IV.2009.00242
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 16. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 15. Dezember 2002 meldete sich X.___, geboren 1959, verheiratet und Vater zweier mittlerweile erwachsener Kinder, zum ersten Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund einer Beckenfraktur, welche er sich gemäss den in der Folge eingeholten Akten des Unfallversicherers, der Y.___ (Urk. 8/6), am 27. Oktober 2001 bei einem Verkehrsunfall in Ex-Jugoslawien zugezogen hatte, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess sich den Arbeitgeberfragenbogen vom 23. Januar 2003 der Z.___, wo der Versicherte seit dem 1. Februar 1994 bis zum 31. März 2004 (Urk. 8/36) als Flexodrucker angestellt gewesen war (Urk. 8/10), sowie Berichte von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, vom 28. Januar 2003 (Urk. 8/11) und vom 19. Mai 2003 (Urk. 8/17/1-4, inklusive Bericht des B.___ vom 1. November 2002 [Urk. 8/17/5-7] und der C.___ vom 11. März 2003 [Urk. 8/17/8-9]) sowie des B.___ vom 18. Februar 2002 (Urk. 8/12) zukommen. Mit Verfügung vom 28. August 2003 (Urk. 8/27) wies sie das Begehren um eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % und zugleich das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, da er aus persönlichen Gründen darauf verzichten wolle. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 ersuchte die Z.___ mit Vollmacht des Versicherten (Urk. 8/33) die IV-Stelle, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, da das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten aus betrieblichen Gründen habe aufgelöst werden müssen (Urk. 8/32/6). Im Rahmen der erneuten Abklärung beruflicher Massnahmen erging am 18. März 2005 ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 18. März 2005 (Urk. 8/47). Nach erfolglosen Versuchen, den Versicherten wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern - Unterstützung bei der Stellensuche durch die D.___ im Auftrag der zuständigen Haftpflichtversicherung (Urk. 8/52 und Urk. 8/65) und in diesem Zusammenhang Arbeitsversuch vom 12. November 2005 bis 9. Dezember 2005 bei der Firma E.___ (Urk. 8/64); verschiedene Besprechungen des Versicherten mit dem zuständigen Berufsberater der IV-Stelle (Urk. 8/73) -, ordnete die IV-Stelle nach Rücksprache mit der Rechtsanwältin des Versicherten (Urk. 8/75) mit Verfügung vom 12. Januar 2007 für die Dauer vom 15. Januar bis 13. April 2007 eine berufliche Abklärung in der F.___ an (Urk. 8/78). Nachdem der Abklärungsbericht vom 12. April 2007 vorgelegen hatte (Urk. 8/89), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. September 2007 mit, es bestehe kein Anspruch auf Umschulung, da seine schulischen und intellektuellen Ressourcen für eine qualifizierte berufliche Massnahme nicht genügten und er sich auch nicht in der Lage fühle, ein ganztägiges Arbeitstraining zu absolvieren (Urk. 9/91). Mit Einwendungen vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/97) verlangte die Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Petra Oehmke, die Ausrichtung einer Invalidenrente, akzeptierte aber den Entscheid in Bezug auf die Umschulung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wurde der Anspruch auf eine Umschulung verneint (Urk. 8/98).
Am 17. Januar 2008 erging bezüglich des Rentengesuchs der abweisende Vorbescheid (Urk. 8/104). Dagegen liess der Versicherte am 18. Januar 2008 Einwände erheben (Urk. 8/105). Daraufhin wurde ein Bericht von Dr. med. G.___ vom 11. September 2008 (Urk. 8/116) eingeholt, und es wurde ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS-Begutachtungsstelle H.___ in Auftrag gegeben und am 6. Januar 2009 erstattet (Urk. 8/133). Am 3. Februar 2008 (richtig: 2009) erging schliesslich die abweisende Verfügung wegen nicht ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/138 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 3. Februar 2008 (richtig: 2009) liess der Versicherte Beschwerde führen mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-140).
2.3 Am 14. August 2009 erfolgte die Replik (Urk. 12) und am 24. August 2009 reichte die Rechtsvertreterin die bis dahin noch fehlende Vollmacht nach (Urk. 17).
2.4 Mit Schreiben vom 26. August 2009 liess die Beschwerdegegnerin verlauten, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 18). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2009 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht.
