IV.2009.00258
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene und als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin teilzeitlich erwerbstätige X.___ stürzte am 17. Mai 2005 beim Reinigen einer Dusche am Arbeitsplatz auf das Gesäss. Am 10. Juli 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente an (Urk. 8/1). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie der Behinderung im Haushalt und nach Beizug der Akten des Unfallversicherers teilte die Verwaltung der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Mai 2008 die beabsichtigte Zusprache einer von Mai bis Juli 2006 befristeten Invalidenrente mit (Urk. 8/25-26). Nach Eingang der Stellungnahmen der Versicherten vom 11. beziehungsweise 13. Juni 2008 (Urk. 8/31, Urk. 8/35) sowie nach Beizug der vom Unfallversicherer eingeholten medizinischen Gutachten sprach sie mit Verfügung vom 12. Februar 2009 eine ganze von Mai 2006 bis Juni 2008 befristete Rente zu (Urk. 2).
Inzwischen hatte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 28. August 2008 seine Leistungen mangels Unfallkausalität der verbleibenden Beschwerden eingestellt (Urk. 8/44 S. 2 f.).
2. Gegen die IV-Rentenverfügung vom 12. Februar 2009 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Spiljak Maas, am 12. März 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Innert der ihr mit Verfügung vom 14. April 2009 angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein, weshalb Verzicht darauf angenommen wurde (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 14). Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 erklärte Rechtsanwältin Spiljak Maas, das Mandat niedergelegt zu haben (Urk. 16). Am 6. April 2010 reichte die nun unvertretene Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand ein (Urk. 18/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit dem Unfall im Mai 2005 ihre frühere, mit einem Pensum von 70 % ausgeübte, angestammte hauswirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Hingegen könnte sie seit spätestens 13. Juni 2008 eine optimal leidensangepasste Tätigkeit mit einem 100%igen Pensum ausüben. In dem mit 30 % gewichteten Haushaltsbereich sei sie ab Mai 2005 zu 80 %, ab Mai 2006 zu 55 % und ab März 2007 zu 25 % eingeschränkt (Urk. 2 S. 3 f.).
Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Widerspruch zwischen der Rentenzusprechung infolge unfallbedingter Beschwerden und der Rentenbefristung wegen invaliditätsfremder Ursachen der weiterhin bestehenden Beschwerden (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Gemäss Abklärungsbericht 13. Mai 2008 lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in einer 3 ½-Zimmer-Wohnung und würde bei Gesundheit neben der Besorgung des 2-Personen-Haushalts weiterhin mit einem Pensum von 70 % erwerbstätig sein (Urk. 8/23 S. 2 f.).
Insgesamt stellte die Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin seit März 2007 folgende Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt fest (Urk. 8/23 S. 4 ff.):
Bereich Gewichtung Einschränkung Behinderung
Haushaltführung 5 % 0 % 0 %
Ernährung 45 % 20 % 9 %
Wohnungspflege 20 % 50 % 10 %
Einkauf, Besorgungen 10 % 0 % 0 %
Wäsche, Kleiderpflege 20 % 30 % 6 %
TOTAL 100 % 25 %
Weiter führte sie aus, vorher sei die Beschwerdeführerin ab dem Unfall vom 17. Mai 2005 schätzungsweise zu 80 % und ein Jahr später zu 55 % (schadenmindernde Mithilfe einberechnet) auf Dritthilfe angewiesen gewesen (Urk. 8/23 S. 6).
3.2 Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerungen sind überzeugend und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der daneben hypothetisch ausgeübten 70%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich somit nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) am 17. Mai 2006 ein nicht erwerbsbezogener Teilinvaliditätsgrad von 16.5 % und ab März 2007 ein solcher von 7,5 %.
4.
4.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte in dem zu Handen des Unfallversicherers erstellten Gutachten vom 13. Juni 2007 ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 8/44 S. 27).
