Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1971, war zuletzt von Januar bis März 2007 bei der B.___ als Lagermitarbeiter angestellt (Urk. 8/3, Urk. 8/16). Nach der krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers bezog er Krankentaggelder des Krankenversicherers, Allianz Suisse (Urk. 8/22). Am 10. Juni 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/16) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/14, Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/20) und zog die Versicherungsakten des Krankenversicherers bei (Urk. 8/13, Urk. 8/22). Mit Vorbescheiden vom 28. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2008 sowie die Abweisung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 8/29, Urk. 8/30). Am 11. November 2008 erhob der Versicherte durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 8/33, Urk. 8/34) Einwand gegen die Rentenverfügung (Urk. 8/35). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 wies die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/42). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 11. Februar 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente ab 1. Juni 2008 samt Kinderrenten zu (Urk. 8/48 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob A.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG am 10. März 2009 Beschwerde und beantragte unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3) die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2009 und die Zusprache einer ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %, eventualiter medizinische oder berufliche Abklärungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [IVG]), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie den Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung seien dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel leichte (De-)Montageaufgaben und Fertigungsarbeiten, Kontrollaufgaben oder Überwachungsarbeiten (z.B. Maschinen, Automaten, Fliessband) zu 75 % zumutbar. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 48 %, und damit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente.
2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die behandelnden Ärzte erachteten ihn zu lediglich 50 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Auch einfache Haushaltsarbeiten könne er nicht mehr verrichten. Daher sei der Invaliditätsgrad höher als 48 %, weshalb er Anspruch auf eine volle Rente habe (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat.
3.
3.1 Die Ärzte und Fachpersonen des C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/13/12-25) an den Krankentaggeldversicherer ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei/mit radiologischer Anterolisthesis L5/S1 von 7 mm, Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkompression L5 rechts (MRI [=magnetic resonance imaging] der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 12. März 2007) und muskulärer Dysbalance der Rumpfmuskulatur sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 8/13/12). Sie beurteilten die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als nicht zuverlässig, da er sich vor allem am zweiten Testtag nicht in der Lage gezeigt habe, ein gewisses Mass an unvermeidbaren Beschwerden zu tolerieren und die Tests beschwerdebedingt abgebrochen habe. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen daher auf eine Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Infolge der Selbstlimitierung seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als was er bei den Leistungstests gezeigt habe. Die demonstrierte Belastbarkeit liege allgemein mindestens im Bereich einer leichten Arbeit in Wechselposition. Aufgrund des selbstlimitierenden Verhaltens und der niedrigen Leistungsbereitschaft in den Tests könne die Zumutbarkeit betreffend die angestammte Tätigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Dies müsse aus rein medizinisch-theoretischer Sicht erfolgen. Anhand der Gesamtbeobachtungen und der niedrigen körperlichen Belastbarkeit sei aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei guter Leistungsbereitschaft die Anforderungen der als sehr schwer (zu hantierende Gewichte unter 45 Kilogramm) deklarierten angestammten Tätigkeit als Maschinist bzw. Lagerist nicht erfüllen könne. In einem angespassten Bereich sei aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine mindestens leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Wechselpositionierung ganztags zumutbar. Aufgrund der Schmerzzunahme unter Belastungskumulation sollten vermehrte Pausen von zwei Stunden pro Tag in den Arbeitsprozess integriert werden, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für leichte Tätigkeiten. Dabei seien insbesondere längere statische Zwangshaltungen zu vermeiden (Urk. 8/13/14-15).
3.2 Die von den Ärzten und Fachpersonen des C.___ gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den anderen Arztberichten überein und sind soweit unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/13/39, Urk. 8/13/41, Urk. 8/14/2, Urk. 8/14/25, Urk. 8/17/2, Urk. 8/20/2). Zusätzlich diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Hausarzt des Versicherten, im Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/14) eine schwere depressive Episode seit 2007. Aufgrund des Berichts von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelnder Psychiater, vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/19/7), wonach aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber keine psychiatrischen Beschwerden geltend macht, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beeinflussen (Urk. 1), ist davon auszugehen, dass die depressive Episode vorübergehender Natur war und daher für die Invaliditätsbemessung nicht relevant ist. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im zuletzt ausgeübten Beruf als Lagerist erheblich eingeschränkt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/13/39, Urk. 8/14/5, Urk. 8/14/23, Urk. 8/14/27).
