IV.2009.00259

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Laki Balmer Stucki Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, Postfach 354, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, verfügt über eine 8-jährige Grundschul- und eine 1980 in '___' abgeschlossene 4-jährige Berufsausbildung als Maschinenschlosser. 1983 reiste er in die Schweiz ein, wo er ab März 2001 als Plattenleger bei der Y.___ GmbH, '___', arbeitete, als er am 22. Mai 2002 als Autolenker in eine Auffahrkollision verwickelt wurde. Im Anschluss an eine vorübergehende 100%ige (von 22. Mai bis 2. Juni 2002) und darauffolgende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (von 3. bis 16. Juni 2002) konnte er seiner damaligen Arbeit ab 17. Juni 2002 wieder vollumfänglich nachgehen.
Nach Austritt aus der Y.___ GmbH (im Juli 2003) und zeitweiliger Arbeitslosigkeit (von August bis Dezember 2003) mit Zwischenverdiensttätigkeit (im September 2003) bei einem früheren Arbeitgeber (Z.___, '___') war X.___ ab Januar 2004 als Plattenleger bei der A.___ AG, '___', beschäftigt. Am 25. Februar 2006 erlitt er einen weiteren Verkehrsunfall mit daraus resultierendem vollständigem Arbeitsausfall. Nach dem Scheitern eines Arbeitsversuchs (Mitte Juli 2006) und aufgrund einer von den Verantwortlichen der Klinik B.___ im Zuge eines stationären Abklärungs- und Rehabilitationsaufenthalts (von 14. September 2006 bis 5. Januar 2007) attestierten fortwährenden Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Plattenlegertätigkeit wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Januar 2007 aufgelöst. Seither geht X.___ keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urt. 6/1-95).
1.2     Im November 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Urk. 6/6).
Nach ersten Abklärungen (worunter: Erhebung des IK-Auszugs vom 6. Dezember 2006 [Urk. 6/11], des Arbeitgeberberichts vom 7. Dezember 2006 [Urk. 6/12], des Berichts der Arbeitslosenkasse C.___ vom 15. Dezember 2006 [Urk. 6/14], und der Berichte der Klinik B.___ vom 23./28. November 2006 [Urk. 6/16] und 11. Januar 2007 [Urk. 6/18] sowie Beizug der Akten der als obligatorischer Unfallversicherer zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA; Urk. 6/13]) erteilte die Verwaltung Kostengutsprache für ein von 29. Januar bis 31. Juli 2007 dauerndes Arbeitstraining im Bereich Elektrotechnik bei der Stiftung D.___, '___' (Mitteilung vom 18. Januar 2007 [Urk. 6/22]; s. Feststellungsblatt vom 18. Januar 2007 [Urk. 6/20] und Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 18. Januar 2007 [Urk. 6/23]; vgl. Urk. 6/21 und 6/28-29). Nach Kenntnisnahme der Berichterstattungen der Verantwortlichen der Klinik B.___ vom 2. Februar 2007 (Urk. 6/24-26) und der Stiftung D.___ vom 11. Juni 2007 (Urk. 6/35; vgl. Urk. 6/44) wurde die Kostengutsprache für die Dauer von 13. August bis 12. November 2007 verlängert (Mitteilung vom 19. Juli 2007 [Urk. 6/41]; s. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 18. Juli 2007 [Urk. 6/39]; vgl. Urk. 6/40 und 6/47-48); im Weiteren wurden Bemühungen zur Arbeitsvermittlung eingeleitet (vgl. Urk. 6/42-43 und 6/50-51). Am 10. November 2007 erstatteten die Verantwortlichen der Stiftung D.___ ihren Schlussbericht (Urk. 6/57; vgl. Urk. 6/58). Es folgten interinstitutionelle Integrationsbemühungen (vgl. Urk. 6/59-63 und 6/67-70) sowie die Kenntnisnahme des Untersuchungsberichts des zuständigen SUVA-Kreisarztes vom 10. Januar 2008 (Urk. 6/66/2-5). Ende Februar 2008 wurde die Arbeitsvermittlung von der IV-Stelle für abgeschlossen erklärt (Mitteilung vom 27. Februar 2008 [Urk. 6/71]; s. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 27. Februar 2008 [Urk. 6/73]; vgl. Urk. 6/72).