Weiter führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall vom 17. Mai 2005 unter Schmerzen am lumbosakralen Übergang (Urk. 8/44 S. 26). Ob sie sich damals eine Sakrumfraktur zugezogen habe, bleibe aufgrund Widersprüchlichkeiten in den älteren ärztlichen Berichten unklar. Sicher habe eine Kontusion in diesem Bereich stattgefunden. Eine Computertomographie des Beckens anfangs 2007 habe keine residuelle oder strukturelle Veränderungen im Verlauf ergeben. Die beklagten Beschwerden beträfen denn auch die untere Lendenwirbelsäule (LWS) und den lumbosakralen Übergang, nicht jedoch den Sakrumbereich. Die radiologischen Abklärungen der LWS hätten keine Hinweise für eine dortige unfallbedingte strukturelle Veränderung ergeben. Im Sakrumbereich fänden sich keine pathologischen klinischen oder radiologischen Befunde. Hinweise für eine diskogene oder ossäre Schädigung im lumbalen Bereich seien radiologisch ausgeschlossen. Nach einem solchen Ereignis mit axialer Krafteinwirkung auf das Achsenskelett könne man von einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehenden Veränderungen ausgehen. Nach zwei Jahren sei diese vorübergehende Verschlimmerung jedoch abgeschlossen. Strukturelle posttraumatische Veränderungen fehlten und die jetzt noch auffindbaren objektiven und klinischen Befunde entsprächen einem vertebrogenen (lumbalen) Schmerzmuster, wobei die verstärkte Kyphose an der Brustwirbelsäule bei Mehrbelastung der LWS biomechanisch zusätzlich ungünstig wirken könne. Trotz verschiedenen qualitativ guten Therapien sei offenbar keine nennenswerte Besserung erreicht worden, so dass man auch an eine pathologische Schmerzverarbeitung denken müsse (Urk. 8/44 S. 28 f.).
Abschliessend schätzte Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auf 100% in einer wirbelsäulenschonenden vorwiegend stehenden, abwechselnd kurzzeitig sitzenden Tätigkeit ohne repetitive vornüber gebückte Körperhaltung und ohne repetitives Heben von Gewichten von 10 bis 20 kg. In einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit mit vorwiegendem Reinigungsdienst sei die Belastung des Achsenskelettes hingegen wahrscheinlich zu gross (Urk. 8/44 S. 30 f.).
4.2 Aus psychiatrischer Sicht stellte der vom Unfallversicherer mit einer Begutachtung beauftragte Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 24. August 2008 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eines Status nach mittelgradiger depressiver Episode anfangs 2007, aktuell remittiert (ICD-10 F32.11), sowie einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01; Urk. 8/44 S. 15).
Weiter gab Dr. Z.___ an, es sei auffällig, dass die beklagte Symptomatik über die gesamte Leidensdauer als kaum verändert, sich teilweise eher verschlechternd darstelle, was nicht in einer Korrelation zu den Verletzungen stehe. Die Darstellung der Schmerzen, die schlechte therapeutische Beeinflussbarkeit und die psychosozialen Umstände der Beschwerdeführerin mit biographischen und beruflichen Belastungsfaktoren sprächen aus psychiatrischer Sicht eindeutig für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Ferner habe aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen psychischen Symptome bei berufsbezogenen Belastungsfaktoren im Januar und Februar 2007 eine depressive Störung bestanden. Zumindest für diesen Zeitraum sei von einer leichten bis mittelgradigen depressiven, vorwiegend somatisch geprägten Störung auszugehen (ICD-10 F32.11). Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe eine nur sehr diskrete depressive Problematik (Urk. 8/44 S. 14 f.).
Als soziale Belastungsfaktoren nannte Dr. Z.___ zunächst den nicht unproblematischen Migrationshintergrund mit Zersplitterung der Familie bei Belassen der eigenen Kinder in der Heimat, worauf die Beschwerdeführerin mit Schuldgefühlen reagiert habe. Die Arbeitsintegration in der Schweiz sei ihr einigermassen gut gelungen, wobei auch konflikthafte und überfordernde Situationen aufgetreten seien. Unter anderem sei die Beschwerdeführerin mehr als 16 Monate arbeitslos gewesen. Die Reintegration ins Berufsleben nach dem Unfall sei unbefriedigend verlaufen und von konflikthaften Problemen am Arbeitsplatz geprägt gewesen. Zweifelsohne führten die verschiedenen biographischen Erfahrungen zu emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen, welche eine massgebliche Voraussetzung zur Entwicklung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung darstellten (Urk. 8/44 S. 17).
Da die Untersuchungsbefunde keinerlei Einschränkungen der psychischen Funktionen hätten erkennen lassen, könne die Beschwerdeführerin ab sofort wieder in einem über sechs Monaten kontinuierlich steigenden Arbeitspensum eingesetzt werden. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit dürfte unter Berücksichtigung allfälliger Symptomverstärkung bei übermässigem Rehabilitationsdruck innerhalb von sechs bis zehn Monaten erreicht sein (Urk. 8/44 S. 15, S. 20).
