IV.2009.00256
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 18. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1946, war vom 1. März 1977 bis 31. März 2002 als Büroangestellte tätig. Am 1. Juli 2004 meldete sie sich wegen Arthritis in den Händen, im Rücken, in den Knien sowie in den Füssen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auskünften bei der ehemaligen Arbeitgeberin (Arbeitgeberbericht vom 1. September 2004, Urk. 10/13) sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. Juli 2004 (Urk. 10/12) Berichte bei Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 29. Dezember 2004 (Urk. 10/14) und bei Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. Januar 2005 (Urk. 10/15/1-2; unter Beilage seines Berichtes zu Händen des Dr. B.___ vom 20. September 2004 Urk. 10/15/3-4) ein. Auf der Grundlage dieser Arztberichte ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte mit Verfügung vom 22. April 2005 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/19). Nach erhobener Einsprache vom 16. Mai 2005 (Urk. 10/20) holte die IV-Stelle die Berichte der D.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 10/23/5; unter Beilage von Konsultationsberichten vom 17. Februar und 1. Juni 2005, Urk. 10/23/6-8) sowie vom 26. September 2005 (Urk. 10/24/5; unter Beilage des Berichts vom 15. September 2005, Urk. 10/24/6-7) ein, wo am 29. Juli 2005 eine PIP-III-Arthroplastik rechts und eine DIP-II Schraubenarthrodese rechts durchgeführt worden waren. Nach der Durchführung einer Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 25. November 2005, Urk. 10/26) und dem Eingang eines weiteren Berichtes von Dr. B.___ vom 30. Juli 2006 (Urk. 10/32) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 31. Januar 2007 (Urk. 10/38) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 39 % ab. Hiergegen liess A.___ am 27. Februar 2007 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 10/43). Der Beschwerde war unter anderem der Arztbericht von Dr. med. sowie Dr. med. dent. E.___, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Fachzahnarzt für Oralchirurgie, vom 16. Januar 2007 (Urk. 10/43/16) beigelegt. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 die Gutheissung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10/45), hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid mit Urteil vom 30. Mai 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2007.00318, Urk. 10/46).
1.2 In der Folge liess die IV-Stelle bei ihrer internen Berufsberatung einen Einkommensvergleich vornehmen (Stellungnahme vom 23. Januar 2008, Urk. 10/50) und stellte mit Vorbescheid vom 29. Januar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48,56 % (Teilinvaliditätsgrad von 44 % im Erwerbsbereich [Einschränkung von 55 % bei einem Anteil von 80 %] und ein solcher von 4,56 % im Haushalt [Einschränkung von 22,8 % bei einem Anteil von 20 %]) die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2003 in Aussicht (Urk. 10/53). Nachdem A.___ mit Eingabe vom 25. Februar 2008 hiergegen hatte Einwände erheben lassen (Urk. 10/60), ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, an (Gutachten vom 28. April 2008, Urk. 10/63). Zu diesem Gutachten liess die Versicherte am 11. Juni 2008 Stellung nehmen (Urk. 10/65), worauf ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2009 mit Wirkung ab 1. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente zusprach (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe vom 13. März 2009 durch Rechtsanwalt Thomas Schütz Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochten Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung (Urk. 1). Am 9. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. April 2009 (Urk. 7) ein und ergänzte ihr Rechtsbegehren dahingehend, als ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 6). In ihren Stellungnahmen vom 8. und 20. April 2009, die A.___ am 22. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 13), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 und Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Laut Haushaltabklärungsbericht vom 25. November 2005 (Urk. 10/26) würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies ist unbestritten, und es besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass, diese Annahme in Zweifel zu ziehen.
3. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
3.1
3.1.1 Dr. B.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, stellte im Bericht vom 29. Dezember 2004 folgende Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 10/14/7):
1. Polyarthralgien (Hände beidseits, Knie femoropatellär beidseits)
- klinisch und radiologisch deutlich ausgeprägte, erosive Polyarthrose der kleinen Fingergelenke;
- persistierende Synovitiden PIP III rechts und II links sowie DIP III links;
- unauffällige Immunologie, Rheumafaktor, Borrelien-Serologie;
- radiologisch auffällige Destruierung PIP II links, DIP III links sowie II und III rechts;
- schmerzbedingt mittelgradige Einschränkung bei Verrichtung von Alltagsaktivitäten
2. Panvertebralsyndrom mit im Vordergrund stehendem cervicospondylogenem und lumbospondylogenem Syndrom
- angedeutete Kyphosierung der HWS von C3-5;
- Osteochondrose, dorsale Spondylose, Spondylarthrose und Uncovertebralarthrose der unteren HWS;
- S-förmige Torsionsskoliose der Wirbelsäule;
- Chondrose L4/5 sowie L5/S1;
- Anterolisthesis von L4 gegenüber L5 von ca. 5 mm bei möglicher Spondylolyse
- konventionell-radiologisch unauffälliger Befund im Bereich beider SIG
3. Verdacht auf larvierte Depression
- Status nach einem chronischen Ehekonflikt 1975 bis 1993
- zusätzliche Belastung durch unerfüllten Kinderwunsch
- Angst-Störung
- chronische Schlafstörung.
Durch die Krankheit der Hände sei die Arbeitsfähigkeit für manuell belastende Arbeiten sowie für die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte partiell eingeschränkt. Bei der Verrichtung von Büroarbeiten sowie bei schweren Haushaltsarbeiten bestehe eine zusätzliche Beeinträchtigung von Seiten des Nackens wie auch des Kreuzes. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit 1. April 2002 in der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und als Hausfrau 50 %.
3.1.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 30. Juli 2006 konstatierte Dr. B.___ (Urk. 10/32), dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin degenerativer Natur und deshalb als langsam progredient anzusehen seien. Daraus ergebe sich, dass sich im langfristigen Verlauf die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern, sondern eher verschlechtern werde. Die Funktion der Hände sei beidseits bei anhaltenden Synovitiden an mehreren Fingern sowie den bereits bestehenden degenerativen Veränderungen hinsichtlich Feinmotorik weiterhin eingeschränkt. Die im Juli 2005 vorgenommene handchirurgische Operation habe nur bedingt und punktuell die Schmerzen günstig beeinflusst. Die bestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS schränkten die Beschwerdeführerin zudem beim Verrichten von sitzenden Tätigkeiten deutlich ein. Aus hausärztlicher Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % als Hausfrau und Büroangestellte.
3.2 Laut Bericht von Dr. C.___ an Dr. B.___ vom 20. September 2004 (Urk. 10/15/3-4) leidet die Beschwerdeführerin an einer erosiven Fingerpolyarthrose, einer generalisierten Gelenkhyperlaxität, rezidivierenden vertebragenen und myogenen Schmerzen zervikal und lumbal bei Osteochondrosen und unkovertebralen Arthrosen C5/6/7 sowie rechtskonvexer Drehskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Chondrose und leichter Anterolisthese L4/5 sowie an einer femoropatellären Arthrose beidseits und Spreizfüssen mit schmerzhaften Haluces valgi. Im Vordergrund stünden Schmerzen in den Fingergelenken, die cirka 1996/97 begonnen hätten und teilweise derart stark seien, dass sie nicht Schreibmaschine schreiben könne oder anstrengende Hausarbeiten wie Betten, Abwaschen oder Öffnen von Büchsen etc. verrichten könne. An der Schreibmaschine habe sie auch Schmerzen im Nacken und Hinterkopf, manchmal auch Kreuzschmerzen und hin und wieder Schmerzen in den Knien, vor allem wenn sie in die Hocke gehe. Die Beschwerden seien insgesamt bei warmer Witterung geringer als bei kalter. Sie klage über eine Morgensteifigkeit von fünf bis zehn Minuten, jedoch über keine Nachtschmerzen. Die Beschwerdeführerin leide in erster Linie unter einer erosiven Polyarthrose der Fingergelenke mit gegenwärtig eindeutiger Aktivierung im DIP II rechts und III links sowie im PIP III rechts und PIP II links. Zusätzlich bestünden mässige degenerative Veränderungen zervikal und lumbal sowie in den femoropatellären Gelenken und eine statische Störung an den Vorfüssen.
