IV.2009.00247
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 19. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene A.___ ist gelernte Coiffeuse und arbeitet seit 2003 als Coiffeuse und Geschäftsleiterin bei der B.___ (Urk. 7/4, Urk. 7/19). Aufgrund einer Multiplen Sklerose (MS)-Erkrankung meldete sich die Versicherte am 7. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/12, Urk. 7/19) sowie medizinische (Urk. 7/13, Urk. 7/14, Urk. 7/16, Urk. 7/17) Abklärungen und liess die Versicherte neurologisch begutachten (Gutachten vom 28. Juni 2008, Urk. 7/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Juli 2008, Urk. 7/23; Einwand vom 11. September 2008, Urk. 7/28; ergänzende Begründung zum Einwand vom 15. Oktober 2008, Urk. 7/31) und dem Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/32, Urk. 7/34) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Februar 2009 ab (Urk. 7/36 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob A.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap am 10. März 2009 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Februar 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 14. August 2009 innert erstreckter Frist (Urk. 12) an ihren mit Beschwerde vom 10. März 2009 gestellten Anträgen fest und beantragte, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. August 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [IVG]), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie den Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann unter nachfolgender Ergänzung verwiesen werden.
1.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse nicht eingeschränkt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, das Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, sei grundsätzlich mangelhaft, da sie kaum eigene Untersuchungen durchgeführt habe. Ihre Beurteilung sei hauptsächlich eine Wiederholung der Anamnese. Sie habe sich weder mit den geschilderten MS-typischen Beschwerden wie grosse Müdigkeit und Erschöpfung, Taubheit, Muskelkrampfverlust und Missempfindungen noch mit den anderslautenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Im Übrigen gelte Dr. C.___ nicht als MS-Spezialistin. Auch dass ihre Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms nicht habe bestätigt werden können, weise auf eine unsorgfältige Erstellung des Gutachtens hin. Im Weiteren sei in diversen Berichten auf eine depressive Verstimmung bzw. Erkrankung aus dem psychischen Bereich hingewiesen worden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken könnte, weshalb die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt weiter hätte abklären müssen (Urk. 13 S. 2 f.).
3.
3.1
3.1.1 Hausarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 5. Mai 2008 (Urk. 7/16) eine rein spinale schubförmige Form einer MS. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine depressive Reaktion. Seit dem 15. März 2007 bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Von Mai bis Juli 2007 sei eine Behandlung mit Interferon durchgeführt, jedoch wegen Nebenwirkungen wieder abgesetzt worden. Seither unterziehe sich die Beschwerdeführerin keiner spezifischen Therapie mehr. Betreffend spezialärztliche Untersuchungen verwies er auf den Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 2. April 2007 (Urk. 7/17).
3.1.2 Im Gutachten vom 28. Juni 2008 (Urk. 7/20) stellte Dr. C.___ als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine MS, spinale Form, schubförmig (ICD-10 G35), ein diskretes Carpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G.56), einen Verdacht auf Hypertonie (ICD-10 I.10), eine leichte depressive Verstimmung (ICD-10 F.32) sowie eine Adipositas (Urk. 7/20/5). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch als Hausfrau bezifferte sie auf 100 % (Urk. 7/20/7). Die seit mehr als einem Jahr anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei nicht mit der neurologischen Erkrankung der MS und auch nicht mit dem Carpaltunnelsyndrom zu erklären. Die Beschwerdeführerin nehme aus nachvollziehbaren Gründen die Diagnose sehr schwer, obwohl der bisherige Verlauf äusserst gutartig gewesen sei und keine nachweisbaren, auch subjektiv sehr störenden Änderungen von Seiten der MS-Erkrankung vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin schlafe schlecht, mache sich Gedanken um die Zukunft und fühle sich in ihrer Leistung beeinträchtigt. Von neurologischer Seite her könne diese Leistungsverminderung nicht weiter abgestützt werden. Von Seiten der MS sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Insgesamt bestehe eine leichte depressive Grundstimmung. Das diskrete Carpaltunnelsyndrom sei derzeit nicht operationswürdig, eine lokale Cortisoninjektion könne die Situation aber noch optimieren (Urk. 7/20/6).
