Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00245
IV.2009.00245

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1987, erlitt im Jahre 1996 einen Schlittelunfall und im Januar 2004 einen Snowboardunfall, infolge welcher sie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden litt. Im Januar 2005 meldete sie ihre Mutter unter Hinweis auf Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des Nackens und des Rückens, Schwindel sowie zeitweise Lähmungserscheinungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr in Form von Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Arbeitsvermittlung; Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), holte in der Folge bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 10/10-12), gestützt auf deren Angaben sie zunächst einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen verneinte (Verfügung vom 7. Juni 2005; Urk. 10/16). Nachdem die Versicherte am 3. Juli 2005 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben (Urk. 10/17) und die IV-Stelle bei der Klinik Z.___ sowie beim behandelnden Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Sportmedizin SGSM, ergänzende Abklärungen getätigt hatte (Urk. 10/22-23), hob sie die Verfügung vom 7. Juni 2005 wieder auf (Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005; Urk. 10/27) und erteilte der Versicherten (rückwirkend) Kostengutsprache für die Mehrkosten der - von dieser anfänglich selbst finanzierten - verspäteten erstmaligen beruflichen Ausbildung ab 7. November 2005 (berufsbegleitende [Abend-]Handelsschule in Verbindung mit einem kaufmännischen Praktikum bei der B.___; zuzüglich IV- Taggelder). Die Kostengutsprache wurde per 31. Mai 2006 befristet, da die Versicherte das Praktikum [nicht jedoch die Handelsschule] nach einem Monat auf diesen Zeitpunkt hin wieder abgebrochen hatte (Verfügung vom 22. Juni 2006; Urk. 10/32).
         Am 12. Juli 2006 beantragte X.___ unter Hinweis auf ein seit dem Snowboardunfall vom 4. Januar 2004 bestehendes Sakralsyndrom die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 10/40). Nachdem die IV-Stelle abermals bei Dr. A.___ einen medizinischen Bericht eingeholt (Urk. 10/50, vgl. auch Urk. 10/53) und die Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis, gegen den in der Folge erlassenen abweisenden Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. März 2007 (Urk. 10/57-58) Einwand erhoben hatte (Einwand vom 13. April 2007; Urk. 10/63), holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ einen ergänzenden Bericht ein (Urk. 10/71) und veranlasste schliesslich die polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Begutachtungsinstitut C.___ (Urk. 10/75). Gestützt auf das vom C.___ erstattete Gutachten vom 15. August 2008 (Urk. 10/79) verneinte die IV-Stelle - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den getätigten Abklärungen (Urk. 10/80-84) - mit Verfügung vom 9. Februar 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/89 = Urk. 2).

2.       Dagegen lässt X.___, wiederum vertreten durch die Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung, hierorts mit Eingabe vom 25. Februar 2009 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2009 aufzuheben und es sei der Versicherten ab dem 1. Januar 2005 eine Rente zu sprechen (1.), eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Rente vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007 zuzusprechen (2.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Versicherte alsdann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (3.; vgl. Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 23. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Februar 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.1     Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung vor allem damit begründet, dass im eingeholten Gutachten des C.___ ein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft ausgeschlossen worden sei (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dieses Ergebnis stehe sowohl im Widerspruch zu den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten als auch den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005. Gemäss Angaben der behandelnden Fachpsychologin sei die Arbeitsfähigkeit zudem infolge einer depressiven Symptomatik im Umfang von 60 % - 70 % eingeschränkt (Urk. 1).

3.      