Die Arbeitsfähigkeit sei sicher eingeschränkt für manuell belastende Tätigkeiten im Haushalt und bei der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Reinigungsarbeiten zu Hause seien nicht mehr zumutbar. Bei der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte spielten neben den Fingern auch der Nacken und das Kreuz eine Rolle. Obwohl die Veränderungen an den Fingergelenken schwerwiegend seien, sollte das Schreiben auf einer modernen Tastatur wenigstens für eine beschränkte Zeit möglich sein. Zusammenfassend bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3
3.3.1 Gemäss Bericht der D.___, Handchirurgie, vom 6. Juli 2005 (Urk. 10/23/5) besteht bei der Beschwerdeführerin eine schmerzhafte Fingerpolyarthrose beidseits, weswegen eine Endgelenkversteifung am rechten Zeigefinger sowie ein Kunstgelenkersatz am rechten Mittelfingermittelgelenk geplant seien. Erst nach Abschluss der postoperativen Rehabilitation lasse sich eine vernünftige Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durchführen.
3.3.2 Im Verlaufsbericht vom 26. September 2005 der D.___ (Urk. 10/24/5) wird ausgeführt, dass von Seiten der operierten Finger ab dem 1. Oktober 2005 für leichte Bürotätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Eine weitere Steigerung könne beschwerdeadaptiert in Zwei-Wochen-Abständen durchgeführt werden.
3.4 Im Bericht vom 16. Januar 2007 diagnostizierte Dr. E.___ (Urk. 10/43/15) eine Myoarthopathie auf dem Boden einer fortgeschrittenen Kiefergelenksarthrose rechts.
3.5 Die Diagnosen im Gutachten von Dr. F.___ vom 28. April 2008 (Urk. 10/63) lauten folgendermassen (S.6):
" - Erosive Form einer Fingerpolyarthrose beidseits mit diversen persistierenden Synovitiden, Deformitäten und Schwellung
- Status nach PIP-III Arthroplastik rechts und DIP-II Schraubenosteosynthese rechts
- Chronisches, aber leichtes cervikospondylogenes Syndrom der HWS bei degenerativen Veränderungen
- Chronisch leichtes bis mittelschweres rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Torsionsskoliose der LWS bei degenerativen Veränderungen
- Beginnende Femoropatellararthrose links
- Schmerzhafter Hallux valgus beidseits, rechts ausgeprägter als links."
Die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle als Büroangestellte wegen einer Struma maligna (bösartiges Kropfgeschwulst) aufgeben müssen. Später seien andere Probleme hinzugekommen: Neben einem eher leichten Cervikalsyndrom sei ein zunehmendes lumbospondylogenes Syndrom mit entsprechenden Beschwerden aufgetreten. Was aber die Arbeitsfähigkeit vor allem beeinträchtigt habe, sei die Entwicklung einer erosiven Fingerpolyarthrose an beiden Händen gewesen, welche schliesslich zu einer Operation am dritten Finger rechts sowie am zweiten Finger rechts geführt habe. Die Operationen seien mit mehr oder weniger Erfolg durchgeführt worden, und es seien weitere Korrekturen, insbesondere an den Fingern V beidseits, wo eine Heberden-Arthrose mit einer 45° Fehlstellung bestehe, vorgesehen. Bei der Befragung würden in allererster Linie die Fingerbeschwerden genannt mit zusätzlichen Schmerzen im Bereiche der HWS sowie einem angedeuteten Ischias rechts. Bei der Untersuchung sei ein leichtes Cervikalsyndrom, ein leichtes bis mittleres lumbospondylogenes Syndrom mit einem angedeuteten Ischias-Syndrom rechts, eine erosive Fingerpolyarthrose beidseits mit multiplen Schwellungen, Synovitiden und Deformitäten (bei Status nach OP-II/III rechts) sowie ein schmerzhafter Hallux valgus beidseits mit geröteter Pseudoexostose, rechts mehr als links zu finden. Die Arbeitsfähigkeit sei in allererster Linie wegen der Situation an beiden Händen eingeschränkt, und zwar betrage diese 50 % in allen Tätigkeiten.