3. Auf die eingereichten Unterlagen und die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 28. August 2003 bis zum angefochtenen Entscheid vom 3. Februar 2009 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, so dass ihm nunmehr, wie geltend gemacht, eine Invalidenrente zusteht.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Hinweise auf das H.___-Gutachten, wo weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werde (Urk. 2 und Urk. 6-7).
1.3 Der Beschwerdeführer hingegen lässt im Wesentlichen anbringen, dass das H.___-Gutachten unbrauchbar sei und sehr wohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Entsprechend dem Bericht von F.___ sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 1).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Massgebend für den Rentenentscheid vom 28. August 2003 waren die Berichte von Dr. A.___ vom 28. Januar 2003 (Urk. 8/11), des B.___ vom 18. Februar 2002 (richtig: 2003, Urk. 8/12) sowie der C.___ vom 11. März 2003 (Urk. 8/17/8-9, vgl. Feststellungsblatt vom 28. August 2003, Urk. 8/26).
3.2 Nach einem Autounfall am 27. Oktober 2001 als Beifahrer in einem Kleinbus in Serbien klagte der Beschwerdeführer bei Dr. A.___ (Urk. 8/11/5-6; Diagnose: komplexe Beckenringfraktur, d.h. Schambeinfraktur beidseits, undislozierte Fraktur S1/2 rechts mit Frakturverlauf ins Iliosacralgelenk (ISG) rechts, Fraktur tuber ossis ischii rechts mit persistierendem Schmerzsyndrom im Beckenbereich) über hartnäckige lumbosakrale Schmerzen sowie Schmerzen im Bereich der Sitzbeinhöcker und der proximalen medialen Oberschenkel, sprich Abduktoren beidseits. Die Beschwerden seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers deutlich korreliert mit belastender Arbeit oder längerem Sitzen. Als Befunde wurden eine Schon- und Streckhaltung mit Hartspann lumbal rechts-betont, eine Druck-Klopfdolenz über lumbosakral und ISG rechts sowie in Bereich der Schambeinäste beziehungsweise Abduktorenansätze beidseits erhoben. Der Gesundheitszustand wurde von Dr. A.___ als stationär beschrieben und dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab dem 2. Dezember 2002 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dazwischen war er seit seinem Unfall zwischen 25 und 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Eine körperlich weniger belastende Arbeit könnte gemäss Dr. A.___ zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit beitragen (Urk. 8/11/5-6). In einer behinderungsangepassten Arbeit erachtete Dr. A.___ eine ganztägige Erwerbstätigkeit als zumutbar (Urk. 8/11/4).
3.3 Im Bericht vom B.___ vom 18. Februar 2002 (richtig: 2003, Urk. 8/12), wo der Beschwerdeführer vom 7. bis zum 25. Oktober 2002 stationär in Behandlung war, wurden folgende Befunde erhoben: Becken- und Schultergeradestand, Flachrücken, die Wirbelsäule war im Lot. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) war allseits frei mit leichtem Endphasenschmerz in Lateralflexion nach links sowie Rotation nach beidseits. Die ISG waren beidseits mobil. Es bestanden eine umschriebene Druckdolenz im Bereich des Gluteus medius 3 cm lateral des mittleren ISG rechts, ferner ein deutlicher, rechts betonter paravertebraler Hartspann im Thorakolumbalbereich rechts. Das Gangbild war flüssig, der Zehen- und Fersengang problemlos möglich. Neurologisch ergaben sich keine Auffälligkeiten. Der Beschwerdeführer habe sich während der Hospitalisation motiviert gezeigt, sei jedoch sehr ängstlich bezüglich der Schmerzen und einer körperlichen Überbelastung gewesen. Die Prognose wurde als gut erachtet, der Gesundheitszustand als besserungsfähig. Ab dem 30. November 2002 sei eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gegeben (Urk. 8/12/3-4). Eine ebenfalls am B.___ durchgeführte 3-Phasen-Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 9. Oktober 2002 zeigte eine diskret vermehrte Knochenaktivität im Bereich des rechten ISG bei fraglich diskreter Hyperämie an dieser Stelle (DD: belastungsbedingt, Restbefund nach Trauma), etwas vermehrte Knochenaktivität im Bereich des Schambeins links symphysennahe, wahrscheinlich dem reparativen Prozess entsprechend. Eine fraglich etwas vermehrte Knochenaktivität fand sich auch im Bereich des Schambeins beidseits hüftgelenksnahe (fraglich grenzwertig). Es gab keine Hinweise für eine Pseudoarthrose. Zu sehen waren degenerative Veränderungen im Bereich der Schultergelenke, links mehr als rechts. Klinisch bestanden keine Hinweise für eine kompressive Radikulopathie oder ISG-Blockierung. Im Labor konnte ein entzündliches Geschehen ausgeschlossen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeit im angestammten Beruf wieder möglich, jedoch initial mit schrittweiser Steigerung der körperlichen Belastung. Die Arbeitsfähigkeit wurde ab dem 28. Oktober 2002 auf 50 % festgesetzt und danach schrittweise gesteigert, ab 30. November 2002 sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/17/6-7).
