Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00241
IV.2009.00241

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 21. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1961 geborene X.___ arbeitete als Maurer, als er am 14. August 1993 einen Verkehrsunfall erlitt (Unfallmeldung UVG vom 17. August 1993, Urk. 9/7/1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch wegen Erreichen des status quo und des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer psychischen Störung per 5. Oktober 1994 ein (Einspracheentscheid vom 9. November 1995, Urk. 9/28/4-11, bestätigt mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 1997, Urk. 7/88/301-315). Mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. August 1994 eine ganze Rente zu (Urk. 7/62/3). Anlässlich eines im Jahr 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim Zentrum Y.___ das Gutachten vom 10. Januar 2002 (Urk. 7/74) ein und kam zum Schluss, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Mitteilung vom 8. Februar 2002, Urk. 7/77). In einem zweiten, im Jahr 2003 durchgeführten Revisionsverfahren stellte die IV-Stelle ebenso fest, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten unverändert sei (Mitteilung vom 4. August 2003, Urk. 7/83) wie in einem dritten, im Jahr 2006 durchgeführten Revisionsverfahren (Mitteilung vom 28. November 2006, Urk. 7/91). Am 27. November 2006 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweise auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sinne einer Schadenminderungspflicht bis zur Normalisierung seines Körpergewichts, 7 bis 8 Kilogramm pro Jahr abzunehmen, mindestens zweimal wöchentlich eine Bewegungstherapie zum Muskelaufbau in einem Fitnesscenter zu besuchen und sich gleichzeitig einer regelmässigen fachpsychiatrischen Therapie mit Psychotherapie und adäquat medikamentöser Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/90).
1.2     Im Mai 2007 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Mitteilung vom 4. Mai 2007, Urk. 7/96) und holte beim Zentrum Z.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 4. April 2008, Urk. 7/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. August 2008, Urk. 7/117, sowie Einwand vom 24. September 2008, Urk. 7/121, und vom 3. November 2008, Urk. 7/125) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2009 die Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Stephan Kübler am 9. März 2009 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung beantragen, eventualiter sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, subeventualiter eine Viertelsrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2009 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.
2.1     In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und er demzufolge keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat, oder ob weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung (5. Februar 2009, Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt des durch Mitteilung vom 8. Februar 2002 (Urk. 7/77) abgeschlossenen Revisionsverfahrens. Damals wurde nämlich letztmals eine vollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen, insbesondere erstmals ein polysdisziplinäres Gutachten beigezogen. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7 Erw. 3.1).
2.2     Dem Feststellungsblatt zur ursprünglichen Rentenzusprache (Urk. 7/58) lässt sich entnehmen, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, den Beschwerdeführer für leichtere körperliche Arbeiten für arbeitsfähig hielt (vgl. Urk. 7/57). Die angegebenen Beschwerden konnte er nicht vollständig objektivieren. Gemäss Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.___ lag die Arbeitsfähigkeit zur Rehabilitation bei etwa 50 %. In der freien Wirtschaft war der Beschwerdeführer aber nach Ansicht der Psychiatrischen Klinik D.___ nicht mehr vermittelbar (vgl. Urk. 7/44). Die Ärztin der IV-Stelle, Frau B.___, war mit der Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % einverstanden. Sie hielt hierzu fest: Der Versicherte ist für jeden Arbeitgeber unzumutbar.