3.6 Als psychiatrische Diagnose nannte Dr. G.___ im Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 3. April 2009 (Urk. 7) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1). Die Beschwerdeführerin sei über 18 Jahre in einer Ehe mit verbaler und körperlicher Gewalt sowie einer Alkohol-Problematik des Ehemannes geblieben. Sie sei nicht in der Lage gewesen, diese Beziehung rasch zu beenden oder sich professionelle Hilfe oder Unterstützung durch Freunde zu holen, sondern sie habe ihre Belastung die ganze Zeit allein getragen. Sie habe eine Depression entwickelt, die zum Untersuchungszeitpunkt als mittelgradig eingestuft werden müsse. Bei der nachträglichen Geltendmachung einer Störung im Rahmen eines IV-Verfahrens mit wiederholten Rekursen stelle sich natürlich die Frage, inwiefern die Geltendmachung des Anspruchs beziehungsweise die Stellung der Diagnose aus anderen, d.h. finanziellen Gründen erfolge. Hierbei müsse aber beachtet werden, dass der Hausarzt bereits im Jahr 2004 die Diagnose einer larvierten Depression gestellt habe. Aufgrund der Befunde der aktuellen psychiatrischen Untersuchung erscheine die Diagnose nachvollziehbar und werde für den aktuellen Zeitpunkt bestätigt.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte sowie in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne grobmotorische Belastungen der Hände) zu 50 % arbeitsfähig ist. Sie stützt sich hierbei auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 28. April 2008 (vgl. Stellungnahme der Dres. med. H.___ und I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD], vom 30. Oktober 2008, Urk. 10/68/3).
Das Gutachten von Dr. F.___ vom 28. April 2008 (Erw. 3.5) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert auf den notwendigen orthopädisch chirurgischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, und dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Der Gutachter berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.2 Der Gutachter ist der Ansicht, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Situation an beiden Händen zurückzuführen ist. Hieraus ist zu schliessen, dass die weiteren somatischen Beschwerden neben den Fingerbeschwerden in den Hintergrund treten und keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit verursachen. So hat denn die Beschwerdeführerin bei der Befragung hauptsächlich die Fingerbeschwerden genannt mit zusätzlichen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und einem angedeuteten Ischias. Die Untersuchungen des Gutachters ergaben eine leicht schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne nuchale Verspannungen oder Druckdolenz über den Dornfortsätzen. Auch die BWS/LWS war bei Reklination, Seitneigen und Torsion leicht schmerzhaft eingeschränkt, jedoch ohne Druck-, Klopf- oder Rütteldolenz über den Dornfortsätzen. Insbesondere war der Neurostatus der oberen Extremitäten unauffällig und waren keine pathologisch neurologisch radikulären Zeichen von Seiten der LWS erkennbar. Aufgrund der Darlegungen im Gutachten von Dr. F.___ ist nachvollziehbar, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Probleme an den Händen begründet ist.
Überdies deckt sich die Diagnosestellung von Dr. F.___ im Wesentlichen mit denjenigen der Dres. B.___ und C.___ (Erw. 3.1 und 3.2). Diese erachteten die Beschwerdeführerin ebenfalls in der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 50 % arbeitsfähig, wobei auch sie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem mit den Handbeschwerden begründeten. Auch wenn Dr. B.___ im Arztbericht vom 29. Dezember 2004 angekreuzt hatte, dass die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch halbtags zumutbar sei (Urk. 10/14/4), beschrieb er im ausformulierten Abschnitt die Arbeitsfähigkeit als in manuell belastenden Arbeiten sowie für die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als partiell eingeschränkt und schloss zusammenfassend auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14/8). Auch im ärztlichen Zeugnis vom 30. Juli 2006 wiederholte er, dass die klinischen Befunde die "von mir schon im letzten Zeugnis festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 50 % als Hausfrau und Büroangestellte" untermauerten (Urk. 10/32/3). Wenn Dr. F.___ in seinem Gutachten hierauf Bezug genommen hat (vgl. Urk. 63/9), ist ihm dies nicht vorzuwerfen und ist dies nicht dahingehend auszulegen, dass er in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat.
Auch Dr. C.___ ging davon aus, dass bei der Arbeit als kaufmännische Angestellte neben den Fingern auch der Nacken und das Kreuz eine Rolle spielten und die Veränderungen an den Fingergelenken schwerwiegend sind und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte, mit dem Hinweis, dass das Schreiben auf einer modernen Tastatur wenigstens für eine beschränkte Zeit möglich sei. Die Ärzte der D.___ (Erw. 3.3) attestierten der Beschwerdeführerin nach der durchgeführten Operation ab dem 1. Oktober 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leichten Bürotätigkeiten und erachteten sogar eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich.
Nach übereinstimmender Einschätzung des Gutachters und der behandelnden Ärzte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte zu 50 % arbeitsfähig ist. Wie sich die Kiefergelenksarthrose (vgl. Erw. 3.4) zusätzlich negativ auf die Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte auswirken soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
4.3 In psychiatrischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von einer invalidvisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden kann, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f.).