3.1     Die verantwortlichen Ärzte der Klinik Z.___, wo sich die Versicherte in der Zeit vom 19. Mai bis zum 15. Juni 2005 zur stationären intensiven muskuloskelettalen interdisziplinären Rehabilitation aufhielt, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. September 2005 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales und zervikozephales/brachiales linksbetontes Schmerzsyndrom (M.53.1) nach Snowboardsturz am 4. Januar 2004 mit/bei Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 (MRI vom 24.11.2004) sowie einen Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Schlittelunfall 1995 (S13.6), mit/bei commotio cerebri und persistierenden Cephalgien über vier Jahre sowie radiologischem Hinweis auf atlanto-axiale Instabilität mit Ventralisation des Dens in den Funktionsaufnahmen; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (H81.1) sowie eine partielle Hyperlaxizität (Beighton Score 4/9 Punkte). Sie gaben unter anderem an, nach Austritt werde die Fortführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen. Die Versicherte werde in den nächsten Wochen die "Berufsschulbildung" abschliessen, aus rehabilitationsmedizinischer Sicht sei anschliessend die Einbindung in ein 50%iges Startpensum empfohlen; sollte dies nicht möglich sein, sei die Einbindung in ein arbeitstherapeutisches Konzept mit ebenfalls initialen 50 % denkbar. Bei Persistenz der Beschwerden sei optional eine Behandlung im Rahmen eines psychosomatischen Schmerzprogramms in Erwägung zu ziehen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Schülerin im 10. Schuljahr) attestierten sie der Versicherten für die Zeit der Rehabilitation (19. Mai 2005 bis 15. Juni 2005) eine vollständige, vorher und danach (vom 4. Januar 2004 bis 19. Mai 2005 sowie ab 16. Juni 2005) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/22).
3.2     Dr. A.___ erhob in seinem Bericht vom 21. September 2005 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zephalozervikales Schmerzsyndrom mit partialer Beteiligung links, therapierefraktär, eine Diskushernie C4/C5 ohne radikuläre Kompression, sowie ein spondylogenes Schmerzsyndrom lumbal bei Diskusprotrusion (L3/4 und L4/5). Er gab im Wesentlichen an, seit einem Snowboardsturz im Januar 2004 bestehe ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom, nach einer Latenzzeit von drei Monaten eine Lumboischialgie. Die Versicherte klage über ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten, Fokusierungsschwierigkeiten, Kopfschmerzen sowie chronische Kopf/Nackenschmerzen sowie Lumboischialgien beidseits; in Bezug auf die HWS seien eine Rotationseinschränkung, segmentale Dysfunktion C4/5, sowie bei der LWS ein Flexionsdefizit, eine segmentale Dysfunktion L4/5, L5/S1 und eine Dysfunktion des ISG links objektivierbar. Seit April 2004 bestehe eine Schulunfähigkeit/Lehrtochterunfähigkeit im Umfang von 50-100 % (Urk. 10/23).
         Die erhobenen Diagnosen bestätigte Dr. A.___ in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 26. September 2006 und gab hinsichtlich der aktuellen Befunde an, es bestünden Facettenschmerzen L4/5 links, eine Blockade des ISG und Dysfunktion links, sowie multiple zervikale, segmentale Dysfunktionen linksbetont bei deutlich erhöhtem muskulärem Tonus; radiologisch bestehe zervikal ein Verdacht auf eine vordere Instabilität C 2/3. Dr. A.___ führte im Übrigen aus, die Versicherte besuche aktuell 2 x 3 Stunden die Abendschule (Handelsschule), ein Abschluss sei im folgenden Jahr geplant, danach sollte ein 2-jähriges Praktikum durchgeführt werden. Im Januar 2006 (richtig wohl: Mai 2006) sei eine "Lehre" begonnen worden, welche die Versicherte jedoch wieder habe abbrechen müssen; es habe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Ob die Patientin in der Lage sei, in der freien Wirtschaft konkurrenzfähig mitzuarbeiten, sei äusserst unsicher. Eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen wäre durchaus zumutbar. Aufgrund des jungen Alters der Versicherten bestehe jedoch die leise Hoffnung auf eine Besserung innert der nächsten drei bis vier Jahre (Urk. 10/50).
         Am 7. Februar 2007 führte Dr. A.___ im Rahmen eines Gesuches um Kostenübernahme für Physiotherapie aus, im Verlauf des letzten halben Jahres habe die Versicherte dank der intensivierten Physiotherapie eine deutliche Verbesserung der Beschwerden verzeichnen können. Die vorherrschenden Schwindelanfälle und Kopfschmerzen hätten an Häufigkeit und Stärke massiv abgenommen; auch bestehe eine deutliche Schmerzreduktion im Bereich des lumbosakralen Übergangs insbesondere L5/S1 links, sodass aktuell auf Analgetika weitgehend verzichtet werden könne. Da sich die Versicherte in einem Motivations- und Therapieschub befinde, hätten auch die bisherigen psychologischen Behandlungen sistiert werden können (Urk. 10/53).