3.4 Dem Bericht der C.___ vom 11. März 2003 lässt sich entnehmen, dass die geschlossene Beckenringfraktur knöchern geheilt sei. Trotz extensiver Physiotherapie bestehe weiterhin eine deutlich verkürzte Muskulatur, weshalb nochmals Physiotherapie empfohlen wurde. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass im Rahmen dieser schweren Beckenverletzung Schmerzen verbleiben würden. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit mit wechselnder sitzender und stehender Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten zumutbar. Dies müsste 1 ½ Jahre nach dem Trauma möglich sein, wobei der Beschwerdeführer eine Dispens für das Heben von schweren Lasten bekommen sollte (Urk. 8/17/8-9).
3.5 Aufgrund dieser Berichte ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 28. August 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus, was zu einem Invaliditätsgrad von 27 % führte (Urk. 8/27).
3.6 Nach Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 28. August 2003 wurde im Auftrag der Y.___ von Dr. med. I.___, FMH orthopädische Chirurgie, am 9. November 2003 ein Gutachten erstellt. Bei der Befragung seien belastungsunabhängige Restschmerzen mit Lokalisation im rechten Gesässbereich sowie im rechten Paralumbal-Bereich geschildert worden. Die klinische Untersuchung ergab weiterhin eine verkürzte Muskulatur mit Tendoperiostosen sowie ein positives Trendelenburgzeichen beidseits mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit der LWS. Das Röntgenbild zeigte erfreuliche Verhältnisse mit gutem anatomischem Durchbau der erlittenen Frakturen; allerdings bestehe eine Asymmetrie des Beckens im Sinne einer Kompression der gesamten rechten Beckenhälfte. In der recht anstrengenden Tätigkeit als Flexo-Drucker scheine eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % medizinisch ausgewiesen. Jedoch in einer anderen leichteren, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden mit folgenden Einschränkungen: Heben und Tragen maximal fünf kg pro Seite, Bücken leicht eingeschränkt, bei längerdauernder Haltung maximal eine Stunde sitzen und zwei bis drei Stunden stehen, gehen maximal zwei bis drei Stunden, Leitern besteigen deutlich eingeschränkt. Bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich, bzw. 40 Stunden wöchentlich seien zusätzlich zweimalige 15-minütige Pausen, je am Vormittag und am Nachmittag notwendig (Urk. 7/28/9-12).
3.7 Am 9. März 2005 erging ein weiterer Bericht von Dr. A.___ (Urk. 8/47). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch immer über Schmerzen lumbosakral und inguinal rechtsbetont vor allem bei längerem Stehen, Sitzen oder Heben von schweren Lasten klagte. Die Befunde waren indes unauffällig. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete Dr. A.___ als stationär. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde seit dem 2. Dezember 2002 mit 50 % und ab dem 1. Juni 2004 mit 30 % angegeben. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei wahrscheinlich eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. Verminderung der Arbeitsunfähigkeit zu erreichen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete Dr. A.___ nunmehr einen Einsatz von ca. 30 Stunden/Woche als zumutbar (Urk. 8/47/4).
