IV.2009.00244
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 14. April 2008 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/4). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und Ergänzung derselben im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. März 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2098 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 21. April 2009 geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 43 % nachgehen würde, während die restlichen 57 % dem Haushaltsbereich zuzuordnen seien. Mit einer zumutbaren, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, womit eine allfällige Einschränkung im Haushalt nicht weiter abgeklärt werden müsse (Urk. 2 S. 1 f, Urk. 10/18).
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie ohne Behinderung zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie habe in den letzten Jahren lediglich wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden weniger gearbeitet (Urk. 1 S. 4). Ausserdem leide sie neben den Kniebeschwerden auch unter Nacken- und Schulterbeschwerden (Urk. 1 S. 7 f.). Seit Frühling 2008 habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Den vorliegenden medizinischen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an therapieresistenten Knieschmerzen leidet, welche rechts auf eine mediale Meniskusläsion sowie auf eine Reizung des Pes anserinus und links auf eine mediale Gonarthrose zurückzuführen sind (Berichte des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 25. April 2008 und vom 6. März 2009 [Urk. 10/9 S. 7, Urk. 3/8 S. 1], Bericht des MRI-Zentrums Z.___ AG vom 25. Mai 2007 [Urk. 10/9 S. 15], Berichte der A.___ Klinik vom 17. Oktober 2007, 29. Oktober 2007, 13. November 2007 und 22. November 2007 [Urk. 10/9 S. 9, S. 11, S. 13, S. 16], Berichte der Vertrauensärztin des BVG-Versicherers Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin Spez. Kardiologie, vom 26. November 2007 und 5. Mai 2008 [Urk. 10/17 S. 1, S. 7], Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 5./13./14. Mai 2008 [Urk. 10/13 S. 7 = Urk. 10/26 S. 16]).
1998 wurde eine arthroskopische Teilmeniskektomie links durchgeführt. Seither bestehen leichte rezidivierende Kniebeschwerden links. Im Sommer 2006 klagte die Beschwerdeführerin wieder vermehrt über Knieschmerzen links (Urk. 10/9 S. 9, Urk. 10/17 S. 2). Die im Vordergrund stehenden Knieschmerzen rechts begannen hingegen erst im Mai 2007. Verschiedene Behandlungsversuche blieben erfolglos, weshalb der Beschwerdeführerin seit 30. Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin attestiert wurde (Urk. 10/9, Urk. 10/13 = Urk. 10/26 S. 16 f., Urk. 10/17).
Weiter bestehen in den Akten Hinweise auf ein seit Jahren bestehendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung bis in beide Schultern und Ellbogen (Urk. 3/8) sowie auf eine im Herbst 2008 aufgetretene Epikondylitis humeri lateralis links mehr als rechts, die mit einer lokalen Kortison-Infiltration behandelt wurde (Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ vom 27. Oktober 2008 [Urk. 10/26 S. 15]). Sodann wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärungen der Schmerzsprechstunde im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität D.___ psychologisch untersucht. Im Bericht vom 9. März 2009 wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine nichtorganische Insomnie diagnostiziert (Urk. 7).
3.2 Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 10/9 S. 7, S. 9, S. 11, S. 16, Urk. 10/13 S. 4, Urk. 10/17 S. 4, S. 6, S. 10, S. 12).
Unklar ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Der Hausarzt Dr. Y.___ liess diese Frage in den Berichten vom 25. April und 27. Oktober 2008 unbeantwortet (Urk. 10/9 S. 6, Urk. 10/26 S. 15). Die BVG-Vertrauensärztin, Dr. B.___, ging in den Berichten vom 26. November 2007 und vom 5. Mai 2008 von der Unzumutbarkeit jeglicher Erwerbstätigkeit aus (Urk. 10/17 S. 4, S. 6, S. 9, S. 12). In der Klinik C.___ wurde hingegen im Bericht vom 13. Mai 2008 hinsichtlich des Knieleidens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestiert. Allerdings wurde das medizinische Anforderungsprofil einer solchen Tätigkeit nicht näher umschrieben (Urk. 10/13 S. 3 f.). Darüber hinaus lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls auch durch die Nacken-/Schulter- oder Ellbogenschmerzen in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit behindert ist.
Demnach verbleiben nicht wegzuräumende Unklarheiten die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2009 geltend gemachten psychischen Beschwerden (Urk. 7) ist zu berücksichtigen, dass sie sich deswegen bisher nicht in fachärztliche Behandlung begeben hat. Daraus darf geschlossen werden, dass sie sich dadurch nicht wesentlich eingeschränkt fühlt. Unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse aufgrund der weiteren Abklärungen findet sich kein hinreichender Anlass für die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung.
4. Zu den übrigen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen ist festzuhalten, dass sie laut den vorliegenden Akten im Februar 1982 eine Anstellung in einem Altersheim angetreten hatte. Angaben zum damaligen Arbeitspensum bestehen keine. Jedoch bewegte sich ihr durchschnittliches monatliches Einkommen zwischen Fr. 2'052.-- und Fr. 2'871.-- bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im November 1986 (Urk. 3/4, Urk. 3/6, Urk. 10/10 S. 5). Im Januar 1988 nahm die Beschwerdeführerin eine Anstellung als Buffet-Mitarbeiterin an und verdiente pro Monat durchschnittlich Fr. 1'743.-- (Urk. 3/5, Urk. 10/10 S. 5). Ab August 1989 kam eine Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin in einem Schulhaus hinzu, wodurch sich das durchschnittliche monatliche Einkommen auf rund Fr. 3'393.-- erhöhte (Urk. 10/3, Urk. 10/10 S. 4 f., Urk. 10/11 S. 2). 1993 verlor die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Buffet-Mitarbeiterin (Urk. 3/5). Die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im Schulhaus übte sie weiterhin aus. Ihr monatliches Einkommen reduzierte sich dabei anfänglich auf durchschnittlich rund Fr. 683.-- im Jahre 1993, in der Folge steigerte sich das Einkommen auf ein Maximum von Fr. 2'329.-- im Jahre 2005 (Urk. 10/10 S. 1-4). Zu den von der Beschwerdeführerin in dieser Zeit erfüllten Arbeitspensen weisen die bei den Akten liegenden Besoldungs- beziehungsweise Lohnabrechnungen einen Beschäftigungsgrad von 60.11 % im September 1998, von 62.5 % im November 1998, von 85.47 % im Mai 2003, von 63.49 % im Dezember 2004 und von 64.10 % im Juni 2006 aus (Urk. 3/7).
Aufgrund dieser Angaben ist die von der Beschwerdeführerin angegebene Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 50 % nach der 1998 durchgeführten arthroskopischen Teilmeniskektomie (vgl. Urk. 10/9 S. 9, Urk. 10/17 S. 2) nicht ausgewiesen. Denn die regelmässige Steigerung des durchschnittlichen Einkommens erfuhr weder 1998 noch 1999 einen Einbruch. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin jemals vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von etwa 60 % erwerbstätig wäre. Diese Annahme erweist sich - unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse aufgrund der weiteren von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden Abklärungen - auch angesichts des daneben offenbar zu besorgenden Vier-Personen-Haushalts (Urk. 10/4 S. 2) als angemessen. In diesem Sinne ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation zu korrigieren.
5. Was eine allfällige Behinderung im Haushalt betrifft, wird die Beschwerdegegnerin nach Durchführung der nötigen medizinischen Abklärungen und unter Berücksichtigung der definitiven Gewichtung des Aufgabenbereiches zu befinden haben, ob allenfalls die Verhältnisse an Ort und Stelle abzuklären sind.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Stadt Zürich, Postfach, 8026 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).