Anschliessend an die Aktualisierung der SUVA-Akten (Urk. 6/75-76; worunter: Einstellungsverfügung vom 13. Mai 2008 [Urk. 6/76/9-10]; vgl. Urk. 6/74) stellte die Verwaltung dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2008 (Urk. 6/79-80) einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht (s. Feststellungsblatt vom 21. August 2008 [Urk. 6/77] und Stellungnahme der Berufsberatung vom 21. August 2008 [Urk. 6/78]). Nach Kenntnisnahme der Einwendungen vom 25. September 2008 (Urk. 6/84 und 6/90; samt Beilagen [Urk. 6/85-89]) und des SUVA-Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2008 [Urk. 6/94]; vgl. Urk. 6/92-93) wurde schliesslich mit Verfügung vom 19. Februar 2009 (Urk. 2 = 6/95) ein Rentenanspruch verneint.

2.
2.1     Hiergegen liess der - durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, Zürich, vertretene (Urk. 7) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 16. März 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer halben Invalidenrente (S. 2 Antr.-Ziff. 1, 2 und 4); in verfahrensmässiger Hinsicht liess er um Sistierung des Prozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim hiesigen Gericht unter Proz.-Nr. UV.2008.00383 hängigen unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens oder eventuell Vereinigung der beiden Verfahren nachsuchen (S. 2 Antr.-Ziff. 3).
2.2     Die Verwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 8. April 2009 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-95 und 7]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 1), wobei sie sich gegen eine Verfahrensvereinigung stellte (S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 16. April 2009 (Urk. 8) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Prozesssistierung, eventuell -vereinigung abgewiesen (Disp.-Ziff. 1), und es wurde ihm die Beschwerdeantwortschrift pflichtgemäss zur Kenntnisnahme zugestellt (Disp.-Ziff. 2).

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Der vom Beschwerdeführer erklärte Vorbehalt, "diese Beschwerde zu gegebener Zeit noch ergänzend zu begründen" (Urk. 1 S. 3 Rz 5), steht einer weiterungsfreien Erledigung nicht entgegen. Zu gerichtlichen Beweiserhebungen (etwa im Sinne der Beweisofferten in dem mit Urteil vom 21. Mai 2010 erledigten unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. UV.2008.00383: Beizug eines Berichts von Dr. med. E.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, '___' [UV-Urk. 1 S. 5 f. Rz 9], Zeugeneinvernahmen [UV-Urk. 19 S. 3 Rz 5] und polydisziplinäre Begutachtung [UV-Urk. 19 S. 2 Rz 3 und S. 4 Rz 13]) besteht kein Anlass (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die vollständigen SUVA-Akten beziehungsweise die Akten des unfallversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. UV.2008.00383 hätte die Beschwerdegegnerin nach dem am 16. April 2009 ergangenen Hinweis betreffend sachdienlicher gerichtlicher Koordination jederzeit zur Einsichtnahme anfordern können (§ 22 GSVGer).
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1 und 5; vgl. Urk. 6/84 und 6/90) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 6/1-95) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Nebst den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Unterlagen (Urk. 6/1-95) sind auch die Akten des mit Urteil vom 21. Mai 2010 erledigten unfallversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. UV.2008.00383 zu berücksichtigen, namentlich vorliegend nicht aktenkundige medizinische Unterlagen betreffend die Zeit nach dem zweiten Unfall vom 25. Februar 2006 - wie etwa der neuropsychologische Untersuchungsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation, und lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Klinik B.___, vom 25. September 2006 (UV-Urk. 11/58), der ophthalmologische Untersuchungsbericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Augenkrankheiten, speziell Augenchirurgie, '___', vom 10. Oktober 2006 (UV-Urk. 11/56), der psychosomatische Konsiliarbericht von Dr. med. I.___ und med. pract. J.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, vom 11. Oktober 2006 (UV-Urk. 11/57 Beilage), das Zeugnis von Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 29. Mai 2008 (UV-Urk. 11/114 Beilage), der provisorische Kurzaustrittsbericht der Medizinischen Klinik des Spitals L.___ vom 10. Juni 2008 (gezeichnet: Dres. med. M.___ und N.___; samt Zeugnis von Dr. N.___ vom 10. Juni 2008; UV-Urk. 11/114 Beilagen) und die Berichte von Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, '___', vom 23. Juni 2008 (UV-Urk. 3/6), 25. Juni 2008 (UV-Urk. 3/7) und 5. November 2008 (UV-Urk. 3/3) - oder die Akten des ersten Unfallereignisses vom 22. Mai 2002 (UV-Urk. 10/1-18).
Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer pauschal auf seine Ausführungen im unfallversicherungsgerichtlichen Parallelverfahren Proz.-Nr. UV.2008.00383 gemäss dortiger Beschwerdeeingabe vom 7. November 2008 (UV-Urk. 1) verweist (s. auch dortige Replikschrift vom 21. April 2009 [UV-Urk. 19]) und die fraglichen Vorbringen "zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde erklärt" (Urk. 1 S. 2 Rz 3), ist dies unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 26. Mai 2005 [2A.31/2005] Erw. 1.4, mit Hinweisen; Barbara Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 199 ff. N 15 ff. zu § 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, dem Beschwerdeführer sei die weitere Ausübung seiner angestammten Erwerbstätigkeit als Plattenleger, mit welcher er unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung einen Jahresverdienst von Fr. 76'606.-- erzielt haben würde, gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. Hingegen könne ihm aus ärztlicher Sicht die Verrichtung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Vollzeittätigkeit zugemutet werden (wie etwa Kontroll-, Überwachungs- oder einfache Montagetätigkeiten), womit er ausgehend von lohnstatistischen Tabellenwerten (vom Bundesamt für Statistik [BFS] periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen [LSE]) und unter Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % ein Einkommen von Fr. 58'190.-- pro Jahr zu erzielen vermöge, was zu einer massgeblichen Erwerbseinbusse von Fr. 18'416.-- (= Fr. 76'606.-- - Fr. 58'190.--) respektive zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % führe (= 100 % : Fr. 76'606.-- x Fr. 18'416.--). Die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen seien aus invaliditätsfremden Gründen eingestellt worden, und die beigebrachten medizinischen Unterlagen vermöchten die begründete Annahme einer vollen (Rest-)Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zu entkräften (Urk. 2 = 6/95). Hieran hält sie unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2007 (richtig: 8. Mai 2008; Urk. 6/77/3-4), die Arbeitgeberangaben vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/12), die Stellungnahme der Berufsberatung vom 21. August 2008 (Urk. 6/78) und die kreisärztliche Nachtragsbeurteilung vom 23. April 2008 (Urk. 6/76/3) fest (Urk. 5 S. 1).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, er sei infolge der am 22. Mai 2002 und 25. Februar 2006 erlittenen HSW-Distorsionen trotz intensiver ärztlicher Behandlung, Aufenthalts in der Klinik B.___ sowie verschiedener Therapien nach wie vor mindestens teilweise arbeits- und erwerbsunfähig. Gemäss Einschätzung der Dres. O.___ und K.___ betrage die anhaltende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit 50 %. Die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 76'606.-- entspreche nicht dem Abklärungsergebnis, und die Berechnung des Invalideneinkommens stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten gemäss den Erkenntnissen der massgeblichen Ärzte, insbesondere denjenigen von Facharzt Dr. O.___ (Urk. 1). Zwar habe sich die im Juni 2008 eingetretene vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung mit Hospitalisierung und 100%iger Arbeitsunfähigkeit zufolge Diskushernie L5/S1 rechts zwischenzeitlich glücklicherweise wieder verbessert, doch könne von einer gesundheitlichen Stabilisierung keine Rede sein (vgl. Urk. 6/84 und 6/90).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten, wobei in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
2.2     Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 19. Februar 2009 ergangen (Urk. 2 = 6/95), und es ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat (Unfälle vom 22. Mai 2002 und insbes. 25. Februar 2006). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zu der am 1. April 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).

3.
3.1     Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) kann auf die inhaltlich in den wesentlichen Zügen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 = 6/95, je S. 1).