3.8 Der Bericht von Dr. G.___, dem neuen Hausarzt des Beschwerdeführers, vom 11. September 2008 führt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Status nach komplexer Beckenringfraktur und rezidivierende Schulterschmerzen rechts, beide bestehend seit 26. Oktober 2001, sowie einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Alkoholabusus, Polyneuropathie sowie ein Nikotinabusus auf. Als Befund gibt er einen leise sprechenden, nervös wirkenden verschlossenen Beschwerdeführer mit einem Foetor aethylicus an. Die übrigen Befunde sind unleserlich. Der Gesundheitszustand wird sowohl als stationär als auch sich verschlechternd beschrieben. Die Angaben von Dr. G.___ zur Arbeitsfähigkeit sind unklar, auch sei dies nur zu Beginn der Behandlung kurz ein Thema gewesen. So gibt er ab dem 1. November 2005 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an, wobei einerseits unklar ist, aus welchen Gründen, und andererseits auch nicht angegeben wurde bis zu welchem Zeitpunkt dem so war. Zwischen dem 19. und 25. März 2007 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/116).
3.9 Das in der Folge am 6. Januar 2009 erstattete Gutachten der H.___ besteht aus den Erkenntnissen aus einem orthopädischen, einem internistischen sowie einem psychiatrischen Untersuch und fand in Anwesenheit eines Übersetzers statt. Dem orthopädischen Gutachter gegenüber beschrieb der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf wie folgt: Er stehe ca. 07.00 bis 07.30 Uhr auf. Nach dem Frühstück gehe er spazieren. Den Haushalt könne er mit seiner Frau gemeinsam gestalten. Mittag esse er, sofern seine Ehefrau da sei, gemeinsam mit ihr, ansonsten auch alleine. Nachmittags gehe er wieder spazieren. Abends esse er gemeinsam mit der Ehefrau, danach würden sie fernsehen. Nachtruhe sei um ca. 23.00 Uhr. Es bestünden Sozialkontakte zu Verwandten, ferner zu Arbeitskollegen und Freunden (Urk. 8/133/7). Die Erhebung des orthopädisch-klinischen Status ergab keine auffälligen krankhaften Befunde. Die posteriore und laterale Nackenmuskulatur war normoton, auch die übrigen Halsweichteile waren unauffällig, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war frei und ohne Einschränkung. Aufrecht sitzend war der Schultergürtel des Beschwerdeführers symmetrisch angelegt. Es fanden sich keine Hinweise für eine Schultergelenkinstabilität oder für ein Schulterimpingement. Die Ober- und Unterarmmuskulatur präsentierte sich mittelkräftig, ohne messbare Seitendifferenz. Die Beweglichkeit in allen Gelenken der oberen Extremitäten war aktiv und passiv frei. Aufrecht stehend fand sich rechts ein diskreter Beckentiefstand. Die Wirbelsäule präsentierte sich weitgehend lotrecht, ohne Klopfschmerz. Hingegen fanden sich ein geringgradiger lumboscraler Federungsschmerz und ein Palpationsschmerz über dem rechtsseitigen ISG. Die iliolumbalen Bänderteste fielen rechts positiv aus, links negativ. Die Rumpfmuskulatur zeigte sich grenzwertig suffizient, jedoch ohne Verkürzung. Hinweise für ein akut vorliegendes vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom ergaben sich nicht. Der Befund des Beckens und der unteren Extremitäten ergab einen in Rückenlage symmetrisch angelegten Beckenring. Die Kreuzdarmbeinfuge war rechts palpationsempfindlich, links unauffällig. Die Hauttemperatur beider Beine war seitengleich und normal zu tasten, die Fusspulse waren seitengleich und regelrecht palpabel. Die Ober- und Unterschenkelmuskulatur war mittelkräftig, es zeigten sich keine messbare Seitendifferenz und keine trophischen Störungen. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke rechts wie links war aktiv und passiv in allen Ebenen frei. Über den Trochanterregionen fand sich kein Palpationsschmerz, die Leistenbeugen beidseits waren frei. Der Barfussgang zu ebener Erde gestaltete sich sicher und harmonisch, der Einbeinstand rechts und links sowie der Fersen- und Vorfusstand gelangen sicher, der Grätschstand und der Hockversuch bis zu einem Gesäss-Boden-Abstand von 40 cm problemlos. Bildgebend konnte eine geringgradige Beinlängendifferenz mit fraglicher Signifikanz (das rechte Bein war 0,7 cm länger als das linke) festgestellt werden. Degenerative Veränderungen der Hüftgelenke waren nicht auszumachen. Bei bekanntem Status nach komplexer Beckenfraktur waren keine posttraumatischen Veränderungen nachweisbar. Auch die Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule ergab - ausser einer geringgradigen Spondylarthrose - keine auffälligen Befunde, insbesondere fanden sich keine posttraumatischen ossären Destruktionen. Aus rein orthopädisch- morphologischer Sicht würden die Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit insofern beschränken, als dass schwere und statisch das Beckenskelett belastende Arbeiten nicht mehr möglich seien. Geeignet seien hingegen leichte und mittelschwere Tätigkeiten, möglichst wechselbelastend. Langfristiges Sitzen oder Stehen sollte mit ca. einer Stunde limitiert bleiben. Die Gehstrecke sei nicht begrenzt. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Eine derart leidensgerechte und angepasste Tätigkeit sei bei einer Präsenzzeit von 8,5 Stunden arbeitstäglich auf einem 100%-Niveau möglich. Orthopädisch-morphologisch resultiere in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/133/9-11).