Strittig ist jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 1, Urk. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die von den Ärzten und Fachpersonen des C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % in leichter Tätigkeit im Wesentlichen übereinstimmt mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Uniklinik F.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, im Bericht vom 16. Dezember 2007 (Urk. 8/22/33) und von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulen-Chirurgie, in den Berichten vom 30. Mai 2007 (Urk. 8/13/41-42), 11. September 2007 (Urk. 8/14/35) und 12. Oktober 2007 (Urk. 8/13/36). Sie beurteilten den Beschwerdeführer als in einer leichten körperlichen Arbeit mit Heben und Tragen bis max. 10 bzw. 15 Kilogramm arbeitsfähig. Abweichender Ansicht sind Dr. D.___ in den Berichten vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/14/5), 4. November 2008 (Urk. 8/34/1) und 19. Februar 2008 (Urk. 3/4), Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, im Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 3/3) sowie Dr. I.___, Chiropraktor SCG/ECU, im Bericht vom 7. November 2008 (Urk. 8/33). Sie wiederum attestieren dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit. Diese Einschätzung vermag jedoch aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen. Bezüglich der von Dr. D.___ und Dr. I.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit ist anzuführen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Weiter setzten sich sowohl Dr. D.___ wie auch Dr. H.___ und Dr. I.___ in Widerspruch zu ihren eigenen früheren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. So hielt Dr. D.___ im Bericht vom 25. September 2007 (Urk. 8/13/38) fest, dass dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende sitzende/stehende Tätigkeit zumutbar wäre, sofern diese keinerlei Heben von Lasten beinhalte. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % kann diesem Bericht nicht entnommen werden. Auch Dr. I.___ notierte in seinem Bericht vom 29. August 2007, leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen bis maximal 15 Kilogramm seien möglich (Urk. 8/13/39). Dr. H.___ formulierte im Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 8/14/23) eine ganztägige, der Behinderung angepasste Tätigkeit ohne Opiatmedikation als notwendiges Ziel. Im undatierten Bericht von Mitte 2008 (Urk. 8/20/6) erachtete er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig. Mittels einer erfolgreichen Operation könne auch die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, so dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit resultiere. Gehäufte Hinweise auf die fehlende Schulbildung, die psychosoziale Situation sowie die prekäre soziale Situation mit drei Kindern und der zu tiefen Rente (Urk. 8/14/5, Urk. 8/17/7, Urk. 8/20/6, Urk. 8/34/2, Urk. 3/3) legen zudem die Vermutung nahe, dass es sich bei der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit handelt, welche invalidenrechtlich jedoch irrelevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts von 7. Januar 2005 in Sachen B., I 198/04, und vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erw. 2.4, mit Hinweisen) und im Übrigen nicht in die ärztliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einfliessen sollte. Damit können diese Berichte allesamt nicht als beweiskräftig qualifiziert werden. Demgegenüber fusst die Beurteilung der Fachpersonen des C.___ auf einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) einschliesslich einer auf zwei Tage verteilten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/13/20-25), zieht die klinischen und radiologisch festgestellten objektivierbaren gesundheitlichen Einschränkungen mitein (Urk. 8/13/18-19) und ist gestützt auf die erhobenen Befunde eingehend begründet (Urk. 8/13/13-15).
Abzustellen ist daher auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung des C.___, zumal auch der Leidensdruck des Beschwerdeführers angesichts des kategorischen Ausschlusses einer von mehreren Spezialisten empfohlenen operativen Therapie nicht genügend hoch zu sein scheint, was wiederum die vom C.___ festgestellte starke Selbstlimitierung zu bestätigen vermag (Urk. 8/13/36, Urk. 8/14/23, Urk. 8/17/7, Urk. 8/20/4). Dementsprechend ist von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Die IV-Stelle ging beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 70'368.80 für das Jahr 2008 aus, welches sie aus dem Durchschnittseinkommen der Arbeitsjahre 2004 bis 2006, wobei 2006 das letzte volle Arbeitsjahr war, errechnete, da der Beschwerdeführer in diesen drei Jahren unterschiedlich viel verdient hatte (Urk. 8/27/1). Obwohl der Beschwerdeführer seine vorletzte Arbeitsstelle aus behinderungsfremden Gründen verloren hatte (Urk. 8/10), stellte die IV-Stelle auf das damals effektiv erzielte höhere Einkommen ab, weil sie annahm, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung auch heute in einem Schichtbetrieb mit Schichtzulagen arbeiten würde (Urk. 8/27/1). Anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Ausgabe 2007, LSE 2006) errechnete die IV-Stelle einen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2008 von Fr. 61'106.30 für ein 100%iges bzw. von Fr. 45'829.70 für ein 75%iges Pensum. Nach Abzug von 20 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 36'663.74 bzw. einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 1 S. 3).
4.2 Diese Vorgehensweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint der gewährte Abzug in der Höhe von 20 % im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach vom Tabellenlohn unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden kann, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), als grosszügig bemessen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass mit einer zugrunde gelegten Arbeitsfähigkeit von lediglich 75 % in einer angepassten Tätigkeit den Belastungseinschränkungen in Form von vermehrten Pausen von zwei Stunden pro Tag bei ganztägig zumutbarem Einsatz (Urk. 8/13/15) bereits vollumfänglich Rechnung getragen wurde und der Beschwerdeführer an seiner zuletzt ausgeübten, krankheitshalber während der Probezeit gekündigten Arbeitsstelle weniger als das angenommene Valideneinkommen erzielt hatte (Urk. 8/16/3). Würde das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte bemessen, resultierte bei unverändertem Malusabzug beim Invalideneinkommen jedoch ebenfalls ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 %.
4.3 Zusammenfassend ist der Anspruch auf eine Viertelsrente demnach ausgewiesen. Da auch der verfügte Anspruchsbeginn zu keinen Korrekturen Anlass gibt, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).