         Am 15. August 2007 führte Dr. A.___ gegenüber der IV-Stelle aus, zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht definitiv entschieden werden, ob eine weitere Ausbildung in der freien Wirtschaft möglich sei. Im Rahmen der Stabilisierung der Versicherten sowohl psychisch als auch physisch sei eher eine Ausbildung in einem geschützten Rahmen zumutbar; eine Ausbildung in der freien Wirtschaft würde die Versicherte schnell an die Grenze der Überforderung bringen. Somatisch habe sich die Situation weiterhin gebessert im Sinne zunehmender Stabilisierungsfähigkeit und Belastungsfähigkeit des Rumpfes; momentan seien keine weiteren Injektionen im Bereich des Iliosakralgelenkes links notwendig und die Versicherte sei nur noch punktuell auf die Einnahme von Analgetika angewiesen. Mit einer weiteren Stabilisierung (psychosomatisch) sei innert eines Jahres zu rechnen (Urk. 10/71).
3.3     Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH sowie med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH als für das Gutachten des C.___ verantwortlich zeichnende Ärzte, erhoben aufgrund ihrer Untersuchungen der Versicherten vom 16. Juni 2008 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie folgende Diagnosen:
1. Chronisch intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit/bei
-  Status nach LWS-Kontusion im Rahmen eines Snowboard-Unfalls am 4. Januar 2004
-  funktioneller ISG-Blockierung links
-  anlagebedingt lumbosakraler Übergangsstörung mit Sakralisation L5 und Bogenschlussanomalie
-  intermittierender M. piriformis Insertionstendinopathie links
2. Status nach lokalem Cervikalsyndrom mit/bei
-  Status nach HWS-Kontusion im Rahmen eines Schlittelunfalles 1996
3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
4. Negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit, Probleme mit psychisch krankem Elternteil (ICD-10: Z61.2)
5. Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1).
         Die Gutachter führten zusammenfassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich kein Gesundheitsschaden diagnostizieren, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würde. Die Versicherte sei gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum zu 100 % arbeitsfähig. Abgesehen von den behandlungsbedingten Arbeitsunfähigkeiten lasse sich auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Es bestünden daher auch keine medizinischen Gründe, warum die Versicherte in einem geschützten Rahmen arbeiten oder studieren sollte (Urk. 10/79).
3.4     Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess die Versicherte zwei Berichte von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie der behandelnden Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, H.___ (Berichte vom 16. November 2008, Urk. 10/86 = Urk. 3/1 und vom 3. Dezember 2008, Urk. 10/85 = Urk. 3/2) zu den Akten reichen. Im Bericht vom 16. November 2008 hielten diese im Wesentlichen fest, die Versicherte zeige aktuell wie auch bereits in der Zeit der Behandlung vom Juli bis Oktober 2006 Symptome, welche neben der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F.33.1) rechtfertigten. Aktuell bestehe im Zusammenhang mit einer erneuten Verschlechterung der Schmerzsymptomatik (nach einer ärztlichen Manipulation im Dezember 2007) ein depressives Zustandsbild mit deprimierter und dysphorisch gereizter Affektlage, Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängsten, Todeswünschen, Suizidgedanken und ausgeprägter Schlafstörung. Bereits anlässlich der Konsultationen vor zwei Jahren habe sich ein depressives Syndrom gezeigt, welches nach Angabe der Versicherten nach dem Rückgang der Schmerzsymptomatik remittiert sei (Urk. 10/86 = Urk. 3/1).
         Im Bericht vom 3. Dezember 2008 hielt die behandelnde Fachpsychologin H.___ im Wesentlichen ergänzend fest, die depressive Episode beeinflusse die Schmerzstörung negativ und habe eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; letztere sei aufgrund der depressiven Symptomatik zu mindestens 60 - 70 % eingeschränkt (Urk. 10/85 = Urk. 3/2).

4.      