3.1.3 Am 10. Oktober 2008 berichtete Dr. E.___ an Dr. D.___ (Urk. 7/34), von Seiten der Grundkrankheit alleine sei eine 50%ige IV-Berentung nicht ganz einfach zu begründen, da wiederum ein vollständig normaler Neurostatus vorgelegen und die veranlasste kernspintomographische Untersuchung des gesamten zentralen Nervensystems keine Anhaltspunkte für eine Progredienz des Leidens ergeben habe. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin in der zwischenzeitlichen Beobachtungsperiode schubfrei geblieben. Das von Dr. C.___ diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom könne er nach eigener Untersuchung mit Sicherheit ausschliessen. Unklar bleibe die Ätiologie der Müdigkeit und vorzeitigen Erschöpfung. Ein eigentliches Fatigue-Syndrom mache sich eher bei weniger gutartigen Verläufen einer MS bemerkbar und dann vor allem bei deutlich sichtbaren zerebralen Herden, die bei der Beschwerdeführerin auch anlässlich der jetzigen MRI (=magnetic resonance imaging)-Verlaufskontrolle fehlten. Als möglich erachte er eine depressive Verstimmung, wofür das zusätzlich vorhandene Spannungskopfweh sprechen könne (Urk. 7/34/3).
3.1.4 Im Bericht vom 21. Oktober 2008 (Urk. 7/32) an Dr. D.___ vermerkte Dr. med. F.___, Neurologie FMH, die von der Beschwerdeführerin geklagte Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit könnten einer Fatigue bei einer MS entsprechen. Differenzialdiagnostisch müsse jedoch aufgrund der Stimmungslage der Beschwerdeführerin an eine erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit im Rahmen von chronischen Schlafstörungen und einer depressiven Entwicklung ausgegangen werden. Sie empfahl der Beschwerdeführerin daher, zwecks besserer Krankheitsverarbeitung eine psychologische Beratung in Anspruch zu nehmen (Urk. 7/32/1).
3.2
3.2.1 Das Gutachten von Dr. C.___ basiert auf neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin - eingehend mit den von ihr geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen ausführlich und schlüssig begründet. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.2.2 Im Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass trotz der diagnostizierten MS-Erkrankung von einer vollen Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse auszugehen sei. Die geklagte Müdigkeit und Erschöpfung führte sie in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der Fachärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ auf eine depressive Verstimmung bzw. depressive Reaktion und eventuell Schlafstörungen zurück. Keiner der behandelnden Ärzte erachtete diese jedoch als derart schwer, dass sie die Beschwerdeführerin in fachärztliche Behandlung weiterverwiesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl Dr. C.___ als auch Dr. E.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der depressiven Symptomatik abgaben. Selbst Hausarzt Dr. D.___ erachtete die depressive Reaktion als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend. Auch Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, schätzte die geschilderte, leicht depressive Symptomatik in ihrer Ausprägung nicht als invalidenrechtlich relevant ein und erachtete die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse (Urk. 7/21/4). Eine schwere, invalidisierende psychische Erkrankung ist mithin nach den gesamten Akten nicht ersichtlich, weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht. Dass Dr. C.___ von einem diskreten Carpaltunnelsyndrom ausging, welches sich wenige Monate später nicht verifizieren liess, ist dem Beweiswert ihres Gutachtens entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin in keiner Weise abträglich und vermag daher auch ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu schaden.
3.3. Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, weshalb ein Erwerbsvergleich entfällt. Hierzu (vgl. Urk. 2 S. 3) ist jedoch am Rande zu vermerken, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin um eine im Juli 2003 gegründete GmbH (=Gesellschaft mit beschränkter Haftung) handelt, bei der die Beschwerdeführerin selber Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin ist (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich). Entsprechend ist der Arbeitgeberbericht vom 26. Mai 2007 (Urk. 7/19) bzw. die Angabe, die Beschwerdeführerin hätte ein Jahreseinkommen von Fr. 72'000.--, was dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 16. April 2008 (Urk. 7/12), wonach sie 2004 Fr. 32'900.--, 2005 Fr. 49'300.--, 2006 Fr. 53'400.-- und 2007 Fr. 57'300.-- verdiente, klar widerspricht, einzuordnen (vgl. auch Urk. 7/19/10-12). Laut Gutachten hat die Beschwerdeführerin eine Angestellte (Urk. 7/20/3). Ein Erwerbsvergleich müsste daher jedenfalls die Geschäftsabschlüsse miteinbeziehen.
3.4 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).