einmal die Woche einen Grosseinkauf mache und dann auch die schweren Taschen trage. Auch wenn hier allenfalls eine kleine Einschränkung hätte angenommen werden können, da die Beschwerdeführerin keine schweren Taschen mehr heben kann, ist nicht von einem Ermessensfehler der Beschwerdegegnerin auszugehen und würde im Übrigen, gemessen am Gesamtinvaliditätsgrad, wie sich zeigen wird, auch nichts ändern.
5.5.5.  Bei der Wäsche- und Kleiderpflege wurde von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen (Gewichtung 15 %). Bis auf das Tragen schwerer Wäschekörbe kann die Beschwerdeführerin alle Arbeiten selbst ausführen, wenn auch in Etappen, was jedoch durchaus zumutbar erscheint, ebenso die Mithilfe durch den Ehemann, so dass die 20%ige Einschränkung hier eher grosszügig bemessen, jedoch nicht zu beanstanden ist.
5.5.6   Was die Betreuung der Familienmitglieder betrifft (Gewichtung 14 %) wurde keine Einschränkung angenommen. Dies hätten die Beschwerdeführerin und deren Ehemann selbst erklärt. Auch seien die beiden älteren Söhne mittlerweile 14 bzw. 15 Jahre alt und weitgehend selbständig. Mit dem kleinen Sohn E.___ könne die Beschwerdeführerin in der Wohnung spielen. Sie gehe regelmässig auf den Spielplatz und mache Spaziergänge. Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung in ihrer Einschränkung gegenüber dem letzten Abklärungsbericht, wonach sie mit den Kindern nichts hatte unternehmen können (Urk. 7/18 Ziff. 6.6). Sie könne E.___, den jüngsten Sohn, jedoch nicht aufheben und auf den Arm nehmen, wenn er  traurig sei. Und sie könne nicht mit ihm herumspringen oder Fussballspielen, was dann die übrigen Familienmitglieder übernähmen. Auch an dieser Beurteilung ist nichts zu beanstanden, fühlt sich doch die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen selbst - und auch jenen ihres Ehemannes - nicht eingeschränkt.
5.5.7   Im Bereich Verschiedenes letztlich, welcher mit 3 % gewichtet wurde, ergab sich eine Einschränkung von 15 %. Sie könne nicht mehr längere Zeit sitzen, um beispielsweise zu nähen. Da sie mit dem Haushalt und der Kinderbetreuung aber ohnehin bereits ausgelastet sei, verbleibe dazu keine Zeit, so dass diese Einschränkung sicherlich grosszügig bemessen ist.
5.5.8   Im Übrigen ist der Abklärungsbericht von einer erfahrenen Abklärerin verfasst worden, welche die Wohnverhältnisse zuvor genau dokumentiert und auch den aktuellen Bericht von Dr. Y.___ korrekt wiedergegeben hat. Auch ist der Bericht detailliert genug verfasst und in seinem Aufbau und Inhalt schlüssig und plausibel.
5.6     Ein wesentlicher Unterschied zu der letzten Einschätzung vom 5. Oktober 2000 besteht sicherlich darin, dass die beiden älteren Söhne der Beschwerdeführerin im Abklärungszeitpunkt nun 14 bzw. 15 Jahre alt und somit weitgehend selbständig sind, was beispielsweise das Aufräumen der eigenen Zimmer betrifft. Auch ist ihnen in diesem Alter im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein vermehrtes Mitarbeiten zuzumuten. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit wieder ein Kleinkind zu betreuen, was jedoch gemäss Angaben des Ehemannes nur mit Einschränkungen im Aufheben des Jungen verbunden ist. Ansonsten würden keine Einschränkungen bestehen. Auch stimmen die von der Abklärerin gemachten Erhebungen mit dem Bericht von Dr. Y.___ vom 4. April 2008 (Urk. 7/60) überein, welcher die Haushaltführung für die eigene Familie nunmehr als machbar bezeichnet. Dies in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin beklagten Rückenschmerzen seit der Geburt ihres letzten Sohnes. Deren Aussagen, dass diese seither stärker würden, ist nicht in Einklang zu bringen mit ihren Angaben im Revisionformular vom 11. März 2008 (Urk. 7/58), worin sie mehr als ein Jahr nach der Geburt angab, es sei weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Auch hielt es Dr. Y.___ nicht für notwendig, dass ergänzende medizinische Abklärungen getätigt werden müssten (Urk. 7/60). Gesamthaft betrachtet ergibt sich demzufolge gegenüber dem Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache vom 4. April 2001 zugrunde lag, eine wesentliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Ihre damals 6- und 7-jährigen Söhne sind inzwischen in einem Alter, in welchem sie keine intensive und körperlich belastende Betreuung mehr benötigen, zudem kann von ihnen im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht ohne Weiteres verlangt werden, dass sie gewisse Aufgaben (wie z.B. Zimmer selbständig aufräumen, reinigen und die Betten frisch beziehen) übernehmen und so die Beschwerdeführerin entlasten. Die Betreuung ihres jüngsten Sohnes bewältigt die Beschwerdeführerin - abgesehen von der im Bericht vom 4. September 2008 berücksichtigten Einschränkung beim Heben und Tragen und beim Herumspringen - ohne grössere Probleme (Urk. 7/62/6 Ziff. 6.6). Im Vergleich zum Jahr 2000 war die Beschwerdeführerin zudem erwiesenermassen bei der Bewältigung der Haushaltarbeiten auch nicht mehr auf externe Dritthilfe (Haushilfe der Spitex) angewiesen (Urk. 7/60/1 und Urk. 7/62/4 Ziff. 6).
5.7         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Abklärungsbericht vom 4. September 2008 voller Beweiswert zukommt. Gestützt darauf und ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig beträgt ihr Gesamtinvaliditätsgrad 12 %. Nachdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Verbesserung im Anschluss an die Haushaltabklärung vom 4. September 2008 ohne wesentlichen Unterbruch andauert und weiterhin andauern wird, ist die Rentenaufhebung per Ende März 2009 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).