Fachärztlicherseits wurde von Dr. G.___ im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 7) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Vorab ist hierzu zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung - vorliegend 9. Februar 2009 - entwickelt hat (BGE 129 V 1 Erw. 2.2). Zudem kann dem Bericht nicht entnommen werden, ob und wie sich die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, begnügt sich Dr. G.___ damit, auf die klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 zu verweisen, wonach eine Explorandin mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann. Ob diese Schwierigkeiten von der Beschwerdeführerin überwunden werden können, bleibt offen. Insoweit Dr. G.___ darauf hinweist, dass der Hausarzt bereits im Jahr 2004 die Diagnose einer larvierten Depression gestellt habe, womit er wohl ausdrücken wollte, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 an einer psychiatrischen Erkrankung gelitten hat, ist dem entgegen zu halten, dass Dr. B.___ im Bericht vom 29. Dezember 2004 lediglich den Verdacht auf eine larvierte Depression geäussert (Urk. 10/14/7), jedoch während all den Jahren die Zuweisung der Beschwerdeführerin an einen Fachpsychiater nicht als notwendig erachtet hat, weshalb das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bereits seit dem Jahr 2004 nicht ausgewiesen ist. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind diesbezüglich jedoch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da eine retrospektive psychiatrische Beurteilung im massgebenden Zeitraum zwingend auf echtzeitliche ärztliche Behandlungsberichte angewiesen ist.
4.4 Zusammenfassend vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen ist.
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist anhand des im Jahr 2003 (Rentenbeginn) erzielbaren Einkommens zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein im Jahr 2001 (Jahr vor Eintritt der Gesundheitsschädigung) erzieltes Valideneinkommen von Fr. 54'983.61 bei einer Erwerbstätigkeit von 80 % (vgl. Einkommensvergleich Berufsberatung vom 23. Januar 2008, Urk. 10/50/2). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen von 2245 Punkten im Jahre 2001 und von 2334 im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2-2005 S. 103 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 57'163.40.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Da die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Büroangestellte aufgegeben hat, ist beim Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss von den Tabellenlöhnen auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist zwar als Büroangestellte noch zu 50 % arbeitsfähig, jedoch ist das Tastaturschreiben nur noch während einer beschränkten Zeit möglich. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der standardisierten Monatslöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Dieses betrug im Sektor 3 (Dienstleistungen) im Jahr 2002 für Frauen bei einer 40-Stundenwoche Fr. 3'820.-- (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen (2002: 2296 Indexpunkte; 2003: 2334 Indexpunkte; Die Volkswirtschaft 1/2-2005, S. 103, Tabelle B10.3) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2010 S. 90 Tabelle B9.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 4'048.25 pro Monat beziehungsweise von Fr. 48'579.-- pro Jahr ergibt. Bezogen auf ein 50%-Pensum beträgt das jährliche Invalideneinkommen Fr. 24'289.50 (Stand 2003).
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vom Tabellenlohn seien 25 % abzuziehen. Faktisch bleibe für sie nunmehr die Arbeitserbringung an einem geschützten Arbeitsplatz mit entsprechenden Vorrichtungen. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch das fortgeschrittene Alter sowie der Umstand, dass sie ihre Stelle bereits vor sechs Jahren in Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe aufgeben müssen (Urk. 1 S. 8 f.).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Die körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind bereits bei der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden, und die Beschwerdeführerin ist in ihrer ursprünglichen Tätigkeit weiterhin - wenn auch zu einem tieferen Pensum als vor Eintritt des Gesundheitsschadens - arbeitsfähig. Zu beachten gilt es überdies, dass die Löhne der Frauen mit Teilzeitanstellungen umgerechnet in Vollzeitäquivalente höher liegen als die Löhne für entsprechende Vollzeitstellungen (LSE 2004 S. 28). Ein Tabellenabzug von 15 % erscheint unter den vorliegenden Umständen als angemessen.
Werden vom Tabellenlohn 15 % abgezogen, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'646.10 (85 % x Fr. 24'289.50), woraus verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'163.40 eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'517.30 beziehungsweise 63,88 % resultiert. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von 80 % nachginge, errechnet sich hieraus ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 51,10 %. Zusammen mit dem nicht bestrittenen Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 4,56 % ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 55,66 %. Damit hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind auf Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2009 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).