Die internistische Untersuchung ergab zwei Verdachtsdiagnosen (Verdacht auf Alkoholabusus und Laktoseintoleranz) sowie eine unklare neurologische Pathologie im Bereich des rechten Unterschenkels. Klinisch stütze sich der Verdacht des Alkoholabusus auf die Hautveränderungen im Gesicht und im Bereich der oberen Thoraxapertur sowie auf den Foetor und Tremor. Der Beschwerdeführer selbst gab dann an, ein bis zwei Flaschen Bier zu konsumieren, dies jedoch nicht regelmässig. Labormässig seien vor allem die pathologischen Leberwerte mit der sehr hohen GGT (Gamma-Glutamyl-Transferase) und das MCV (mittleres corpuskuläres Volumen) zu erwähnen. Anamnetische Angaben würden für die Lactoseintoleranz sprechen. Der fehlende Achillessehnenreflex rechts sowie die sockenförmige Sensibilitätsstörung rechts seien zu erwähnen. Es dränge sich eine Abklärung dieser Verdachtsdiagnosen sowie des pathologischen neurologischen Befundes auf. Zu einer Arbeitsunfähigkeit würden diese Probleme aber nicht führen. Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 %, das heisse 8 ½ Stunden pro Tag ohne Minderung der Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/133/20-22).
Dem psychiatrischen Gutachter gegenüber gab der Beschwerdeführer an, dass er im ersten Jahr nach dem Unfall, bei welchem auch eine Person ums Leben gekommen sei, häufig Albträume im Zusammenhang mit dem Unfall gehabt habe. Er habe sich einfach bemüht, alles zu vergessen und seit Jahren schlafe er wieder gut und habe eigentlich nie psychische Probleme mit Krankheitswert gehabt. Er habe auch gelernt, mit seiner Behinderung umzugehen und sei eigentlich glücklich, dass er überlebt habe und nicht pflegebedürftig geblieben sei. Er pflege ganz normale zwischenmenschliche Kontakte, habe sehr enge Beziehungen zu seinen beiden Kindern, er freue sich auf seine Enkelkinder oder Grillparties mit seinen Freunden. Er konsumiere Alkohol sporadisch (Bier oder Schnaps), täglich rauche er ein Päckchen Zigaretten. Er sei nie beim Psychiater gewesen, nehme auch keine Psychopharmaka und fühle sich psychisch ganz gesund (Urk. 8/133/24-25). Nach dem Unfall im Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer aufgrund der anamnestischen Angaben unter einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, welche sich aber in der Zwischenzeit vollständig zurückgebildet habe. Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall unter chronischen Kreuz- und Hüftschmerzen, bei mangelnden unbewussten emotionalen Konflikten könne aber eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 Kriterien ausgeschlossen werden. Während der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig gezeigt und aufgrund der erhobenen Befunde, anamnetischen Angaben und vorhandenen Akten könnten psychische Probleme mit Krankheitswert ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/133/27).
Zusammenfassend könne in Übereinstimmung mit dem Bericht des B.___ vom 18. Februar 2002 (richtig: 2003) von einer Arbeitsfähigkeit auf einem 100 % Niveau bereits ab dem 30. November 2002 ausgegangen werden. Die Tätigkeit als Druckereiarbeiter könne nicht wieder aufgenommen und auch nicht dauerhaft fortgeführt werden (Urk. 8/133/15-17).
4.