3.2     Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 7 Abs. 1 ATSG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2010 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 und125 V 351 Erw. 3a).

4.
4.1     Die beim ersten Verkehrsunfall vom 22. Mai 2002 zugezogene, im Spital P.___ als mittelschweres HWS-Distorsionstrauma qualifizierte Verletzung hatte für sich allein unbestrittener- und erstelltermassen keine längere Zeit dauernde oder gar bleibende und infolgedessen anspruchsbegründende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge (vgl. UV-Urk. 10/1-2, 10/4, 10/6-9 und 10/14-15). So war im Spital P.___ klinisch eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur C6-7 festgestellt worden, während der Röntgenbefund (HWS a-p/seitl./Dens) bis auf eine Streckstellung in der Seitenaufnahme keine Auffälligkeiten zeitigte (keine ossären Läsionen oder Fehlstellungen); eine Bewegungseinschränkung wurde nicht konstatiert (Bericht vom 22. Mai 2002 [UV-Urk. 10/6], Befundbericht vom 27. Mai 2002 [UV-Urk. 10/7] und 'Arztzeugnis UVG' vom 28. Juni 2002 [UV-Urk. 10/2]). In der Folge zeigten sich zwar Verspannungen der Paravertebralmuskulatur im zervikalen Bereich sowie eine verminderte HWS-Beweglichkeit ('Arztzeugnis UVG' von Dr. K.___ vom 15. September 2002 [UV-Urk. 10/8]), doch konnte der Beschwerdeführer seine damalige Arbeit schon ab 17. Juni 2002 wieder voll aufnehmen. Dass es in der Folge noch zu ärztlichen Konsultationen gekommen sein mag (vgl. UV-Urk. 10/12-15), tut nichts zur Sache.
4.2     Mit den Parteien sowie gestützt auf die medizinischen Unterlagen und insbesondere die Berichterstattung der Klinik B.___ (Arztbericht der Dres. med. Q.___ und R.___ vom 28. November 2006 [Urk. 6/16] sowie Austrittsbericht der Dres. med. S.___ und R.___ vom 2. Februar 2007 [Urk. 6/24/1-6 und 6/26], samt neuropsychologischen, neurootologischen, ophthalmologischen, psychosomatischen Konsiliarberichten [Urk. 6/24/7-10 sowie UV-Urk. 11/56, 11/57 Beilage und 11/58] und beruflichem Abklärungsbericht [Urk. 6/18 = 6/24/11-17]) ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem zweiten Verkehrsunfall vom 25. Februar 2006 unfähig ist, im bisherigen Beruf als Plattenleger zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Art. 6 ATSG), und folglich ausser Stande ist, im angestammten Arbeitsbereich ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen zu erzielen. Wohl hat im Laufe der weitreichenden Untersuchungen auf allen für die Beurteilung von HWS-Distorsionsverletzungen im Vordergrund stehenden medizinischen Fachgebieten bis auf degenerative Wirbelsäulenveränderungen kein klar fassbares organisches Korrelat des geklagten, eingangs einer HWS-Distorsion (Urk. 6/13/65 = 6/13/86) beziehungsweise einem zervikothorakospondylogenen Syndrom bei Status nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 6/13/28-31) zugeordneten multisymptomalen Leidens eruiert werden können (Urk. 6/13/25-27, 6/13/31, 6/16, 6/18, 6/24, 6/26, 6/35, 6/57, 6/13/64, 6/66/2-5, 6/75/2-3, 6/75/18, 6/75/20-24, 6/76/11, 6/85-87; UV-Urk. 3/3, 3/6-7, 11/56, 11/57 Beilage, 11/58, 11/114 Beilagen), indessen sind sich die beteiligten Fachleute darin einig, dass aufgrund der erhobenen Befunde und des Beschwerdeaufkommens die Wiederaufnahme der angestammten - körperlich schweren (Urk. 6/12/4, 6/24/2 und 6/26/2) - Tätigkeit als Plattenleger aus medizinisch-theoretischer Sicht gesundheitlich unzumutbar ist.