4.1     Hinsichtlich des Gutachtens des C.___ ist zwar zu bemerken, dass es auf allseitigen Untersuchungen (einschliesslich eigens durchgeführten bildgebenden Untersuchungen; vgl. Urk. 10/79 S. 25) beruht, soweit ersichtlich die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist. Dennoch erweist es sich in verschiedener Hinsicht als ungenügend und vermag die sich aus medizinischer Sicht stellenden Fragen nur unzureichend zu beantworten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.2     In rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht vermag das Gutachten schon daher nicht zu überzeugen, als die Schlussfolgerung der Gutachter - es habe abgesehen von den therapiebedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten nie ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden - vor dem Hintergrund der medizinischen Vorakten nicht ohne Weiteres schlüssig erscheint. So hatten sowohl die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Klinik Z.___ als auch Dr. A.___ der Versicherten übereinstimmend aufgrund der im Wesentlichen nämlichen Befunde seit 4. Januar 2004 eine jedenfalls 50%ige Arbeitsunfähigkeit ("als Schülerin") attestiert (vgl. Urk. 10/22, Urk. 10/23, Urk. 10/50), wobei Dr. A.___ (erst) im Februar 2007 über eine Besserung der Verhältnisse berichtete (Urk. 10/53). Da das Gutachten - ohne sich mit diesen Angaben auseinanderzusetzen - jeglichen (invalidisierenden) Gesundheitsschaden für den hier interessierenden Zeitraum - auch retrospektiv - verneint, kann die abweichende Einschätzung jedoch nicht nachvollzogen werden. Eine Auseinandersetzung mit den echtzeitlichen Angaben wäre für die IV-Stelle indessen umso wichtiger gewesen, als sie im Rahmen der Zusprache beruflicher Massnahmen (im Jahr 2006) noch gestützt auf die Angaben dieser Ärzte, namentlich von Dr. A.___, von einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung beziehungsweise 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (vgl. Urk. 10/27 und Urk. 10/35). Aber auch in Bezug auf die aktuelle Befunderhebung vermag das Gutachten nicht gänzlich zu überzeugen: So fand etwa die im eigens angefertigten MRI vom 13. Juni 2008 abgebildete dorsomediane Bandscheibenprotrusion L4/5 (vgl. Urk. 10/79 S. 25) weder Eingang in die gestellten Diagnosen noch in die Diskussion der Arbeitsfähigkeit.
4.3     Aber auch in psychiatrischer Hinsicht erweist sich das Gutachten des C.___ nicht hinreichend umfassend, als dass darauf abgestellt werden könnte. Zwar vermochte die begutachtende Psychiatrin anlässlich der Exploration der Versicherten im Juni 2008 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen, was mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt erhobenen klinischen Befunde nicht unplausibel erscheint. Indes hatte die Versicherte bereits anlässlich der Untersuchung ausgeführt, es sei ihr vor zwei Jahren "psychisch sehr schlecht gegangen", weshalb sie vorübergehend in (delegierter) psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe (Urk. 10/79 S. 29 und 39). Wenn in den Berichten von Dr. G.___ und Fachpsychologin H.___ nunmehr aktuell (für die Zeit ab November/Dezember 2008) wie auch für das Jahr 2006 (unter anderen) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F.33.1) erhoben und daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % abgeleitet wird, kann für die Frage, wie es sich im hier interessierenden Zeitraum mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten verhielt, nicht mehr allein auf die Angaben von Dr. F.___ abgestellt werden. Dies umso mehr, als Dr. F.___ nach Lage der Akten keine Kenntnis von diesen Einschätzungen hatte (auch nicht bezüglich des Jahres 2006) und diese somit im Rahmen ihrer Würdigung nicht berücksichtigen konnte. Festzustellen ist indessen ohnehin, dass Dr. F.___ in ihrem Teilgutachten lediglich Stellung zum "aktuellen" Gesundheitszustand der Versicherten bezog (vgl. Urk. 10/79 S. 31). Damit fehlen aber rechtsgenügliche fachärztliche Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Hinsicht seit Januar 2004.
4.4     Nach dem Gesagten vermag das Gutachten weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht zu überzeugen. Da zudem aufgrund der Ausführungen von Dr. G.___ und Fachpsychologin H.___ eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes nach erfolgter Begutachtung durch das C.___ (jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfügung und damit noch im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum) nicht ausgeschlossen werden kann, stellt das Gutachten in keiner Weise eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Leistungsbegehrens dar. Wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann indes im Streitfall regelmässig auch nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2008, 9C_419/2008, Erw. 3.3, mit Hinweis), weshalb die Angaben von Dr. A.___ wie auch Dr. G.___ allein ebensowenig massgebend sein können. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden, unter Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen vorzunehmenden interdisziplinären Gutachtens (rheumatologisch-orthopädisch/psychiatrisch) sowie zum anschliessenden neuen Entscheid über das Leistungsbegehren zurückzuweisen.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
5.2     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Damit erweist sich auch das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).