4.1 Bereits das erste nach Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 28. August 2003 verfasste Gutachten vom Dr. I.___ vom 9. November 2003 (Urk. 8/28) geht beim Beschwerdeführer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Das Röntgenbild zeigte damals einen guten anatomischen Durchbau der erlittenen Frakturen. Bereits zu diesem Zeitpunkt war eine Asymmetrie des Beckens im Sinne einer Kompression der gesamten rechten Beckenhälfte bekannt. Unter Berücksichtigung dieser bekannten Tatsache hielt Dr. I.___ den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit mit Pausen von zwei mal 15 Minuten je am Vormittag und am Nachmittag. Neue Befunde oder Diagnosen wurden im Vergleich zu den Arztberichten, welche zu der Verfügung vom 28. August 2003 geführt hatten, keine erhoben.
4.2 Dem am 9. März 2005 ergangenen Bericht von Dr. A.___ ist ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Im Gegenteil, bescheinigt er doch im Gegensatz zu seinem Bericht vom 28. Januar 2003 dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wo hingegen er zunächst noch von einer solchen von 50 % ausgegangen war (siehe Erw. 3.2). Auch bemerkte er weiterhin, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit noch zu steigern sei. Trotz stationärem Gesundheitszustand (Urk. 8/47/5 lit. C Ziff. 1) erachtete Dr. A.___ nunmehr eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von ca. 30 Stunden/Woche als zumutbar (Urk. 8/47/4), nachdem er den Beschwerdeführer im Jahre 2003 bei gleichem Gesundheitszustand in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig erachtet hatte (siehe Erw. 3.2), was nicht einleuchtet. Neue Diagnosen oder Befunde gehen aus seinem Bericht keine hervor (Urk. 8/47).
4.3 Erst im Bericht von Dr. G.___ vom 15. September 2008 (Urk. 8/116) ergibt sich erstmals neu die Diagnose von rezidivierenden Schulterschmerzen rechts (bestehend seit 26. Januar 2001) sowie die Verdachtsdiagnose einer depressiven Verstimmung und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitere Verdachtsdiagnose (Alkoholabusus) sowie eine Polyneuropathie, ohne diese jedoch durch entsprechende Befunde zu untermauern. So spricht Dr. G.___ lediglich von einem Alkoholfoetor und einem leise sprechenden, nervös wirkenden, verschlossenen Beschwerdeführer. Auch aus dem Bericht von Dr. G.___ kann daher nicht auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden.
4.4 Gegen das Gutachten der H.___ vom 9. Januar 2009 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dieses sei unhaltbar und zwar aus folgenden Gründen: zum einen beruhe es auf unrichtigen und aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen, wobei den Gutachtern insbesondere das Ergebnis der beruflichen Abklärung in F.___ vom 12. April 2007 (Urk. 8/89) nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem verkenne das H.___-Gutachten, dass es seit dem Bericht des B.___ vom 25. Oktober 2002, an welchem sich das Gutachten in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anlehne, zu einer Beckenverschiebung gekommen sei. Zudem fehle es vollständig an einer Auseinandersetzung mit der unklaren neurologischen Pathologie. Auch hätte der psychiatrische Gutachter dem Verdacht des Alkoholabuses nachgehen müssen, da Leute mit posttraumatischen Belastungsstörungen häufig zu Alkohol greifen würden. Zusammenfassend sei das H.___-Gutachten schlicht unbrauchbar, weshalb auch die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf abgestellt habe. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei durch den Bericht von Dr. G.___ vom 11. September 2008 sowie durch den Bericht der beruflichen Abklärung im F.___ ausgewiesen (Urk. 1).