2.3     Im Rahmen des mit Mitteilung vom 8. Februar 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahren liess die IV-Stelle vom Y.___ ein Gutachten erstellen (Urk. 7/74). Das Y.___ diagnostizierte dabei mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom und eine somatoforme Schmerzstörung mit depressiven Verstimmungszuständen bei auffälliger Persönlichkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte das Y.___ eine Psoriasis vulgaris, eine Wespenstichallergie, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas permagna an (S. 21). Es zeige sich ein völlig dekonditionierter Beschwerdeführer in körperlich muskulärer insuffizienter Verfassung mit Adipositas permagna. Die Untersuchung ergebe abgesehen von einem Rundrücken unauffällige Verhältnisse bezüglich der Wirbelsäule mit normaler, altersentsprechender Beweglichkeit ohne Einschränkung, jedoch Angabe von endphasig Schmerzen im Bereiche der HWS und der LWS. Der periphere Gelenkstatus sei vollständig unauffällig, es bestünden keinerlei Zeichen von Arthrosen, keine neurogenen Kompressionen im Sinne von radikulären Reizungen an oberen oder unteren Extremitäten. Die Diagnose einer Fibromyalgie dürfe gestellt werden, die entsprechenden Druckdolenzen seien positiv. Radiologisch zeigten sich im Bereich der Hauptschmerzzonen, nämlich cervical und lumbal, altersentsprechend degenerative Veränderungen. Aus psychiatrischer Sicht müsse eine chronifizierte und fixierte Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit passiv regressiven Verhaltensweisen mit depressiven Verstimmungszuständen diagnostiziert werden. Obwohl sich der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Untersuchung angepasst verhalten und keine wesentlichen psychischen Auffälligkeiten auf der Verhaltensebene aufgewiesen habe, sei während der mehrtägigen Hospitalisation gegenüber dem Personal und den Mitpatienten doch eine ausgesprochene Distanzlosigkeit bemerkbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich als querulatorisch erwiesen, sei gereizt gewesen, habe Mitpatienten das Essen weggegessen und habe eine deutlich erschwerte Fähigkeit, sich in den Betrieb einzufügen, gezeigt. Er habe sich mehrmals beklagt, habe Zusammenhänge nicht eingesehen und habe sich gegenüber dem Personal als ausgesprochen ungehobelt und fordernd erwiesen. Aus psychiatrischer Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der charakterlichen Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung keinem Arbeitgeber mehr zumutbar wäre (Urk. 7/74/22-23).
2.4     Das Z.___ führte in seinem im vorliegenden Revisionsverfahren erstatteten Gutachten vom 4. April 2008 (Urk. 7/108) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines cervikocephalen und lumboischialgiformen Schmerzsyndroms mit Fehlstatik/Fehlhaltung, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz sowie Spondylose und Ostechondrose HWK3/4 an. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte das Z.___ (1) ein metabolisches Syndrom mit Adipositas Grad I nach WHO (BMI: 34,1 kg/m2), arterieller Hypertonie und Dyslipidämie, (2) eine rezidivierende Gicht, (3) eine Psoriasis guttata, (4) eine Wespengiftallergie (Anaphylaxie) und (5) eine Urticaria pigmentosa (S. 34). Aufgrund der rheumatologischen Befunde bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und der Lumbalwirbelsäule bei etwas über das altersentsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen. Demzufolge sei der Beschwerdeführer für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer/Kundenmaurer aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht nur noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit gehäufter HWS-Reklination bzw. ohne Überkopfarbeiten sowie ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen mit der Möglichkeit des Einnehmens wechselnder Ausgangslagen (Sitzen, Gehen, Stehen) sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich, zumal keine psychiatrische Diagnose gestellt habe werden können, keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die übrigen Diagnosen aus (S. 38).

3.
3.1     Sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache als auch bei dem mit Mitteilung vom 8. Februar 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahren beruhte die Gewährung der ganzen Rente im Wesentlichen auf der psychischen Auffälligkeit des Beschwerdeführers, da dieser für jeden Arbeitgeber als unzumutbar erachtet wurde (Erw. 2.2 und Erw. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat für ihren Entscheid, die Rente des Beschwerdeführers aufzuheben, auf das Gutachten des Z.___ (Urk. 7/108) abgestellt (Feststellungsblatt, Urk. 7/114). Das Z.___ konnte aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen, weshalb es dem Beschwerdeführer in einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Erw. 2.4).