4.3 Die beiden wiedergegebenen Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, basieren auf den vorliegend nötigen (rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten der Versicherten auseinander und sind in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere überzeugen die genaue Analyse des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht und die nachvollziehbare Begründung der als zumutbar eingeschätzten Arbeitsleistung. Weiter decken sich die Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht im Wesentlichen mit den Ausführungen im Bericht der Rheumapoliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 4. Januar 2007 (Urk. 8/11) sowie hinsichtlich der fehlenden Objektivierbarkeit der geklagten Beschwerden mit den im Bericht der Schulthess Klinik, Zürich, vom 8. August 2008 wiedergegebenen Feststellungen (Urk. 3/6). Den Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.4 Bezüglich der teilweise divergierenden Einschätzung der psychischen Situation seitens Dr. med. A.___, (behandelnde) Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihren Berichten vom 14. Juli 2008 (Urk. 8/43) und 26. Februar 2009 (Urk. 3/4) ist festzuhalten, dass sich Dr. A.___ nicht mit der Frage auseinandersetzt, wieso der Versicherten nicht hätte zugemutet werden können, die aus rheumatologischer Sicht verbleibende, doch erhebliche Leistungsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens zu verwerten. Denn - wie in Erw. 1.1 ausgeführt - begründet eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass eine solche Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die unter Erw. 1.1 hievor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern könnten, fehlt es der leichten (zeitweise mittelgradigen) depressiven Episode an der erforderlichen (erheblichen) Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, damit angenommen werden könnte, dass es sich dabei um ein selbständiges Leiden und nicht lediglich um eine reaktive Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung handle. Dann ist die Beschwerdeführerin - wenn auch mit stark reduziertem Pensum - weiterhin erwerbstätig, womit nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens die Rede sein kann. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; ein sekundärer Krankheitsgewinn (Schmerz als Entlastung von Pflichten) wäre hingegen rechtlich unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter Therapieversuche bei aktiver Mitwirkung und vorhandener Motivation der Beschwerdeführerin insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies bei einem im Verfügungszeitpunkt über dreijährigem Krankheitsverlauf die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt.
Demzufolge sprechen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Versicherten nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit mit dem vor dem Unfall erfüllten Pensum von 70 % auszuüben. Unter diesen Umständen kann die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seitens der behandelnden Psychiaterin nicht prüfend nachvollzogen werden. Auch ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt (vgl. vorliegend neben den angegebenen Berichten von Dr. A.___ auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Schmerzklinik B.___ im Bericht vom 19. März 2010 und im Arztzeugnis vom 24. März 2010 [Urk. 18/2-3]) mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen).
4.5 Aus diesen Gründen ist die in zeitlicher Hinsicht ausgesprochen grosszügige, auf die Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ gestützte Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführerin ihre frühere hauswirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der erhöhten Rückenbelastung ab dem Unfall am 17. Mai 2005 nicht mehr zumutbar sei, hingegen eine rückenschonende Tätigkeit spätestens ab Juni 2008 - zehn Monate nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ am 24. August 2007 - uneingeschränkt hätte ausgeübt werden können, nicht zu beanstanden.
4.6 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 4) ist festzuhalten, dass die von Dr. A.___ im Bericht vom 26. Februar 2009 angegebene Verschlechterung seit dem negativen (Vor-)Bescheid (Urk. 3/4 S. 2) eher auf eine invaliditätsfremde Komponente der Beschwerden hinweist. Auf diese Problematik wies bereits der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ hin.
5. Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der der Beschwerdeführerin verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der in den Jahren 2006, 2007 und 2008 hypothetisch erzielbaren Valideneinkommen von dem zuletzt erzielten Einkommen aus und passte es der Nominallohnentwicklung an (Urk. 2 S. 4, Urk. 8/5, Urk. 8/9, Urk. 8/47 S. 6 f.). Das Invalideneinkommen ermittelte sie hingegen anhand der statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006, Tabelle TA1, Zff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Urk. 2 S. 4, Urk. 8/47 S. 6 f.). Dieses Vorgehen ist angemessen und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % ab Mai 2006 (Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise von 7 % ab Juni 2008 (vgl. Urk. 8/47 S. 7), auszugehen ist, was bei einem Anteil des Erwerbsbereichs von 70 % zu einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 4.9 % führt.
6. Das mit dem Unfall im Mai 2005 begonnene Wartejahr (Art. 29 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) lief im Mai 2006 ab. Während des Wartejahres war die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig, womit ihr ab Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 86.5 % (70 % im Erwerbsbereich zuzüglich 16.5 % im Aufgabenbereich) eine ganze Invalidenrente zusteht. Die im März 2007 eingetretene Besserung im Aufgabenbereich (gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich neu nur noch 7.5 %) wirkte sich auf den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von neu 77.5 % nicht aus. Nach der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit per Juni 2008 sank der gewichtete erwerbsbezogene Teilinvaliditätsgrad auf 4.9 %, der Invaliditätsgrad dadurch auf neu 12.4 %, womit die (ganze) Rente zu befristen ist. Die Aufhebung der Rente per Ende Juni 2008 lässt sich demzufolge - auch in zeitlicher Hinsicht (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) - nicht beanstanden.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Pensionskasse der Stadt Zürich
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).