4.5 Der Bericht der F.___ vom 12. April 2007, wo der Beschwerdeführer vom 15. Januar bis zum 13. April 2007 zur beruflichen Abklärung weilte, führt nebst zahlreichen Ausführungen zu den schulischen und praktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus, dass dieser bei Basis einer 36-Stunden-Woche zunächst infolge zunehmender Rückenschmerzen die Pausen verlängert und die tägliche Arbeitszeit in Absprache mit Dr. G.___ verkürzt habe, was zunächst zu einer 30-Stunden-Woche und später dann versuchsweise zu einer 32-Stunden-Woche geführt habe, was so auch gelungen sei (Urk. 8/89/5-6). Bei diesem Bericht handelt es sich nicht um einen ärztlichen Bericht. Lediglich die Rücksprache mit Dr. G.___ vermag ihm diese Qualität auch nicht zu verleihen. Objektive medizinisch bestätigte Befunde, welche auf eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen, finden sich in dem Bericht nicht. Somit vermag auch die Tatsache, dass die H.___-Gutachter diesen Bericht nicht vorliegen hatten, die Vollständigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, da die Gutachter lediglich medizinisch vollständig dokumentiert sein müssen. Letztlich hatten sie vom F.___-Bericht indirekt über die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Kenntnis (Urk. 8/133/3 und Urk. 8/133/6). Dass sich durch die eingetretene Beckenverschiebung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben haben soll, kann so nicht gesagt werden, ist dies doch erst invalidenrechtlich relevant, wenn sich diese Verschlechterung auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Sowohl Dr. I.___ als auch die H.___-Gutachter haben in Kenntnis des Beckenstandes des Beschwerdeführers jeweils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Welche der vom zuständigen orthopädischen (Haupt-)Gutachter detailliert erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde (siehe Erw. 3.9) nicht den Tatsachen entsprechen sollen (Urk. 1 S. 4), legt der Beschwerdeführer denn auch in keiner Weise dar. Unbegründet ist auch die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten. In der Tat ergeben sich keinerlei Anzeichen einer psychischen Erkrankung. Weder gibt der Beschwerdeführer von sich selbst an, depressiv verstimmt zu sein, noch sprechen sein Tagesablauf, die Freude an den Enkeln und Grillparties oder seine offenbar funktionierenden Sozialkontakte für eine depressive Erkrankung. Auch hätten sich die nach dem erlittenen Unfall gehäuften Albträume mit Bezug auf das Unfallereignis verflüchtigt, weshalb der begutachtende Psychiater folgerichtig von einer in der Zwischenzeit vollständig zurückgebildeten posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen ist (Urk. 8/133/27). Der Meinung des Beschwerdeführers, das psychiatrische Teilgutachten sei u.a. deshalb unbrauchbar, weil jegliche psychiatrische Testung fehle (Urk. 1 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2008 in Sachen S., 9C_44/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Erfordernissen, auch jenem der Anamneseerhebung (siehe Urk. 8/24-25), entspricht das psychiatrische Teilgutachten denn auch ohne Weiteres. Auch bedarf es keiner weiteren Abklärungen bezüglich der Verdachtsdiagnose auf Alkoholabusus. Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Hierfür ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso wenig mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit präsentiert sich auch der pathologische neurologische Befund, so dass sich auch hier keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufdrängt. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass auch Dr. G.___ die von ihm gestellten Diagnosen eines Verdachts auf Alkoholabusus und die Polyneuropathie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezeichnet hatte (Urk. 8/116/2 Ziff. 1.2). Das H.___-Gutachten erweist sich somit als vollständig, logisch und nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen ist. Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2009 erwähnte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem Beschwerdeführer angepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 1), woraus sich dann ein Invaliditätsgrad von 38 % ergab (Urk. 2 S. 2), basiert offensichtlich noch auf der Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. med. J.___, vom 1. Dezember 2007, worin er angab, summarisch sei unter Berücksichtigung der Befunde aus F.___ eine einfache, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % versicherungsmedizinisch nachvollziehbar gegeben (Urk. 8/101/2). Nach Eingang des medizinischen Gutachtens des H.___ bezeichnete Dr. J.___ dann gestützt auf die Resultate dieser polydisziplinären Abklärung eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % als möglich (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Februar 2009, Urk. 8/137/6). Weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung trotzdem noch auch auf die vor der Begutachtung abgegebene, summarische Beurteilung von Dr. J.___ hinweist, ist nicht einzusehen. Im zweiten, entscheidenden Teil ihrer abweisenden Verfügung hat die Beschwerdegegnerin auf das Resultat der medizinischen Begutachtung abgestellt (Urk. 2 S. 2), was der Beschwerdeführer offensichtlich übersehen hat (Urk. 1 S. 5 unten). Somit steht fest, dass sich seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 28. August 2003 (Urk. 8/27) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat. Daran ändert auch, wie erwähnt, die Einschätzung des Hausarztes Dr. G.___ nichts, welcher lediglich Verdachtsdiagnosen hinzufügt, ohne diese mit klaren Befunden zu belegen, und sich zur Arbeitsfähigkeit ohnehin unklar äussert. Sowieso soll und darf das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher mangels wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 28. August 2003 abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).