Über die für sich allein schon zur Berufsunfähigkeit führenden Auswirkungen traumatischer und degenerativer Erscheinungen im HWS-Bereich hinaus sind ausserdem SUVA-ärztlich als spondylogener Natur qualifizierte Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm und eine erhebliche Fehlform der Wirbelsäule (S-förmige Torsionsskoliose und deutlich verstärkte Brustkyphose; Untersuchungsbericht von Dr. med. T.___, SUVA '___', vom 24. August 2006 [Urk. 6/13/25-27, insbes. 6/13/27]) sowie eine im Sinne eines Verdachts auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom links gedeutete Problematik im Bereich der linken oberen Extremität (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. med. U.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, SUVA '___', vom 10. Januar 2008 [Urk. 6/66/2-5, insbes. 6/66/5]) aktenkundig. Nachdem im Anschluss an eine im Frühjahr 2008 akut gewordene, zu einer Hospitalisation (von 6. bis 10. Juni 2008) führende Lumboischialgie (mit Blockaden) überdies eine zur multiplen Unfall-Problematik respektive den diesbezüglichen Vorzuständen und den weiteren gesundheitlichen Problempunkten hinzugetretene, degenerativ bedingte Diskushernie L5/S1 rechts diagnostiziert worden ist (mit/bei Sequesterbildung und Dysästhesien im Bereich S1 rechts und muskulärer Schwäche des rechten Beines; provisorischer Kurzaustrittsbericht der Dres. M.___ und N.___ von der Medizinischen Klinik des Spitals L.___ vom 10. Juni 2008 [UV-Urk. 11/114 Beilage] und Berichte von Dr. O.___ vom 23. Juni 2008 [UV-Urk. 3/6], 25. Juni 2008 [UV-Urk. 3/7] und 25. August 2008 [Urk. 6/87]), erscheint ein beruflicher Wiedereinstieg als Plattenleger definitiv ausgeschlossen.
4.3     Zu prüfen bleibt in medizinischer Hinsicht das unter den Parteien umstrittene Restleistungsvermögen hinsichtlich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Vollzeittätigkeit unterstellt, geht der Beschwerdeführer von einer Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit von (höchstens) 50 % aus.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. V.___, Praktischer Arzt, vom 8. Mai 2007 (richtig: 8. Mai 2008; Urk. 6/77/3-4), welcher sich seinerseits erklärtermassen primär an den Einschätzungen der Verantwortlichen der Klinik B.___ gemäss Austrittsbericht vom 2. Februar 2007 (Urk. 6/24/1-6 und 6/26) sowie von SUVA-Kreisarzt Dr. U.___ gemäss Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2008 (Urk. 6/66/2-5) und Nachtrag vom 25. Januar 2008 (Urk. 6/75/18) orientierte und befand, dem Beschwerdeführer sei die Verrichtung leidensangepasster Tätigkeiten zu 100 % zumutbar; letztere wurden von Dr. V.___ als leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne dauerhaftes Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg Gewicht, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten charakterisiert.
Seitens der Verantwortlichen der Klinik B.___ war Ende 2006/Anfang 2007 die Zumutbarkeit der ganztätigen Verrichtung einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit postuliert worden (Urk. 6/24/2 und 6/26/2). Beim anschliessenden Arbeitstraining in der Stiftung D.___ wurde dann eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der "freien Wirtschaft" angenommen (Schlussbericht vom 10. November 2007 [Urk. 6/57]). Die von Dr. U.___ nach vorläufigem Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten (Urk. 6/66/2-5, insbes. 