3.2
3.2.1   Das Gutachten des Z.___ führt zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an, es handle sich bei ihm um einen eigenwilligen Zeitgenossen, der verschiedentlich als aufbrausend, bisweilen auch als distanzlos und querulatorisch beschrieben werden könne. Aufgrund der langen erfolgreichen Berufstätigkeit und seiner sehr stabilen und konstanten familiären Beziehungen könne aber ausgeschlossen werden, dass er an einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinn leide. Ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine klinisch relevante depressive Symptomatik vorgelegen habe, könne retrospektiv nicht mehr sicher beurteilt werden. Jedenfalls sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine depressive Symptomatik mehr zu sehen. Der Beschwerdeführer sei affektiv gut schwingungsfähig, er sei sozial aktiv und integriert, auch fehle es ihm nicht an Antrieb im Alltagsleben, und er wirke eher sthenisch und kämpferisch. Dass er unzufrieden und verunsichert sei, sei angesichts der subjektiv schlechten körperlichen Gesundheit und der aktuell laufenden Rentenrevision verständlich. Der einzige psychopathologische Befund sei jetzt die dysfunktionale verfestigte Überzeugung, an Schmerzen zu leiden und als Folge davon vollständig invalid und krank zu sein. Dieser Befund sei aber nicht mit einer spezifischen psychiatrischen Diagnose zu verknüpfen (S. 37-38). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht durch das Z.___ scheint schlüssig. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher das psychiatrische Teilgutachten verfasste, untersuchte den Beschwerdeführer eingehend. Er gab seine Einschätzung in Kenntnis der medizinischen Vorakten ab und beantwortet die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise. Die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das Z.___ bildet daher grundsätzlich eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage und vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen.
3.2.2   Das Gutachten des Z.___ führte zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf aus, aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass nach dem Autounfall eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Beurteilung des Y.___ könnten sie aus jetziger Sicht nicht mehr nachvollziehen. Diese erscheine ihnen weder aufgrund der dargestellten rheumatologischen noch der psychiatrischen Befunde einleuchtend zu sein. Andererseits könnten sie aus jetziger Sicht aber auch nicht das Gegenteil beweisen. Aufgrund des weiteren Verlaufs sowie der Angaben des Beschwerdeführers selber (Radfahren, Autofahren bis Süditalien und so weiter) seien sie jedoch der Auffassung, dass seit 2002 behinderungsangepasst eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 38-39). An anderer Stelle führt das Z.___ aus, ihres Erachtens habe sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 1994 nicht verändert (S. 40). Das Z.___ konnte somit im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache beziehungsweise der Begutachtung durch das Y.___ keine Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes feststellen. Das Z.___ macht vielmehr deutlich, dass es die Einschätzung des Y.___ nicht mehr nachvollziehen könne und dass die durch das Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit anhand der psychiatrischen Befunde nicht einleuchtend sei (S. 38-39). Das Z.___ beurteilt somit einen gleichbleibenden Sachverhalt anders. Wie ausgeführt, ist jedoch eine Veränderung des Gesundheitszustandes zwingend Voraussetzung für eine Rentenrevision. Da sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten des Z.___ im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache beziehungsweise der Begutachtung durch das Y.___ nicht verändert hat, bleibt kein Raum für eine Rentenrevision im engeren Sinn.
3.3     Da die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente und die revisionsweise Bestätigung dieser bereits alleine durch die psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung begründet war und sich bei dieser wie dargelegt keine Verbesserung eingestellt hat, kann offen bleiben, ob sich aus rheumatologischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hat.