6/66/5) abgegebene Schlussbeurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete auf Zumutbarkeit der ganztätigen Verrichtung mittelschwerer Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zur längerdauernden Einnahme von Haltungen in maximaler HWS-Rotation, -Inklination oder -Reklination (Urk. 6/75/18). Der behandelnde Neurologe Dr. O.___ berichtete am 4. Dezember 2007 über eine aktuell 50%ige und weiter steigerbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/75/21-24, insbes. 6/75/24). Im Bericht vom 11. März 2008 (Urk. 6/75/2-3 = 6/85) gab Dr. O.___ dann an, es sei vordringlich ("vordergründig"), für den Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle zu finden, "zunächst 50 %, wobei der Patient bereit sei, sofort auf 100 % zu steigern, wenn die Arbeitsbedingungen keine Verschlechterung seiner Beschwerden verursachen würden"; Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung oder Aggravation wurden mit dem Hinweis verneint, der Beschwerdeführer selbst wolle so schnell wie möglich arbeiten und verspreche sich dadurch sogar einen "Therapieeffekt". Hausarzt Dr. K.___ verwies im Ärztlichen Zeugnis vom 29. Mai 2008 (UV-Urk. 11/114 Beilage) auf eine bei Dr. E.___ aufgenommene psychiatrische Behandlung und attestierte eine zur Zeit 50%ige, im Falle einer - zu erwartenden - Beschwerdeverbesserung steigerbare Arbeitsfähigkeit. Mit Bericht vom 13. Juni 2008 (Urk. 6/86) über die Untersuchung vom 27. Mai 2008 widersprach Dr. O.___ der von SUVA-Arzt Dr. U.___ geäusserten These einer psychischen Überlagerung (Selbstlimitierung), verwies aber darauf, dass der Beschwerdeführer mittlerweile - aufgrund der eingestellten Arbeitsvermittlungsbemühungen - Depressionen bekommen habe und infolgedessen von Psychiaterin Dr. E.___ medikamentös behandelt werde (mit Citalopram®, d.h. einem Arzneistoff aus der Gruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer). Im provisorischen Kurzaustrittsbericht der Dres. M.___ und N.___ von der Medizinischen Klinik des Spitals L.___ vom 10. Juni 2008 (UV-Urk. 11/114 Beilage) wurden eine Diskushernie L5/S1 rechts (mit/bei Sequesterbildung und Dysästhesien im Bereich S1 rechts und muskulärer Schwäche des rechten Beines) sowie eine Depression diagnostiziert; die Arbeitsunfähigkeit wurde spitalärztlich auf 100 % von 6. bis 15. Juni 2008 veranschlagt (Zeugnis von Dr. N.___ vom 10. Juni 2008 [UV-Urk. 11/114 Beilage]). Der Bericht von Dr. O.___ vom 23. Juni 2008 (UV-Urk. 3/6) handelt von der am 6. Juni 2008 akut gewordenen Lumboischialgie (mit Blockierungen), wobei dem Beschwerdeführer infolge Zusammentreffens von zervikaler und lumbaler Problematik eine vorläufig 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. auch Bericht vom 25. Juni 2008 [UV-Urk. 3/7]). Im Bericht vom 25. August 2008 (Urk. 6/87) konstatierte Dr. O.___ ein deutliches Abklingen des Lumbovertebralsyndroms (bei luxierter Diskushernie L5/S1 rechts und residuellem sensomotorischem S1-Syndrom); infolgedessen wurde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Diskushernie L5/S1 rechts zwar als "aufgehoben" erklärt, die Gewichtsbelastung hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit jedoch infolgedessen gleichwohl auf maximal 5 kg limitiert. In seiner nach Abklingen der interkurrent aufgetretenen Diskushernie L5/S1 abgegebenen Stellungnahme vom 5. November 2008 (UV-Urk. 3/3) befasste sich Dr. O.___ vorab mit Fragen der Unfallkausalität der zervikalen Problematik und der von SUVA-Kreisarzt Dr. U.___ ausgemachten Selbstlimitierung; zur Arbeits(un)fähigkeit verwies Dr. O.___ auf seine frühere Beurteilung vom 25. August 2008.
Laut den gängigen DOT-Kategorien für die Arbeitsschwere (Urk. 6/24/2 und 6/26/2; vgl. Urk. 6/12/4) beinhaltet die von den Verantwortlichen der Klinik B.___ als zumutbar erachtete Verrichtung einer leichten bis mittelschweren Arbeit das Heben und Tragen von Lasten von 10-15 kg, während die von Dr. U.___ als zumutbar qualifizierte Ausübung einer mittelschweren Arbeit das Heben und Tragen von Lasten von 15-25 kg umfasst; demgegenüber entspricht die von Dr. O.___ postulierte Gewichtslimite von 5 kg einer sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Somit liegen die ärztlichen Einschätzungen zum Schwergrad einer zumutbaren Verweisungstätigkeit recht weit auseinander, wobei das genaue Zumutbarkeitsprofil mitunter auch für die Quantifizierung des - von der Beschwerdegegnerin auf 10 % veranschlagten - behinderungsbedingten Abzugs (sog. Schwerarbeiterabzug) von Bedeutung ist. Auch was den Grad der Restarbeitsfähigkeit angeht, ist die Bandbreite zwischen den ärztlichen Einschätzungen mit 50 % (Dres. O.___ und K.___) und 100 % (Klinik B.___ und SUVA-Kreisarzt Dr. U.___) beträchtlich, wobei die Beurteilungen der Verantwortlichen der Klinik B.___ und von SUVA-Kreisarzt Dr. U.___ allerdings unfallfremde Aspekte (wie insbes. die im Juni 2008 akut gewordene lumbale Problematik, aber auch die Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm, die erhebliche Wirbelsäulen-Fehlform und die im Sinne eines Verdachts auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom links gedeutete Problematik im Bereich der linken oberen Extremität) weitgehend ausblenden, während die Einschätzungen der Dres. O.___ und K.___ wiederum in nicht nachvollziehbarer Weise erheblich unter der nach gewährten Präsenzzeitreduktionen (von 100 % auf zunächst 90 % nach drei Monaten und hernach auf 70 % für die letzten zwei Monate) auf 70 % lautenden Bewertung durch die Verantwortlichen der Stiftung D.___ liegen. Diese nahmen bereits vor dem Auftreten der lumbalen Problematik eine körperliche Belastbarkeit von höchstens 5 kg an. Ob und gegebenenfalls inwieweit nebst den körperlichen Gebrechen relevante psychische Einflüsse auf das Restleistungsvermögen zu gewärtigen sind, lässt sich mangels Berichterstattung der behandelnden Psychiaterin (Dr. E.___) nicht beurteilen. Der weit zurückliegende Bericht von Dr. I.___ und med. pract. J.___ vom 11. Oktober 2006 (UV-Urk. 11/57 Beilage) über das in der Klinik B.___ am 10. Oktober 2006 durchgeführte psychosomatische Konsilium erlaubt keine weitreichenden Schlüsse auf die spätere psychische Situation, namentlich ab Frühling 2008. Alles in allem bedarf es nach dem Gesagten einer polydisziplinären Abklärung des Restleistungsvermögens unter Einbezug aller im Leistungsbereich der - im Unterschied zur kausal ausgerichteten Unfallversicherung - final konzipierten Invalidenversicherung relevanten gesundheitlichen Aspekte im gesamten Zeitverlauf bis zum Verfügungserlass (19. Februar 2009). Indem die Beschwerdegegnerin nach Einholung der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2008 (Urk. 6/77/3-4), welche die Frage nach dem Vorliegen relevanter unfallfremder Gesundheitsbeeinträchtigungen offen gelassen hatte (Urk. 6/77/4), einen abschlägigen Vorbescheid erliess (Urk. 6/79-80), das mit Eingabe vom 25. September 2008 (Urk. 6/84 und 6/90) anhängig gemachte Einwandverfahren bis zum SUVA-Einspracheentscheid sistierte (Schreiben vom 2. Oktober 2008 [Urk. 6/91]) und in der Folge am 19. Februar 2009 den Rentenanspruch verneinte (Urk. 2 = 6/95), ohne allen bis dahin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen umfassend und abschliessend nachgegangen zu sein, ist sie der ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Die ins Feld geführte "Koordination mit der Unfallversicherung" (Urk. 5) erweist sich unter den vorliegenden Begebenheiten als unbehelflich. Es fehlt bezogen auf den gesamten Zeitverlauf vom (hypothetischen) Beginn des Rentenanspruchs bis zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt (19. Februar 2009) eine allseitige, sich auf sämtliche körperlichen und psychischen Belange erstreckende medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes und des daraus resultierenden medizinisch-theoretischen Restleistungsvermögens. Die entsprechenden Zusatzabklärungen werden sinnvollerweise unter Beizug einer spezialisierten medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Art. 72bis IVV) zu tätigen sein.

5.