3.4     Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer am 27. November 2006 in Sinne einer Schadenminderungspflicht, bis zur Normalisierung des Körpergewichts 7 bis 8 Kilogramm pro Jahr abzunehmen, mindestens zweimal wöchentlich eine Bewegungstherapie zum Muskelaufbau in einem Fitnesscenter zu besuchen und sich gleichzeitig einer regelmässigen fachpsychiatrischen Therapie mit Psychotherapie und adäquat medikamentöser Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/90). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung offensichtlich nicht nach. Das Z.___ führte hierzu aus, ihres Erachtens sei es nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer in eine Psychotherapie zu schicken, da keine klare zu therapierende Störung vorliege. Von einer solchen Behandlung sei auch deshalb keine Verbesserung der Situation zu erwarten, da sie nicht mit dem Krankheitsmodell des Beschwerdeführers in Einklang stehe (Urk. 7/108 S. 33). Die Gutachter des Y.___ kamen in ihrem Gutachten vom 10. Januar 2002 bereits zum Schluss, dass keine medizinischen Möglichkeiten bestünden, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Eine Psychotherapie sei nicht geeignet, das Zustandsbild zu verbessern (Urk. 9/74 S. 23). Da also auch bei Durchführung einer Psychotherapie mit keiner relevanten Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen wäre, kann dem Beschwerdeführer deren Nicht-Durchführung nicht vorgehalten werden. Wie dargelegt, führt bereits die damals festgehaltene psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu einer ganzen Rente. Da somit auch eine allfällige Verbesserung der körperlichen Arbeitsfähigkeit nicht zu einer Rentenrevision führen würde, kann dem Beschwerdeführer das Nichteinhalten der verordneten Schadenminderungspflicht aus somatischer Sicht ebenfalls nicht entgegengehalten werden.
3.5         Zusammenfassend wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorliegenden Revisionsverfahren hinreichend abgeklärt. Dabei konnten die Gutachter des Z.___ eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen. Da diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aber nicht auf einem veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes basiert, liegt kein Revisionsgrund vor.

4.      
4.1     Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
         Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
4.2     Die erstmalige Rentenzusprache (Verfügung vom 21. Oktober 1997, Urk. 7/62/3) muss zwar infolge mangelnder medizinischer Sachverhaltsabklärung als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Massgeblich ist jedoch, dass die bestätigende Mitteilung vom 8. Februar 2002 auf einer umfassenden, polydisziplinären und stationären Abklärung beruhte und die Schlussfolgerungen der Y.___-Gutachter zwar nicht in allen Teilen zu überzeugen vermögen, sie jedoch nicht als derart unschlüssig zu beurteilen sind, dass die darauf basierende fortgesetzte Rentenzusprache als zweifellos unrichtig dargestellt werden könnte. So begründete der begutachtende Psychiater die aus seiner Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie den auffällig passiv-regressiven Verhaltensauffälligkeiten mit distanzlosem Verhalten und der querulatorischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/74/19). Diese Schlussfolgerung ist angesichts der im Gutachten selbst festgehaltenen, aber nicht diskutierten eindrücklichen Begehrungshaltung und der aus heutiger Sicht unveränderten und offensichtlich durchaus normalen sozialen und familiären Beziehungen (vgl. Urk. 7/108/29) schwer nachvollziehbar. Aus damaliger Sicht erscheint sie jedoch nicht als völlig haltlos, indem die geschilderte psychosomatische Fehlverarbeitung mit völliger Fixierung auf die diversen körperlichen Beschwerden sowie die charakterlichen Auffälligkeiten nicht simuliert erschienen und aus medizinischer Sicht für unüberwindbar gehalten wurden und daher grundsätzlich geeignet sein könnten, zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. zu einer Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber zu führen. Aus diesen Gründen lässt sich keine zweifellose Unrichtigkeit der Annahme, der Beschwerdeführer sei zu mehr als 2/3 arbeitsunfähig bzw. einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, begründen. Damit erscheint auch die Bestätigung der ganzen Rente mit Mitteilung vom 8. Februar 2002 nicht als zweifellos unrichtig.

5.       Da weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2009 aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche um Rückweisung der Sache aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hinfällig.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2009 ersatzlos aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).