5.1     In erwerblicher Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin von einem entwicklungsbereinigten Valideneinkommen von Fr. 76'606.-- aus, was vom Beschwerdeführer als aktenwidrig beanstandet wird.
In der Leistungsanmeldung vom November 2006 hatte der Beschwerdeführer sein bei der letzten Arbeitgeberin erzieltes Bruttoeinkommen mit Fr. 5'800.-- pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn, angegeben (Urk. 6/6/5 Ziff. 6.3.1). Im IK-Auszug vom 6. Dezember 2006 (Urk. 6/11) sind bei der A.___ AG erzielte Jahreseinkommen von Fr. 71'500.-- (per 2004) beziehungsweise Fr. 71'380.-- (per 2005) verzeichnet. Die IK-mässig ausgewiesenen früheren Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers lagen grossmehrheitlich unter diesen Werten; nur in den Jahren 1999 und 2000 hatte der Beschwerdeführer bei der W.___ AG, '___', respektive bei der Z.___ mehr verdient (Fr. 71'609.-- bzw. Fr. 72'800.-- bzw. Fr. 73'450.--). Laut Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/12) hatte der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2006 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 5'800.-- (Urk. 6/12/2 Ziff. 12; vgl. Lohnabrechnung vom 17. Februar 2006 [Urk. 6/75/13]), den er ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin verdient hätte (Urk. 6/12/2 Ziff. 16); die Arbeitgeberangaben zu den AHV-pflichtigen Einkommen der letzten drei Jahre (ohne Ersatzleistungen) stimmen mit den IK-Buchungen überein, wobei sich die für das Jahr 2006 ausgewiesenen Fr. 71'380.-- richtigerweise auf das Jahr 2005 beziehen (offenkundiges Versehen; Urk. 6/12/2 Ziff. 20). Gegenüber der SUVA wurden von der Arbeitgeberin ein Grundlohn von Fr. 5'800.-- pro Monat und eine Gratifikation beziehungsweise ein 13. Monatslohn von Fr. 5'800.-- pro Jahr deklariert (Urk. 6/13/87 Ziff. 13).
Gestützt auf diese Aktenlage ist per 2006 von einem ohne Gesundheitsschaden erzielten Einkommen von Fr. 75'400.-- auszugehen (= 13 x Fr. 5'800.--), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2007 (für den Einkommensvergleich sind die grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des [hypothetischen] Beginns des Rentenanspruchs massgebend: BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 am Ende und 128 V 174; Urteil des EVG vom 26. Mai 2003 [I 156/02]) zu einem anrechenbaren Valideneinkommen von Fr. 76'606.40 führt (= Fr. 75'400.-- + 1.6 %; Die Volkswirtschaft 6-2010 S. 95 Tabelle B10.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die richtigen Datengrundlagen abgestellt und ist auch methodisch richtig vorgegangen (vgl. Stellungnahme der Berufsberatung vom 21. August 2008 [Urk. 6/78] und Feststellungsblatt vom 21. August 2008 [Urk. 6/77, insbes. 6/77/4]; vgl. auch Feststellungsblatt vom 18. Januar 2007 [Urk. 6/20, insbes. 6/20/1]), so dass sich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit als haltlos erweist. Wollte man statt auf den Durchschnittswert von 1.6 % auf die spezifische Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1.7 % abstellen (Die Volkswirtschaft 6-2010 S. 95 Tabelle B10.2), würde eine marginale Abweichung von Fr. 75.40 resultieren (Fr. 76'681.80 statt Fr. 76'606.40).
5.2     Was das Invalideneinkommen angeht, lässt sich dieses erst nach Durchführung der notwendigen medizinischen Zusatzabklärungen zum Gesundheitszustand und medizinisch-theoretischen Restleistungsvermögen (s. oben Erw. 4.3) ermitteln, wobei gestützt auf das konkrete Zumutbarkeitsprofil möglicher Verweisungstätigkeiten und die jeweilige Einsatz- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Einräumung und Quantifizierung des behinderungsbedingten Abzugs neu zu beurteilen sein wird.

6.
6.1     Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.2     Die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Kosten des nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 angehobenen sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und § 33 GSVGer).
Entsprechend dem Prozessausgang ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).